Instandsetzung von Brückenbauwerken
Runcadas · Wohlenschwil · Abolì ils 17-09-2025
Document
- Numer
- 1577
- Gener
- Runcadas
- Vischnanca
- Wohlenschwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 16-02-2021
- En vigur dapi
- 16-05-2022
- Abolì
- 17-09-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
/'
/
Conf6d4ration suisse
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Confederaziun svizra
Abteilung Infrastmktur
Schweizerische Eidgenossenschaft Confederazione Svizzera
Bundesamt für Verkehr BAV
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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/1
Geschäftsnummer BAV: 2020/0666
Bern, 30. Juni 2022
Plangehehmigung
Ordentliches Verfahren nach Art. 18 ff Eisenbahngesetz
Plangenehmigungsgesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB
vom 11. Dezember 2020, überarbeitet am 16. Mai 2022 betreffend
Heltersberg Ost, Substanzerhalt Kanton Aargau
Gemeinden Mellingen und Wohlenschwil
Bundesamt für Verkehr BAV 3003 Bern
Standort: Mühlestrasse 6. 3063 Ittigen ,
https://www.bav.admln.ch/ BAV-A.B3653401/39
,<2A
Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11
Inhaltsverzeichnis I.
Sachverhalt
5
II.
Erwägungen
..6
1.
Sachliche Zuständigkeit und anwendbares Verfahren
3.
Verhältnis zu anderen Bewilligungen
B.
Materielles
A.
2.
4.
1, 2.
Formelles
6
Land- und Rechtserwerb
6
Projektbeschrieb
7
2.1
Vorbemerkung
2.3
Fahrbahn
7
7
Bautechnik
10
3.1
Rechtliche Grundlagen.....
11
3.3
Neöphyten
11
11
Fauna und Flora
Wald
3.6
Abfälle / Materialbewirtschaftung
16
Bodenschutz
17
Betriebslärm
20
3.10
^
12
3.4
3.9
i
Störfallvorsorge
12 15
Gewässer, Ufer, Fischerei
17
Lufthygiene
19
3.11 Erdbebensicherheit
3.12 Übrige Umweltbereiche
,
21 21
...;
21
Stellungnahmen der Gemeinden
.22
5.2
22
3.13 Umweltbaukontrolle
Antrag Kanton Aargau
5.1
EG Wohlenschwil
EG Mellingen
Ergebnis der Prüfung
Betriebsbewiliigung / Bestätigung
8.
Plangenehmigungsgebühr
III.
Dispositiv
9.
7
Umweltrechtliche Prüfung
3.8
7.
J
10
3.7
6.
;
Elektrische Anlagen
2.4
3.5
6.
6
Technische und betriebliche Prüfung
3.2
4.
6
Gegenstand und Inhalt der Prüfung
2.2
3.
....6
Eröffnung der Plangenehmigung
BAV-A-B3653401/39
21 22 22 22 23 23
24
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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
Sachverhalt
I. 1. 2.
3. 4.
DieSBB haben dem BAVdas Projekt «Heltersberg Ost, Substanzerhalt» am 11. Dezember 2020 zur Genehmigung eingereicht. Am 15. Januar 2021 haben die SBB korrigierte Planunterlagen nachgereicht.
'Nach Abschlüsss'der Vollständigkeitsprüfung hat das BAV am 22. Januar 2021 das ordentliche eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren eröffnet.
Der Kanton Aargau wurde am 22. Januar 2021 zur Stellungnahme bis 22. April 2021 eingeladen, und das Bundesamt für Umwelt(BAFU) wurde ersucht, seinen Fachbericht bis-21. Mai 2021 zu
den Akten zu reichen. 5.
.
Das Gesuch wurde im Amtsblatt des Kantons Aargau sowie im kommunalen Publikationsorgan
amtlich publiziert und die Planvorlage vom 22. Februar bis 23. März 2021 in den Gemeinden Mellingen und Wohlenschwil öffentlich aufgelegt. Es gingen keine Einsprache ein.
6.
Mit E-Maii vom 6. März 2021 haben die SBB die Zustimm’ungserklärungen sämtlicher vom Land-
7.
Das Ahhörungsergebnis des Kantons Aargau datiert vom 8. April 2021.
8. 9. 10.
11. 12.13. 14. 15. 16.
und/oder Rechtsen/verb betroffenen Grundeigentümer zu den Akten gereicht.
Das BAFU hat seinen Fachbericht am 6. März 2021 eingereicht.
Am 29. Juli 2021 haben die SBB zu den Vernehmlassungen des Kanton Aargau und des BAFU Stellung genommen. Der zweite Schriftenwechsel wurde am 28. Juli 2021 eröffnet.
Das BAFU hat am 3. September 2021 repliziert.
Der Kahton Aargau hat am 16. September 2021 mitgeteilt, er verzichte auf eine Replik.
Die SBB haben am 29. April 2022 ihre Duplik zu den Anträgen des BAFU eingereicht.
Die Triplik des BAFU datiert vom 11. Mai 2022 und wurde den SBB gleichentags zur Kenntnis gebracht. Am 17. Mai 2022 haben die SBB die entsprechend dem Ergebnis der Vorprüfung überarbeitete Planvorlage eingereicht.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 haben die SBB orientiert, sie hätten die Baulogistik
(Baustellenzufahrten) leicht angepasst, weshalb Land- und Rechtserwerbsplan überarbeitet worden sei.
17.
Mit E-Mail vom 21. Juni 2022 haben die SBB die Zustimmungserklärungen der Gemeinde
Wohlenschwil und Mellingen betreffend die zusätzliche Nutzung deren Wegparzellen zu den
Akten gereicht.
Auf die Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwä gungen eingegangen.
BAV-A-B3653401/39
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Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11
II.
Erwägungen
A.
Formelles
1.
Sachliche Zuständigkeit und anwendbares Verfahren
Das Projekt betrifft eine ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienende Baute bzw. Aniage,für deren Genehmigung das BAV zuständig ist (vgi. Art, 18 Abs. 1 und 2 Eisenbahngesetz: EBG)i. Voriiegend ist das ordentiiche eisenbahnrechtiiche Piangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 ff. EBG durchzufOhren. Es richtet sich nach dem Verwaitungsverfahrensgesetz(VwVG)^ soweit das EBG nicht
davon abweicht (vgi. Art. 18a EBG). 2.
Gegenstand und Inhalt der Prüfung
Gegenstand des Verfahrens bzw. der Prüfung durch das BAV und die betroffenen Fachsteiien des Bun
des biidetdie Pianvoriage vom 10. Dezember 2020 unter Berücksichtigung der Projektanpassung vom 17. Mai 2022.
Geprüft wird, ob das Projekt den einschiägigeri technischen Vorschriften entspricht und ob die bundesrechtiichen Bestimmungen auf den Gebieten der Raumpianung, des Umweltschutzes und des Naturund Heimatschutzes sowie der übrigen betroffenen Rechtsbereiche eingehalten sind (Art. 17 und 18 EBG, Art. 2 und 3 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen; EBV^ sowie den Ausfüh
rungsbestimmungen zur EBV; AB-EBV“*).
Mit der Plangenehmigung wird festgestellt, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vor
schriftskonformen Baute oder Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 EBV). Sie schliesst das Verfahren ab und
, gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs.6 EBV). 3.
Verhältnis zu anderen Bewilligungen
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (vgl. Art, 18 Abs. 3 EBG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich, jedoch wird das kanto nale Recht berücksichtigt, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unver hältnismässig einschränkt (vgl. Art. 18 Abs. 4 EBG). Mit der Plangenehmigung entscheidet das BAV
gleichzeitig auch über alle anderen notwendigen Spezialbewilligungen nach Bundesrecht, soweit diese
für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind. 4,
Land- und Rechtserwerb
Geimäss Auflageprojekt bedarf es für die Realisierung des Bauvorhabens keines Erwerbs von Grundstü
cken Dritter. Vorübergehend würden aber Grundstücksflächen für die Installationsplätze beansprucht.
Die Unterzeichneten Zustimmungserklärungen wurden am 6. März 2021 nachgereicht. Mit E-Mail vom 21. Juni 2022 hat die Gesuchstellerin mitgeteilt, die Bauphasenplanung habe zwischen zeitlich konkretisiert werden können. Neu erfolge der Gleisbau ausschliesslich vom Gleis aus, so dass • alleine für Baumeisterarbeiten ein Zugang von aussen erforderlich sei.- Für das Aufgleisen von Maschi nen würden drei Aufgleisstellen eingerichtet. Diese seien über bestehende Zufahrtsstrassen erreichbar.
Die betroffenen Gemeinden Wohlenschwil und Mellingen haben dem angepassten Rechtserwerb jeweils mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. Juni 2022 zugestimmt.
' SR 742.101 " SR 172.021 ^ SR 742.141.1 ^ •SR742.141.il BAV-A-B3653401/39
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Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11
Somit liegen von sämtlichen betroffenen Grundeigentümern Unterzeichnete Zustimmungserklärungen vor. Damit stellen sich keine enteignungsrechtlichen Tatbestände, über die zu entscheiden v/äre. Nach Eintritt der Rechtskraft stellt vorliegende Verfügung einen Enteignungstitel dar. B.
Materielles
1.
Projektbeschrieb
Das Projekt besteht aus nachstehenden vier Teilprojekten;
- TP 1: Reussbrücke Mellingen (km 23.238) - TP 2: Fahrbahnerneuerung Gleise 323 und 322/422 - TP 3: Viadukt Fislisbach (km 22.470) - n TP 4; Strassenunterführung Landstrasse(km 23.956)
. Die Lebensdauer der drei Brücken soll mit Instandsetzungs- und Verstärkungsmassnahmen, dem er neuerten Korrosionsschutz sowie den neuen Abdichtungen und Dilatationen und unter Berücksichtigung
der prognostizierten Zunahme der Gleisbelastung um mindestens 50 Jahre verlängert werden. Zudem
werden die Randbordhöhen an die heutigen Anforderungen angepasst. Das Gleis 323 (Reussbrücke)
sowie die Gleise 322/422(Tunnelportal Mellingen hieitersberg bis Verzweigung Gruemet)werden erneu
ert. Dabei werden Beton- anstelle der bisherigen Flolzschwellen eingebaut und der Schotter gereinigt bzw. ersetzt, Schliesslich wird das Lichtraumprofil von EBV 2 auf EBV 3 angepasst.
Die Gesuchstellerin schätzt die Investitionskosten auf Fr.
zwischen Herbst 2022 und Anfang 2025 umgesetzt werden. 2.
Technische und betriebliche Prüfung
2.1
Vorbemerkung
(exkl. MWST). Die Arbeiten sollen
Das BAV prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte in den Bewilligungsverfahren risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (Art. 17c EBG, Art. 2a EBV). Es erfolgt somit keine vollständige Prüfung aller sicherheitstechnischen Belange. Die Prüfung des BAV soll in erster Linie die sorgfältige Arbeitsweise der Gesuchstellerin sowie der von ihr beauftragten Projektverfassern und unabhängigen Sachverständigen gewährleisten: sie ersetzt keinesfalls die durch die Gesuchstellerin si-
cherzüstellende Qualitätskontrolle der Gesuchsunterlagen. Für die Gesuchstellerin gilt der'Grundsatz
der Eigenverantwortung, sie kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass allfällige Planungs- oder Konstruktionsfehler vom BAV entdeckt werden. Sie hat grundsätzlich immer davon auszugehen, dass
ein bestimmter Aspekt des Projekts von der Aufsichtsbehörde BAV faktisch nicht kontrolliert wird, was
das Mass der von ihr zu verlangenden Sorgfalt hohe Ansprüche stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.717/2001 vom 9. Juli 2002 E. 3.e). Ausschliesslich die Gesuchstellerin sowie die von ihr beauftragten Projektverfasser tragen die Verantwortung für die Richtigkeit von getroffenen Annahmen, Berechnungen an
und Plänen.®
2.2
2.2.1
Bautechnik
Umgang mit Befunden und Empfehlungen des Sachverständigen und aus den SIOP-A
Prüfungen Ingenieurbau
Die sicherheitsrelevanten Planungsergebnisse des Auflageprojekts für die Objekte Reussbrücke Mellin
gen (RBM), Viadukt Fislisbach.(ViF) und Strassenüberführung Landstrasse (SUL) wurden durch den Sachverständigen (SV) auf Grundlage der Richtlinie des BAV «Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen» (RL UP-EB) geprüft. Weiter wurden die SBB-internen SIOP-A Prüfungen Ingenieurbau durchgeführt. ' BGer 6S.717/2001 vom 9. Juli 2002 E. 3.e BAV-A-B3653401/3g
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Die Prüfergebnisse sind in den Prüfberichten des Sachverständigen (Beilagen 23.02 - 23:04) sowie in
den SiOP-A Formularen (Beilagen 23.06 - 23.09) dokumentiert und enthalten zahlreiche Befunde und
Empfehlungen, die gemäss der Stellungnahme der Gesuchstellerin bzw. des Projektverfassers(Beilage 23.10) spätestens im Rahmen der nächstfolgenden Projektierungsphase bzw. in derAusführungspla-
'nung berücksichtigt resp. erfüllt würden.
n
Gemäss der RL-UP-EB, Ziff. 10.1 hat die Gesuchstellerin die.korrekte Umsetzung der Ergebnisse aus der unabhängigen Prüfung, grundsätzlich durch den Sachverständigen kontrollieren und bestätigen' zu
lassen.
Die Gesuchstellerin ist daher mittels Auflage zu verpflichten,,die korrekte Umsetzung der in die Ausfüh
rungsprojekte einzuarbeitenden Ergebnisse aus den unabhängigen Prüfungen und den SIOP-A Prüfun
gen durch den Sachverständigen (für die SV-Prüfberichte) resp. durch eine ausgewiesene Fachperson der Gesuchstellerin (für die SIOP-A) bestätigen zu lassen. Die Umsetzungsbestätigüng ist dem BAV in
geeigneter Form bis spätestens zwei Monate vor Baubeginn der jeweiligen.Projektelemente zur Kenntnis
zuzustellen (vgl. Dispositiv Ziff. 3.1.1).
2.2.2 Reussbrücke Mellingen (RBM), Viadukt Fislisbach (ViF): Ausfali eines Ankers
Das BAV hatte im Rahmen der materiellen Vollständigkeitsprüfung vom 28. Februar 2022 bemängelt, dass aus den eingereichten Gesuchsunterlagen nicht hervorgeht, ob bei den Rückverankerungen der Widerlager der Reussbrücke Mellingen und des Viadukts Fislisbach der aussergewöhnliche .Lastfall «Ausfalls eines Ankers» bewertet wurde.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2022 hielt die Gesuchstellerin fest, nach den Instandsetzungsarbei
ten würden das Widerlager der Reussbrücke Mellingen mit acht Ankern und das Widerlager des Viadukts Fislisbach mit 12 Spannankern und mindestens acht Mikropfählen zurückgehalten. Der aussergewöhn liche Lastfall «Ausfall, eines einzelnen Ankers» habe somit keinen Einfluss auf die Sicherheit des Eisen
bahnverkehrs.. Des Weiteren sei mit den Einbaukontrollen der neuen Anker ein plötzliches Versagen praktisch ausgeschlossen. Eine allfällige Änderung der Ankerkraft würde mit der periodischen Überwa
chung der Anker frühzeitig festgestellt.
Das BAV kann die Begründung der SBB nicht nachvollziehen. Gemäss der Ziff. 10.2.2.5 und 11.2,2.2
der SN 505 267 ist die vom Ausfall einzelner Anker ausgehende Gefährdung der Tragsicherheit des Bauwerks zu bewerten. Die Verankerung ist so zu entwerfen, dass ein progressiver Einsturz ausge
schlossen werden kann.
.
Der Ausfall eines Ankers bzw. eines Pfahls hat Auswirkungen auf die einzelnen rückverankerten Bauteile
der Brückenbauwerke, die zu unkontrollierbaren Vorgängen führen können.,Der Ausfall eines Ankers hat daher in der Regel erhebliche Konsequenzen für die Sicherheit eines verankerten Bauwerks.
Die Gesuchstellerin hat im Sinne dieser Erwgung den aussergewhnlichen Lastfall Ausfall eines An
kers nachvollziehbar zu bewerten und in geeigneter Form dem BAV bis' sptestens zwei Monate vor Baubeginn der entsprechenden Rckverankerungen zur Kenntnis einzureichen (vgl. Auflage Disoositiv Ziff. 3.1.2), . . 2.2.3
Gerste
Fr die Ausfhrung sind verschiedene Gerste (bspw. Schutz-, Arbeits- und Kraggerste) vorgesehen
und diese wurden im Gerstkonzept (Beilage 8.2) rudimentr dargestellt, die Bemessung und Darstel
lung der konstruktiven Details sowie die statische Bemessung der Arbeits- und Schutzgerste sind nicht Bestandteil der eingereichten Dossierunterlagen und deshalb fr das BAV nicht nachvollziehbar. Das
BAV geht davon aus, dass die Gerste in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Unternehmer projek
tiertwerden.
Ein Versagen dieser Gerste kann aus Sicht des BAV zu einer Gefhrdung der Bahnbetriebssicherheit
und/oder der darunterliegenden Verkehrsflchen fhren (z. B. herabfallende Bauteile oder unzulssige
Einragungen von Bauteilen in das Lichtraumprofil). BAV-A-B3653401/39
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Die Gesuchstellerin hat daher sicherzustellen, dass die Unterlagen betreffend die Gerüste (bspw. stati
sche Berechnungen, planerische Darstellungen, Überwachungs- und .Unterhaltsplan etc.) durch den
Projektverfasser des Brückenprojekts oder einen Sachverständigen geprüft werden. Der Prüfbericht ist
dem BAV zusammen mit den für die Nachvoijziehbarkeit.erforderlichen Unterlagen bis spätestens zwei
Monate vor der Ausführung der entsprechenden Gerüstarbeiten zur Kenntnis einzureichen (vgl. Auflage, Dispositiv Ziff.,3.1.3).
2.2.4
Überwachungs- und Unterhaltsplan Reussbrücke Mellingen
Bei der Reussbrücke Mellingen soll beim Widerlager Seite Mellingen eine Sonderkonstruktion mit drei «Stossdämpfer-Lagern» eingebaut werden.
Das BAV erachtet insbesondere aufgrund fehlender Erfahrungswerte mit «Stossdämpfer-Lagern» bei
Eisenbahnbrücken eine fachgerecht geplante Überwachung als zielführend.
•
Die Gesuchstellerin ist daher mittels Auflage zu verpflichten, im Rahmen der Realisierung gemäss der
SN 508 103 den Überwachungs- und Unterhaltsplan der Reussbrücke Mellingen zu aktualisieren und
gemäss Ziff. 13.1.1 RL UP-EB durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen (vgl. Dispositiv Ziff. 3.1.4). 2.2.5
Reussbrücke Mellingen(RBM)/ Bremskraftverstärkung
Die Bremskraftverstärkung der Reussbrücke Mellingen wurde in den Beilagen 3, 5.3 und 20.03 darge stellt bzw. behandelt. Die vorgesehene Bremskraftverstärkung soll zur Abtragung der Längskräfte die nen, das Temperaturspiel des Tragwerkes frei erlauben und die Bremskräfte direkt in das Widerlager unter Schonung der hohen Flusspfeiler ableiten.
Das BAV geht davon aus, dass die detaillierte Planung dieser Sonderkonstruktion im Rahmen des Aus führungsprojekts und in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Unternehmen erfolgen soll.
n In diesern Zusammenhang erachtet das BAV die Fortsetzung der unabhängigen Prüfung für die Brems kraftverstärkung bis und mit der Ausführungsprojektierung im Sinne von Ziff. 13.4 RL UP-EB als erfor derlich.
In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2022 zur Vollständigkeitsprüfung des BAV vom 28. Februar 2022 hielt die Gesuchstellerin fest, die Bremskraftverstärkung sei bereits detailliert projektiert und durch den Sachverständigen geprüft worden. Während den Bauzuständeh werde das heutige System zu keiner Zeit zurückgebaut, weshalb gegenüber dem iST-Zustand keine kritischen Bauzustände entstehen wür-. den.
i
I .
Aus Sicht des BAV stellt die vorgesehene Bremskraftverstärkung weiterhin eine Sonderkonstruktion dar, die bei unsächgemässer Planung oder Ausführung und im Falle eines plötzlichen, unvorhersehbaren
Versagens sowohl den Unterbau, als auch den Überbau gefährden würde, sodass der Eisenbahnbetrieb nicht sicher durchgeführt werden könnte.
Die Gesuchstellerin ist daher mittels Auflage zu verpflichten, das Ausführungsprojekt (statische Berech
nungen,.Detailpläne, Bäuzustände) der Bremskraftverstärkung zu erarbeiten und im Sinne der Ziff. 13.4 RL UP-EB durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Das Ergebnis ist dem BAV zusammen mit den für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Planunterlagen und einer Stellungnahme betreffend die Umsetzung allfälliger Empfehlungen des Sachverständigen zur Kenntnisnahme nachzureichen (vgl. Dis positiv Ziff. 3.1.5).
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2.3
2.3.1
Fahrbahn
Unterschreitung des Regelgleisachsabstandes(Genehmigung im Einzeifall)
In der Beilage 6 des Schreibens vom 16. Mai 2022 stellt die Gesuchstellerin einen Antrag auf Genehmi gung im Einzelfall für das Unterschreiten des Regelgleisachsabstandes gemäss den AB-EBV.zu Art. 19, Normalspur, AB 19.2, Ziff. 1.1 im Bereich des Bahnhofs Mellingen-Heitersberg zwischen den Glei
sen 322 und 422(durchgehende Streckengleise der Linie 650) von km 22.040 - km 22.460.
Der Abstand zwischen den Stationsgleisen 322 und 422 betrage im Minimum 3,78 m. Der Regel
gleisachsabstand von 3,80 m gemäss der erwähnten Bestimmung sei somit unterschritten.
Als Begründung führt die Ges.uchstellerin aus, dass durch die Lage der bestehenden Perronanlage im , Bahnhof Mellingen-Heitersberg zur Freihaltung des Lichtraumprofiles die Trassierung an die bestehende Perrbngeometrie angepasst werde, weil ansonsten eine aufwendige bauliche Korrektur der Perronan lage notwendig sei. Dazu müsse der Gleisachsabstand geringfügig um 2 cm reduziert werden. Die Si cherheit sei jedoch in gleichem Masse wie bei einer regelkonformen Lösung gegeben, weil die Sonder werte des Lichtraumprofiles nicht verletzt würden. Die Genehmigung im Einzelfall werde befristet auf die Nutzungsdauer der Perrons beantragt.
Vorliegend geht es um'eine Unterschreitung des Regelgleisachsabstandes zwischen den Stationsglei
sen 322 und 422.
.,
Das BAV kann in Anwendung.der AB-EBV zu Art. 19, Normalspur, AB 19.2, Ziff. 1.1 Abweichungen zum Regelgleisächsabstand im Einzelfall genehmigen. Der Regelgleisachsabstand ist mit 3,80 m festgelegt und ist gültig bei Neubauten und soweit möglich bei Anlagenveränderungen.
Die fachtechnische Prüfung bestätigt, dass mittels der vorliegenden Anpassung der Gleisgeometrie die
zulässigen Einbaumasse der bestehenden Perronkanten eingehalten werden können und somit auf eine
aufwendige Korrektur der Perronahlage verzichtet vyerden kann. Im Weiteren verletzen sich die Grenz linien bei beiden Gleisen - unter Anwendung der Sonderwerte des Lichtraumprofils - nicht. Das BAV erachtet die'bauliche Anpassung,der Perronkante im vorliegenden Fall als nicht verhältnismässig und
heisst die Geometrieanpassung sowie die damit verbundene geringfügige Unterschreitung vom Regel gleisachsabstand ausnahmsweise gut. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung im Einzelfall sind unter diesen Umständen gegeben.
Die Unterschreitung des Regelgleisachsabstandes zwischen den Stationsgleisen 322 und 422 im Bahn
hof Mellingen-Heitersberg von km 22.040- km 22.460 ist unter der Bedingung zu genehmigen, dass
die ursprüngliche Gleisgeometrie (Parallele Streckengleise in einer Geraden mit einem Gleisachsab
stand von 3,80 m) bei der nächsten Perronerneuerung wiederhergestellt wird (vgl. Dispositiy Ziff. 2). 2.4
Elektrische Anlagen
Erdungskonzept
Die Erdungskonzepte der Reussbrücke Mellingen, des Viadukts Fislisbach sowie der Strassenunterfüh-
rung Landstrasse liegen der Planvorlage nicht bei.
Gemäss AB-EBV, AB 44.d, Ziffer 2 dürfen am Bahnrückstromsystem und bei dessen Zusammentreffen mit Erdungssystemen keine gefährlichen Berührungsspannungen auftreten.
Gemäss AB-EBV, AB 44.d, Ziffer 3 darf der Bahnrückstrom weder Anlagen der Eisenbahnen noch An
lagen Dritter unzulässig stören oder gefährden.
Gemäss AB-EBV, AB 44.d, Ziffer 4 sind bei leitfähigen Anlageteilenjm Qberleitungsbereich und Strom abnehmerbereich, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, geeignete Massnahmen nach
SN EN 50122-1, Ziff. 6 zu treffen, um die Gefährdung von Personen durch Berührungsspannungen und die Gefährdung von Sachen durch Fehlerströme zu verhindern.
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Die Gesuchstellerin hat sicherzustellen, dass gefährliche Berührungsspannungen vermieden, Massnah men gegen schädliche Wirkung von Rückstrom vorgesehen und die Anforderungen an Zonen besonde rer Massnahmen erfüllt werden (vgl. Auflage, Dispositiv Ziff. 3.2.1).
Die Gesuchstellerin ist daher mittels Auflage zu verpflichten, die Erdungskonzepte der erwähnten Bau werke dem BAV spätestens 2 Monate vor Baubeginn zur Kenntnis nächzureichen (vgl. Dispositiv
Ziff. 3.2.2Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). 3.
Umweltrechtiiche Prüfung
Nachfolgend werden die'Umweltauswirkungen des Projekts unter Berücksichtigung der Anträge der
Fachstellen von Bund und Kanton sowie allenfalls von Einsprechenden bereichsweise beurteilt. 3.1
Rechtliche Grundlagen
ln Bezug auf das Umweltrecht sind im Wesentlichen.das Umweltschutzgesetz (USG)®, das Natur- und Heimatschutzgesetz(NHG)^,,das Gewässerschutz'gesetz (GSchG)® sowie das Waldgesetz(WaG)® ein schliesslich der einschlägigen Ausführungsverordnungen massgebend. Die Prüfung erfolgt namentlich
unter Berücksichtigung des UVB, nachstehender Eingaben von Fachbehörden von Bund und Kanton sowie den Stellungnahmen der Gesuchstellerin;
- SBB, Auflageprojekt - Kanton Aargau, Vernehmlassung vom 8. April 2021 - BAFU, Fachbericht vom 3. Juni 2021 - SBB, Stellungnahme vom 29. Juli 2021 - BAFU, Replik vom 9. September 2021 -
-
3.2
SBB. Duplik vom 29. April 2022
BAFU, Triplik vom 11. Mai 2022 Fauna und Flora
Hecken gehören zu den besonders zu schützenden Lebensbereichen gemäss Art. 18 Abs. 1 und 1“® NHG. Lässt sich eine Beeinträchtigung eines solchen Lebensraumes durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz,, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen-
(Art. 18 Abs. 1'®'-NHG).
Im Umweltbericht hat sich die Gesuchstellerin nicht explizit zur Hecke geäussert, in Bezug auf Fauna und Flora aberfolgende Massnahme vorgesehen:
N+L-i; Während der Bauphase beanspruchte, nicht versiegelte Flächen werden nach Abschluss der Arbeiten wieder instand gestellt (stabile, magere Oberfläche, lose Steine entfernen) und mit ei ner standortgerechten Saatmischung begrünt (z. B. UFA Magerrasen CH-G). Das BAFU hät im Zusammenhang mit der tangierten Hecke beantragt;
[2]
Die SBB haben die Hecke auf derParzeile Nr. 1402 zu schonen. Auf diesen Bereich des Instal
lationsplatzes ist zu verzichten bzw. ist der Installationsplatz zu verschieben, sodass keine schutzwürdigen Lebensräume tangiert werden. Sollte die Standortgebundenheit nachgewiesen werden, sind nach Bauabschluss Wiederherstellungsmassnahmen vorzusehen.
In ihrer Stellungnahme hat die Gesuchstellerin sinngemäss erklärt, sie verzichte im fraglichen Bereich auf eine Eingleisstelle, so dass die Böschung nicht genutzt und die Hecke geschont werde. In diesem Sinne sei sie mit Antrag [2] einverstanden. =
SR 814.01
' SR 451 » SR 814.20 » SR 921.0
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Aktenzeichen; BAV-411.1-31/ie8/11
Indem die Gesuchstellerin die Fläche des Installationsplatzes sinngemäss um die Fläche der Bahnbö schung (Hecke) reduziert, hat sie den ersten Satz von Antrag [2] anerkannt. Er ist somit gutzuheissen
. und mittels Auflage zu sichern (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.1). Der Vorbehalt im zweiten Satz des Antrages ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.3
Neophyten
Als invasiv und gebietsfremd gelten Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden
muss, dass sie sich in der Schweiz ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und.deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. h Freisetzungsverordnung; FrSVi°). Ab
getragener, mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 FrSV belasteter Boden muss da- n
her am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass die.Weiterverbreitung dieser Organismen
ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 3 FrSV).
Weil im Projektperimeter kleinflächige Neophytenvorkommen nicht ausgeschlossen werden können, hat
die Gesuchstellerin als Massnahme vorgesehen:.
N+L-2; Vor Baubeginn werden die auf den tangierten Flächen vorhandenen invasiven Neophyten fach gerecht bekämpft und entsorgt; Das Aufkommen und die Verbreitung von invasiven Neophyten
werden mit geeigneten Massnahmen kontrolliert. Es wird gemäss Listen und Infoblättern der
«info flora» sowie den Empfehlungen der Arbeitsgruppe invasive Neobiota (AGIN) resp. der
Nachfolgeorganisation Cercle exotique vorgegangen. Das BAFU beantragt in diesem Zusammenhang;
[3J
Die SBB haben vor Baubeginn zu prüfen, ob im Projektperimeter invasive Neophyten auftreten.
ist dies der Fali, so ist v/ährend der Bauphase und in den ersten 3 Jahren nach Bauabschiuss
in den direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das Aufkommen von invasiven Neophyten zu kontrollieren. Kommen Neophyten auf, so sind Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen.
Die Gesuchstellerin hat den Antrag [3] ebenfalls anerkannt.
Der erste Satz von Antrag [3] entspricht der Massnahme N+L-2, welche mit Genehmigung des Umwelt berichts für die Gesuchstellerin verbindlich wird. Diesbezüglich bedarf es keiner zusätzlichen Auflage, weshalb Antrag [3]in diesem Umfang als im Projekt enthalten abzuschreiben ist. Die Forderung gemäss Satz 2 stellt dagegen eine Präzisierung in Bezug auf die Dauer der Neophytenbekämpfung dar, weshalb
dieser durch Anerkennung gutzuheissen und mittels Auflage zu sichern ist(vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.2).
3.4
3.4.1
Wald
Rechtliche Grundlagen
Rodungen sind grundsätzlich verboten (vgl. Art. 1,3 und 5 WaG). Aus wichtigen Gründen, die das Inte resse an der Walderhaltung überwiegen und sofern ein Werk standortgebunden ist, die räumplaneri schen Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sind und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt, kann aber eine Ausnahmebewilligung erteilt werden (vgl. Art. 5 WaG). Für Rodungen muss grundsätzlich Realersatz geleistet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 8. Wald
verordnung; WeV^i).
3.4.2
Auflageprojekt
Gemäss dem Umweltbericht^^ sind die Zufahrten und Installationsflächen ausserhalb des Waldareals
vorgesehen worden, damit möglichst wenig Wald tangiert wird. Die betroffenen Flächen seien bereits
mit dem zuständigen Revierförster besichtigt worden. Auch diä Rodungsarbeiten sowie die Wiederauf SR 814.911 SR 921.Ö1
Dossierbeilage 4.1, Ziff. 4.2.
BAV-A-B3653401/39
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Aktenzeichen; BAV-411,1-31/168/11
forstung würden in Zusammenarbeit mit den Forstbehörden und wo möglich durch das zuständige Forst amt ausgeführt. Mit nachstehenden Massnahmen und entsprechenden Vorgaben in den Submissions grundlagen werde eine gesetzeskonforme Umsetzung sichergestellt:
WaI-01 Die für die Bauphase erforderlichen Rodungsarbeiten sowie die Ersatzaufforstungen erfolgen in Zusammenarbeit mit der Forstbehörde,
Wal-02 Die an die Baustellenbereiche angrenzenden Waldflächen werden wo nötig in Absprache mit dem lokalen Forstdienst durch Abgrenzungen geschützt.
Wal-03 Das Rodungsgesuch ist Bestandteil des vorliegenden PGV-Dossiers. Das Rodungsgesuch (Dossierbeilage 4.2) umfasst folgende Dokumente: Beilage
Dokument
4.2
Rodungsplan
4.2
Massstab
Rodungsformular inkl. Begründung
Beantragte temporäre Rodungen / Ersatzaufforstungen: Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9
10 11
12
3.4.3
Gemeinde
Wohlenschwil
Wohlenschwil
Wohlenschwil
Wohlenschwil
Wohlenschwil Wohlenschwil
Wohlenschwil
Wohlenschwil
Parz.-Nr. 640
• 641
07.01,2021
temporär
18 m2
Gemeindeverband Wohlenschwil
50 m2
SBB AG
9 m^
45 m2
672
EG Wohlenschwil
649
SBB AG
20 m2
649
SBB AG
649
SBB AG
34 m2
Staat Aargau
74 m2
1400
Mellingen
1400
Mellingen
Eigentümer/Innen
11.012021
81 m2
Mellingen
Mellingen
1:500
Datum
n 6
6
74 m2
SBB AG
58 m2
SBB AG
52 m2
Staat Aargau
Total
460 m2
975 m^
Würdigung
Eine Rodung kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, die
das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (vgl. Art.' 5 Abs, 2 WaG).
Der Unterhalt einer bestehenden Bahnlinie ist für die Gewährleistung,deren langfristigen Verfügbarkeit . und Sicherheit unabdingbar. Durchquert die Bahnlinie Wald und setzt der Baustellenzugang eine tem
poräre Rodung voraus, überwiegt das öffentliche Interesse am Bahnunterhalt das Interesse an der Walderhaltung. Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Rodungsbewilligung sind vor liegend erfüllt: So sind Unterhaltsarbeiten an einer Bahnlinie offenkundig standortgebunden (vgl. Art. 5 Abs, 2 Bst. a WaG) und sind auch die raumplanerischen Voraussetzungen erfüllt, zumal es um die In standsetzung einer bestehenden, im Richtplan eingetragen Bahnäniage geht(Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG). Gefahren von Erosionen, Rutschungen, Bränden oder Windwürfen können angesichts der kleinflächi
gen, temporären Rodungen als hinreichend gering bezeichnet werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. c WaG), und schliesslich wird mit der Ersatzaufforstung an Ort und Stelle dem Natur- und Heimatschutz vollum
fänglich Rechnung getragen (vgl. Art. 5 Abs. 4'WaG).
Die kantonale Abteilung Wald (16. Februar 2021) und das BAFU (3. Juni 2021) haben der Rodung im
Grundsatz zugestimmt. Auf deren Anträge wird nachstehend unter Ziff. B./3.5.4 eingegangen. BAV-A-B3653401/39
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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
Der Gesuchstellerin ist daher unter Berücksichtigung der vorgesehenen Massnahmen (Dossierbei. läge 4.1)sowie unter Einhaltung der Auflagen (vgl, nachstehende Anträge des Kantons Aargau und des
BAFU)die Ausnahmebewilligung für die temporäre Rodung von 975
4).
3.4.4
zu erteilen (vgl. Dispositiv Ziff.
Anträge Kanton Aargau und BAFU
Der Kanton Aargau hat insgesamt neun Anträge zum Rodungsgesuch gestellt und das,BAFU hat diese
in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2021 mit den eigenen Anträgen [4]-[10] entweder sinngemäss bestätigt bzw. übernommen oder leicht ergänzt. Um Wiederholungen und Widersprüche zu vermeiden,
werden die verschiedenen Anträge nachfolgend neu formuliert, nummeriert und gemeinsam beurteilt, ln Klammern wird jeweils auf die Antragsnummern des Kantons bzw. des BAFU verwiesen:
[1] [2]
. 13]
14]
n
15]
n Die Rodungsbewilligung ist zu befristen (AW-2).
Die SBB haben die Rodungsgrenzen im Gelände einzumessen und mit einem einfachen Zaun
abzugrenzen. Dies gilt insbesondere für Rodungsflächen in geschützten Waldflächen (Aus nahme Zufahrt über die Parzelle 6. Einmessung und Abgrenzung der Rodungsflächen sind vor der Rodung von Kreisforstamt abnehmen zu lassen (AW-3, 4/BAFU 6; 9). n Die SBB haben sicherzustellen, dass die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des an-
grenzenden Waldareals erfolgen. Es istinsbesondere untersagt, darin Baubäracken zu errichten
sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren (AW-4/BAFU 6).
Die SBB haben mit geeigneten Massnahmen zu verhindern, dass der Waldboden bei der Bau
ausführung verdichtet wird. Die Realisierung ist von einer bodenkundlichen Fachperson beglei
ten zu lassen (AW-5).
Die Rekultivierung/Ersatzaufforstung mit standortgemässen Baum- und Straucharten hat innert zwei Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten zu erfolgen, und es darf kein Fremdmaterial eingebracht werden (AW-7, BAFU 6, 7).
Die SBB haben dem Kreisforstamt unaufgefordert den Abschluss der Ersatzaufforstung zu mel
[6]
[7]
den (AW-7, BAFU 10).
Die SBB haben durch regelmässige Kontrollen und entsprechende Massnahmen sowohl wäh
rend der Bauphase als auch während der Aufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenzvegetation (Brombeere) und invasiven gebietsfremden Pflanzen (Goldrute, Sommer
flieder, Riesenbärenklau etc.) zu verhindern (BAFU 6).
Die SBB haben die aufgeforsteten Flächen fünf Jahre nach Abschluss der Ersatzaufforstungen
einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst unterziehen zu lassen.
Der kantonale Forstdienst hat festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzvegetation und der invasiven gebietsfremden Pflanzen weiterzüführen ist und allenfalls für welche Zeitdauer.
Die SBB haben das BAV über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis zu setzen.
Bei Uneinigkeiten hat das BAV nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU zu entscheiden
(BAFU 6).
.
.
Die SBB haben die vorstehenden Anträge am 29. Juli 2021 anerkannt, obwohl sie teilweise die im Um
weltbericht bereits vorgesehenen Massnahmen wiederholen. Abgesehen davon können sie als recht-, zweck- und verhältnismässig qualifiziert werden, so dass sie zu genehmigen und mittels Auflagen zu
.sichern sind (vgl. Dispositiv Ziff.,4!1.1 - 4.1.10).
. BAV-A-B3853;)01/39-
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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
Weitere Anträge:
[AW-8] Für die Eäeilung der Rodungsbewilligung haben die SBB die Zustimmungen aller nicht von Ent eignungsverfahren betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beizubringen. Dem Rodungsformular konnten die Zustimmungen der Waldeigentümer noch nicht entnommen wer
den.''^ Die Gesuchstellerin hat aber die schriftlichen Zustimmungserklärungen sämtlicher Grundeigentü
mer und Grundeigentümerinnen am 6. März 2021 nachgereicht. In der Folge gingen auch keine Einspra
chen gegen die Plänvorlage ein. Antrag [AW-8] ist damit als erledigt abzuschreiben.
[AW-9] Nach der Ausstellung der Rodüngsbewilligung durch die Bundesleitbehörde ist der Abteilung Waid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ein signierter Rodungsplan zukommen zu lassen (BAFU 5).
Der Antrag richtet sich ans BAV und betrifft nicht das Rodungsgesuch an sich. Das genehmigte-Ro dungsgesuch samt Rodungsplan (Dossierbeilage 4.2) wird dem Kanton Aargau antragsgemäss zusam men mit der Plangenehmigung übermittelt (vgl. Verteiler).
3.5
3.5.1
Störfallvorsorge
Rechtsgrundlagen
Die Bahnlinie 650 (Killwangen West- Lenzburg - Däniken Ost) untersteht der Störfallverordnung (vgl. Anhang 1.2a StFV^'^). Zur Verminderung des Risikos müssen die Betreiber solcher Eisenbahnstrecken alle geeigneten, nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbaren, aufgrund seiner Erfahrung ergänz ten und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen treffen (Art, 3 StFV). Wo das Risiko nicht tragbar ist, ordnet die Vollzugsbehörde zusätzlichen Massnahmen an (vgl. Art. 8 Abs. 1 StFV). Die BAV-Richtlinie «Massnahmen für Eisenbahninfrastrukturen gemäss Störfallverordnung im Rahmen eines Plangenehijiigungsverfahrens» enthält Massnahmen, die in jeder Situation angewandt werden
müssen(Ml - M5)und eine nicht abschliessende Liste zusätzlicher Massnahmen, die je nach Situation umzusetzen sind (M6-Mil).
3.5.2
Auflageprojekt
Zum Umweltbericht gehört der Fachbericht «K/N-Analyse von Umweltmassnahmen, Heltersberg Ost»
(Beilage zur Dossierbeilage 4.1). Die Gesuchstellerin sieht gestützt auf diese Analyse folgende Mass nahme vor:
Stf-01: Auf dem gesamten Streckenabschnitt sind 5 manuelle Schieber bei km 22.2, km 22.45, km 23.8 sowie 2 auf der Reussbrücke Mellingen geplant. Die Massnahmen sind mit den Ereignisdiensten 3.5.3
[15]
der SBB abgesprochen. Antrag Kanton Aargau
Bei der Reussbrücke Mellingen sind weitergehende Massnahmen für die Störfallvorsorge vor
zusehen (ferngesteuerter Schieber oder Rückhaltebecken).
Der Kanton Aargau bemängelt, die Gesuchstellerin wolle bei der Reussbrücke Mellingen aus Kosten gründen auf ein Versickerungsbecken inkl. Überlauf (50 m^r Fr. ) und/oder auf einen fernge steuerten Schieber auf der Brücke verzichten. Dies sei angesichts von Risiken im oberen Überprüfungs bereich und bei Mehrkosten für weitergehende Massnahmen von < 1 % der Bausumme kritisch zu hin terfragen. Weiter sei zwar gemäss der K/N-Analyse u. a. ein Rückhaltebecken von 50.m^ untersucht worden, was aber aus der Abbildung 14 (Legende) nicht hervorgehe.
Das BAFÜ hat auf die Zuständigkeit des BAV im Bereich der Störfallvorsorge verwiesen.
Dossierbeilage 4.2, Rodungsformular Ziff. 7.
SR 814.012
BAV-A-B3663401/39
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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
Die Gesuchstellerin hat dem kantonalen Antrag entgegnet, das Risikoermittlungsverfahren sei gemäss
den Vorgaben der StFV durchgeführt und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen mittels Kosten/Nut-
zen-Ansatz bestimmt worden. Vorliegend habe die K/N-Analyse Werte von weit > 1 ergeben, weshalb diese unverhältnismässig seien. Es sei sodann nicht zulässig, Mehrkosten für Störfallmassnahmen in
ein Verhältnis mit der Bausumme des Projektes zu setzen. Bestätigt hat die Gesuchstellerin dagegen
die falsche Risikodarstellung der Massnahmenwirkung im Fachbericht «K/N-Analyse von Umweltmass nahmen». Gleichwohl seien den K/N-Berechnungen die richtigen Risikowertungen hinterlegt worden,
weshalb sie Antrag [15] ablehne. ' Das BAV hält fest, dass sich die Personenrisiken im akzeptablen Bereich und die Grundwasserrisiken
im Bereich der nicht schweren Schädigung bewegen. Bei den Oberflächengewässerrisiken liegen zwei . Subelemente im Übergangsbereich (orange), der Rest im akzeptablen Bereich oder im.Bereich der nicht
schweren Schädigung.,Zu prüfen waren somit Massnahmen Ml - M5. Emch+Berger hat diese Prüfung im Auftrag der Gesuchstellerin durchgeführt und dokumentiert. Die als Massnahme vorgesehenen Not
fallschieber sind genehmigungsfähig. Weitergehender Massnahmen bedarf es nicht.
Nachdem der Kanton Aargau am 16. September 2021 auf eine Replik verzichtet hat, ist dessen An
trag [5] als erledigt abzuschreiben, allenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.6
3.6.1
Abfälle / Materialbewirtschaftung Rechtsgrundlagen
Die Verordnung über die Vermeidung und dje Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung: VVEA)^®
gelt u. a. die Verwertung und Ablagerung von Abfällen.(Art. 12 f. und 25 WEA). Ergänzend,wird auf das
re-
Modul «Bauabfälle» der Vollzugshiife WEA des BAFU verwiesen.
3.6.2
Auflageprojekt
Die Gesuchstellerin hat im Umweltbericht die Arten und Mengen von Bauabfällen tabellarisch nach dem
damaligen Kenntnisstand aufgeführt. Nach erfolgter Submission der Bauarbeiten und ergänzenden Un tersuchungen werde vor Baubeginn ein definitives Entsorgungskonzept erstellt. Nach Bauabschluss werde ein Entsorgungsbericht zusammengestellt,.der den Behörden auf Anfrage vorgewiesen werde. n Die bei der Reussbrücke Mellingen zu ersetzende, asbesthaltige Entwässerungsleitung (Eternit-Rohre) werde zerstörungsfrei und unter Schutzmassnahmen gemäss SUVA-Merkblatt 84060 zurückgebaut. Festgebundene Asbestabfälle würden einer Deponie Typ B zugeführt. Sodann sieht die Gesuchstellerin
folgende Massnahmen vor:
Abf-01: Wird bei Aushubarbeiten ein Verdacht auf chemische Belastungen festgestellt (Fremdanteile im Aushub, unnatürliche Farbe oder Geruch), muss das Material auf Schadstoffe analysiert werden, um eine fachgerechte Entsorgung gemäss WEA sicherzustellen.
Abf-02: Demontagearbeiten der asbesthaltigen Etemitrohr-Wasserleitungen werden gemäss dem SUVA-Merkblatt 84060 ausgeführt.
Abf-03: Vor Baubeginn wird ein Entsorgungskonzept erstellt. Es gibt Auskunft über die Mengen, die Materialqualitäten, die Verwertungs- oder Entsorgungswege und die Entsorgungsanlagen,.
3.6.3
[1]
Anträge des Kanton Aargau und des BAFU
Das Entsorgung'skonzeptist um die Angaben zur Kiassierung und Entsorgung des PCB-haitigen Strahigutes zu ergänzen.
Das BAFU hat diesen Antrag unterstützt(BAFU-Antrag [12]). Die Gesuchstellerin hat den Antrag aner kannt, so dass er gutzuheissen und mittels Auflage zu sichern ist (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.3). SR 814.600
wvw bafu.admin.ch ^ Publikationen, Medien
dul: Bauabfälle
BAV-A-B3653401/39
Vollzügshilfen ^ Abfall: Vollzugshilfen
Vollzugshilfe WEA
Mo16/31
Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
Die SBB haben vor Baubeginn ein detailliertes Entsorgungskonzept gemäss VVEA-Vollzugshilfe zu erarbeiten und dem BA V zuhanden des BAFU zur Beurteilung und der kantonalen Fachstelle
[13]
zur Kenntnis zuzustellen. Im Entsorgungskonzept Sind die konkreten Entsorgungsstellen (An lage, Deponie) aufzuführen. Die Verwertungspflicht der Abfälle, insbesondere von unver-
schmutztem Aushubmaterial, ist umzusetzen. Mit den Bauarbeiten darferst begonnen werden, wenn das Entsorgungskonzept genehmigt ist.
Antrag[13]entspricht der Massnahme Abf-03 und ist damit bereits im Umweitbericht enthalten. Da dieser mit vorliegender Genehmigung für die Gesuchstellerin verbindlich wird, erübrigt sich grundsätzlich eine entsprechende Auflage. Weil'das Entsorgungskonzept aber ergänzt werden muss, lässt es sich rechtfertigen, Antrag [13] gutzuheissen und mit einer Auflage zu sichern (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.4). 3.7
3.7.1
Gewässer, Ufer, Fischerei
Auflageprojekt
Gemäss Umweltbericht betrifft das Bauvorhaben weder Oberflächengewässer noch aquatische Ökosys
teme. Die Arbeiten an der Reussbrücke Mellingen würden ausschliesslich auf der Brücke stattfinden. 3.7.2
[11]
[12]
Anträge Kanton Aargau
Die Massnahrnen im Uferbereich derReuss (lokale Instandsetzungen an den Flusspfeilern) so wie allfällige weitere erforderliche Eingriffe in öffentliche Gewässer oder deren Uferbereich ha ben in Absprache und Begleitung des Gewässerbeauftragten zu erfolgen.
Falls Einbauten auf Wasserhöhe derReuss oder bis 3 m darüber geplantsind, welche die Durch
fahrt der Kleinschifffahrt einschränken würden, wäre vor Baubeginn mit der Sektion Gewäs
sernutzung eine allfällige Signalisation für die Kleinschifffahrt festzulegen und während der Ar
[13]
.[14]
beiten umzusetzen.
Die Erstellung der Bauinstallation b& der Reussbrücke (Gerüst) ist mindestens 10 Tage,im Vo
raus der Sektion Jagd, und Fischerei des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu melden.
Die Gesuchstellerin hat die Anträge [11]-[13] anerkannt, so dass sie gutzuheissen und mittels Auflagen zu sichern sind (vgl. Dispositiv Ziff: 3.3.5 - 3,3.7).
Im Rahmen des.Projekts ist zu prüfen ob die Brücken so konstruiert sind, dass bei einer allfälli gen Explosion von Gefahrgut im Entwässerungssystem die Tragfähigkeit der Brücke nicht ge fährdet ist Falls nötig sind geeignete Schutzmassnahmen umzusetzen.
Der Kanton Aargau hat diesen Antrag nicht näher begründet.
Die Gesuchstellerin hierzu erklärt, die Entwässerungsleitung unter Reussbrücke Mellingen werde offen
geführt, womit der Druck einer Explosion nach unten entweichen würde. Eine Untersuchung der Brü ckenstatik und/oder Änderungen am Entwässerungssystem lehne sie als unverhältnismässig ab.
Der Kanton Aargau hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und auf eine Replik verzichtet.
Nachdem die Gesuchstellerin überzeugend dargelegt hat, weshalb die Tragfähigkeit der Brücke im Falle einer Explosion nicht gefährdet sei, ist Antrag [14] als erledigt abzuschreiben. 3.8
3.8.1
Bodenschutz
Rechtsgrundlagen
Der Boden darf, unter Vorbehalt dessen baulicher Nutzung, nur so weit physikalisch belastet werden, als dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. Art. 33 Abs.2 USG). Die langfristige
Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit wird in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)"'^ gere
gelt.
SR 814.12
BAV-A-B3653401/39
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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
3.8.2
Auflageprojekt
Für die Baustellenerschliessung und Installationen beansprucht die Gesuchstellerin vorübergehend rund 5'000 m2 Boden. Die Flächen würden bei trockenen Bedingungen mit einem Vlies abgedeckt und darauf , eine 50 cm starke Kiesschicht angelegt. Die spätere Rekultivierung erfolge gemäss dem Leitfaden Bo denschutz beim Bauen (BUWAL, 2001). Bei den Bahnböschungen werde nach Bauabschluss eine
stabile Auflage angelegt und diese standortgerecht begrünt (z. B. UFA-Böschungsmischung trocken CH-G. Nasssaat). Weil die Böden in der Bahnböschung mit bahntypischen Schadstoffen (PAK, KW, Schwermetalle) belastet sein könnten, werde abgetragenes Bodenmaterial vor Ort zwischengelagert und wieder an gleicher Stelle angelegt. Die Arbeiten würden von einer Bodenkundlichen Baubegleitung
(BBB) begleitet. Folgende Massnahmen sind im Umweltbericht vorgesehen:
BO-01
Bodenschutzmassnahmen gemäss Submissionsunterlagen SBB werden Bestandteil des
Werkvertrages.
BO-02 Beprobungvon Bodenmaterial, das nichtmehrvorOrteingebrachtwerden kann. Fachgerechte BO-03
EntsorgungA/erwertung je nach chemischer/biologischer Belastung. Bodenkundlichen Baubegleitung.
3.8.3. Anträge Kanton Aargau
[2]
Die SBB hat vor Baubeginn und in Zusammenarbeit mit der kanionaien Abteilung für Umwelt
(Sektion Grundwasser, Boden und Geologie) das Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubeglei
tung(BBB)zu erstellen. Vorzubehalten ist ein Entscheid des BAV, sollten sich die SBB und der Kanton Aargau diesbezüglich nicht einigen können.
Das Pflichtenheft muss Angaben über die Organisation der Baustelle, die Kompetenzen und
Präsenz auf der Baustelle und den Anforderungen an ein Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubegleitung(BBB)des Cercle Söl NWCH genügen.
Als qualifizierte Fachleute gelten Personen, welche auf der Liste der Bodenkundlichen Gesell
schaft der Schweiz (BGS-SSP; www.soil.ch)' aufgeführt sind oder nachweislich über entspre [3]
[4]
chende Fähigkeiten verfügen.
Vor Baustart ist durch die Bodenkundiiche Baubegleitung bekannt zu geben, wie der Boden schutz im Bereich der Reussbrücke Mellingen aufgrund der topographischen Verhältnisse er möglicht wird. ,
Bei unsachgemässem Umgang mit Boden oder bei Unregelmässigkeiten ist die kantonale Fach
stelle Bodenschutz umgehend zu informieren.
15]
Die beanspruchte Fläche auf der Parzelle 647 ist vorgängig begrünen zu lassen, so dass die
[6J
Für die Schüttung der Installationsplätze darf kein Recyclingmaterial verwendet werden.
[7]
Installation auf einer tragfähigen Grasnarbe errichtet werden kann.
Arbeiten mit und auf Boden sind nur möglich, wenn dieser genügend abgetrocknet ist, d. h. in
der Regel in der Vegetationszeit. Die Tragfähigkeit/Strukturstabilität des Bodens ist mit Saug
spannungsmessungen zu bestimmen.
Die Gesuchstellerin hat die Anträge [2]-[4] und [6] anerkannt. Sie können als recht-, zweck- und ver-
hältnismässig qualifiziert werden, so dass sie gutzuheissen und mittels Auflagen zu sichern sind (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.8-3.3.11). . ’
Die Anträge [5] und [7] hat sie dagegen abgelehnt mit der Begründung, es werde Aufgabe der BBB sein, im Bodenschutzkonzept die erforderlichen Bodenschutzmassnahmen festzulegen. Diese seien zudem,
nicht zwingend von Saugspannungsmessungen abhängig zu machen. Das Bodenschutzkonzept werde
vor Baubeginn der kantonalen Fachstelle zugestellt und das Vorgehen mit dem Landbesitzer und/oder Pächter vertraglich geregelt.
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Der Kanton hat hierzu nicht repliziert.
Das BAFU hat in s'einer Vernehmlassung vom 6. Juni 2021 die kantonalen Anträge [1], [5] und [7] mit seinem eigenen Antrag [11] unterstützt. In seiner Replik vom 3. September 2021 beantragte es neu:
[1R]
Antrag 5 der kantonalen Stellungnahme vom 8. April 2021 seizu berücksichtigen.
Die Gesuchstellerin erklärte in ihrer Triplik vom 29. April 2022, auf der Parz.-Nr. 647 Wohlenschwil
(Hauptinstallationsplatz Reussbrücke) wachse derzeit Zuckermais, der im August 2022 geerntet werde. Anschliessend werde der Acker gemulcht. Der Installationsplatz solle ab September 2022 eingerichtet werden. Zuvor werde die BBB den Bodenzustand erheben, gestützt auf das Ergebnis ein Bodenschutz
konzept erstellen und dieses den Bewilligungsbehörden zur Prüfung einreichen. Sofern eine vorgängige Begrünung wegen der Jahreszeit oder anderen Faktoren nicht möglich sei, werde die BBB andere
Massnahmen zur Sicherstellung der Bodenschutzvorgaben definieren. Die Gesuchstellerin beantragt,
den BAFU-Antrag in diesem Sinne anzupassen. n
Das BAFU erklärte In ihrer Quadruplik vom 11. Mai 2022, die Erklärungen der Gesuchstellerin seien
nachvollziehbar. Angesichts des Mulchens der Flächen, die enge Begleitung der BBB und weil die Ge
suchstellerin dem Antrag [2R]zugestimmt habe, werde Antrag [1R]zurückgezogen.
Der kantonale Antrag [5] sowie der BAFU-Antrag [1R] sind als gegenstandslos abzuschreiben.
[2R]
Im Falle einer Abweichung der Bestimmung der Tragfähigkeit mitteis Tensiometerstation, müsse die Gesuchsteiierin im Bodenschutzkonzept aufzeigen, welche gleichwertigen Beurteilungs werte hinzugezogen werden.
Antrag[2R]ist als durch Anerkennung gutzuheissen und dessen Umsetzung mittels Auflage zu sichern
(vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.12). . . 3.9
3.9.1
Lufthygiene
Rechtsgrundlagen
Die «Baurichtlinie Luft»^® konkretisiert die allgemein gehaltene Vorschrift in Anhang 2 Ziff. 88 Luftrein- ,
• halte-Verordnung (LRV)^^. Sie zeigt den am Bau Beteiligten auf, wie im Rahmen der Bewilligungsverfahren die wichtigsten Kategorien von Baustellen aufgrund der vorgesehenen Bauarbeiten mit Emissio nen zu beurteilen und welche vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind.
3.9.2
Auflageprojekt
ln Bezug auf die Bauphase geht die Gesuchstellerin.von der Massnahmenstufe B gemäss Baurichtlinie Luft aus (Baustelle in Agglomeration; > lO'OOO m^; Dauer > 1 Jahr).
Der bestehende Korrosionsschutz an der Reussbrücke Mellingen und dem Viadukt Fislisbach enthielten
hohe Gehalte an Blei und Zink (Schwermetalle), sowie polychlorierte Biphenyle,(PCB). Beinh Viadukt
Fislisbach sei deshalb die höchste Einhausungsklasse für Korrosionsschutzarbeiten notwendig
(Klasse 1, Rückhaltegrad > 0.99). Der Umschlagplatz des Strahlmittels werde in einer eigenen Einhau sung (Klasse 1) mit separaten Unterdruckhaltegeräte im Unterdrück gehalten. Die Zielerreichung dieser . Massnahmen werde in der Nähe der beiden Stahlbrücken mit Staubsammelgeräten nachgewiesen
(Bergerhoff-Methode). Im Umweltbericht wird die Massnahme wie folgt zusammengefasst: Luf-01 3.9.3
[8]
Korrosionsschutz: Erfassung des Staubniederschlages mit der Bergerhoff-Methode. Zuständig für die Qualitätssicherung während der Bauphase ist die Umweltbaubegleitung (UBB).
Anträge Kanton Aargau
im Rahmen der Massnahme Lüf-01 des Umweitberichtes (Erfassung des Staubniederschiags mit der Bergerhoff-Methode) ist vor Baubeginn mit der ersten Probenahme zu beginnen.
BAFU (Hrsg.), Luftreinhaltung auf Baustellen. Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft), 1. September 2002, aktualisiert 1. Januar 2009.
SR 814.318.142.1
BAV-A-B3653401/39
•
19/31
Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
[9]
[10]
Beim Rückbau der Einhausungen ist ein Staubsaugerzur sofortigen Strahlmittel- und Staubent
fernung bereit zu halten.
Für die Abnahme der Einhausung ist deren Fertigstellung rechtzeitig der kantonalen Sektion Luft, Lärm und NIS(BVU, Abteilung für Umwelt)zu melden.
Die Gesuchstellerin hat die Anträge anerkannt. Sie sind somit gutzuheissen und deren Umsetzung mittels Auflagen zu sichern (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.13 - 3.3.15).
3.9.4
[14]
[15] [16] [17] [18]
Anträge BAFU
Die Korrosionsschutzsanierungsarbeiten inkl. Schutzmassnahmen haben in Rücksprache mit
der kantonalen Fachstelle zu erfolgen. Vor Beginn der Bauarbeiten haben die SBB der kantona
len Fachstelle das Meldeformular «Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien» einzu-
, reichen.
Vor Baubeginn haben die SBB in Rücksprache mitder kantonalen Fachstelle nach Möglichkeit
Bodenproben zu entnehmen.
Die Einhausung ist von der kantonalen Fachstelle nicht nur vor Baubeginn (inkl. Lüftungsanlage),
n sondern auch vor der Gerüstdemontage abzunehmen.
Die SBB haben Staubniederschlagsmessuhgen nach der Bergerhoff-Methode nicht nur vor Be
ginn der Arbeiten und während den Sanierungsarbeiten, sondern,auch während der Gerüstde montage durchzuführen.
Die Korrosionsschutzsanierungsarbeiten sind durch eine auf dem Gebiet der Korrosionsschutz sanierung erfahrene Umweltbaubegleitung zu überwachen. n '
Die Anträge [14] sowie [16]-[18] entsprechen weitgehend den kantonalen Anträgen oder ergänzen diese und wurden von durch die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme anerkannt,
Antrag [15] dagegen erst mit der Triplik. Auch diese Anträge sind somit gutzuheissen und deren Um setzung mittels Auflagen zu sichern (vgi. Dispositiv Ziff. 3.3.13 - 3.3.17). 3.10
Betriebslärm
3.10.1 Rechtsgrundlagen
.
Wird eine ortsfeste Anlage geändert, müssen die Lärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies
technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; Bei wesentlichen Änderungen müssen
die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissions grenzwerte(iGW) nicht überschritten werden. Als wesentlich gilt, wenn eine Anlage z. B. bei Mehrbean spruchung wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt (Art. 8 Abs. 1 -3 LSV). Als wahrnehmbar gilt praxisgemäss eine Veränderung von > 1 dB.
3,10.2 Auflageprojekt
Gemäss Umweltbericht führt das Projekt weder emissions- noch immissionsseitig zu einer wahrnehm
baren Änderung, zumal es weder im Zusammenhang mit einer Angebotserhöhung stehe, noch lärmre
levante Veränderungen an der Bahninfrastruktur vorgenommen würden.
3.10.3 Antrag BAFU
[19]
Die SBB haben auszuführen, inwiefern die Reussbrücke Mellingen und das Viadukt Fislisbach
bei Zugsüberfahrten verstärkt Lärm abstrahlen. Ist dies der Fall, haben die SBB Massnahmen zur Lärmreduktion vorzusehen, respektive sie haben auszuführen, wieso diese nicht verhältnis
mässig umgesetzt werden können. Die SBB haben die entsprechenden Ausführungen dem BAV
zuhanden des BAFU vor Erteilung der Plangenehmigung zur Beurteilung einzureichen.
Die Gesuchstellerin hat hierzu aüsgeführt, die Fahrbahn sei bei beiden Stahlverbundbrücken in einem
Schotterbett gelagert. Mit der Sanierung des Korrosionsschutzes ändere sich der Brückenzuschlag von BAV-A-BSSSa-IOIßS
20/31
Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11
4,dB(A) nicht. Um den Schotterabrieb zu minimieren, würden aber Unterschottermatten (USM) einge
baut, was die Lärmabstrahiung tendenzieii reduzieren werde. Die zuiässigen immissionen könnten damit
bei exponierten Gebäuden (ES lli) in der Nähe des Viadukts Fisüsbach auch nach der Brückensanierung eingehaiten werden. Im Einflussbereich-der Reussbrücke Mellingen befänden sich keine Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung.
Das BAFU hat die Ausführungen zur Kenntnis genommen und erklärt. Antrag [19]sei damit erfüllt. Er ist
daher als erledigt abzuschreiben. 3.11
Erdbebensicherheit
[20]
n
(
Für das Ausführungsprojekt haben die SBB in den Nutzungsvereinbarungen in Eigenverantwor tung eindeutig festzuhaiten, dass die Anforderungen an die Erdbebensicherheit der bestehen den Tragwerke voliumfängiich erfülit sind (Oeff > 1.0 gemäss SiA 269/8). Des Weiteren ist für das Ausführungsprojekt die revidierte Fassung der Norm SiA 261 (2020)zu berücksichtigen mit den entsprechenden Parametern für die effektiven Baugrundkiassen.
n Die Gesüchsiteilerin hat Antrag [20] anerkannt, so dass er gutzuheissen und dessen Umsetzung mit einer Auflage zu sichern ist (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.18).
3.12
Übrige Umweltbereiche
3.13
Umweltbaukontrolle
In den weiteren Umweltbereichen bestehen keine Hinweise, wonach das Projekt nicht den massgeben den Vorschriften des Bundesrechts entsprechen würde. /
-
n
Das vorliegende Projekt weist eine geringe Umweltrelevanz auf(Kategorie 2).^° Vorzubehalten ist daher eine risikobasierte, stichprobenweise einfache Kontrolle zulasten der Gesuchstellerin (vgl. Dispositiv Ziff. 3.4.1). Zur Gewährleistung einer effizienten Vorbereitung und Durchführung hat die Gesuchstellerin dem BAV den Baubeginn einschliesslich jeglicher Vorbereitungsarbeiten zu melden (Auflage, vgl. Dis positiv Ziff. 3.4.2).
4.
[16j
Antrag Kanton Aargau
Die Instaliationsplätze dürfen keine Sichtzonen beeinträchtigen. Die Instaiiationsfiächen sind
entsprechend anzupassen.
Zur Begründung wird angeführt, die geplanten Installationsplätze an der Birrfeldstrasse K 269 befänden sich ausserorts an einer Kantonsstrasse. Mit einer Beobachtungsdistanz von 5.00 m seien Knotensicht
weiten von 130 m in beide Richtungen zu schaffen. Die Sichtzonen müssten jederzeit in einer Höhe von 80 cm bis 3.0 m frei sein und dürfen nicht mit Fahrzeugen, Material oder dergleichen verstellt werden
(vgl. kantonales Merkblatt «Sicht an Knoten und Ausfahrten» vom 1. März 2011). Die Sichtzonen seien in einem Plan auszuweisen und die Instaiiationsfiächen entsprechend anzupassen.
Die Gesuchstellerin hat den Antrag anerkannt und ausgeführt, die Sichtzonen bei den Installationsflä chen Würden vor Baubeginn nachgewiesen. Wenn nötig würden örtliche Massnahmen getroffen oder die Installationsflächen entsprechend angepasst.
Der Antrag ist als durch Anerkennung gutzuheissen und dessen Umsetzung mittels Auflage zu sichern
(vgl. Dispositiv Ziff. 5.1).
Vgl. Absichtserklärung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK und der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz BPUK betreffend den Vollzug von Umweltrecht auf Bun desbaustellen (umweltrechtliche Baustellenkontrollen) vom 20. Oktober 2017.
BAV-A-8365340i;39
21/31
.
Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11 5.
Stellungnahmen der Gemeinden zur temporären Nutzung von Wegparzellen
5.1
EG Wohlenschwil
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. Juni 2021 hat die EG Wohlenschwil der temporären Nutzung von (erweiterten) Teilen der Wegparzellen Nrn. 646 und 657 gemäss dem revidierte Landerwerbsplan Nr. 17115.4.302C vom 4. Oktober 2021 mit folgenden Anträgen zugestimmt:
[1]
[2] [3]
Der Abschnitt der Strassenparzelle Nr. 657 sei ab Abzweigung Birrfeidstrasse bis in die Einmün
dung in den Waid nach Abschiuss der Ba uarbeiten wiederinstand zu steiien. Die Arbeiten haben
in Absprache mit den Gemeindewerken Mägenwii-Wohienschwii zu erfoigen.
Vorgängig der Bauarbeiten sei der Zustand des Terrains der zusätziich genutzten Strassen mit
Fotografien (Fotodokumentation) und in einem Zustandsprotokoii schriftiich festzuhalten.
Die SBB hätten die Gemeinde Wohienschwii mögiichst frühzeitig über den Bauabiaufzu informieren, damit die Bevölkerung im mönatiichen Mitteilungsblatt informiert werden kann.
Die Gesuchstellerin hat dem BAV diese Mitteilung kommentarlos zur Kenntnis gebracht. Die Anträge werden gutgeheissen und deren Umsetzung mittels Auflagen gesichert (vgl. Dispositiv Ziff. 6.1 - 6.3).
5.2
EG Mellingen
[1]
Die zeitliche Beanspruchung des öffentlichen Grundes für das Aufstellen des Pneukrans ist mit
Die EG Mellingen hat der temporären Nutzung von (erweiterten) Teilen ihrer Wegpäizellen ebenfalls mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. Juni 2021 zugestimmt und dazu folgende.Anträge formuliert:
der Projektieitung Umfahrung Meliingen resp. der Bauverwaitung zu koordinieren. Die temporäre Sperrung der Miiitärstrasse ist mit der ARA Meilingen abzusprechen.
Die Durchfahrt für LKW auf der Miiitärstrasse (ohne Zeit für das temporäre Aufsteilen mit Pneukran) und die Zufahrt zur Waidhütte ist während der gesamten Bauzeitzu gewährieisten. Auch diese Mitteilung hat die Gesuchstellerin dem BAV kommentarlos zur Kenntnis gebracht, womit von deren Anerkennung auszugehen ist. Somitsind die Anträge gutzuheissen und deren Umsetzung mittels
[2]
Auflagen zu sichern (vgl, Dispositiv Ziff. 6.4 und 6.5).
6.
Ergebnis der Prüfung
,
Die Prüfung der Planvorlage hat ergeben, dass das Projekt unter Berücksichtigung der angeordneten Auflagen den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ihm keine höherrangigen öf fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Demnach kann es mit den erwähnten Auflagen ge nehmigt werden.
7.
n
'
Betriebsbewilligung / Bestätigung
Für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge ist grundsätzlich eine Betriebsbewilligung erforderlich. Das BAV
kann jedoch Ausnahmen versehen (Art. 18w Abs..1 EBG). Vorliegend ist keine Betriebsbewilligung er-
forderlich, weshalb auf eine solche zu verzichten ist.
Die Gesuchstellerin ist aber mittels Auflage zu verpflichten, dem BAV umgehend nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlage mit beiliegendem Formular zu bestätigen, dass sie diese entsprechend vorlie
gender Plangenehmigung erstellt hat (vgl. Dispositiv Ziff, 7).
BAV-A-B3653401/39
22/31
Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
8.
Plangenehmigungsgebühr
Die Plangenehmigungsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität anfälliger Einsprachen (vgl. Art; 1,2,4 Bst. b Ziff. 1 sowie Art. 23 Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr(GebV-öV)2i i.V.m. Art. 6a VPVE).
Vorliegend hat das BAV160 Stunden ä Fr. aufgewendet. Der Gesuchstellerin ist daher eine Plan genehmigungsgebühr von Fr. aufeueriegen, fällig 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bzw. im Falle der Anfechtung mit Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. 9.
Eröffnung der Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist der Gesuchstellerin und dem Kanton Aargau zu eröffnen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VPVE i. V. m. Art. 34 VwVG). Dem BAFU sowie den Gemeinden Mellingen und Wohlenschwil ist die Verfügung mitzuteilen.
)
21
SR 742.102
BAV-A-B3653401/39
23/31
Aktenzeichen: BAV-411,1-31/168/11
lii.
Dispositiv
1.
Genehmigung
Das Plangenehmigungsgesuch derSBB vom 11, Dezember 2020 betreffend «Heltersberg Ost, Substanzerhalt», überarbeitet am 16. Mai 2022, umfassend folgende mit Genehmigungsvermerk
zu versehende Unteriagen: Nr. 3 4.1 4.2
Dokument
Technischer Bericht inki. Sicherheitsbericht
-
Rodungsbegründung Rodungsplan
Gesamtübersicht
Reussbrücke Mellingen Massnahmenplan
5.3
Reussbrücke Mellingen Verstärkung WL
5.4
Viadukt Fislisbach Massnahmenplan
5.5
Viadukt Fislisbach: Verstärkung WL West
Mellingen
Viadukt Fislisbach: Verstärkung Stahlbaü
5.7
SU Landstrasse Massnahmenplan
6.1
Gleisprojektplan Teil 1
6.2
Gleisprojektplan Teil 2
6.3
QP Übersichtsplan Projektperimeter
6.4 6.5 7.1
Lückenloser Verlegeplan Gleis 300
Lückenloser Verlegeplan Gleis 400
QP Fahrleitung
Kontrolle bestehende Perronkante Gleis 322
1:500
17115.4.303A
15.01.2021
1:2000
17115.4.304
05.11.2020
1:10, 1:20, 1:50,1:200
17115.4.3
1:50
17115.4.5
1:10,1:20, 1:50,1:200
17115.4.100
1:50
1:25/10
1:10,1:20, 1:50,1:200
20.1
20.2
21,1
21 ;2 22.1 22.2
: 17115.4.200
18.06.2020
1:500
650_GMT_GP_H
15.09.2020
.. 1:500
650_GMT_GP_H
04.09.2020
1:50,1:500
17115.4.400B
20.04.2022
BOST 02c
BOST 01
03.12.2020 03.12.2020
1:100
12.11.2020 15.03.2022
15.03.2022
BAV-A-B3653401/39
1:100
25.04.2022
Landerwerbsplan
04.10.2021
NV Reussbrücke Mellingen
11.12.2020
PB Reussbrcke Mellingen
11.12.2020
NV Viadukt Fislisbach
11.12.2020
PB Viadukt Fislisbach
11.12.2020
NV SU Landstrasse Km 23.956 PB SU Landstrasse Km 23.956
18.06.2020
17115.4.102
Kontrolle bestehende Perronkante Gleis 422
9.1
18.06.2020
17115.4.101
(Beilage 4.4 zum Schreiben vom 16.05.2022)
Querprofil Signalbrücke'km 22.022
04.12.2020 15.01.2021
(Beilage 4.1 zum Schreiben vom 16.05.2022),
(Beilage 5 zum Schreiben vom 16.05.2022)
Datum 11.12.2020
Rodungsgesuch: Rodungsformular
-
5.2
5.6
Dok.-Nr. 17116,4.2
Umweltbericht
-
5.1
Massstab
17115.4.2
11.12.2020
11.12.2020
24/31
Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
wird mit nachstehenden Auflagen, einer Bedingung und Vorbehalten genehmigt,
2.
Genehmigungen im Einzelfall unter Bedingung (Unterschreitung Regelgieisachsabstand)
Die Unterschreitung des Regelgleisachsabstahdes zwischen den Stationsgleisen 322 und 422 im Bahnhof Mellingen-Heitersberg von km 22.040- km 22.460 wird unter der Bedingung geneh migt, dass bei der nächsten Perronerneuerung die ursprüngliche Gleisgeometrie (Parallele Stre ckengleise in einer Geraden mit einem Gleisachsabstand von 3,80 m)wiederhergestellt wird.
3.
Auflagen und Vorbehalte
3.1
Bautechnik
3.1.1
Umgang mit Befunden und Empfehiungen des Sachverständigen und aus den SIOP-A
Prüfungen Ingenieurbau
Die SBB haben die korrekte Umsetzung der in die Ausführungsprojekte einzuarbeitenden Er gebnisse aus den unabhängigen Prüfungen und den SIOP-A Prüfungen durch den Sachverstän
digen (für die SV-Prüfberichte) resp. durch eine ausgewiesene Fachperson der Gesuchstellerin (für die SIOP-A) bestätigen zu lassen. Die Urhsetzungsbestätigung ist dem BAV.in geeigneter Form bis spätestens zwei Monate vor Baubeginn der jeweiligen Projektelemente zur Kenntnis zuzustellen.
3.1.2
Reussbrücke Mellingen (RBM), Viadukt Fislisbach (ViF): Ausfall eines Ankers
3.1.3
Gerüste
Die SBB haben im Sinne der Erwägung den aussergewöhnlichen Lastfall «Ausfall eines Ankers» nachvollziehbarzu bewerten und in geeigneter Form dem BAV bis spätestens zwei Monate vor Beginn der entsprechenden Rückverankerungen zur Kenntnis einzureichen. Die SBB haben sicherzustellen, dass die Unterlagen betreffend die Gerüste (bspw. statische-
Berechnungen, planerische Darstellungen, Überwachungs- und Unterhaltsplan, etc.) durch den Projektverfasser des Brücken Projekts oder einen Sachverständigen geprüft werden. Der Prüf
bericht ist dem BAV zusammen mit den für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Unterlagen bis
spätestens'zwei Monate vor der Ausführung der entsprechenden Gerüstarbeiten zur Kenntnis einzureichen.
3.1.4
Überwachungs- und Unterhaltsplan Reussbrücke Mellingen
Die SBB haben im Rahmen der Realisierung gemäss der SN 508 103 den Überwachungs- und
Unterhaltsplan der Reussbrücke Mellingen zu aktualisieren und gemäss von Ziff. 13.1.1 RL UP-
EB durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen 3.1.5
ReussbrUcke Mellingen (RBM)l Bremskraftverstärkung
Die SBB haben das Ausführungsprojekt (statische Berechnungen, Detailpläne, Bauzustände) der Bremskraftverstärung zu erarbeiten und im Sinne von Ziff. 13.4 RL UP-EB durch einen Sach verständigen prüfen zu lassen. Das Ergebnis aus der Prüfung ist dem BAV zusammen mit den für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Planunterlagen und einer Stellungnahme betreffend die Umsetzung allfälliger Empfehlungen des Sachverständigen zur Kenntnisnahme nachzu reichen.
BAV-A-B3653401/39
25/31
Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
3.2
3.2.1
3.2.2
Elektrische Anlagen
Vermeidung von Berührungsspannungen
Die SBB haben sicherzustellen, dass gefährliche Berührungsspannungen vermieden, Massnah men gegen schädliche Wirkung von Rückstrom vorgesehen und die Anforderungen an Zonen
besonderer Massnahmen erfüllt werden.
Erdungskonzepte
Die SBB haben die Erdungskonzepte der Reussbrücke Mellingen, des Viadukts Fislisbach sowie der Strassenunterführung Landstrasse spätestens 2 Monate vor Baubeginn dem BAV zur Kennt- n nisnahme nachzureichen.
3.3
3.3.1
Umweltrechtliche Auflagen
Hecke auf Parz.-Nr. 1402 Mellingen
Die SBB haben die Hecke auf der Parzelle Nr. 1402 zu schonen. Auf diesen Bereich des Instal
lationsplatzes ist zu verzichten bzw. ist der Installationsplatz zu verschieben, sodass keirie
3.3.2
3.3.3
3.3.4
schutzwürdigen Lebensräume tangiert werden. Fauna und Flora: Neophyten
/
Die SBB haben während der Bauphase und in den ersten 3 Jahren nach Bauabschluss in den
direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das Aufkommen von invasiven Neophyten zu kontrol lieren. Kommen Neophyten auf, so sind Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen.
Abfälle: Entsorgungskonzept I.
Die SBB haben das Entsorgungskonzept mit Angaben zur Klassierung und .Entsorgung des
PCB-haltigen Strahlguts,zu ergänzen.
Abfälle: Entsorgungskonzept 11.
Die SBB haben dem BAV das detaillierte Entsorgungskonzept zuhanden des BAFU und des
Kantons Aargau vor Baubeginn zuzüstelien. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Genehmigung
3.3.5
des Entsorgungskonzepts begonnen werden.
Oberflächengewässer: Rücksprache mit dem kantonalen Gewässerbeaufträgten
Die SBB haben Massnahmen im Üferbereich der Reuss(lokale Instandsetzungen an den Fluss
pfeilern) sowie allfällige weitere erforderliche Eingriffe in öffentliche Gewässer oder deren Ufer bereich in Absprache und in Begleitung des Gewässerbeauftragten ) umzusetzen.
3.3.6
Oberflächengewässer: Vorbehalt betreffend Kleinschifffahrt
Die SBB haben mit der kantonalen Sektion Gewässernutzung vor Baubeginn eine allfällige Sig
nalisation für die Kleinschifffahrt festzulegen, sollten Einbauten auf Wasserhöhe der Reuss oder
3.3.7
3.3.8
bis 3 m darüber die'Durchfahrt der Kleinschifffahrt einschränken.
Oberflächengewässer: Meldung Bauinstallation Reussbrücke
Die SBB haben der kantonalen Sektion Jagd und Fischerei mindestens 10 Tage im Voraus die
Erstellung der Bauinstallation bei der Reussbrücke (Gerüst)zu melden.
Boden: Pflichtenheft BBB
Die SBB haben das Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubegleitung(BBB)vor Baubeginn und n in Zusammenarbeit mit der kantonalen Abteilung für Umwelt(Sektion Gfundwasser, Boden und Geologie) zu erstellen. Können sich die SBB und der Kanton Aargau nicht einigen, entscheidet
das BAV.
BAV-A-B365340iy39
26/31
Aktenzeichen; BAV-411,1-31/168/11
Das Pflichtenheft muss Angaben über die Organisation der Baustelle, die Kompetenzen und
Präsenz auf der Bausteile enthalten und den Anforderungen an ein Pflichtenheft der BBB des Cercle Sol NWCH genügen.
3.3.9
Boden: Bodenschutz Reussbrücke Mellingen
Vor Baustart ist durch die UBB bekannt zu geben, wie der Bodenschutz im Bereich der Reuss brücke Mellingen aufgrund der topographischen Verhältnisse ermöglicht wird. n •
3.3.10 Boden: Meldungen an kantonale Fachstelle
Bei unsachgemässem Umgang mit Boden oder bei Unregelmässigkeiten ist die kantonale Fach
stelle Bodenschutz umgehend zu informieren.
3.3.11 Boden: Verbot von Recyclingmaterial
Für die Schüttung der Installationsplätze darf kein Recyclingmaterial verwendet werden.
3.3.12 Boden: Alternative zu Tensiometerstation
Wird die Tragfähigkeit des Bodens nicht mittels Tensiometerstation ermittelt, haben die SBB im Bodenschutzkonzept aufzeigen, welche gleichwertigen Beurteilungswerte verwendet werden.
3.3.13 Luft: Erfassung Staubniederschlag nach Bergerhoff
Die SBB haben im Rahmen der Massnahme Luf-01 (Erfassung Staubniederschlag nach. Berg
erhoff) vor Baubeginn, während der Sanierungsarbeiten und während der Gerüstdemontage Proben zu nehmen.
3.3.14 Luft: Staubsauger
Die SBB haben beim Rückbau der Einhausungen zur sofortigen Strahlmittel- und Staubentfer nung einen Staubsauger bereitzuhalten.
3.3.15 Luft: Meldung Fertigstellung Einhausung
Für die Abnahme der Einhausung (inkl. Lüftungsanlage) haben die SBB deren Fertigstellung rechtzeitig der kantonalen Sektion Luft, Lärm und NIS(AG, BVU, Abteilung Umwelt) mitzuteilen.
Die.Einhausung ist auch vor der Gerüstdemontage von der Sektion LNN abzunehmen.
3.3.16 Luft: Meldeformuiar «Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien»
Die Korrosionsschutzsanierungsarbeiten inkl. Schutzmassnahmen haben in Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle zu erfolgen. Vor Beginn der Bauarbeiten haben die SBB der kantona
len Fachstelie das Meldeformular «Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien» ejnzureichen.
3.3.17 Luft: Überwachung Korrosionsschutzsanierung
Die Korrosionsschutzsanierungsarbeiten sind durch eine auf dem Gebiet der Korrosionsschutz sanierung erfahrene Umweltbaubegleitung zu überwachen.
3.3.18 Erdbebensicherheit
Für das Ausführungsprojekt haben die SBB in den Nutzungsvereinbarungen in Eigenverantwor tung eindeutig festzuhalten, dass die Anforderungen an die Erdbebensicherheit der bestehen den Tragwerke vollumfänglich erfüllt sind (Oeif > 1.0 gemäss SIA 269/8). Des Weiteren ist für das Ausführungsprojekt die revidierte Fassung der Norm SIA'261 (2020) mit den entsprechenden Parametern für die effektiven Baugrundklassen zu berücksichtigen.
3.4
3.4.1
Umweltbaukohtrolie
Das BAV behält sich vor, die Baustelle auf Kosten der Bahn einer Umweltbaukontrolle zu
unterziehen.
BAV-A-B3663401/39
27/31
Aktenzeichen; BAV-411,1-31/168/11
3.4.2 Der Baubeginn ist dem BAV sobald als möglich zu melden (an: sel<[email protected]). 4.
Umweltrechtliche Ausnahmebewilligung
4.1
Rodungsbewilligung
Das Gesuch der SBB vom 15. Januar 2021 zur temporären Rodung und Ersatzaufforstung von
insgesamt 957 m2 auf folgenden Grundstücken: Gemeinde Wohlenschwil Wohlenschwil Wohlenschwil
Wohlenschwil Wohlenschwil Wohlenschwil Wohlenschwil Wohlenschwil
Mellingen Mellingen
Mellingen Mellingen
SchwerpunktKoordinaten-
2661498.340/ 1253168.491 2661507.571 / 1253172.025
2661998.791 / 1253215,260
2662011.362/ 1253213.704
2662026.788 / 1253216.566
2662028.990/ • . 1253220.216
2662080.897 / 1253215.042
2662080.450 / 1253237.658
2662144.977/ 1253235.776
Gbbl. Nr. n 640
temporär 18 m2
4.2
18 m2 50 m2
668
9m2
9m2
669
81 m2
81 m2
672
45 m2 ,
45 m2
649
20 m2
20 m2
649
74 m2
74 m2
649
34 m2
. 34 m2
1400
58
58 m2
2662190.179/
6
74 m2
74 m2
2662144.008/ 1253210.693
1400
52 m2
52 m2
6
460 m2
460 m2'
1253239,477
2662262.482 / 1253321.666
975 m2
Dokument
Rodungsgesuch Formular inkl. Begründung
Rodungs-ZErsatzaufforstungsplan
wird mit nachstehenden Auflagen bewilligt.
BAV-A-B3653401/39
Ersatzfiächen
50 m2
975
975
umfassend folgende Unterlagen:
4.2 .
definitiv
641
Total
Beilage
Rodung
Massstab
Dok.-Nr.
Datum
11.01.2021 1:500
17115.4.303A
07.01.2021
28/31
Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
4.1.1
4.1.2
4.1.3
Die Rodungsbewilligung ist auf zwei Jahre ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung befristet. Die Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die Einmessung und Abgrenzung sind vom zuständigen Kreisforstamt vor den Rodungsarbeiten
abzunehmen.
Die Rodungs- und Bauarbeiten sind unter Schonung des angrenzenden Waldareals
vorzunehmen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
4.1.4 .Die Rodungsflächen in geschützten Waldflächen sind zum Schutz des angrenzenden 4.1.5
4.1'.6 4.1.7 4.1.8
4.1.9
Waldareals mit einem Zaun zu markieren (ausgenommen Zufahrt über die Parzelle 6).
Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausführung verdichtet wird. Die Realisierung ist von einer bodenkundlichen Fachperson begleiten zu lassen.
Die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten sind innert einem Jahr nach Abschluss der .
Flauptbauarbeiten abzuschliessen.
Bei der Ersatzaufforstung gemäss Ro'dungsformular / Rodungsplan darf kein Fremdmaterial für die Rekultivierung eingebracht werden. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum und Straucharten zu erfolgen.
Während der Bauphase und der Aufwuchsphase (Kronenschluss) ist das Aufkommen- von Konkurrenzvegetation (Brombeere; invasive gebietsfremde Pflanzen wie Goldrute, Sommerflieder, Riesenbärenklau etc.) durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnahmen zu verhindern.
Die SBB 'haben dem zuständigen Kreisforstamt den Abschluss der Ersatzaufforstung unaufgefordert zu melden.
'4.1.10 Fünf Jahre nach Abschluss der Ersatzaufforstung haben'die SBB eine Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst vornehmen zu lassen. Nötigenfalls hat der Forstdienst festzustellen, ob und allenfalls für welche Zeitdauer die Konkurrenzvegetation und invasive gebietsfremde Pflanzen weiter zu bekämpfen sind.
5.
5.1
6.
6.1
Auflage betreffend Kantonsstrasse
Die Installationsplätze dürfen keine Sichtzonen beeinträchtigen. Die Installationsflächen sind
entsprechend anzupassen.
'
Auflagen betreffend Land- und Rechtserwerb
Wohlenschwil: Die SBB haben den Abschnitt der Strassenparzelle Nr. 657 ab Abzweigung Birrfeldstrasse bis in die Einmündung in den Wald nach Abschluss der Bauarbeiten wieder Instand zu stellen. Die Arbeiten haben in Absprache mit den Gemeindewerken MägenwilWohlenschwi! zu erfolgen.
6.2
Wohlenschwih Die SBB haben den Zustand des Terrains der zusätzlich genutzten Strassen mit
Fotografien (Fotodokumentation) und vor Baubeginn in einem Zustandsprotokoll schriftlich
festzu halten. 6.3
6.4
Wohlenschwt Die SBB haben die EG Wohlenschwil möglichst frühzeitig über den Bauablauf zu
informieren.
Mellingen'. Die SBB haben die zeitliche Beanspruchung des öffentlichen Grundes für das
Aufsteilen des Pneukrans mit der Projektleitung «Umfahrung Mellingen» resp. der
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29/31
Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11
Bauverwaltung zu koordinieren. Die temporäre Sperrung der Militärstrasse ist mit der ARA
Mellingen abzusprechen.
6.5
7.
Mellingen: Die SBB haben die EG Wohlenschwil möglichst frühzeitig über den Bauablauf zu
informieren.
Meldung verfügungsgemässe Fertigstellung
Die SBB haben dem BAV umgehend nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlage mit beilie gendem Formular zu bestätigen, dass sie diese entsprechend vorliegender Plangenehmigung erstellt hat.
8.
Anträge der Fachstellen
Die Anträge des Kantons Aargau werden teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen,
soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden. 9.
Plangenehmigungsgebühr
Die Plangenehmigungsgebühr beträgt Fr.
den Plangenehmigung. 10.
, fällig 30 Tage ab Rechtskraft der vorliegen
Eröffnung
Die Plangenehmigung wird den SBB und dem Kanton Aargau eröffnet. Das BAFU und die Ge meinden Mellingen und Wohlenschwil erhalten eine Kopie zur Kenntnis.
Bundesamt für Verkehr
Abteilung Infrastruktur
Abteilung Sicherheit
Franziska Sarott, Sektionschefin
Marlöne Ruffieux Marai, stv. Sektionschefin
Sektion Bewilligungen I
Sektion Bautechnik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht. Postfach
9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegeh’ren, dererJ Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Be
schwerdeführers zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Ur
kunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Die Vollmacht einer anfälli gen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters ist beizulegen. Der Stillstand der Beschwerdefrist richtet
sich nach Art. 22a VwVG.
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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11
Zu eröffnen (Einschreiben);
- Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projekt management Region Mitte. Beilagen:
, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten
Plandossier mit Genehmigungsvermerk BAV Bestätigungsformular
Die Rechnung für die Plangenehmigungsgebühr folgt per separate Post: - Schweizerische Bundesbahnen SBB, Kreditoren Infrastruktur. Poststrasse 6, 3000 Bern 65 (Referenz: , ISP-Nr. 1153432) Mitzuteilen (A-Post):
- Gemeinde Mellingen, Grosse Kirchgasse 23, 5507 Mellingen
-
Gemeinde Wohlenschwil, Hauptstrasse 21, Postfach 18,5512 Wohlenschwil
per E-Mail: -
1
[email protected] (2021.01.22-028: UM) [email protected]
Beilage: Dossierbeilage 4.2(Rodungsformular und Rodungsplan)
Intern z.K.: bt/kho
fp/zam
BAV-A-B3653401/39
31/31
i IF
KANTON AARGAU
n
DEPARTEMENT
BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Entfelderstrasse22,5001 Aarau
[email protected] www.ag.ch/bvu
Departement BVU
Abteilung für Baubewilligungen zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde
16. Februar 2021
Stellungnahme im Anhörungsverfahren Nr.: BVUAFB.21.84/Rodung AW.1577 Gemeinde: ' Gesuchstellerin: Bauvorhaben:
Mellingen und Wohlenschwil
Schweizerische Bundesbahnen AG.(SBB) Instandsetzung von Brückenbauwerken
Bundesleitbehörde; Bundesamt für Verkehr
Sachverhalt:
Die SBB AG plant die Instandsetzung von drei Brückenbauwerken und eine Fahrbahnerneuerung in
den Gemeinden Wohlenschwil und Mellingen. Im Rahmen des Projekts hat die SBB AG mit Datum
vom 15. Januar 2021 beim Bundesamt für Verkehr als Bestandteil eines Plangenehmigungsgesuchs
ein Rodungsgesuch eingereicht.
Für die Instandsetzung sind temporäre Rodungen im Umfang,von 975 m^ geplant. Die Rodungen be
treffen teilweise Waldareal, welches in einem Eichenwaldreservat, einer Altholzinsel und in vom Reussuferschutzdekret betroffenen Flächen liegt.
Vorgängig zur Einreichung des Gesuchs haben die SBB AG und die Abteilung Wald des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt am 8. Dezember 2020 die Rodungsabsichten vorbesprochen. Im Anschluss hat die SBB AG den Rodungsplan angepasst und zusammen mit dem Plangenehmi gungsgesuch dem Bundesamt für Verkehr eingereicht.
Das im Rodungsgesuch eingereichte Formular ist unvollständig. Die fehlenden Angaben betreffen die Fristen für die Rodung und Ersatzaufforstung sowie die Zustimmung der nicht enteigneten , Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Im Weiteren ist das BAFU-Rodungsformular nicht sig niert. Am 22. Januar 2021 wurde die SBB AG telefonisch über die fehlenden Angaben im Rodungs
gesuch orientiert.
Erwägungen:
Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines Eisenbahn-Plangenehmigungsverfahrens
gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde, das Bundesamt für Verkehr,für den Ro
dungsentscheid im Rahmen der Plangenehmigung zuständig.
\
Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons
Aargau erfolgt vorbehaltlich des Verfahrens(Einwendungen) und vorbehältlich ergänzender Bemer kungen weiterer Fachstellen.
Die Abteilung Wald weist darauf hin, dass die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundei
gentümer für die Erteilung der Rodungsbewilligung vorliegen muss.Zu den fehlenden Angaben im Rodungsformulär sind Anträge an die Bundesleitbehörde formuliert.
Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG:
Der Erhalt und die Sicherheit einer Bahnlinie gilt als wichtiger Grund, der das interesse an der Walderhaltung übenviegen kann.
Das Bauvorhaben betrifft eine sehr stark frequentierte Bahnstrecke mit grösster Bedeutung für den nationalen und internationalen Personen- und Güterverkehr. Da Sperrungen der Eisenbahnlinie in
diesem Streckenabschnitt aufgrund der starken Frequentierung nur sehr begrenzt möglich sind, ist
eine optimale Baustellenlogistik,zentral. Diese optimale Baustellenlogistik erfordert unter anderem bei der Reussbrücke aufgrund von steilen topographischen Verhältnissen eine Installationsfläche auf Waldareal(Position 10 gemäss Rodungsplan). Als Zugänge für die Baustellen erfordern die Positio nen Nrn. 1-6 und 12 durch die Lage der bestehenden Bauwerke und der bereits vorhandenen Er schliessungen einen Standort im Wald. Für die Ausführung der Bauarbeiten an den bestehenden Brückenpfeilern sind die direkt angrenzenden Rodungen Positionen Nrn. 7, 8,9 und 11 notwendig. Die geplanten Rodungen sind somit auf den vorgesehenen Standort im Wald angewiesen. Die Anlage ist im Sinne von Art. 24 RPG auf den Standort zwingend angewiesen, womit die Voraus
setzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sind.
Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar.
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Stellungnahme vom 15. Februar 2021 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Beeinträchtigung der erwähnten Naturschutzobjekte ist marginal. Die Rodungen in der Altholzinsel und im Eichenwaldreservat sind aufgrund der Erschlies sung und Lage der Reussbrücke zwingend erforderlich.
Die öffentlichen Interessen der Sicherheit der Bahnlinie überwiegen in diesem Fall diejenigen der
Walderhaltung.
Antrag an die Plangenehmigungsbehörde; AW-1
Für die Instandsetzung der Brückenbauwerke ist der SBB AG eine Rodung im Ausmass
von 975 m2 Waldareal auf den Parzellen Nm.640,641,668, 669,672 und 649 in Wohlen-
schwil sowie Nrn. 1400 und 6 in Mellingen zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Plan im Rodungsgesuch vom 15.-Januar 2021.
AW-2
Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 31. Dezem ber 2022.
(Hinweis an die Piangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschiiessen, wäre
ein relativer Termin geeignet(... bis spätestens 2 Jahre nach rechtskräftiger Piangenehmi-
gung...)).
AW-3
Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzu grenzen. Die SBB AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zustän dige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
2 von 4
AW-4
Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhaib der bewiiligten Ro dungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponie
ren. Die Rodungsflächen in geschützten Waldflächen, ausschliesslich der Zufahrt über die Parzelle 6, sind zum Schutz des angrenzenden Waldareals mit einem Zaun zu markieren. AW-5
Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausfüh
rung verdichtet wird. Die Realisierung Ist von einer bodenkundlichen Fachperson begleiten
zu lassen. AW-6
Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die SBB AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 975 m^ wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremd material eingebracht werden. Massgebend ist der Plan im Rodungsgesuch vom 15. Januar 2021. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfol gen.
AW-7
Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vor
schlag: 31. Dezember 2024.
(Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet(... bis spätestens 4 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi gung...)).
Der Abschluss der Ersatzaufforstung ist von der SBB AG dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.
AW-8
Für die Erteilung der Rodungsbewilligung durch die Bundesleitbehörde sind von der SBB
AG die Zustimmungen aller nicht von Enteignungsverfahren betroffenen Grundeigentüme rinnen und Grundeigentümer beizubringen.
AW-9
Nach der Ausstellung der Rodungsbewilligung durch die Bundesleitbehörde ist der Abtei
lung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ein signierter Rodungsplan zukom men zu lassen.
Wir bitten die Plangenehmigungsbehörde, die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau direkt mit einer Plangenehmigungsverfügung zu bedienen: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Wald Entfeldefstrasse 22
5001 Aarau
3 von 4
Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde:
Die Kantone sorgen gemäss Art. 9 WaG dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende er hebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden.
Vorliegend entsteht der SBB AG mit der Rodung kein erheblicher Vorteil; somit ist keine Ausgleichs
abgabe zu leisten.
Dieser gemäss Waldgesetz den Kantonen vorbehaltene Entscheid wird der SBB AG durch die Abtei lung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nach erfolgter Plange nehmigung formell eröffnet.
Fatjiän Dietiker
Abteilungsleiter
Beilagen Seite 4 des BAFU-Formulars
Verteiler
BAFU, Abteilung Wald. 3003 Bern Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach
Restversand
Forstbetrieb Birretholz, Peter Schenkel
4 von 4
Linie;
650
Km;
22.01 -24.04
Bezeichnung:
Kanton(e);
Gemeinde(n):
Projekt:
Rodungsgesuche / Landeigentümer
Killwangen West - Lenzburg - Däniken Ost
Pos. Nr.
Aargau Mellingen, Wohlenschwil
Parzelle
m2
Bemerkung
Name
Vorname
Adresse
Su Landstrasse
Heltersberg Ost - Substanzerhalt
1
640
18
temporär
öffentlich rechtlicher Gemeindeverband
2
641
50
temporär
SBB
5512 Wohlenschwil
RB Mellingen
ISP-Nr.: Phase:
1153432
Bau- und Auflageprojekt
Übersichtsplan:
Unterschriften:
Bauherrenvertretung SBB
Firma:
Flückiger ♦ Bosshard AG
Datum:
Datum:
15.01.2021
Unterschrift:
15.01.2021
(Unterschrin nur bei PGV)
668
9
temporär
Miteigentum 1/2 siehe unten
4
669
81
temporär
Miteigentum 1/2 siehe unten
5
672
45
temporär
Einwohnergemeinde Wohlenschwil
6
649
20
temporär
SBB
7
649
74
temporär
SBB
8
649
34
temporär
SBB
9
1400
58
temporär
SBB
10
6
74
temporär
Staat Aargau
11
1400
52
temporär
SBB
12
6
460
temporär
Staat Aargau
Hauptstrasse 21
5512 Wohlenschwil
Entfelderstrasse 22
5000 Aarau
Entfelderstrasse 22
5000 Aarau
Projektverfasser
Abteilung/OE: l-AEP-PJM4^ME-T1 Name:
3
Name:
Unterschrift
Parzelle 668 in Wohlenschwil:
(Unterschrilt nur bei PGV)
Miteigentum 1/2
Gemeinschaftliches Miteigentum 1/2, einfache Gesellschaft
SBB CFF FFS
Kj
Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
Sektion Walderhaltung—
Rodungsgesuchsplan
Gtubfx
A
Va
ozitJO no<
021120 p«
070121 hol
070121 p«
Vfa
Oe 11 2D p«
07 Ol 21 p«
Hinweis: Waldflächen nach bewilligten Rodungsgesuchen müssen exakt eingehalten und abgegrenzt werden von Unternehmer z.B. mit Doppellattenzaun. Es sind keine anderen Abstell-, Lagerplätze oder dgl als die bewilligten zulässig. Es sind keine weiteren Eingriffe des Unternehmers an Gehölzen zulässig.
MooWnMr.
i
Linie; 650
Km; 22.0-24.0
SBB Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte I
Plan Nr. 17115.4.303A
Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten
X>290
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^ Reussbrücke Mellingen Km 23.238
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Parzelle 649
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Flchenschwerpunkt:
Y-Koordinate = 1253237.658
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Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung
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Flchenschwerpunkt:
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Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung
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Parzelle 649
Rodung fr Bauphase (Installationsflche)
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Pos. Nr. 8
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Pos. Nr. 3
Parzelle 668
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Rodung fr Bauphase (Installationsflche)
9 m*
Pos. Nr. 6
\ \
Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung
20 m^
I
I
Flchenschwerpunkt:
X-Koordinate = 2661998.791
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Y-Koordinate = 1253215.260
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Pos. Nr. 4
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81 m*
/
temporr
Parzelle 669
Rodung fr Bauphase (Installationsflche)
Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung
\
Parzelle 649
Rodung fr Bauphase (Installationsflche)
Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung Flchenschwerpunkt
I
Pos. Nr. 5 45 m^
temporr
X-Koordinate = 2662028.990
674
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Y-Koordinate = 1253220.216
I
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I
temporr
Parzelle 672
Rodung fr Bauphase (Installationsflche)
Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung
Pos. Nr. 11
52 m^
temporr
Parzelle 1400
Rodung fr Bauphase (Installationsflche)
Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung
$
I t t t
Flchenschwerpunkt:
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I
I
I
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I
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I
I
X-Koordinate = 2662011.362
Y-Koordinate = 1253213.704
Flchenschwerpunkt:
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X-Koordinate = 2662026.788
Y-Koordinate = 1253216.566
Flchenschwerpunkt:
X-Koordinate = 2662144.008
Y-Koordinate = 1253210.693
Je
I
\
I
t
I
1
I
Pos. Nr. 9 58
temporär
Parzelle 1400
Rodung für Bauphase (Installationsfläche)
Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung Flächenschwerpunkt:
%
Parzelle 1400
Ibllationsfläche)
X-Koordinate = 2662144.977
Y-Koordinate = 1253235.776
v2
f/ Waldabteilung
1 = 2662144.008
1=1253210.693
F
I'
^
I
Mellingen Westzufahrt
Flächenschwerpunkt:
Y-Koordinate = 1253239.477
I
I
I
I