Erschliessung Materialabbaugebiet Hard-Härdli
Runcadas · Klingnau
Document
- Numer
- 1529
- Gener
- Runcadas
- Vischnanca
- Klingnau
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 13-09-2022
- En vigur dapi
- 20-02-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
Baugesuche BB 20.36 Kiesabbau Gebiet Hard/Härdli und Ausbau Erschliessung Hardstrasse
STADT^KLINGNAU
1.10.104.1
Protokoll Stadtrat
Abteilung für Baubewilligungen
P
Bau- Abbaubewilliqunq
09. März 2023
Ganzen Text zeigen
20. Februar 2023
Artikel-Nr. 3925 Axioma-Nr. 3168
Gesuchsteller;
Birchmeier Kies + Beton AG, Gewerbestrasse 21, 5312 Döttingen
Grundeigentümerschaft:
Ortsbürgergemeinde Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau
Projektverfasser Materialabbau: Erschliessung:
RZ Geokonzept GmbH. Schlossberg 17, 5454 Bellikon Ingenieurbüro Senn AG, Südallee2. 5415 Nussbaumen
Bauvorhaben:
Materielabbau Gebiet Hard/Härdli Ausbau bestehende Hardstrasse
Standort:
Materialabbau, Gebiet Hard/Härdli Erschliessung, Hardstrasse
Parzellen:
Materielabbau, Parzelle 173 Erschliessung Parzelle 168, 169, 172, 175, 176, 678 und 1799
Zonen:
Materialabbau und Rekultivierung, 18,88 ha Allgemeine Landwirtschaftszone, 18,34 ha und Wald
Lärmempfindlichkeitsstufe:
IV
Öffentliche Aktenauflage:
Materialabbau, Erschliessung 29. Juni bis 28. Juli 2020 Rodung 03. August bis 01. September 2020
Einwendungen:
Einwendung: Arbeitsgruppe Kiesabbau , 5322 Koblenz , 5322 Koblenz , 5322 Koblenz Rechtsverwahrung BKW Energie AG, Bahnhofstrasse 20, 3072 Ostermundingen
Gesuchsbeilaqen:
Plan-Nr.
Massgebende Pläne
Massstab Datum
Erschliessungsstrasse und Werkleitungen 43/08.1-1 Situation 1:1000 43/08.2-2 Längsprofil Erschliessungsstrasse 1:1000 43/08.3-1 Querprofil Erschliessungsstr. 1-12 1:100 1:100 43/08.3-2 Querprofile Erschliessungsstr. 13-26 43/08.4-1 Normalprofile Erschliessungsstrasse 1:50 43/08.6-1 Werkleitungsplan 1:500 Bericht Erschliessungsstrasse und Werkleitungen
stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1,5313 Klingnau, ® 056 269 21 00, B 056 269 21 01, B [email protected]
05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020
Gesuchsbeilaqen:
Plan-Nr.
Massgebende Pläne
Formular Formular Bericht Bericht Bericht Bericht Bericht Bericht
Gesuch für den Materialabbau Rodungsgesuch Erschliessung Projektbeschrieb UVP HydrI. Untersuch und Materialbeschaffenheit Bestandesaufn. Flor & Fauna Unterlagenergänzung zu UVP Natur Unterlagenergänzung UVP Boden Unterlagenergänzung UVP Boden Unterlagenergänzung Wiederauffüllungsetappen Änderung Waldareal 1:1000 Ausgangszustand 2017 1:1000 Planungsphasen 1:1000 Endgestaltung 1:1000 Katasterplankopie 1:2000 Abbau- und Etappenplan (Phase 1) 1:1000 Betriebszustände (Phase 1) 1:2000 Schnitte A bis H und Schemas 1:2000 Werkarealzufahrt und Installationen 1:500 Wanderbiotope Zustände nach 2 Jahren 1 ;2000 Wanderbiotope Zustände nach 6 Jahren 1:2000
05.06.2020 18.05.2017 20.06.2019 09.04.2021 01.10.2021 26.01.2022 15.03.2022 05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020 05.06.2020 09.04.2021 09.04.2021
Prospektion vom 26.1.2022 bis 04.02.2022 Sondierung vom 29.08.2022 bis 01.09.2022 BKSKA
30.09.2022
Massstab Datum
Materialabbauprojekt
Bericht 1/1 43/08.51 43/08.52 43/08.53 43/08.61 43/08.62 43/08.63
43/08.64 43/08.65 43/08.71 43/08.72
05.06.2020
Archäologie
Bericht Bericht Mail
Rückbau Sprengobjekte Formular Rodungsgesuch zu Sprengobjekten mit Situation, Begehungsprotokoll und Planunterlagen zu Sprengobjekten
12.12.2022
I. Sachverhalt Am 16. Juni 2020 reichte die Birchmeier Kies + Beton AG. dem Stadtrat das Gesuch für den Mate rielabbau Gebiet Hard/Härdli und den Ausbau der bestehenden Hardstrasse auf den vorerwähn ten Grundstücken zur Prüfung und Genehmigung ein. Das Gesuch lag während der Zeit vom 29. Juni bis 28. Juli 2020 (Materialabbau. Erschliessung) und 03. August bis 01. September 2020 (Rodung) öffentlich auf.
Es gingen dagegen die vorerwähnte Einwendung sowie eine Rechtsverwahrung ein. Das Gesuch wurde formell und materiell geprüft, die eingereichten Gesuchsunterlagen sind für eine baupolizeiliche Prüfung ausreichend. Es entspricht den Zonenvorschriften und kann in der eingereichten Form mit Auflagen bewilligt werden.
stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, ® 056 269 21 00, B 056 269 21 01, H [email protected]
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STADT^^KLINGNAU
Projekt Das Gebiet Hard/Härdli ist ein Kiesabbaugebiet mit einem geschätzten Kiesabbauvolumen von ca. 6.9 Mio. m® und wurde am 25. März 2020 im Richtplan und der BNO §32a, Materialabbauzone aufgenommen. Das Gebiet ist in ein kurz- und mittelfristiges sowie in ein langfristiges Abbaugebiet unterteilt. Parallel zum Abbau des Kiesvorkommens soll die Grube mit unverschmutztem Aushub- und Aus bruchmaterial wieder verfüllt werden.
Grenz- und Sicherheitsabstände Es sind folgende Grenz- und Sicherheitsabstände vorgesehen: Waldabstand 10 m Grenzabstand zu Nachbarparzellen und Materialabbauzonengrenze 4 m Schutzmassnahmen Die Zufahrt ins Abbaugebiet wird mittels einer Barriere verschlossen. In den Bereichen des Ab baus, insbesondere dort wo Absturzgefahr besteht, wird ein Schutzwall mit Zaun erstellt. Erschliessung Für die verkehrstechnische Erschliessung des Abbaugebiets muss die bestehende Waldstrasse. Parzelle 173 (Hardstrasse) ausgebaut werden. Ein rund 500 m langer Teil der Hardstrasse wird auf einer Breite von 6.50 m (innerhalb Wald) und 7.0 m (ausserhalb Wald) ausgebaut. Im Waldbereich bis zur Einmündung in die Flurstrasse Par zelle 168 wird zusätzlich, parallel zur neu ausgebauten Hardstrasse ein 2m Breiter Fahrradweg geführt. An der Zonengrenze Materialabbau führt die Strasse direkt in das Abbaugebiet. Der Zufahrtsbe reich zum neuen Werksareal wird über ein Tor (Barriere) gesichert, im Anschluss wird eine mobile Lastwagenwaage und eine mobile Radwaschanlage installiert. Nach der der Toranlage ist die Platzierung von zwei Material-, einem Mannschafts-, einem Bürosowie einem WC-Container vorgesehen. Containergrössen jeweils 5.0 x 2.45 x 2.40 m. Unter der neuen Erschliessungsstrasse erfolgt die Leitungsführung der erforderlichen Abwasserund Frischwasserleitungen. Diese werden im Einmündungsbereich zum Zelgli an das Gemeinde netz angeschlossen. Für eine allfällige Signalversorgung (SVK) im Abbaubereich, ist ein zusätzliches Leerrohr vorge sehen. Die elektrische Versorgung wird mit einem geplanten Bauprojekt der AEW Energie AG gewähr leistet. Bei der Ein- und Ausfahrt der Grube wurde auf der Parzelle 173 bereits eine Transformato renstation (BVUAFB.21.1217. Vorlage Nr. S-0176404.1) erstellt.
Rückbauten AEW, Axpo Die AEW Energie AG sowie die Axpo Grid AG werden im Zusammenhang mit dem Kiesabbau ihre bestehenden, auf dem Abbaugelände liegenden. Masten abbrechen. Als Ersatz werden die Leitung neu in einem Rohrblock unter der neuen Erschliessungsstrasse geführt. Semimobiles und ortfestes Kiesaufbereitungsanlagen Gemäss Projektbeschrieb und UVP ist die Erstellung in der 1. Phase einer semimobilen und zu einem späteren Zeitpunkt die Erstellung einer ortsfesten Kiesaufbereitungsanlage vorgesehen. Diese Anlagen sind kein Bestandteil dieser Bewilligung!
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II.
EINWENDUNGEN
Einwender Gegen das vorliegende Gesuch (öffentliche Auflage vom 29. Juni bis 28. Juli 2020) ist folgende Einwendung eingereicht worden: Einwendung vom 27. Juli 2020 von der Arbeitsgruppe Kiesabbau, , 5322 Koblenz , 5322 Koblenz , 5322 Koblenz Die Überprüfung hat ergeben, dass die Legitimation aller Einwender zweifelsfrei gegeben ist, und die Einwendungen fristgerecht, d.h. während der öffentlichen Auflage vom 29. Juni bis 28. Juli 2020, bei der Post aufgegeben wurden. Stellungnahme der Bauherrschaft Die Einwendungen wurden der Bauherrschaft am 30. Juli 2020 zur Stellungnahme unterbreitet. Die von der Bauherrschaft verfassten und unterzeichneten Stellungnahme vom 10. August 2020 wurde am 12. August 2020 allen Einwendern zur Kenntnisnahme zugestellt.
Einwendungsverhandlung Am 13.0ktober2020 lud der Stadtrat die Bauherrschaft, Planer, Begleitkommission und die Ein wender zu einer Einwendungsverhandlung ein. Bei dieser Einwendungsverhandlungen wurden die einzelnen Einwendungspunkte besprochen. Mit dem Schreiben vom 23. November 2020 präzisiert die Bauherrschaft die an der Einwendungs verhandlung besprochenen Punkte. Rechtsverwahrung Zum vorliegenden Gesuch (öffentliche Auflage vom 29. Juni bis 28. Juli 2020) ist folgende Rechtsverwahrung eingereicht worden:
BKW Energie AG, Bahnhofstrasse 20, 3072 Ostermundingen, vom 20. Juli 2020 Die Überprüfung hat ergeben, dass die Legitimation zweifelsfrei gegeben ist, und die Rechtsver wahrung fristgerecht, d.h. während der öffentlichen Auflage vom 29. Juni bis 28. Juli 2020, bei der Post aufgegeben wurden.
III. Erwägungen
Einwendungen a) Einwendungen der Arbeitsgruppe Kiesabbau
Einwendungen zum Baugesuch Birchmeier Kies+ Beton AG betreffend Projekt «Hard/Härdli» A. Baugesuch Materialabbau Hard/Härdli
1. Einleitung Die mit dem Kiesabbau verbundenen Emissionen betreffen die Anwohner der Koblenzer Wohn gebiete Rebhalde/Eichhalde/Buckhalde in besonderer Weise. Es handelt sich hier um eine bevor zugte Wohnlage mit Südwest-Ausrichtung und dem Qualitätsmerkmal einer ausserordentlich ruhi gen Wohnlage. Der Stadtrat von Klingnau hat deshalb die Schutzwürdigkeit dieser ausgesprochen ruhigen Koblenzer Wohnlage in der Vereinbarung mit dem Gemeinderat Koblenz «Absichtserklä rung betreffend Materialabbau Hard/Härdli» auch ausdrücklich so anerkannt. 2. Lärmschutzmassnahmen
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Am 5.12.2019 wurde im relevanten Wohngebiet ein Referenzwert von 36.3 dB(A) *) gemessen. Demgegenüber liegt gemäss Kapitel 7.11.5 des UVB der berechnete Lärmwert im Betriebszu stand bei 53 dB(A). Damit befindet sich dieser Lärmpegel sehr nahe am Planungsgrenzwert von 55 dB(A) gemäss LSV Empfindlichkeitsstufe II. Es ist somit belegt, dass die errechnete und zu befürchtende Zunahme der Lärmbelastung um mehrere Faktoren für die betroffenen Liegenschaften ausserordentlich massiv ist. Dem Lärm schutz kommt deshalb besondere Bedeutung zu und an die entsprechenden Schutzmassnahmen sind höchste Anforderungen zu stellen. Denn ohne deren Umsetzung wäre die damit verbundene Einbusse der Wohnqualität und damit auch der Standortattraktivität enorm und würde die Anwoh ner empfindlich treffen. Der Gesetzgeber fordert gemäss Lärmschutzverordnung laut Art. 4 a Schallschutzmassnahmen soweit «als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist,» und in Art 4 b, dass «die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird». Im vorliegenden Baugesuch fehlen diese Massnahmen jedoch gänzlich, bzw. sind weder plane risch dargestellt, noch in ihrer Wirkung quantifiziert. *) vgl. Besprechungsnotiz vom 05.12.2019, Lärmmessung in Koblenz, durchgeführt von , Ballmer+Partner AG (Lärmexperte)
Antrag: Der Gesuchsteller hat die konkrete Ausgestaltung der Lärmschutzmassnahmen unter Einbezug der provisorischen sowie definitiven Kiesaufbereitungsanlage konkret darzustellen und deren Schutzwirkung auszuweisen, respektive die theoretische Wirksamkeit der Massnahmen zu bele gen. 3. Kiesaufbereitungsanlagen 3.1. Semimobile Kiesaufbereitungsanlage Aus den Baugesuchunterlagen sind weder die Standortaufstellung noch die Maximalhöhe erkenn bar. Es fehlen entsprechende Pläne. 3.2. Stationäre Kiesaufbereitungsanlage Laut Terminplanung soll erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch für die stationäre Kiesauf bereitungsanlage gestellt werden. Aufgrund des langfristigen Abbauvorhabens müssen schon zum jetzigen Zeitpunkt zur provisorischen und zur stationären Kiesaufbereitungsanlage verbindli che Informationen vorliegen, damit die Auswirkungen auf Umwelt und Anwohner beurteilt werden können. Es dürfen keine Fakten geschaffen werden, die die Wahrung der berechtigten Interessen der Koblenzer Anwohner in Zukunft behindern würden. Antrag: Die Pläne und umfassende Informationen zu beiden Anlagen sind nachzureichen.
B. Baugesuch Teilprojekt Erschliessungsstrasse Verbesserung der Verkehrssicherheit für Velofahrer und Fussgänger Die Verkehrssicherheit der im Baugesuch vorgesehenen Variante für die Erschliessungsstrasse ist nicht gewährleistet. Heute handelt es sich bei diesem Strassenabschnitt vor allem anderem auch um einen Schulweg von Koblenz nach Klingnau, und zukünftig von Klingnau nach Bad Zurzach. Es ist nicht akzeptabel, wie man bei der vorgesehenen Nutzung bei der Kreuzung mit KiesSchwerlastwagen allen Ernstes nur die 'zweitbeste Lösung' Vorschlägen kann, d. h. ohne getrenn te Fahrbahnen für Lastwagen einerseits und Velofahrer und Fussgänger andererseits. Ein norma ler Gehweg genügt hier nicht.
Antrag: Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist der Velo- und Fussgängerverkehr von der Haupt fahrbahn getrennt zu führen. Die Wegbreite des FussA/eloweges muss mindestens 2.5 m betra-
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gen. Dies entspricht der Variante 2 «zweispurige Fahrbahn und separater Fuss-/Radweg mit Grünstreifen getrennt» des UVB, welche dort als beste Lösung dargestellt ist.
b) Stellungnahme Bauherrschaft Stellungnahme zum Baugesuch BG 20.36, Materialabbaugebiet Hard-Härdli in Klingnau Zur Einsprache
aus Koblenz nehmen wir folgendermassen Stellung:
Lärmschutzmassnahmen: Antrag 1 • Für das definitive Kieswerk wird in ca. 5 Jahren ein separates Baugesuch eingereicht. Somit ist ein stationäres und definitives Kieswerk nicht Gegenstand dieses Baugesuches. • Im UVB wurde die Thematik Lärm abgehandelt und der Nachweis erbracht, dass der Pla nungsgrenzwert von 55 dB(A) eingehalten wird. • Weitergehende Schallschutzmassnahmen bei der temporären, semimobilen Anlage wurden in Aussicht gestellt und werden in Absprache mit der Begleitkommission «KIES Klingnau» um gesetzt, sobald die tatsächliche Anlage bestimmt ist. Wann und ob überhaupt eine temporäre Anlage in Klingnau erstellt wird, ist auch noch nicht entschieden (aktuell laufen Abklärungen und ein Entscheid wird voraussichtlich Ende 2021 gefällt). Im Gesuch und den Profilen im Gelände ist die heutige Anlage im Gänter Döttingen darge stellt. Sobald ein Entscheid gefällt ist, können wir aufzeigen wo und wie die zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen einen Sinn ergeben. Dafür hat der Stadtrat Klingnau die Begleit kommission «KIES Klingnau» mit Beteiligung von Koblenz gegründet. Dabei vertreten und Gemeinderat Michael Mathys die Interessen von Koblenz. Kiesaufbereitungsanlagen: Antrag 2 • Für das definitive Kieswerk wird in ca. 5 Jahren ein separates Baugesuch eigereicht. Somit ist ein stationäres und definitives Kieswerk nicht Gegenstand dieses Baugesuches. • Das temporäre, semimobile Kieswerk, das zurzeit im «Gänter» Döttingen betrieben wird, soll zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls im Abbaugebiet Klingnau aufgestellt werden. Das be stehende Kieswerk wurde im laufenden Betrieb mit einer Delegation der Behörden und weite ren Interessierten der Stadt Klingnau und der Gemeinde Koblenz am 25. Oktober 2017 be sichtigt. Die Profile, welche im Zusammenhang mit dem Baugesuch im Abbaugebiet erstellt wurden, zeigen die maximalen Umrisse und Höhe der möglichen Anlage. Siehe Hinweise zum dritten Punkt Antrag 1. Erschliessungsstrasse: Antrag 3 • Aufgrund der kantonalen Vorgaben der Abteilung Wald ist ein zusätzlicher Grünstreifen im Wald nicht bewilligungsfähig (Keine Schaffung eines kantonsweiten Präjudizes). Die vorge schlagene Lösung mit einem separaten Radweg erfüllt die erforderlichen Sicherheitsaspekte aller Verkehrsteilnehmenden und ist umsetzbar.
c)
Protokoll Einwendungsverhandlung vom 13. Oktober 2020, Start 10.30 Uhr
Anwesende: Koblenz macht eine neue Konstituierung bei den Mitgliedern der Begleitkommission Einsprecher sitz seitens Einwender im Gremium
Betreiber
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STADmKLINGNAU
Begleitkommission
Leiter Abteilung Bau Protokoll umschreibt die Einsprache und dessen Grund. Rahmenbedingungen während des Mitwirkungsverfahren haben sich immer wieder verschoben, insbesondere hinsichtlich der Kommunikation dieser Änderung. Zur Aussage, keine spürbaren Lärmimmission: Erwartungen wurden durch Zusicherung seitens geweckt. Es wurde erwartet das die Zusicherungen schriftlich fixiert werden. Was leider nicht zutraf. Es gibt fachliche wie auch Vertrauensfragen die noch festzulegen sind. Ziel muss es sein, Rahmenbedingungen festzulegen, die im Laufe der Zeit anpassbar sind. Dies kann von der Begleitkommission als "Pflichtenheft" und vom Gemeinderat Koblenz als Ent scheidungsgrundlage genutzt werden. Es fehlt die Quantifizierung der Lärmgrenze. Gemäss Vorschriften sind 53 dB festgelegt. Man hat Bedenken das der Lärm massiv zunimmt. Ziel muss sein, den Lärmschutz zu maximieren.
Bei der Antwort seitens der Bauherrschaft zum Einspracheschreiben werden Massnahmen ange deutet, dies reicht den Einwendern nicht. Ziel muss es sein, das Phasenweise aufgezeigt wird, welche Massnahmen ausgeführt werden. beantwortet die Fragen. Zur Lärmentwicklung, Eindämmung sind 3 Punkte massgebend: 1. Der Stand für das Kieswerk. Das Kieswerk ist zur Zeit kein Bestand der Bewilligung. 2. Ein Schutzwall ist als Abgrenzung und Lärmschutz vorgesehen, es ist angedacht dieser bei der ersten Abhumusierung aufzubauen. Danach wird in einer Tiefe von 10-15 Meter gearbeitet, was den Lärm zusätzlich dämpft. 3. Das temporäre Kieswerk - es ist noch nicht bekannt wann das Kieswerk gezügelt wird. Zur Zeit bleibt es im Gäntert Döttingen. Es kann auch sein, dass ein anderes Werk verbaut wird. Ziel ist es die verbauten Werke gezielt zu versetzten, um den Lärm zu minimieren. Der Grenzwert von 55 dB ist ein berechneter Wert und gilt als rechtliche Grundlage. Alle zu sätzlichen Massnahmen müssen mit der Begleitkommission abgesprochen werden.
präzisiert: Auch das semimobile Kieswerk ist nicht Bestandteil der jetzigen Eingabe. Für eine Beurteilung fehlen noch zu viele massgebende Angaben. Das Werk muss in einem sepa raten Gesuch behandelt werden. Es geht bei der Besprechung nur um den eigentlichen Kiesabbau.
fügt an: Die Zielsetzung ist, dass in der Bewilligung die Auflage eingefügt wird, wie der Lärmschutz wäh rend der Startphase minimiert wird. Auflage: Im Projekt soll aufgezeigt werden wie die etappenweise Lärmschutzmassnahmen vorge nommen werden.
stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, ® 056 269 21 00, 1 056 269 21 01, H stadtkanzlei@klingnau,ch
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Die fehienden Verbindiichkeiten seitens Betreiber sind im Gesuch mitteis Lärmwerte zu fixieren. weist aus: Der Betreiber hat das Eigeninteresse, die Lärmbetastung im Bereich der technischen und betriebtichen Möglichkeiten soweit wie möglich zu senken. Die Bauherrschaft klärt ab, was für Korrekturwerte mit welche Massnahmen umsetzbar sind. Frage an Betreiber: Kann auch ein tieferer Grenzwert als gesetzlicher vorgeschrieben fixiert werden.
Antwort: Es ist nicht möglich in der Bewilligung einen tieferen Grenzwert fest zu legen. Dies geht nur auf freiwilliger Basis. Dies ist der Betreiber auch bereit.
fordert das Entgegenkommen auf Seiten des Betreibers, die notwendigen Mass nahmen zur Minimierung der Lärmbelastung einzubeziehen. Sicherheit Radweg Antrag 3 führt aus: Der Stadtrat hat keine Möglichkeit, auf die kantonale Vorgaben Einfluss zu nehmen. Gemäss Kanton wird ein Grünstreifen zwischen Strasse und Radweg nicht bewilligt. Eine minimale Rodung wird höher gewertet, als durch eine zusätzliche Strassenverbreiterung mehr Wald zu roden. Der Stadtrat prüft zurzeit die Erweiterung der Zone Tempo 30, ev. 40 auf das Gewerbegebiet Zelgli.
Frage: Wie sieht die Fortsetzung des Fahrradweg bis zum Schulareai aus?
Antwort: ist zurzeit in Bearbeitung. bedankt sich bei allen Beteiligten für die offene und produktive Kommunikation und verabschiedet alle Beteiligten um 12.00 Uhr.
Fazit Zusammenfassend stellt der Stadtrat fest, dass das nachgesuchte Bauprojekt in allen Teilen be willigungsfähig ist und demzufolge die Baubewilligung erteilt werden muss. Die Einwendungen sind in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Belange abzuweisen. Der Stadtrat lässt sich dahingehend vernehmen, dass in der Bewilligung verwiesen wir, dass zu sätzliche Massnahmen zur Verringerung der Lärmemissionen erwünscht sind. Rechtsverwahrung swissgrid TR1160 ZZO-kV-Leitung Beznau-Tiengen 380-kV-Leltung Beznau-Tiengen Spannweite MZ I - M ZZ Materialabbau "Hard-Härdli", Teilprojekt: Erschliessungsstrasse und Werkleitungen Parzellen 172 und 173, Gemeinde Klingnau
Antrag Rechtsverwahruno Wir nehmen Bezug zur öffentlichen Auflage des genannten Vorhabens und reichen Ihnen Namens und Auftrags der swissgrid AG eine Rechtsverwahrung ein. Auf den vom Bauvorhaben betroffenen Parzellen führt die swissgrid AG elektrische 380/220-kVLeitungen durch. Diese Leitungen stellen eine wichtige Anlage für die nationale Versorgung mit elektrischer Energie dar. Ihr Bestand und der störungsfreie Betrieb müssen deshalb jederzeit ge währleistet sein.
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stadtaklingnau Im Rahmen dieses Bauvorhabens haben die kommunalen und kantonalen Genehmigungsbehör den von Amtes wegen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind. Im Be reich von elektrischen Anlagen sind primär die Leitungsverordnung (LeV) und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ZU beachten. Gemäss dem Werkleitungsplan 1:500 vom 05.06.2020, erhalten von der Gemeinde Klingnau am 17.07.2020), befindet sich ein Teil des Vorhabens in unmittelbarer Nähe und unter der Leitung. Der Leitungsverantwortliche von swissgrid, ist mit der Bauherrschaft we gen dieses Projekts schon länger in Kontakt. Die BKW Energie AG hat Namens und Auftrags der swissgrid AG gegen dieses Bauvorhaben keine Einwände. Während der Bauarbeiten könnte allenfalls der Mindestabstand zu spannungsführenden Anlagen teilen kurzzeitig unterschritten werden. Aus diesem Grund müssen notwendige Sicherheitsvor schriften eingehalten werden. Wir bitten Sie deshalb, die folgenden festgehaltenen Abschnitte in Ihre Baubewilligung aufzunehmen und die Auflagen an die Bauherrschaft weiterzuleiten.
Wir weisen daraufhin, dass gemäss dem SUVA Merkblatt 66138. d, «Achtung Stromschlag! Einsatz von Arbeitsmittel in der Nähe von Freileitungen» der minimale horizontale, als auch vertikale Annährungsabstand gegenüber den unter Spannung stehenden Anlageteilen für Personen, Materialien sowie Arbeitsgeräten und Maschinen mindestens 7.00 Meter beträgt und bei jeglicher Arbeitsverrichtung, inklusive Lastausschlag im Schwenkbereich, einzu halten ist.
Damit die nötigen Sicherheitsmassnahmen vereinbart werden können, bitten wir Sie, mindestens 3 Wochen vor Baubeginn mit dem Anlagenverantwortlichen von Swissgrid per E-Mail Kontakt auf zunehmen: @swissgrid.ch
Dieses Vorgehen vermeidet Unfälle, Verzögerungen auf der Baustelle und teure Notfallmassnah men. Namens und Auftrags der swissgrid AG BKW Energie AG
Fazit Der Stadtrat lässt sich dahingehend vernehmen, dass in der Bewilligung die gewünschte Auflage einfliesst.
Zonenkonformität Nach Art. 22 Abs. 2 RPG (Raumplanungsgesetz SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entsprechen und das Land erschlos sen ist. Die Erschliessung des Abbaugebiets erfolgt vor der Inbetriebnahme des Kiesabbaus.
Das Gesuch ist in der Zone Materiaiabbau und Rekultivierung von der Nutzweise her zonenkon form. Für das Grundstück ist die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss BNO §32a Abs. 11 sowie Lärm schutzverordnung (LSV) massgeblich.
stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, (D 056 269 21 00, ■ 056 269 21 01, H [email protected]
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Empfindlichkeitsstufe (ES)
IV
Industrie
Planungswert (PW) In dB(A) Tag Rächt 65........ 155....
Immissionsgrenzwert (IGW) In dB(A) Tag Nacht 70“ ■ 6Ö... .
Alarmwert (AW) In dB(A) Tag Nacht 75 70
Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 Seit 1. September 2011 ist die kantonale Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 in Kraft. Neu sind insbesondere die Bestimmungen zur Umsetzung der „Interkantonalen Vereinbarungen über die Harmonisierung der Baubegriffe IVHB“ (§§ 16 bis 31, Kapitel 3) sowie weitere, im Vergleich zu bisher präzisierten Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz. In den Gemeinden, die Ihre Nut zungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben (so auch in Klingnau), gelten anstelle der vorgenannten Bestimmungen im Kapitel 3 (Baubegriffe und Messweisen) weiterhin die Bestimmungen der Allgemeinen Bauverordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994.
Dienstbarkeitsverträge Zu Lasten der Parzelle 173 sind gemäss den vorliegenden Verträgen verschiedene Dienstbarkei ten vereinbart worden. Diese sind im Grundbuch wie folgt aufgeführt: Anmerkungen (Nur öffentliche Anmerkungen gemäss Art. 26 Abs. 1 c der Grundbuchverordnung)
13.12.2021 021-2021/12540/0 Eigentumsbeschränkung gern. § 163 BauG (öffentlicher Fuss- und Fahrweg) ID.021-2022/000045 EREID:CH53760000000208360574
Dienstbarkeiten
25.01.1935 011-89
09.08.1968 011-1193 09.08.1968 011-1193 24.08.2017 021-2017/7856/0
14.01.2021 021-2021/507/0
(L) Zeitl. beschr. Hochspannungsüberleitungsrecht mit Pflanzrechtsbeschränkung und beschr. Bauverbot, übertragbar ID.011-2012/014231 EREID: CH53760000000011881877 z.G. Elektrizitätslieferungsgesellschaft Aare-Rhein AG, Baden (L) Baurecht für zwei militärische Anlagen ID.011-2012/014232 EREID: CH53760000000011882171 z.G. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bern L) Durchleitungsrecht für Kanalisation ID.011-2012/014233 EREID: CH53760000000011882676 z.G. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bern (L) Kiesabbau- und Auffüllrecht, übertragbar ID.021-2017/002007 EREID: CH53760000000181451070 z.G. Birchmeier Kies + Beton AG, Döttingen (UID: CHE-328.130.987) (L) Unterirdischer Kabelrohrblock mit Kabelleitungen und Pflanzbeschränkung, Durchleitungsrecht für Daten Dritter, übertragbar, bis 14.01.2071 ID.021-2021/000438 EREID: CH53760000000202562673 z.G. Axpo Grid AG, Baden (UID: CHE-295.075.747) z.G. AEW Energie AG, Aarau (UID: CHE-105.981.944)
Es wird festgestellt, dass die bestehenden Dienstbarkeiten durch das Bauvorhaben nicht tangiert werden.
Stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, ® 056 269 21 00, B 056 269 21 01, B [email protected]
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Sii
stadtaklingnau Zu Lasten der Parzelle 175 sind gemäss den vorliegenden Verträgen verschiedene Dienstbarkei ten vereinbart worden. Diese sind im Grundbuch wie folgt aufgeführt: Anmerkungen (Nur öffentliche Anmerkungen gemäss Art. 26 Abs. 1 c der Grundbuchverordnung)
Denkmalschutz ID.011-2012/014235 EREID: CH53760000000011884577 Eintragung im Kataster der belasteten Standorte gern. Art. 32dbis 02.03.2015 011-2015/391/8 USG ID.011-2015/000330 EREID: CH53760000000159311979 13.12.2021 021-2021/12540/0 Eigentumsbeschränkung gern. § 163 BauG (öffentlicher Fuss- und Fahrweg) ID.021-2022/000045 EREID: CH53760000000208360574 Dienstbarkeiten
01.01.1964 011-424
25.01.1935 011-89
L) Zeitl. beschr. Hochspannungsüberleitung mit Pflanzrechtsbeschränkung und beschr. Bauverbot, übertragbar
ID.011-2012/014236 EREID: CH53760000000011885477 z.G. Elektrizitätslieferungsgesellschaft Aare-Rhein AG. Baden (L) Baurecht für eine militärische Anlage ID.011-2012/014237 01.02.1957 011-95 EREID: CH53760000000011885982 z.G. Schweizerische Eidgenossenschaft EMD, Bern (L) Baurecht für vier militärische Anlagen ID.011-2012/014238 09.08.1968 011-1193 EREID: CH53760000000011886377 z.G. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bern (L) Durchleitungsrecht für drei Kanalisationen ID.011-2012/014239 09.08.1968 011-1193 EREID: CH53760000000011886781 z.G. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bern (L) Fusswegrecht ID.011-2012/014240 09.08.1968 011-1193 EREID: CH53760000000011887277 z.G. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bern 24.08.2017 021-2017/7856/0 (L) Kiesabbau- und Auffüllrecht, übertragbar ID.021-2017/002007 EREID: CH53760000000181451070 z.G. Birchmeier Kies + Beton AG, Döttingen (UID: CHE328.130.987) L) Unterirdischer Kabelrohrblock mit Kabelleitungen, 14.01.2021 021-2021/508/0 Durchleitungsrecht für Daten Dritter, übertragbar, bis 14.01.2071 ID.021-2021/000439 EREID: CH53760000000202562774 z.G. AEW Energie AG, Aarau (UID: CHE-105.981.944) Es wird festgestellt, dass die bestehenden Dienstbarkeiten durch das Bauvorhaben nicht tangiert werden. Zu Lasten der Parzelle 176 sind gemäss den vorliegenden Verträgen verschiedene Dienstbarkei ten vereinbart worden. Diese sind im Grundbuch wie folgt aufgeführt: Anmerkungen (Nur öffentliche Anmerkungen gemäss Art. 26 Abs. 1 c der Grundbuchverordnung)
02.03.2015 011-2015/391/8
Eintragung im Kataster der belasteten Standorte gern. Art. 32dbis USG ID.011-2015/000331 EREID: CH53760000000159312071
stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, ® 056 269 21 00, H 056 269 21 01, B [email protected]
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Dienstbarkeiten
09.07.2020 021-2020/6273/0
(L) Unterirdischer Kabelrohrblock mit Kabelleitungen, Durchleitungsrecht für Daten Dritter, übertragbar, bis 09.07.2070 ID.021-2020/001852 EREID: CH53760000000199205682 z.G. Axpo Grid AG, Baden (UID: CHE-295.075.747) z.G. AEW Energie AG, Aarau (UID: CHE-105.981.944)
Es wird festgestellt, dass die bestehenden Dienstbarkeiten durch das Bauvorhaben nicht tangiert werden.
Zu Lasten der Parzelle 168 sind gemäss den vorliegenden Verträgen verschiedene Dienstbarkei ten vereinbart worden. Diese sind im Grundbuch wie folgt aufgeführt:
25.09.1958 011-
Regulierungsgebiet ID.011-2012/014227 EREID: CH53760000000011877377
Dienstbarkeiten
25.01.1935 011-89
09.07.2020 021-2020/6271/0
09.07.2020 021-2020/6272/0
(L) Zeitl. beschr. Hochspannungsüberleitungsrecht mit Pflanzrechtsbeschränkung und beschr. Bauverbot, übertragbar ID.011-2012/014228 EREID: CH53760000000011877781 z.G. Elektrizitätslieferungsgesellschaft Aare-Rhein AG, Baden (L) Unterirdischer Kabelrohrblock mit Kabelleitungen, Durchleitungsrecht für Daten Dritter, übertragbar, bis 09.07.2070 ID.021-2020/001849 EREID: CH53760000000199203579 z.G. Axpo Grid AG, Baden (UID: CHE-295.075.747) (L) Unterirdischer Kabelrohrblock mit Kabelleitungen, Durchleitungsrecht für Daten Dritter, übertragbar, bis 09.07.2070 ID.021-2020/001851 EREID: CH53760000000199205480 z.G. AEW Energie AG, Aarau (UID: CHE-105.981.944)
Es wird festgestellt, dass die bestehenden Dienstbarkeiten durch das Bauvorhaben nicht tangiert werden.
Zustimmungen und Bewilligungen übergeordneter Behörden Die Zustimmungen und Bewilligungen übergeordneter Behörden wurden eingeholt und liegen in zwischen vor.
Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung für Baubewilligungen Die Eingabepläne wurden dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, des Kantons Aargau, Ab teilung für Baubewilligungen, zur Genehmigung zugestellt. Mit Zuschrift vom 15. Dezember 2022 hat die Abteilung für Baubewilligungen dem Bauvorhaben gestützt auf ihre Erwägungen bezüglich der kantonalen Prüfbelange, • der Abteilung für Umwelt, Abwasserreinigung und Siedlungsentwässerung, Projektgeneh migung Nr. A20.57 vom 25. Juni 2020. • der Abteilung für Umwelt, Grundwasser, Boden und Geologie, Abbaubewilligung Nr. 4309.717-2 vom 08. Dezember 2022. • der Abteilung Wald, Rodungsbewilligung Bereich Hardstrasse, Nr. BVUAW.1529 vom 13. September 2022. • der Abteilung für Baubewilligungen, Teilrückbau Sprengobjekte, Nr. BVUAFB.22.2069 vom 18. Januar 2023. stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, ® 056 269 21 00, B 056 269 21 01, B [email protected]
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STAOmKLINGNAU
•
der Abteilung Umwelt, Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle, vom 15. Dezember 2022 und Nr. BVUAFB.20.1371 mit Auflagen zugestimmt.
Nutzung und Unterhalt der neuen Erschliessungsstrasse Hard Härdli Für die zukünftige Nutzung und den Unterhalt der neu erstellten Hardstrasse wurde eine Verein barung zwischen der Bauherrschaft und der Einwohner- und Ortbürgergemeinde ausgestellt. Die Vereinbarung vom 27. Februar 2023 gilt als integrierender Bestandteil der Bewilligung. Archäologie Wenn ein Fund von historischem oder wissenschaftlichem Wert (Siedlungs- und Bauresten, Grä ber, Brandschichten usw.) gemacht wird oder der/die Finder/in haben den Fund unverzüglich den Gemeindebehörden oder dem Kantonsarchäologen anzuzeigen (§ 2 Denkmalschutzdekret vom 14. Oktober 1975).
Das Abbaugebiet Parzelle 173 wurde von der Abteilung Kultur, Kantonsarchäologie auf prähistori sche und römische Funde geprüft. Gemäss Prospektion vom 21. Januar bis 04. Februar 2022, sowie Sondierungen vom 29. August bis 01. September 2022 durch die Firma ProSpect GmbH, Hollenweg 5, 5000 Aarau, weist das Gebiet keine auffällige Fundstellen auf. Dementsprechend wird auf die Notwendigkeit von weiteren archäologischer Prospektion in diesem Areal verzichtet. Die Bauherrschaft wird darauf hingewiesen, dass beim weiteren Projektverlauf die Abteilung Kultur, Kantonsarchäologie auf dem Laufenden gehalten wird und beim Humusabtrag die Kantonsarchäologie zu einem Augenschein eingeladen wird.
Ökologischer Ausgleich Für den vorgeschriebenen ökologischen Ausgleich werden Flächen innerhalb der Abbauzone, sowie ausserhalb, im Bereich Gütsch Flächen ausgeschieden. Die Nutzung- und Bewirtschaftung der gemeindeeigenen Parzellen 652 und 653 in der Zeit vom 01.08.2021 bis 31.07.2031 werden durch den Bewirtschaftungsvertrag für die Dauerbiotope und den ökologischen Ausgleich im Gebiet Gütsch vom 05. Mai 2021 geregelt. (Unterlagenergänzung Umweltbereich Landschaft und Natur Stand 05. Juni 2020) Hochwasserschutz Für das Gebiet Aare Villigen-Klingnau liegen die Fliesstiefenkarte, Gefahrenkarte, Schutzdefizit karte sowie der technische Bericht mit dem Massnahmenkonzept und Massnahmenplan (Stand: Dezember 2010) vor. Es wird festgestellt, dass das Bauvorhaben in der Zone weiss mit einer sehr seltenen Restgefähr dung liegt. Die Bauherrschaft ist vom Ausfüllen einer Selbstdeklaration (Formular Hochwasserschutznach weis / Selbstdeklaration der Aargauischen Gebäudeversicherung AGV) befreit. Oberflächenabfluss Oberflächenabfluss ist der Anteil des Regenwassers, der bei besonders starken Niederschlägen auf der Geländeoberfläche abfliesst. Oberflächenabfluss verursacht 50 % der Überschwem mungsschäden, die anderen 50 % gehen auf ausufernde Bäche, Flüsse und Seen zurück. Die Gefährdunqskarte Oberflächenabfluss weist die Parzelle 173 als nicht gefährdetes Gebiet aus. Die Bauherrschaft ist vom Ausfüllen einer Selbstdeklaration (Formular Hochwasserschutznach weis / Selbstdeklaration der Aargauischen Gebäudeversicherung AGV) befreit.
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Werkleitungen Wasserversorgung Der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz regelt das Wasserreglement der Stadt Klingnau. Drei Wochen vor der Gebäudeschlusskontrolle ist der Bezug der Wasseruhr beim Brunnenmeister (Fredy Roth, Tel. 079 420 56 94) anzumelden. Die Schlussbaukontrolle erfolgt erst nach der Rückmeldung der eingebauten Wasseruhr der Hans Roth AG. Kanalisation, Schmutz- und Sauberwasser Der Anschluss an das Kanalisationsnetz regelt das Abwasserreglement der Stadt Klingnau. Die Ausführung der Kanalisation hat ausschliesslich gemäss dem bewilligten Kanalisationsplan zu erfolgen.
Sämtliche Schmutzwasserleitungen und -Schächte sind zum Schutze des Grundwassers absolut dicht, rissfrei und wurzelfest zu verlegen. Für alle Hausanschlussleitungen sind vor dem Einbeto nieren Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen. Die Prüfung ist mittels Protokolls zu dokumentieren. Die Dichtigkeitsprüfungen für Freispiegelleitungen können mit Wasser oder Luft durchgeführt wer den. Die Dichtigkeitsprüfung mit Wasser hat mit dem Blatt 4.13-1 (Ordner Liegenschaftsentwäs serung) zu erfolgen. Der Wasserverlust darf die zulässigen Werte gemäss der Norm SIA 190 nicht überschreiten. Die Vornahme der Prüfungen ist der Abteilung Bau frühzeitig zu melden. Die An schlusskontrolle erfolgt im offenen Graben durch die IB Schifferli AG. Anstelle kann auch der Ka nalisationsanschluss mittels KTV-Aufnahmen der IB Schifferli AG dokumentiert werden. Gemäss §§ 22 und 44 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) sowie § 33 der Verordnung zum Einfüh rungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) müssen die Gemeinden ab 1. September 2016 von sämtlichen privaten Abwasser- und Versicke rungsanlagen spezifische Daten wie folgt erfassen: • genaue Lage mit Genauigkeitsangabe • Material und Durchmesser, Art der Leitung (Pumpendruckleitung, Sickerleitung, etc.) • Baujahr • Sanierungsart inkl. Durchführungsjahr der Sanierung • Zustand inkl. Beurteilungsjahr • Schachttyp (KS, ES, SS, etc.), Lage und Grösse Konus und Deckel, Baujahr Die Prüfprotokolle sind der Bauverwaltung vor der Schlusskontrolle zuzustellen.
Energetische Massnahmen Ein Prüfbericht zum Energienachweis der geplanten zwei Material-, einem Mannschafts-, einem Büro- sowie einem WC-Container liegt nicht vor. Das Formular EN-3 sowie ein Beschrieb der verwendeten Container ist vor Baubeginn in zweifacher Ausführung zur Prüfung nachzureichen. Parkplätze Mitarbeiter In den Planunterlagen werden keine Parkplätze für Mitarbeiter ausgewiesen. Der Nachweis der Parkplätze gemäss Etappenphasen, ist vor Baubeginn in zweifacher Aus führung zur Prüfung nachzureichen.
Betriebslärm Die Emissionsbegrenzung bei Baulärm folgt dem Prinzip der Vorsorge des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG). Es gilt deshalb der Grundsatz, dass zur Vermeidung von Baulärm die jenigen emissionsbegrenzenden Massnahmen zu treffen sind, die technisch und betrieblich mög lich und wirtschaftlich tragbar sind. Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen schäd lich oder lästig werden, sind diese Massnahmen zu verschärfen. Dieser Grundsatz wird in der
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stadt^klingnau Richtlinie des BAFU über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms, aktualisierte Ausgabe vom 24. März 2006 für die Bereiche "Bauarbeiten", "lärmintensive Bauarbei ten" sowie "Bautransporte" konkretisiert, wobei jeweils an die Lärmempfindlichkeit, wie sie in der Empfindlichkeitsstufenzuordnung zum Ausdruck kommt, angeknüpft wird. Die Massnahmen der Stufe A des Massnahmenkataloges der erwähnten Richtlinie sind einzuhalten. An den Betreiber wird appelliert, die Lärmbelastung so niedrig wie technisch und baulich möglich zu halten. Es soll im Interesse aller liegen, zusätzliche Belastungen auf die Nachbarschaft auf das Minimum zu begrenzen! Luftreinhaltung auf der Abbaustellen Beim Bauvorhaben gelten die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV Anhang 2, Ziffer 88 „Baustellen“) sowie die Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft) vom Februar 2016. Die Massnahmen der Stufe A des Massnahmenkataloges der erwähnten Richtlinie sind einzuhalten.
Sicherheitsbestimmungen Die Spriessung des Terrains der Nachbarliegenschaften, der Strassen und Plätze sind technisch einwandfrei und fachgemäss vorzunehmen. Die Bauherrschaft ist für eventuelle Schäden an den Nachbarliegenschaften, die auf die Bauarbeiten zurückzuführen sind, haftbar. Sie hat solche Schäden sofort wieder fachgerecht zu beheben. Inanspruchnahme von fremden Grundstücken Die Erstellung des nachgesuchten Bauvorhabens erfordert voraussichtlich die Inanspruchnahme von fremden Grundstücken. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Eigentum der Betroffenen dadurch weder gefährdet noch erheblich beeinträchtigt werden darf. Die Betroffe nen sind rechtzeitig und genau zu orientieren. Der Ansprecher hat möglichst schonend vorzuge hen und für Schaden Ersatz zu leisten. Bei Bauten, welche in einer Bauzone erstellt werden, dürfen keine Bauteile oder zum Bau gehö rende Anlagen (Zugangswege, Parkplätze, Mauern, Vorgärten, Gartensitzplätze, Balkone, usw.) über die Zonengrenze hinaus in die Landwirtschaftszone (Nichtbauzonen) hineinragen oder dort erstellt werden. Veränderungen am natürlichen Terrainverlauf ausserhalb der Bauzonen bzw. am Oberboden sind nicht gestattet. Während der Bauphase notwendige Spunde oder Baugrubensi cherungen sind nach den Bauarbeiten wieder zu entfernen.
Baukontrollen Für die Baukontrollen gilt § 58 BauV. Mit der Bewilligung werden zwei Kontrollanzeigekarten ab gegeben. Die Kontrollanzeigen durch die Bauherrschaft gelten als integrierende Bestandteile der Bewilligung. Sämtliche Meldungen müssen mindestens zwei Tage vor dem entsprechenden Kon trolltermin bei der Abteilung Bau angemeldet werden. Die Mitteilung kann auch auf elektronischem Weg über www.klingnau.ch (Anmeldung Baubeginn und Baukontrolle) erfolgen.
Bauabfälle Die SIA-Empfehlung 430 «Entsorgung von Bauabfällen» ist anzuwenden. Auf der Baustelle ist Abfalltrennung nach dem Mehr-Mulden-Konzept (MMK) des schweizerischen Baummeisterver bandes durchzuführen. Zur richtigen Entsorgung der Bauabfälle ist im Internet unter www.abfall.ch ein Bauabfall-Handbuch vorhanden. Jedes Verbrennen von Abfällen auf dem Werkareal ist verbo ten.
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IV.Beschluss 01 Einwendungen a. Die Einwendung der Arbeitsgruppe Kiesabbau vom 27. Juli 2020 wird in Bezug auf die öffent lich-rechtlichen Belange - soweit sie nicht durch Auflagen teilweise gutgeheissen wird - abge wiesen. Begründung: Das semimobile sowie stationäre Kieswerk ist kein Bestandteil dieser Bewilli gung. Rechtsverwahrung a. Die Rechtsverwahrung von der BKW Energie AG vom 20. Juli 2020 wird in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Belange - gutgeheissen und wird in die Bewilligung aufgenommen.
02 Der Stadtrat beschliesst a. Das vorliegende Baugesuch wird gestützt auf § 68 lit. b BauG und in Bezug auf die öffentlichrechtlichen Verhältnisse und das Gemeindeeigentum mit folgenden Auflagen und der Anmer kung, dass die privatrechtlichen Beziehungen hierdurch nicht berührt werden, bewilligt. Die Baubewilligung ist, gerechnet ab Rechtskraft dieses Beschlusses, zwei Jahre gültig.
03 Integrierende Bestandteile Stellungnahmen und Zustimmungen a. der Abteilung für Umwelt, Abwasserreinigung und Siedlungsentwässerung, Projektgenehmi gung Nr. A20.57 vom 25. Juni 2020. b. der Abteilung für Umwelt, Grundwasser. Boden und Geologie, Abbaubewilligung Nr. 4309.717-2 vom 08. Dezember 2022. der Abteilung Wald, Rodungsbewilligung Bereich Hardstrasse, Nr. BVUAW.1529 vom C. a. 13. September 2022. d. der Abteilung für Baubewilligungen, Teilrückbau Sprengobjekte, Nr. BVUAFB.22.2069 vom 18. Januar 2023. e. der Abteilung Umwelt, Stellungnahme der kantonalen Umweitschutzfachstelle, vom 15. De zember 2022 f. Abteilung für Baubewilligungen Nr. BVUAFB.20.1371 vom 15. Dezember 2022 g- Archäologieberichte, Prospektion vom 21. Januar bis 04. Februar 2022 und Sondierungen vom 29. August bis 01. September 2022 h. Vereinbarung über die Nutzung und den Unterhalt der neuen Erschliessungsstrasse HardHärdli, vom 27. Februar 2023 04 Folgende Akten sind vor Baubeginn nachzureichen a. Energetische Massnahmen, Prüfbericht zum Energienachweis Formular EN-3 sowie ein Be schrieb der verwendeten Container der geplanten zwei Material-, einem Mannschafts-, einem Büro- sowie einem WC-Container. b. Parkplätze Mitarbeiter: Nachweis der Parkplätze gemäss Etappenphasen 05 Baurechtliche Auflagen a. Allgemeines Die Ausführung der Bauarbeiten hat nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes vom 19. Januar 1993 (BauG) und der kantonalen Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV) sowie stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, ® 056 269 21 00, ■ 056 269 21 01, H [email protected]
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stadt^klingnau
b.
c.
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der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Klingnau vom 9. Juni 2011 zu erfolgen, wo bei weitergehende, zwingende Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts ausdrücklich vorbehalten bleiben. Grundanforderungen Die Bauherrschaft wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundeigentümer verpflichtet ist, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, auf zunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. Er darf den natürlichen Ablauf nicht zum Schaden des Nachbarn verän dern. Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung ab zunehmen (Art. 689 / 690 ZGB). Auffüllungen Die Bauherrschaft hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Gleichgewichtsstörun gen, Erosion sowie ein Abrutschen der Terrainauffüllung zu verhindern. Sie hat ferner sämtli che Vorkehren zu treffen, die ein Abfliessen von Regenwasser auf die Nachbarparzellen ver unmöglichen. Neupflanzungen Bei Neupflanzungen von Bäumen, Sträuchern und lebenden Hecken ist darauf zu achten, dass die öffentlichen Strassen und Wege, ihr Unterhalt, der Verkehr und die Sicherheit auf ihnen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die vorgeschriebenen Abstände sind einzuhalten (§§ 109 und 111 BauG). Für die Abstände von Pflanzungen gegenüber Privatgrundstücken gelten die Vorschriften des Zivilrechts (Art. 687 ZGB; § 88 EG ZGB). Sicherheitsbestimmungen Die Spriessung des Terrains der Nachbarliegenschaften, der Strassen und Plätze sind tech nisch einwandfrei und fachgemäss vorzunehmen. Die Bauherrschaft ist für eventuelle Schä den an den Nachbarliegenschaften, die auf die Bauarbeiten zurückzuführen sind, haftbar. Sie hat solche Schäden sofort wieder fachgerecht zu beheben.
06 Bauausführung a. Die Bauherrschaft hat rechtzeitig, sodass eine Überprüfung möglich ist, der Bauverwaltung Klingnau nachfolgende in § 58 BauV vorgeschriebenen Baukontrollen schriftlich anzuzeigen: - Baubeginn - Abnahme Kanalisation - Abnahme Wasseranschluss - Schlussbaukontrolle vor Beginn Kiesabbau Die Mitteilung kann auch auf mit Formular (im Online-Schalter) über www.klingnau.ch. mit E-Mail an [email protected] oder telefonisch unter 056 269 21 48 erfolgen. b. Das Bauvorhaben ist gemäss den bewilligten Plänen auszuführen. Abweichungen sind vor gängig bewilligen zu lassen. c. Der Nachführgeometer Porta AG, Bad Zurzach, ist von Gesetztes wegen verpflichtet, nach Abschluss der Bauarbeiten, sämtliche Änderungen an Bauten und an Grundstücken zu erfas sen und in den Plänen und Registern nachzutragen. Für die Kosten der Vermarkung und der Nachführungsarbeiten haben die Grundeigentümer aufzukommen. Die Vermassung des Grundrissplans wird durch den Nachführgeometer ohne besonderen Auftrag der Bauherr schaft erst anlässlich der Absteckung überprüft. Für den Fall falscher Massangaben oder an derer Widersprüche, wird eine Revision dieser Baubewilligung ausdrücklich vorbehalten. d. Die Gesuchsteller haben dafür zu sorgen, dass verschmutzte Strassen in der Umgebung der Baustelle unverzüglich gereinigt werden. Entstehen im Rahmen der Bauarbeiten Schäden an Strassen, so sind diese der Bauverwaltung zu melden. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind diese Bereiche wieder instand zu stellen. stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1,5313 Klingnau, ® 056 269 21 00, Bl 056 269 21 01, H [email protected]
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e.
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Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. Vor irgendwelchen baulichen Massnahmen im Bereich von Vermessungsfixpunkten hat der Bauherr dem Grundbuchgeometer schriftlich Anzeige zu machen. Die Eigentümerschaft eines Grundstückes, in welchem ein Fund von historischem oder wis senschaftlichem Wert (Siedlungs- und Bauresten, Gräber, Brandschichten usw.) gemacht wird oder der/die Finder/in haben den Fund unverzüglich den Gemeindebehörden oder dem Kantonsarchäologen anzuzeigen (§ 2 Denkmalschutzdekret vom 14. Oktober 1975).
07 Baustellenbetrieb a. Die Bauinstallation ist vor Baubeginn mit der Bauvenwaltung abzusprechen. Der Bauverwal tung ist vor Baubeginn ein Installationsplan mit eingezeichneten Baracken, Geräten und Ma schinen einzureichen. b. Das öffentliche Strassengebiet darf nicht für Bauplatzinstallationen sowie für das Abstellen von Fahrzeugen benutzt werden. Vor der Inanspruchnahme von öffentlichem Grund zur Aufstel lung von Gerüsten, Ablagerung von Baumaterialien usw. ist eine besondere Bewilligung bei der Bauverwaltung einzuholen. Hierfür gibt die Bauverwaltung besondere Formulare ab. c. Die Baustelle ist gegen unbefugtes Betreten fachgemäss abzusperren bzw. zu sichern und bei Einbruch der Dunkelheit zu beleuchten. d. Die Vermessung der Strasse ist durch einen Geometer vornehmen zu lassen. e. Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft während den Bauarbeiten nicht durch über mässige Immissionen beeinträchtigt wird. f. Abbrüche, Umbauten und Demontagen haben im Rückbausystem zu erfolgen. Die Entsorgung der dabei anfallenden Bauabfälle - exkl. Sonderabfälle - hat gemäss Art. 9 der "Technischen Verordnung über Abfälle" nach dem von der Aargauischen Bauwirtschaftskonferenz ausgear beiteten Mehrmulden-Konzept vom Mai 1998 zu erfolgen. Die Bauabfälle sind, soweit betrieb lich möglich, auf der Baustelle zu trennen. Die einzelnen Komponenten sind der entsprechen den Verwertung zuzuführen. Sonderabfälle dürfen nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden und sind separat und fachgerecht zu entsorgen (Art. 9 TVA). g- Bei Abbruch- und Umbauarbeiten sowie Demontagen ist sicherzustellen, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht durch schwachgebundene asbesthaltige Materialien gefährdet wird. Die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 "Asbest", Ausgabe Dezember 2008, ist strikte zu befolgen. Weiter sind die Bestimmungen der Bauarbeiterverordnung (BauAV) zu beachten. h. Die bei den Bauarbeiten anfallenden Sonderabfälle dürfen nicht mit den übrigen Abfällen ver mischt werden. Sie sind im Sinne der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) ei nem konzessionierten Entsorgungsbetrieb zu übergeben. i. Gestützt auf die Richtlinie „Luftreinhaltung auf Baustellen“ (Baurichtlinie) wird das Bauvorha ben der Massnahmenstufe A zugeordnet. Die Basisanforderungen gemäss Massnahmenstufe A aufgrund der emissionsrelevanten Bautätigkeiten sind umzusetzen. Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Departe ment Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, Aarau, Beschwerde geführt werden.
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Departement Bau, Verkehr und Umwelt entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizule gen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.
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uSTADT^KLINGNAU V. Gebühren Baugesuchsgebühren Die Gebühren für die Prüfung, baupolizeilichen Kontrollen sowie Kosten für die zusätzlichen Auf wendungen werden gestützt auf das Baugebührenreglement (BGR) vom 01.08.2022 wie folgt festgesetzt und nach Rechtskraft dieses Entscheides fakturiert:
^Baugesuchsgebühr
von
%
Fr.
Fr.
^Gebührenpflichtige Zuschläge
Fr. Fr. Fr.
Publikation Botschaft Publikation Amtsblatt Grundbucheintrag TB Nr. 12540 Aufwendungen Teiländerung Bau Und Nutzungsordnung «Hard/Härdli» Einkauf Erschliessungsstrasse Hard Total Baugesuchsgebühr
Fr. Fr. Fr.
Allfällige Projektänderungen werden mit der Gebührenrechnung im Zeitpunkt der Fälligkeit berücksichtigt.
Kanalisation Die Anschlussgebühr wird gestützt auf das Abwasserreglement vom 27.08.2020 (§ 46) wie folgt berechnet: Hartflächen (Dach) Hartflächen (Zufahrt)
0 m2
Bruttogeschossfläche
m2
à Fr.
0m2
à Fr.
Versickert Versickert WC Container MannschaftsContainer
Fr. Fr. Fr.
Fr.
Total Kanalisation
Wasser Die Anschlussgebühr wird gestützt auf das Wasserreglement vom 01.07.2020 (§ 66) wie folgt be rechnet:
Bruttogeschossfläche (Dach)
m2
Total Wasser
à Fr.
WC Container MannschaftsContainer
pr. Fr.
Rechtsmittelbelehrung / Zahlungsfähigkeiten
Gegen die Gebührenverfügung kann innerhalb von 10 Tagen, seit Zustellung, beim Stadtrat Klingnau schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die Baugesuchsgebühren sind zahlbar innert 30 Tagen. Die Kanaiisations- und Wasseranschlussgebühren sind innert 30 Tagen nach Beginn der Bauarbeiten fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Abteilung Finanzen. Für Neubau ten sind die Anschlussgebühren vor Baubeginn resp. vor der Schnur-Gerüstabnahme sicherzustellen (Vorauszah lung Sperrkonto, Bankgarantie).
1 BGR § 2, Abs. 3 2 BGR § 2, Abs. 6-7
Stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, ® 056 269 21 00, 1 056 269 21 01, H [email protected]
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Auszug an
- Birchmeier Kies + Beton AG, Gewerbestrasse 21,5312 Döttingen , (einschreiben RS) Beilagen: - Baugesuchsunterlagen gemäss Gesuchsbeilagen - Stellungnahme der Abteilung für Umwelt, Abwasserreinigung und Siedlungsentwässerung, Projektgenehmigung Nr. A20.57 vom 25. Juni 2020. - Stellungnahme der Abteilung für Umwelt, Grundwasser, Boden und Geologie, Abbaubewilligung Nr. 4309.717-2 vom 08. Dezember 2022. - Stellungnahme der Abteilung Wald, Rodungsbewilligung Bereich Hardstrasse, Nr. BVUAW.1529 Vom 13. September 2022. - Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen, Teilrückbau Sprengobjekte, Nr. BVUAFB.22.2069 vom 18. Januar 2023. - Stellungnahme der Abteilung Umwelt, Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle, vom 15. Dezember 2022 - Stellungnahme Abteilung für Baubewilligungen Nr. BVUAFB.20.1371 vom 15. Dezember 2022 - Archäologieberichte, Prospektion vom 21. Januar bis 04. Februar 2022 und Sondierungen vom 29. August bis 01. September 2022 - Vereinbarung über die Nutzung und den Unterhalt der neuen Erschliessungsstrasse Hard-Härdli, vom 27. Februar 2023 - Anmeldung zur Bauversicherung - Kontrollanzeigen - Allgemeine Bedingungen zur Baubewilligung der Stadt Klingnau - Bestellformular SVK-Anschluss - Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau ( 6-fach zur internen Verteilung) - Einwender , 5322 Koblenz, (einschreiben RS) - Einwender , 5322 Koblenz, (einschreiben RS) - Einwender 5322 Koblenz, (einschreiben RS) - Gemeinderat, Einwohnergemeinde, Achenbergstrasse 6, 5322 Koblenz - RZ Geokonzept GmbH, Schlossberg 17, 5454 Bellikon - Ingenieurbüro Senn AG, , Südallee2, 5415 Nussbaumen - Steinmann Ingenieure, Geomatiker, Planer, z.Hd. , Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg - ad acta BG 20.36
Per Mail an
- Ingenieurbüro Schifferli AG Klingnau, @schifferli-bauing.ch - Axpo Power AG, @axpo.com - AEW Energie AG, @aew.ch - BL Steuern, @klingnau.ch - Fiv, @klingnau.ch - Forstamt, [email protected] - Ressortinhaber Stadtrat Klingnau, Ortsbürgergemeinde, @klingnau.ch - Ressortinhaber Stadtrat Klingnau, Landwirtschaft und Tiefbau, @klingnau.ch - Homepage und Gemeindeinfo der Stadt Klingnau, @klingnau.ch - Ortsbürgerkommission, Aktuarin, @klingnau.ch
Versanddatum
06. März 2023
Stadtrat Klingnau Der Stadtammann
Der Stadtschreiber
Reinhard Scherrer
Ueli Gantenbein
stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, ® 056 269 21 00, B 056 269 21 01, H [email protected]
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ass*.* KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
13. September 2022
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1529 Gemeinde:
Kiingnau
Gesuchstellerin:
Birchmeier Kies + Beton AG
Bauvorhaben:
Erschliessung Materialabbaugebiet Hard-Härdli
Leitverfahren:
Baugesuchsverfahren B\/UAFB.20.1371
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt Für die verkehrstechnische Erschliessung des geplanten Materialabbaugebiets Hard-Härdli in der Gemeinde Kiingnau muss die bestehende Erschliessungsstrasse (Parzelle 176) verbreitert werden. Die bestehende, rund 300 m lange Strasse hat eine Breite von teilweise nur ca. 5 m und ist mit Last wagen nur einspurig befahrbar. Für den geplanten Betrieb des Materialabbaus sind bis zu 192 Last wagenfahrten pro Tag nötig. Auf Grund der hohen Anzahl Fahrten muss das Kreuzen von zwei Last wagen auf der Erschliessungsstrasse möglich sein. Trotz einer reduzierten Geschwindigkeit von 40 km/h für den Verkehr ist eine Fahrbahnbreite von 6,5 m notwendig. Der parallel verlaufende Rad weg wird mit 2 m Breite direkt an die Fahrbahn angeschlossen. Die bestehende Erschliessungs strasse ist nicht Teil des Waldareals. Die Verbreiterung der Erschliessungsstrasse mit Radweg verur sacht eine definitive Waldrodung von 819 m^. Während den Bauarbeiten ist eine zusätzliche temporäre Rodung im Ausmass von 788 m^ notwendig. Ein Variantenstudium zur Minimierung der Rodungsfläche ist erfolgt (Kapitel 5.7.1 im Projektbeschrieb und Umweltverträglichkeitsbericht). Das Projekt wird mit der Sanierung des Tiefengraben-Bachs und der Erdverlegung von Axpo-Leitungen koordiniert.
2. Erwägungen
Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass geblichen Rodungsfläche von 1'607 m^ wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor.
Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 3. August bis am 1. September 2020 in der Gemeinde Klingnau öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Die Verkehrssicherheit gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Der Radstreifen dient auch als Schulweg.
Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage des Materialabbaugebiets und der beste hende Strasse mit entsprechender Verkehrsanbindung auf den vorgesehenen Standort angewie sen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Eine Baubewil ligung gemäss Art. 24 RPG kann erteilt werden. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.
Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 28. Oktober 2020 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmut zung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 21. Juli 2020 keine Ein wände gegen das Vorhaben. Die Ersatzaufforstung für die temporäre Rodung wird im Ausmass von 788 m^ an Ort und Stelle ge leistet. Die Ersatzaufforstungsfläche für die definitive Rodung (auf Parzelle Nr. 241, Klingnau) im Ausmass von 819 m^ liegt teilweise innerhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen. Gemäss der Stel lungnahme von Landwirtschaft Aargau vom 21. Juli 2020 kann die betroffene Fruchtfolgefläche in nerhalb der Planungsphase 1 (Materialabbauzone) ersetzt werden und ist in der Flächenbilanz be rücksichtigt. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.
Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Birchmeier Kies + Beton AG.
3. Rodungsentscheid
3.1 Der Birchmeier Kies + Beton AG wird für die Erschliessung des Materialabbaugebiets HardHärdli eine Rodung im Umfang von T607 m^ Waldboden bewilligt. Dieser Entscheid tritt nur zusammen mit der Bewilligung für den Materialabbau im Gebiet Hard-Härdli in Rechts kraft. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke:
Gemeinde
Lokalname
Eigentümer/in
Parz.Nr.
Klingnau
Zelglirai
OBG Klingnau
172
601
Klingnau
Zelglirai
OBG Klingnau
173
55
Klingnau
Zelglirai
OBG Klingnau
175
951
Total
Rodung
1'607
2 von 5
Rodungskoordinaten: 2 660 190/1 271 925 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:1'000, genehmigt durch die Abteilung Wald am 25. September 2020. Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände durch die zu ständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und zu verpflocken sowie am verbleibenden Bestand zu markieren. Das Rodungsareal ist mit einem festen Zaun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
Der kantonale Waldgrenzenplan wird gemäss § Id Abs. 1 AWaV nachgeführt. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Birchmeier Kies + Beton AG das rekultivierte Ro dungsareal im Ausmass von 788 m^ spätestens bis zum 31. Dezember 2026 wiederzubesto cken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.
Für die definitive Rodung im Umfang von 819 m^ ist auf Parzelle 241, Gemeinde Klingnau, bis zum 31. Dezember 2026 Ersatz zu leisten. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situa tionsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Ge bühren in Rechnung gestellt.
3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen (insbeson dere Bewilligung Materialabbau),
Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die zuständige Nachführungsgemeterin oder den zuständigen Nachführungsgeometer und Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
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Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
2.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaitungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
3.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Klingnau (mit Beilagen)
Zur Eröffnung durch Gemeinderat Klingnau an: Birchmeier Kies + Beton AG Einwohnergemeinde Klingnau Ortsbürgergemeinde Klingnau Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald Kopie durch die Abteilung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Felix Keller • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt • Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau
(mit Beilagen) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage)
(mit Beilagen)
(mit Planbeilage)
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Anhang Rechtsgrundlagen
1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald In seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1 ). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mitzunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. ä rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).
5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 31c AWaV).
6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
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