Abbruch Hochspannungsmast Nr. 4
Runcadas · Klingnau · Abolì ils 10-07-2025
Document
- Numer
- 1556
- Gener
- Runcadas
- Vischnanca
- Klingnau
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 08-09-2020
- En vigur dapi
- 18-11-2021
- Abolì
- 10-07-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
ROD-4309-1556-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Planvorlagen
CH-8320 Fehraltorf. ESTI
A-Post Axpo Grid AG Parkstrasse 23 5400 Baden
Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Datum:
Kp/rf 18.11.2021
Plangenehmigungsverfügung und Rodungsbewilligung ESTI-Referenz:
L-0157081. 7
Ganzen Text zeigen
Planvorlage:
50(110) kV-Leitung KW Klingnau - UW Rekingen-Eicheracher (L 189) Mit auf dem Gestänge AEW-Leitung L-0157082 (Einführung ins UW Rekingen-Eicheracher mit Vorlage Nr. L-0221546) - Teilrückbau der Freileitung ins Kraftwerk Klingau im Bereich des geplanten Kieswerks Hard Klingnau - Neubau der (End)-Masten Nr. 109, 508A und 5088 im Bereich Hardacher - Verkabelung der Einführung ins Kraftwerk Klingau mit Leerrohr für die AEW-Leitung L-0157082
Standort:
5313 Klingnau
Gemeinde:
Klingnau
Betriebsinhaber:
Axpo Grid AG Parkstrasse 23 5400 Baden
Gesuchsteller:
Axpo Grid AG Parkstrasse 23 5400 Baden
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf T +41 58 5951818 D +41 58 595 18 42 www.esti.admin.ch
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI
1. stellt fest:
1.
Am 26.05.2020 wurde dem ESTI die oben erwähnte Planvorlage vom 22.05.2020 unterbreitet.
2.
Technische Daten: Freileitung Spannung: Beseilung:
110 kV 400 mm 2 Ad
Kabelleitung Trasselänge: Betriebsspannung: Querschnitt: Kabeltyp:
1800 m 110 kV 1000 mm 2 Al XLPE
3.
Seite 4 des Rodungsformulars für das BAFU: Gemäss Auflage [4] der Stellungnahme des BAFU ist die Seite 4 des Rodungsformulars dem BAFU nachzuliefern. Mit Mail vom 15.11.2021 hat das ESTI die vom Kanton unterschriebene Seite 4 dem BAFU nachgereicht. Die Auflage [4] ist erfüllt und wird nicht ins Dispositiv übernommen.
4.
Öffentliche Auflage des Rodungsgesuchs: Gemäss Auflage [5] der Stellungnahme des BAFU ist das Rodungsgesuch vor Erteilung der Rodungsbewilligung (inkl. Unterlagen zum Bauvorhaben) öffentlich bekannt zu machen und zur Einsicht aufzulegen. Die öffentliche Auflage des Rodungsgesuchs erfolgte im kantonalen Amtsblatt vom 02.10.2020. Die Auflage [5] ist erfüllt und wird nicht ins Dispositiv übernommen.
5.
Wald: Gemäss Auflage [6] der Stellungnahme des BAFU sind die in der Stellungnahme der Abteilung Wald des Kantons Aargau vom 08.09.2020 formulierten Anträge AW-1, AW-5 und AW-6 zu berücksichtigen. Der Inhalt von AW-1 und AW-6 ist sinngemäss ins Dispositiv der Plangenehmigung aufzunehmen; der Antrag AW-5 ist in die Plangenehmigung aufzunehmen. Die Auflagen wurden so ins Dispositiv übernommen. Die Auflage [6] ist erfüllt und wird nicht ins Dispositiv übernommen.
6.
Auflage AW-2 der kantonalen Abteilung Wald: In Auflage AW-2 der Stellungnahme der kantonalen Abteilung Wald wird formuliert, dass die Rodungsbewilligung zu befristen ist. Der Hinweis auf Befristung ist hinfällig, da die Plangenehmigungsverfügung selbst befristet und die Rodungsbewilligung an diese gekoppelt ist. Die Auflage AW-2 wird deshalb nicht ins Dispositiv übernommen.
7.
Begriffsharmonisierung: Der in dieser Verfügung benannte Betriebsinhaber ist der verantwortliche Betreiber der elektrischen Anlage (Art. 3 Ziff. 5 Starkstromverordnung). Im Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung wird deshalb einheitlich der Begriff «Betriebsinhaber der Starkstromanlage» verwendet.
II. zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 16h Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0) und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über das Eidg. Starkstrominspektorat (V-ESTI; SR 734.24) erachtet sich das ESTI für die Festlegung und die Durchführung des Verfahrens sowie den Erlass der Verfügung als zuständig. 2/10
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2.
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 16 ff. EleG und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25). Grundsätzlich wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, sofern nicht das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann (Art. 17 EleG). Vorliegend kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung.
3.
Gemäss Art. 16d Abs. 2 EleG ist das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Das Plangenehmigungsgesuch lag vom 05.10.2020 bis zum 03.11.2020 auf der Bauverwaltung Klingnau und in der Gemeindeverwaltung Koblenz öffentlich auf. Die Publikation erfolgte im kantonalen Amtsblatt vom 02.10.2020.
4.
Das ESTI übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, dazu Stellung zu nehmen (Art. 16d EleG). Vorliegend ist der Kanton Aargau vom Vorhaben betroffen. Er hat sich mit Schreiben vom 14.10.2020 zum Gesuch geäussert.
5.
Das ESTI holt zudem die Stellungnahme der betroffenen Bundesbehörden vor dem Entscheid ein (Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG; SR 172.010]). Die armasuisse Immobilien hat sich mit Schreiben vom 17.08.2020 zum Gesuch geäussert. Das Bundesamt für Verkehr BAV hat sich mit Schreiben vom 22.09.2021 zum Gesuch geäussert. Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat sich mit Schreiben vom 26.04.2021 zum Gesuch geäussert.
6.
Gegen das Projekt gingen keine Einsprachen ein.
7.
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Kantonale Bewilligungen und kantonale Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Stark- oder Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG).
8.
Die eingereichte Planvorlage hat die massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Prüfung des Gesuchs erstreckt sich auf folgende Vorschriften:
9.
•
Technische Prüfung: Die Planvorlage muss die Vorschriften der Elektrizitätsgesetzgebung einhalten. Massgebend sind vorliegend insbesondere die Bestimmungen der Starkstromverordnung (SR 734.2) und der Leitungsverordnung (LeV; SR 734.31 ).
•
Raumplanung: Die Planvorlage muss den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) genügen.
•
Umwelt: Die Prüfung im Umweltschutzbereich hat gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) einschliesslich der hierauf abgestützten Verordnungen zu erfolgen. Zudem ist das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG; SR 451) mitsamt den zugehörigen Verordnungen zu beachten.
Stellungnahmen der betroffenen Bundesbehörden: Die armasuisse Immobilien stimmt dem Projekt unter Auflagen zu. Diese können vollständig unter 111.2 übernommen werden. 3/10
Das Bundesamt für Verkehr stimmt dem Projekt unter Auflagen zu. Diese können vollständig unter 111.2 übernommen werden. Das Bundesamt für Umwelt BAFU stimmt dem Projekt unter Auflagen zu. Die Auflagen [4] und [5] der Stellungnahme konnten vor Erteilung dieser Verfügung erfüllt werden (vgl. 1.3 und 1.4). Die Anforderungen der Auflage [6] wurden entsprechend umgesetzt (vgl. 1.5). Die restlichen Auflagen können vollständig unter 111.2 übernommen werden. 10.
Stellungnahme des Kantons Aargau: Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt stimmt dem Projekt unter Auflagen zu. Die Auflage AW-1 der Stellungnahme der kantonalen Abteilung Wald wurde unter 11.11 übernommen. Die Auflage AW-2 der Stellungnahme wird mit Erteilung dieser Verfügung erfüllt und nicht ins Dispositiv übernommen (vgl. 1.6). Die restlichen Auflagen können vollständig unter 111.2 übernommen werden.
11.
Rodung: Für den Abbruch des Hochspannungsmasts Nr. 4 sind 100 m2 temporäre Rodung erforderlich. Gemäss BAFU ist das Rodungsdossier vollständig und nachvollziehbar, die Rodungsvoraussetzungen erfüllt und der Rodungsersatz entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Rodung bezieht sich auf folgende Parzellen: Rodungsfläche •(m2) Gemeinde
Schwerpunktkoordinaten
Parz. Nr.
Klingnau
659458/272183
175
Total (m 2)
Eigentümerin
Ortsbürger Gemeinde Klingnau
Temp. m2
100
100
Defi.; nitiv
Total
100
1.00
Massgebend für die Rodungsflächen ist der Rodungsplan 1: 1000, Nr. AXPO 013736 Ro vom 14.05.2020 (Details siehe Rodungsgesuchs). 12.
Ergebnis der Prüfung: Das ESTI stellt fest, dass die massgebenden Vorschriften der Elektrizitätsgesetzgebung, der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes eingehalten sind. Die Vorlage kann demzufolge unter Auflagen genehmigt werden.
13.
Für die Behandlung der Planvorlage wird eine Gebühr inkl. Auslagen erhoben (Art. 6 V-ESTI). wie folgt zusammen: Vorliegend setzt sich der Gesamtbetrag in der Höhe von CHF •
Die Gebühr des ESTI beträgt aufgrund der Erstellungskosten CHF schlossen ist die Abnahmekontrolle nach Art. 13 VPeA (Art. 8 V-ESTI).
. Darin einge-
•
Die Gebühr des BAFU für seine Stellungnahme beträgt CHF (Art. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung [SR 172.041.1] i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt [SR 814.0141).
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III. verfügt:
1.
Die Planvorlage vom 22.05.2020, umfassend: Gesuch um Plangenehmigung (TD5) vom 22.05.2020 Zusatzblatt zu TD4 und TD5 vom 22.05.2020 Projektbericht vom 22.05.2020 Trasseplan Nr. AXPO 013729 E vom 18.10.2019 Trasseplan Nr. AXPO 013730 E vom 18.10.2019 Trasseplan Nr. AXPO 013731 E vom 26.06.2020 Trasseplan Nr. AXPO 013732 E vom 18.10.2019 Trasseplan Nr. AXPO 013733 E vom 18.10.2019 Trasseplan Nr. AXPO 013734 E vom 18.10.2019 Trasseplan Nr. AXPO 013735 E vom 18.10.2019 Trasseplan Nr. AXPO 013736 E vom 18.10.2019 Längenprofil Nr. AXPO 013741 E vom 18.10.2019 Längenprofil Nr. AXPO 013764 E vom 18.10.2019 Längenprofil Nr. AXPO 013771 E vom 14.05.2020 Längenprofil Nr. AXPO 013772 E vom 14.05.2020 Längenprofil Nr. AXPO 013773 E vom 14.05.2020 Mastbildplan Nr. AXPO 013787 E vom 19.06.2020 Schalungsplan Muffenschacht Nr. AXPO 011504 vom 20.05.2019 Verlege- und Dispositionsplan Nr. AXPO 011509 vom 10.12.2018 Tragkette 11 O kV Nr. Axpo 98 800.5301 vom 18.05.2017 Abspannkette 110 kV Nr. Axpo 98 800.5001 vom 18.05.2017 Standortdatenblatt vom 22.05.2020 inkl. Zusatzblätter und Berechnungen der magn. Flussdichte Situationsplan NISV Nr. AXPO 013730 N vom 18.10.2019 Situationsplan NISV Nr. AXPO 013731 N vom 18.10.2019 Situationsplan NISV Nr. AXPO 013732 N vom 18.10.2019 Situationsplan NISV Nr. AXPO 013733 N vom 18.10.2019 Situationsplan NISV Nr. AXPO 013734 N vom 18.10.2019 Situationsplan NISV Nr. AXPO 013735 N vom 18.10.2019 Technischer Bericht Werkleitungsbau mit Bachquerung vom 19.12.2019 Detailplan Überquerung Bach Zelglirai 1:50 vom Juni 2019 Rodungsgesuch vom 22.05.2020 Rodungsplan 1:1000, Nr. AXPO 013736 Ro vom 14.05.2020 wird mit den nachstehenden Auflagen und Bedingungen genehmigt.
2.
Es gelten folgende Auflagen und Bedingungen:
2.1.
Allgemein Mit dem Bau einer Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Verfügung über die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 10 Abs. 1 VPeA; SR 734.25).
2.2.
Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist (Art.16i Abs. 1 EleG).
2.3.
Die Anlage ist nach den genehmigten Unterlagen zu erstellen. Ergeben sich während der Bauausführung zwingende Gründe für eine Abweichung von den genehmigten Plänen, so sind die Arbeiten zu unterbrechen, und das lnspektorat ist umgehend zu orientieren (vgl. Art. 10 Abs. 2 VPeA).
2.4.
Der Betriebsinhaber muss die Fertigstellung der Anlage dem ESTI schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Art. 12 VPeA).
2.5.
Allfällige Ergänzungen, die sich anlässlich der Inspektion der fertigen Anlage als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten. 5/10
2.6.
Kabelleitung der AEW Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Kabeleinzugs in das Leerrohr für die AEW-Leitung L0157082.
2.7.
Kabelendmast Vor Baubeginn ist dem ESTI das Mastbild der Kabelendmasten inkl. den Kabelhochführungen 2-fach einzureichen.
2.8.
Baustelleninstallation, Bautransport und Bauausführung Alle geltenden Vorgaben während der Bauphase (insbesondere bezüglich Lärm, Luft, Abfall, Grundwasser- sowie Gewässerschutz und Bodenschutz) sind vollumfänglich einzuhalten.
2.9.
Ausserhalb der in den Plänen bezeichneten Anlagen dürfen keine Baupisten und Installationsplätze eingerichtet werden.
armasuisse 2.10. Im betroffenen Gebiet befindet sich ein militärische Objekt M01821 (Details siehe Stellungnahme der armasuisse). Mindestens 6 Monate vor Baubeginn ist das Vorhaben mit @ar.admin.ch, abzusprechen (Dossier-Nr. 33472/2020 angeben). Bundesamt für Verkehr BAV 2.11. Aufgrund des vorgesehenen Stahlrohrs für die Gleisunterquerung sind allenfalls notwendige Massnahmen gegen unzulässige gegenseitige Beeinflussung der Erdungssysteme im Sinne von Art. 8 LeV und AB zu Art44, AB 44.d der AB-EBV4 zwischen der Gesuchstellerin und der betroffenen Bahn abzusprechen.
2.12. Der Betriebsinhaber der Starkstromanlage hat sicherzustellen, dass das Stahlrohr gemäss Art. 69 Abs. 3 LeV geerdet wird. 2.13. Die Projektzustimmung mit Bauauflagen gemäss Schreiben SBB vom 8. Juli 2021 und die Anpassung von Punkt 7 der Bauauflagen, bestätigt mit E-Mail SBB vom 11. August 2021 (Bestätigung, dass die Bauauflage 7 betreffend die Spriessung der Baugrube gestrichen wurde und somit nicht anwendbar ist), werden durch das BAV vorbehaltlos unterstützt und sind umzusetzen. Bundesamt für Umwelt BAFU Vogelschutz 2.14. Die neuen Masten Nr. 508A, 5088 und 9 sind so auszuführen, dass keine Gefährdung von Vögeln durch Stromschlag entsteht. Ufervegetation 2.15. Die Ufervegetation des Binnenkanals ist während der Bauphase zu schützen. Sind Eingriffe unvermeidbar, ist die Wiederherstellung der Ufervegetation mit einheimischen, standortgerechten Arten nach Abschluss der Bauarbeiten vorzusehen. Gewässer 2.16. Bei der Querung von Fliessgewässern ist der gesetzliche Gewässerraum einzuhalten. Wald 2.17. Die Rodungs- und Bauarbeiten haben analog den Auflagen des Kantons zu erfolgen. Rodung 2.18. Die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten haben bei temporären Rodungen innert 2 Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten zu erfolgen.
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2.19. Für die Ersatzaufforstungen hat der Betriebsinhaber der Starkstromanlage das Aufkommen einer standortgerechten Bestockung zur Erfüllung der Waldfunktionen sicherzustellen. Der Betriebsinhaber der Starkstromanlage hat während der Bauphase und der Aufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenzvegetation wie Brombeere und invasiven gebietsfremden Pflanzen wie Goldrute, Sommerflieder, Riesenbärenklau etc. zu verhindern. Dies hat durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnahmen zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen hat die Bauherrschaft die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst zu unterziehen. Letzterer hat festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzvegetation und der invasiven gebietsfremden Pflanzen weiterzuführen ist und diesfalls für welche Zeitdauer. Der Betriebsinhaber der Starkstromanlage hat das ESTI über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis zu setzen. Bei Uneinigkeiten hat das ESTI nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU zu entscheiden. 2.20. Für die Umsetzung der Rodung und des Rodungsersatzes ist der kantonale Forstdienst einzubeziehen. Insbesondere sind die bewilligten Rodungsgrenzen im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Der Betriebsinhaber der Starkstromanlage hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 2.21. Nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) ist der kantonale Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen. 2.22. Mit der Rodung darf erst nach Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung (Rodungsbewilligung) begonnen werden. Das ESTI teilt hierfür der Gesuchstellerin, dem BAFU (Sektion Landschaftsmanagement) und der zuständigen kantonalen Fachstelle Wald den Eintritt der Rechtkraft der Plangenehmigungsverfügung schriftlich mit (vgl. Hinweis [12] der Stellungnahme des BAFU). Kanton Aargau Freileitungsrückbau und Rohrleitungsbau 2.23. Alle nicht mehr benötigten Anlageteile müssen auf eine Mindesttiefe von 150 cm unter Endgestaltungsterrain entfernt werden. Neue Leitungen und Rohre innerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen müssen so verlegt werden, dass sie mit mindestens 80 cm durch wurzelbarem Material überdeckt sind. 2.24. Schächte dürfen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nur minimal tangieren und sind deshalb an den Parzellenrändern vorzusehen. Inanspruchnahme der Kantonsstrasse K113 2.25. Die Auflagen und Bedingungen der kantonalen Bewilligung Nr. 2019073.309 vom 20. August 2019 sind einzuhalten (siehe Beilage der kantonalen Stellungnahme). 2.26. Die in der Strassenparzelle Nr. 603 geplante Leitung ist möglichst auf der waldabgewandten Strassenseite zu verlegen. Anmerkung ESTI: Falls eine Umlegung der Leitung auf die waldabgewandte Strassenseite nicht möglich ist, muss dem ESTI vor Baubeginn eine nachvollziehbare Begründung eingereicht werden. Altlasten 2.27. Die korrekte Triage, Beprobung und Entsorgung des Aushubmaterials beim belasteten Standort AA4309.0004-1 ist durch ein ausgewiesenes Altlasten-Fachbüro überwachen zu lassen. 2.28. In einem Schlussbericht sind die beim belasteten Standort AA4309.0004-1 vorgefundenen Abfälle, deren Entsorgungswege und die Restbelastung des Untergrundes zu dokumentieren. Der Bericht hat sich an der Checkliste der kantonalen Abteilung für Umwelt zu orientieren (Beilagen). Dieser Bericht ist innert 3 Monaten nach Abschluss der altlastenrelevanten Arbeiten der Abteilung für Umwelt einzureichen, die daraufhin den Kataster der belasteten Standorte anpasst.
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Boden 2.29. Es ist eine bodenkundliche Baubegleitung (888) einzusetzen. Vor Baubeginn ist ihr Pflichtenheft mit Angaben über Organisation der Baustelle, Kompetenzen und Präsenz auf der Baustelle der kantonalen Sektion Grundwasser, Boden und Geologie zur abschliessenden Freigabe einzureichen.
2.30. Das Pflichtenheft muss den Anforderungen an ein Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) des Cercle Sol NWCH genügen. Als qualifizierte Fachleute gelten Personen, welche auf der Liste der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz (BGS-SSP; www.soil.ch) aufgeführt sind oder nachweislich über entsprechende Fähigkeiten verfügen. 2.31. Durch die beauftragte BBB ist ein Bodenschutzkonzept zu verfassen. Dieses ist gemäss der Vorlage "Anforderungen an ein Bodenschutzkonzept" auf www.ag.ch/boden zu erstellen. Auf die Aufnahme von Bodenprofilen kann verzichtet werden. 2.32. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn das von allen Beteiligten unterschriebene Pflichtenheft und Bodenschutzkonzept durch die kantonale Abteilung für Umwelt freigegeben wurde. Dem ESTI eine Kopie des freigegebenen Dokuments für die Akten einzureichen. 2.33. Bei unsachgemässem Umgang mit Boden oder bei Unregelmässigkeiten ist die Fachstelle Bodenschutz umgehend durch die BBB zu informieren. 2.34. Installationsplätze sind zu befestigen. Dazu ist unter trockenen Bedingungen ein 50 cm mächtiger Kieskörper (kein Recyclingmaterial) direkt auf den begrünten Boden zu schütten (allenfalls mit reissfestem Trennvlies). 2.35. Arbeiten mit Boden sind nur möglich, wenn der Boden genügend abgetrocknet ist, d.h. in der Regel während der Vegetationszeit auf begrüntem Boden. Die Tragfähigkeit des Bodens ist mit Saugspannungsmessungen zu bestimmen. 2.36. Als Baupisten sollen möglichst die bestehenden Strassen oder Wege verwendet werden. Für das Befahren des Bodens mit Baumaschinen oder Lastwagen, deren Gewicht die Tragfähigkeit des Bodens überschreiten, ist eine Baupiste auf dem gewachsenen, begrünten Boden anzulegen. 2.37. Es darf nur im Grabenbereich abhumusiert werden. Oberboden (Humus), Unterboden (Stockerde) und Muttergestein sind getrennt auszuheben und zwischenzulagern. Für die Grabenverfüllung ist das vor Ort angefallene Material zu verwenden. Der eingebaute Unterboden darf keinesfalls verdichtet werden. Das durch die Leitungen verdrängte und überschüssige Aushubmaterial (Ausgangsmaterial) ist abzuführen und korrekt zu entsorgen. Ober- und Unterboden darf keiner abgeführt werden. Uferabstand 2.38. Auf der Parzelle Nr. 1956 (Gemeinde Klingnau) muss der geplante Leitungsblock einen Abstand zur Uferlinie des Binnenkanals von 11,5m einhalten. Anmerkung ESTI: Dem ESTI ist vor Baubeginn der Nachweis zu erbrinden, dass der Abstand zur Uferlinie des Binnenkanals von 11,5m eingehalten wird. Koordination mit Projekten Dritter 2.39. Die genaue Linienführung und Tiefenlage im Bereich des geplanten Fischaufstiegs (Standort rechts) sind mit dem dortigen Projekt des Betriebsinhabers der Starkstromanlage eng abzustimmen. Gewässernutzungsbewilligung Nr. 201 '683 2.40. Der Binnenkanal muss in einer Tiefe von mind. 2,0 m unter der Kanalsohle und das Bächlein "Zelglirai" in einer Tiefe von mind. 1,0 m unter dem Bachdurchlass unterquert werden.
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2.41. Mindestens eine Woche vor Baubeginn ist der zuständige Gewässerbeauftragte, , schriftlich oder telefonisch zu benachrichtigen. Ebenso ist ihm der Abschluss der Bauarbeiten mitzuteilen. Allfällige Anpassungsarbeiten am öffentlichen Gewässer sind gemäss den Weisungen des Gewässerbeauftragten vorzunehmen. 2.42. Die Unterhaltspflicht an den bewilligten Bauwerken und die Gewährleistung des Abflusses der anfallenden Wassermengen obliegen dem Betriebsinhaber bzw. allfälligen Rechtsnachfolgern. 2.43. DerBetriebsinhaber der Starkstromanlage haftet für jeden dem Kanton oder Dritten aus Bau, Bestand oder Betrieb der bewilligten Nutzungen und Anlagen entstehenden Schaden. Der Betriebsinhaber der Starkstromanlage hat den Kanton für allfällig gegen ihn erhobene Ansprüche in vollem Umfang schadlos zu halten. 2.44. Allfällige Rechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Inanspruchnahme von Grundeigentum Dritter ist vom Betriebsinhaber der Starkstromanlage direkt zu regeln. 2.45. Bei Änderungen des Gewässers hat der Betriebsinhaber der Starkstromanlage die bewilligten Nutzungen und Anlagen auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anzupassen. Fischerei 2.46. Die Vornahme der Arbeiten ist mindestens 10 Tage vor dessen Ausführung der Sektion Jagd und Fischerei des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ( ) und dem Pächter des staatlichen Fischereireviers Nr. 144 ( ) zu melden. 2.47. Eine Gewässerquerung darf eine spätere Revitalisierung bzw. Offenlegung des Gewässers nicht einschränken oder verhindern, oder der Betriebsinhaber der Starkstromanlage hat die Leitung auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anzupassen. 2.48. Durch die Arbeiten darf keine Gewässertrübung entstehen. Die Gewässer dürfen nicht mit Baumaschinen befahren werden und es dürfen keine gewässerfremden Substanzen hineingelangen. 2.49. Durch die baulichen Massnahmen darf an wasserbezogenen Tieren und Pflanzen sowie am Fischbestand im Unterlauf des Gewässers kein Schaden entstehen, und es darf keine Gewässerverschmutzung verursacht werden. Wald 2.50. Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des angrenzenden Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Rodung (AW.1556) 2.51. Die Ersatzaufforstung hat bis spätestens 2 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung zu erfolgen. 2.52. Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Der Betriebsinhaber der Starkstromanlage hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zu ständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 2.53. Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat der Betriebsinhaber der Starkstromanlage das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 100 m2 wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan "Situation Eingabe" AXPO 01 3736 Ro im Massstab 1: 1'000. 2.54. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässem Baum- und Straucharten zu erfolgen. 2.55. Der Betriebsinhaber der Starkstromanlage hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden. 9/10
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3.
Bemerkung: Diese Verfügung ergänzt jene vom 29.04.2020. Diese Vorlage ersetzt Vorlage Nr. L-0135209.
4.
Die Plangenehmigungsgebühr inkl. Gebühren des Bundesamts für Umwelt BAFU beträgt CHF . Sie ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu bezahlen.
5.
Eröffnung an: Betriebsinhaber (mit Beilagen) armasuisse Immobilien per Mail an [email protected] Bundesamt für Verkehr BAV per Mail an [email protected] Bundesamt für Umwelt BAFU per Mail an [email protected] .ch Kanton Aargau per Mail an [email protected]
Eidgenössisches Starkstr
•,,v--.+.
Walter Hallauer Leiter Planvorlagen
Beilagen Planunterlagen gemäss Ziffer 111.1 Projektzustimmung der SBB Nr. 707860 vom 08.07 .2021 (Bauauflage 7 betreffend die Spriessung der Baugrube wurde gestrichen und ist nicht anwendbar) Stellungnahme der armasuisse Immobilien Nr. FAKA/Doss.-Nr. 33472/2020 vom 17.08.2020 Stellungnahme des Bundesamts für Verkehr BAV Nr. BAV-411 .09-11 /3/2/13/1 vom 22.09.2021 Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt BAFU Nr. BAFU-042.12-01-5/158 vom 26.04.2021 Stellungnahme des Kantons Aargau Nr. BVUAFB.20.1683 vom 14.10.2020 Fertigstellungsanzeige Gebührenrechnung
z.K. Gemeindeverwaltung Koblenz, Achenbergstr. 6, 5322 Koblenz Stadtverwaltung Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau , 5312 Döttingen (Pächter des staatlichen Fischereireviers Nr.13)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden . Der Stillstand der Frist richtet sich nach Art. 22a VwVG. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat
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·--- ** * KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau [email protected] www.ag.ch/bvu
Departement BVU Abteilung für Baubewilligungen zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde
_ 8. September 2020 _
Stellungnahme im Anhörungsverfahren Nr.: BVUAFB.20.1683 /-Rodung AW.1556 Gemeinde:
Klingnau
Gesuchstellerin:
Axpo Grid AG
Bauvorhaben:
Abbruch Hochspannungsmast Nr. 4
Bundesleitbehörde: Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
Sachverhalt: Durch das Kiesabbaugebiet Hard/Härdli verläuft eine elektrische Freileitung. Diese Leitung wird abgebrochen und mit einem neuen Verlauf als Kabelleitung geführt. Die Masten Nrn. 1-9 werden abgebrochen.-Der Mast Nr. 4 steht innerhalb des Waldes auf der Parzelle Nr. 1_75 {Gemeinde Klingnau}. Für den Abbruch dieses Masts wird das Waldareal im Umfang von 100 m2 temporär gerodet. Mit dem Abbruch des Masts Nr. 4 wird die vo_rhandehe Niederhaltezone des Waldes unterhalb der momentan noch bestehenden Leitun_g aufgehoben. Ein neue Niederhaltung wird für die Kabelleitung nicht benötigt.
Erwägungen: Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde; das eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI, für den Rodungsentscheid im Rahmen der Plan~enehmigung zuständig. Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau; Verkehr und Umwelt des Kantons _ Aargau erfolgt vorbehältlich des Verfahrens_ {Einwendungen} Lind vo~behältlich ergänzender Bemerkungen weiterer Fachstellen. Die Rodungsgesuchsakten sind vollständig. Die'Seite 4 des offiziellen Rodungsformulars des BAFU ist durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgefüllt und unterzeichnet worden und liegt bei. • Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin {OBG Klingnau} liegt vor.
Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG: Durch den Kiesabbau Hard/Härdli muss die bestehende Freileitung verlegt werden. Die sichere Ver- . sorgung mit elektrischer Energie gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Der Abbruch des Masts und die Aufhebung der Niederhaltung führt längerfristig zu einer Verbesserung für den Wald. Das Werk, für das gerodet werd_en soll, ist durch den bestehenden Mast innerhalb des Waldes auf den vorgesehenen Standort angewiesen . . Die Anlage ist im Sinne von Art. 24 RPG auf den Standort angewiesen, so_mit sind die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt.
Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar. Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes werden gewahrt. '
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Antrag an die Plangenehmigungsbehörde: AW-1
Für den Abbruch des Hochspannungsmasts Nr. 4 ist der Axpo Grid AG eine Rodung im Ausmass von.100 m2 Waldareal auf derParzelle Nr. 175 zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Plan "Situation Eingabe" AXPO 013736 Ro im Massstab 1: 1'000.
AW-2
Die Rodur'!g ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 31. Dezember 2022. (Hinweis an die Plangenehtnigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... _bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung ...)).
AW-3
Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig a.bzugrenzen. Die Axpo Grid AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
AW-4
Die Rodungs- und Bauarbei_ten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie-Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
AW-5
Das Fundament des rückzubauenden Masts ist bis 1,5 munter Terrain rückzubauen (siehe Stellungname der Abteilung für Umwelt).
AW-6
Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die Axpo Grid AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 100 m2 wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan "Situation Eingabe" AXPO 013736 Ro im Massstab 1:1'000.
AW-7
Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Strauctiarten zu erfolgen.
AW-8
Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vorschlag: 31. Dezember 2023. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ' •. ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi• gung ...)) . .
AW-9
Die Axpo Grid AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.
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1
Wir bitten die Plangenehmigungsbehörde, die Abt~ilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau direkt mit einer Plangenehmigungsverfugung zu bedienen: • Departement Bau, Verkehr und Umwelt •Abteilung Wald Entfelderstrasse 22 5001 Aarau
Hinweis an die Plarigenetimigungsbehörde: Die Kantone sorgen gemäss Art. 9. WaG dafür, dass durch Rodungsbewilligungeri entstehende erhebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden.
.
Vorliegend entsteht der Axpo Grid AG mit• der Rodung kein erheblicher Vorteil; spmit ist keine Aus. gleichsabgabe zu leisten. '
'
'
Dieser gemäss Waldgesetz den Kantonen vorbehaltene Entscheid wird der Axpo Grid AG durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nach erfolgter Plangenehmigung formell eröffnet.
Beilagen Seite 4 des BAFU-Formulars
Verteiler
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BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach
Restversand Revierförster Felix Keller
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Nennspannung,
Axpo AEW
110 kV 20 kV
50 Hz 50 Hz
3~ 3~
Betriebsspannung:
Axpo AEW
110 kV 16 kV
so Hz 50 Hz
3~ 3~
Leiterseil:
Axpo AEW
3 x 400 mm 2 Ad 3 x 400 mm 2 Ad
Erdseil:
Axpo/AE W
ESKO 185
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temporäre Rodung
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Gemeinde: Klingnau
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Teilstrecke: KW Klingnau - Mast Nr. 10 Abschnitt: Mast Nr. 4 - Mas t Nr. 6
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AXPO 013736 Ro P1otdihn: 24 04lO2O
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 2 Baden - Zurzach
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2 1. Juli 2020
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Name der Partnerleitung:
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