Erweiterung Mergelgrube Tannboden
Runcadas · Gipf-Oberfrick
Document
- Numer
- 1565
- Gener
- Runcadas
- Vischnanca
- Gipf-Oberfrick
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 11-03-2021
- En vigur dapi
- 12-04-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
ROD-4165-1565-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Protokollauszug Gemeinderat 10. Sitzung vom 12. April 2021
200
Aktenzeichen
gemeinde”
gipf-oberfrick
Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick; Mergelgrube Tannboden;
Parzelle 2359; Rodungsgesuch und Mergelabbau; Baubewilligung
2020-0056
Ganzen Text zeigen
115.01-20.1595.58
i.
Baugesuch Nr. / Eingangsdatum Bauherrschaft
Bauvorhaben
Standort / Parzelle Nr.
Nutzungszone / Schutzobjekt
Öffentliche Auflage
Einwendungen
2020-0056 /19. Oktober 2020
Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick, Landstrasse 43, 5073 Gipf-Oberfrick
Mergelgrube Tannboden, Rodungsgesuch, Gesuch für
Mergelabbau
Tannboden/2359 Wald
22. Oktober 2020 bis 23. November 2020 keine
Gemäss §63 Abs. 1 lit. A und e des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Bauge
setz, BauG)vom 19. Januar 1993 ist die kantonale Zustimmung zu diesem Bauvorhaben erfor
derlich. Die Abteilung für Baubewilligungen hat mit Datum 29. März 2021 ihre Zustimmung mit
Auflagen erteilt.
Ebenso wurde die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald am 11. März 2021 (Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1565) mit Auflagen erteilt.
II.
1. Baugesuchsprüfung
In der bestehenden Mergelgrube Tannboden sollen in den Jahren 2021 bis 2025 in einer
nächsten Etappe 5'000 m3 Mergel abgebaut werden. Das Bauvorhaben entspricht den öf
fentlich-rechtlichen Bauvorschriften. 2. Gebühren
Baubewilligungsgebühren
(§ 1 lit. b des Gebührenreglements zur Bau- und Nutzungsordnung [BNO]) Bewilligungsgebühr: Minimalgebühren Total Baubewilligungsgebühren
CHF
CHF
Entscheid
A. Baubewilligung
Der Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick wird die Bewilligung für den Mergelabbau in der Mergelgrube Tannboden inklusive der damit verbundenen Rodung auf der Parzelle 2359 mit folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:
Gemeinderat 5073 Gipf-Oberfrick Tel. 062 865 80 40 Fax 062 865 80 49 [email protected]
www.gipf-oberfrick.ch
1
1.
2.
Es gelten die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne. Abweichungen von diesen Plänen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Gemeinderates zulässig.
Die Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen vom 29. März 2021 ist Bestand teil dieser Baubewilligung. Die darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen (Seiten 4 und 5, Auflagen 1 bis 15) sind einzuhalten.
3.
Die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom 11. März 2021 ist Bestandteil dieser
Baubewilligung. Die darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen (Seiten 3 und 4,
Auflagen 3.1 bis 3.8) sind einzuhalten.
B. Gebühren und Abgaben Was
Betrag
Baubewilligungsgebühren
CHF
Zahlungsfähigkeit
30 Tage nach Zustellung der Baubewilligung
Die Baubewilligungsgebühr wird intern verrechnet. Protokollauszug an
• Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick, Landstrasse 43, 5073 Gipf-Oberfrick Beilagen: genehmigte Baugesuchsunterlagen, Zustimmung der Abteilung für Baubewilli gungen vom 29. März 2021 (BVUAFB.20.2375), Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom 11. März 2021 (Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1565) • FIBS Forstingenieurbüro Schwyter, Hauptstrasse 9, 4462 Rickenbach BL • Brem Geomatik, Kreisgeometer, Dammstrasse 3, 5070 Frick (nur Kopie Baugesuchsformu lar und Katasterplan)
• Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau
• Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau • Bauverwaltung • Abteilung Finanzen
ME^DERAT GIPI
Regine'Leutwyler
Gemeindeammann
ERFRICK
Urs Gemeindeschreiber
Versand; 14. April 2021
Gemeinderat 5073 Gipf-Oberfrick Tel. 062 865 80 40 Fax 062 865 80 49 [email protected]
www.gipf-oberfrick.ch
2
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT
BAU, VERKEHR UND UMWELT
Abteilung Wald
11. März 2021
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1565 Gemeinde:
Gipf-Oberfrick
Gesuchstellerin:
Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick
Leitverfahren:
Baugesuchverfahren BVUAFB.20.2375
Bauvorhaben:
Erweiterung Mefgelgrube Tannboden
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt
In der bestehenden Mergelgrube Tannboden in Gipf-Oberfrick sollen in den Jahren 2021 bis 2025 im
Rahmen einer nächsten Etappe 5’000 m^ Mergel abgebaut werden. Der abgebaute Mergel soll aus
schliesslich für den Unterhalt der gemeindeeigenen Wald- und Flurstrassen verwendet werden.
Für die Fortsetzung des Mergelabbaus müssen 710 m^ Wald gerodet werden. Der flächengleiche
Rodungsersätz soll innerhalb des bestehenden Grubenareals erbracht werden. Der Rodungsersatz Söll so ausgestaltet und unterhalten werden, dass die Grube als Reptilienstandort erhalten bleibt. Aufkommende Nepphyten sollen mit geeigneten Massnahmen bekämpft werden.
Die letzte Rodungsbewilligung wurde am 15. Juni 2017 erteilt. Es handelte sich dabei um die Frei gabe der zweiten Rodungsetappe gestützt auf die generelle Rodungsbewilligung vom 21. März 2011. Die damals bewilligte Rodung (je 750 m^ pro Etappe) wurde vollständig ausgeführt. Hingegen wurde
das zum Abbau bewilligte Material nicht vollständig abgebaut, weil dieses nicht die erhoffte Qualität
aufwies (Kalksteinfels). Der neu geplante Abbau soll daher vom bestehenden Grubenareal hangauf-
wärts in Richtung Westen erfolgen.
^
Zwischen Abbauperimeter(= Grubenkante) und Rodungsgfehze ist ein Abstand von 4 m vprgese-
hen. Das Grubenareal bleibt offen. Es wird kein AuffüHmaterial zugeführt. Das bestehende Gruben areal, weiches rechtlich nicht als Waldareal gilt, umfasst 3'500 m^. Der Rodungsersatz gemäss der
Rodungsbewilligung vom 15. Juli 2017 wurde erbracht und 2019 abgenommen. Es bestehen keine Pendenzen aus den bisherigen Rodungsbewilligungen. 2. Erwägungen
Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.
1 von 6
In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des voriiegenden Gesuchs wurden für das gleiche Werk
1'50b
Rodungen ausgeführt und nun soiien 710
zur Rodung bewilligt werden. Bei einer total
massgeblichen Rodungsfläche von 2'210 m2 wird das BAFÜ nicht angehört.
Der zu rodende Wald steht im Eigentum der Gesuchstellerin.. Die Zustimmung der betroffene Grund eigentümerin liegt somit vor.
Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 22, Oktober 2020 bis zum 23. November 2020 in der Ge
meinde Gipf-Obeffrick öffentlich auf. Gemäss Mitteilung der Gemeindeverwaltung vom l0. Dezember
2020 sind dagegen keine Einwendungen eingegangen.
Die Versorgung mit Mergel für den Wald- und Flurstrassenunterhalt gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhältung überwiegen kann. Die Standortgebundenheit ist durch das Mergel
vorkommen und die bestehende Grube gegeben.
.
Gemäss der Aktennotiz vom 25. März 2009 wurde zwischen der Abteilung für Umwelt, der Abteilung
für Baübewilligungen und der Abteilung Wald festgelegt, dass bei Kleinabbäustellen im Wald eine Baubewilligung und eine Rodungsbewilligung erforderlich sind. Auf eine gewässerschutzrechtlich be gründete Abbaubewilligüng wird verzichtet, sofern der Materialäbbau ausserhalb eines Gebiets mit
nutzbarem Grupdwasservorkommen und deutlich ausserhalb eines Einzugsgebiets von Quellen ge plant ist. Bei den letzten beiden Rodungsbewilligungen 2011 und 20l7 wurde die Abbäuätelle als
Kleinabbaustelie behandelt und es wurde jeweils auf eine Abbäubewilligung verzichtet. Das vorlie
gende Gesuch orientiert sich ebenfalls an der kantonalen Praxis für KleinabbausteHen (Abbau von maximal 5'O0O m^ innerhalb von 5 Jähren, Verwendung des Materials ausschliesslich für den Unter
hält der gehneindeeigenen Wald- und Flursträssen). Die bestehende Abbaustelle sovyie d|e geplante
Erweiterung liegen jedoch in einem Gewässerschutzbereich Au ("Au = Gebiet rriit nutzbaren Grund-
wäSservorkpmmen"). Gemäss der Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt(AfU) vom 10. Februar 2021 kann der Mergelabbau ausnahmsweise im Rah
men einer Kleinabbaustelle fortgeset^ werden, weil rfiit dem hydrogeologlschen Gutachten des Geo-
loglebüros Ryser GmbH vom 14. Januar 2021 hachgewieseh werden konnte, dass durch das Vorha ben weder das Grundwasser noch die daraus gespiesenen Quellen beeinträchtigt werden! Die AfU . stimmt dem Vorhaben im Baubewilligungsverfahreh unter strengen Auflagen zürn GrUndwassefschutz und zum Bodenschutz zu.
Für Kleinabbaustellen ist gemäss kantonaler Praxis keine Materialabbauzone erforderlich. Gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und
Umwelt erfüllt die Erweiterung der Mergelgrube sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung.
Die Baubewilligung wird gestützt auf Art. 24 RPG erteilt.
Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen,
Brände oder Windwurf. Unter Einhaltung der Auflagen der Abteilung für Umwelt(gemäss oben er wähnter Stellungnahme vom 10. Februar 2021)zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. Diese Aufla
gen sowie abbautechnische Auflagen werden in die kähtonale Zustimmung der Abteilung für Baube willigungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau aufgeführt.
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 13. November 2020
keine Eihwände gegen das Vorhaben. Die Zustimmung wird unter der Auflage erteilt, dass geeignete
Massnahmen zur Reptilienförderung umzusetzen und vorgängig mit dem Reptilienveräntwörtlichen Gorän Dusej abzusprechen sind.
Die Ersatzäufforstungsfläche im Ausmass von 710 m^ wird innerhalb des Grubenareals erbracht und liegt somit ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen. Der Rodungsersatz soll so ausgestaltet
ühd unterhalten werden, dass die Grube als Reptilienstandort erhalten bleibt.
2 von 6
Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Waldefhaltüng. Erheblicher Vorteil:
Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Vefkehrswerten des
Waldbödehs und des gerbdeten Bodens. Mit der vorliegenden Rodungsbewilligung für dje Gewin
nung von Mergel unter der Aufläge einer eingeschränkten Verwendung für den Unterhalt der gemein
deeigenen Waid- und Flurstrassen kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für Ortsbürgefgemeinde Gipf-Oberfrick.
3. Rodungsentscheid
3.1 Der Oftsbürgergemelnde Gipf-Oberfrick wird für für den Abbau von 5'000 m^ Mergel für den Un terhalt von gemeindeeigenen Wald- und Flurstrassen eine Rodung im Umfang von 710 m^ Wald bewilligt.
3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück: Gemeinde
Gipf-Oberfrick
Lokalname Tannboden
Eigentümer/in
OBG Gipf-Oberfrick
Parz.Nr. 2359
Rodung m^
710
Rodungskoordinaten: 2640 320/ I 261 140
Massgebend für die Abgrenzung der Rödüngsfläche ist der Situationsplan 1:1'000, genehmigt
durch die Abteilung Wald am 11. März 2021.
Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Näch diesem Datum ist jede.Rodung
verboten.
3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände durch die zuständige Nachführungsgeonieterin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und zu verpflocken. Das Ro
dungsareal ist mit einem festen Zaun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
Der kantonale Waldgrenzenplan wird gemäss § 1 d Abs. 1 AWaV nachgeführt.
3.4 Die Rpdungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareäls zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, irti Waldareal Baubäracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Das Abdeckmaterial darf nicht aus der Abbaustelle abgeführt werden. Es ist für die Rekultivie rung der Abbaustelle zu verwenden und möglichst direkt umzulagern. Notfalls ist das Material innerhalb der Rodungsfläche zwischehzulagern.
Die abbau- und umwelttechnischen Auflagan gemäss der Zustimmung der Abteilung für Baube
willigungen sind durch die Gemeinde Gipf-Qherfrick als Baubewilligungsbehörde periodisch zu kontrollieren und auf die Einhaltung zu überprüfen.
3.5 Als Ersatz für die definitive Rodung im Umfang yon 710 m^ ist bis zum 31. Dezember 2025 in nerhalb des Grubenarea|s auf Parzelle Nr. 2359, Gemeinde Gipf-Oberfrick, eine Fläche von
710 m2 zu rekultivieren und der natürlichen Wiederbewaldung zu überlassen. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan.
Die Wiederbestqckung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi
elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiberi Vorbehalten.
3 von 6
Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Nepphyten zu kontrollieren. Diese sind niit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6
Gestützt auf§ 18 AWaV hat die Gesuchstellefln für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs
die Gebühr von
Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Ge
bühren in Rechnung gestellt.
3.7
3.8
Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus
gleichsabgabe erhoben, Der abgebaute Mergei darf ausschliesslich für den Unterhalt von ge meindeeigenen Wald- und Flurstrassen venwendet werden.
Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden därf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
-
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen
- . Einrnessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die zuständige Nachführungsgemeterin oder den zuständigen Nachführungsgeometer,und
-
Abnahme durch das Kreisforstamt
I.
%
Fabw Dietiker >
Abt/luhgsleiter
4 von 6
Rechtsm ittel beleb rurig
1. 2.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit
Züsteiiung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann inheii einer nicht erstreck baren Frist von 30 Tagen seit Zusteiiung bei dem Spezialverwaitungsgericht, Kausaiabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist
steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vonri 15. Juli bis und mit dem 15, August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu
verfassen, welche öder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen ünd Anvvälte vom 23. Juni 2000(Ahwaltsgesetz, BGFA)zUr Vertretung von Parteien vor
3.
4. 5. 6.
Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist
a) anzugebeh, wie der Regierungsrat bzw, das Spezialverwaitungsgericht, Kausaiabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschvyerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Ajlfällige Beweisniittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d-h. die unterliegende Partei
hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Gipf-Oberfrick (mit Beilagen) Zur Eröffnung durch Gemeinderat Gipf-Oberfrick an; - Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick Einwqhnergemeinde Gipf-Oberfrick
Mit PA/Baubewilligüng retour an Abteilung Wald
(mit Beilagen) (mit Planbeilage)
Kopie durch die Abteilung Wald an; . BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal (mit Beilagen) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an:
• Revierförster Philipp Kürig (mit Planbeilage) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer
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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines
Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)vom-4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017)
soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 B.st. a). Die Waldfläche soll nicht verrfiindert werden (Art. 3). Das Waidgesetz und die Verordnung über den Wald
(Waldverordnung, WaV)vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan
tons Aargau(AWaG)voim 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Käntons Aargau (Walddek
ret, AWab)vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aärgäu (AWaV)vom ie. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmüngen:
2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodüngsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch
steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder
haltung überwiegen. Das Werk,für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem
darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige
Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst Einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil
lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimätschutz ist
Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).
4. Rodungsersatz(Art. 7 WaG)
Für jede Rodung Ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1).
Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder
landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rpdungsersatz kann verzichtet werden bei Ro dungen a)von In deri letzten 30 Jahren eingewachseneh Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland; b)zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung
. vori Gewässern; c)für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heirnatschutz(Abs. 3). Wird
nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer
anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).
5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli
gung (§ 19 ÄWaV).
6. Zuständigkeit(Art. 6 WaG) Ausnahmebewilliguhgen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er
teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig
(§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV); Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt. Ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
6 von 6
Amtliche Vermessung
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Nachführungskreis Laufenburg
KANTON AARGAU
Gemeinde Gipf-Oberfrick
Änderung Waldareal Plan zum Rodungsgesuch Mergelgrube Tannboden
1:1000
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Rodungsgesuch Nr BVUAW: 1565
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Legende:
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Waldareal
Rodungsfläche
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Datum
Nachführungsgeometer Kreis Laufenburg
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Unterschrift:
Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller:
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Datum:
Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick
Gemeindbrat Q)ot^Oberfrick
vertreten durch Gemeinderat
Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:
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113.2011
Unterschrift
Flächen pro Grundstück Grundstücksnummer
Rodungsfläche Realersatz
2359 711
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Flächen in m^
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