Instandsetzung von Brückenbauwerken

Runcadas · Wohlenschwil · Abolì ils 17-09-2025

Document

Numer
1577
Gener
Runcadas
Vischnanca
Wohlenschwil
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
16-02-2021
En vigur dapi
16-05-2022
Abolì
17-09-2025

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Text

/'

/

Conf6d4ration suisse

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Confederaziun svizra

Abteilung Infrastmktur

Schweizerische Eidgenossenschaft Confederazione Svizzera

Bundesamt für Verkehr BAV

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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/1

Geschäftsnummer BAV: 2020/0666

Bern, 30. Juni 2022

Plangehehmigung

Ordentliches Verfahren nach Art. 18 ff Eisenbahngesetz

Plangenehmigungsgesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB

vom 11. Dezember 2020, überarbeitet am 16. Mai 2022 betreffend

Heltersberg Ost, Substanzerhalt Kanton Aargau

Gemeinden Mellingen und Wohlenschwil

Bundesamt für Verkehr BAV 3003 Bern

Standort: Mühlestrasse 6. 3063 Ittigen ,

https://www.bav.admln.ch/ BAV-A.B3653401/39

,<2A

Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11

Inhaltsverzeichnis I.

Sachverhalt

5

II.

Erwägungen

..6

1.

Sachliche Zuständigkeit und anwendbares Verfahren

3.

Verhältnis zu anderen Bewilligungen

B.

Materielles

A.

2.

4.

1, 2.

Formelles

6

Land- und Rechtserwerb

6

Projektbeschrieb

7

2.1

Vorbemerkung

2.3

Fahrbahn

7

7

Bautechnik

10

3.1

Rechtliche Grundlagen.....

11

3.3

Neöphyten

11

11

Fauna und Flora

Wald

3.6

Abfälle / Materialbewirtschaftung

16

Bodenschutz

17

Betriebslärm

20

3.10

^

12

3.4

3.9

i

Störfallvorsorge

12 15

Gewässer, Ufer, Fischerei

17

Lufthygiene

19

3.11 Erdbebensicherheit

3.12 Übrige Umweltbereiche

,

21 21

...;

21

Stellungnahmen der Gemeinden

.22

5.2

22

3.13 Umweltbaukontrolle

Antrag Kanton Aargau

5.1

EG Wohlenschwil

EG Mellingen

Ergebnis der Prüfung

Betriebsbewiliigung / Bestätigung

8.

Plangenehmigungsgebühr

III.

Dispositiv

9.

7

Umweltrechtliche Prüfung

3.8

7.

„J

10

3.7

6.

;

Elektrische Anlagen

2.4

3.5

6.

6

Technische und betriebliche Prüfung

3.2

4.

6

Gegenstand und Inhalt der Prüfung

2.2

3.

....6

Eröffnung der Plangenehmigung

BAV-A-B3653401/39

21 22 22 22 23 23

24

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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

Sachverhalt

I. 1. 2.

3. 4.

DieSBB haben dem BAVdas Projekt «Heltersberg Ost, Substanzerhalt» am 11. Dezember 2020 zur Genehmigung eingereicht. Am 15. Januar 2021 haben die SBB korrigierte Planunterlagen nachgereicht.

'Nach Abschlüsss'der Vollständigkeitsprüfung hat das BAV am 22. Januar 2021 das ordentliche eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren eröffnet.

Der Kanton Aargau wurde am 22. Januar 2021 zur Stellungnahme bis 22. April 2021 eingeladen, und das Bundesamt für Umwelt(BAFU) wurde ersucht, seinen Fachbericht bis-21. Mai 2021 zu

den Akten zu reichen. 5.

.

Das Gesuch wurde im Amtsblatt des Kantons Aargau sowie im kommunalen Publikationsorgan

amtlich publiziert und die Planvorlage vom 22. Februar bis 23. März 2021 in den Gemeinden Mellingen und Wohlenschwil öffentlich aufgelegt. Es gingen keine Einsprache ein.

6.

Mit E-Maii vom 6. März 2021 haben die SBB die Zustimm’ungserklärungen sämtlicher vom Land-

7.

Das Ahhörungsergebnis des Kantons Aargau datiert vom 8. April 2021.

8. 9. 10.

11. 12.13. 14. 15. 16.

und/oder Rechtsen/verb betroffenen Grundeigentümer zu den Akten gereicht.

Das BAFU hat seinen Fachbericht am 6. März 2021 eingereicht.

Am 29. Juli 2021 haben die SBB zu den Vernehmlassungen des Kanton Aargau und des BAFU Stellung genommen. Der zweite Schriftenwechsel wurde am 28. Juli 2021 eröffnet.

Das BAFU hat am 3. September 2021 repliziert.

Der Kahton Aargau hat am 16. September 2021 mitgeteilt, er verzichte auf eine Replik.

Die SBB haben am 29. April 2022 ihre Duplik zu den Anträgen des BAFU eingereicht.

Die Triplik des BAFU datiert vom 11. Mai 2022 und wurde den SBB gleichentags zur Kenntnis gebracht. Am 17. Mai 2022 haben die SBB die entsprechend dem Ergebnis der Vorprüfung überarbeitete Planvorlage eingereicht.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 haben die SBB orientiert, sie hätten die Baulogistik

(Baustellenzufahrten) leicht angepasst, weshalb Land- und Rechtserwerbsplan überarbeitet worden sei.

17.

Mit E-Mail vom 21. Juni 2022 haben die SBB die Zustimmungserklärungen der Gemeinde

Wohlenschwil und Mellingen betreffend die zusätzliche Nutzung deren Wegparzellen zu den

Akten gereicht.

Auf die Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwä gungen eingegangen.

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Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11

II.

Erwägungen

A.

Formelles

1.

Sachliche Zuständigkeit und anwendbares Verfahren

Das Projekt betrifft eine ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienende Baute bzw. Aniage,für deren Genehmigung das BAV zuständig ist (vgi. Art, 18 Abs. 1 und 2 Eisenbahngesetz: EBG)i. Voriiegend ist das ordentiiche eisenbahnrechtiiche Piangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 ff. EBG durchzufOhren. Es richtet sich nach dem Verwaitungsverfahrensgesetz(VwVG)^ soweit das EBG nicht

davon abweicht (vgi. Art. 18a EBG). 2.

Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Gegenstand des Verfahrens bzw. der Prüfung durch das BAV und die betroffenen Fachsteiien des Bun

des biidetdie Pianvoriage vom 10. Dezember 2020 unter Berücksichtigung der Projektanpassung vom 17. Mai 2022.

Geprüft wird, ob das Projekt den einschiägigeri technischen Vorschriften entspricht und ob die bundesrechtiichen Bestimmungen auf den Gebieten der Raumpianung, des Umweltschutzes und des Naturund Heimatschutzes sowie der übrigen betroffenen Rechtsbereiche eingehalten sind (Art. 17 und 18 EBG, Art. 2 und 3 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen; EBV^ sowie den Ausfüh

rungsbestimmungen zur EBV; AB-EBV“*).

Mit der Plangenehmigung wird festgestellt, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vor

schriftskonformen Baute oder Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 EBV). Sie schliesst das Verfahren ab und

, gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs.6 EBV). 3.

Verhältnis zu anderen Bewilligungen

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (vgl. Art, 18 Abs. 3 EBG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich, jedoch wird das kanto nale Recht berücksichtigt, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unver hältnismässig einschränkt (vgl. Art. 18 Abs. 4 EBG). Mit der Plangenehmigung entscheidet das BAV

gleichzeitig auch über alle anderen notwendigen Spezialbewilligungen nach Bundesrecht, soweit diese

für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind. 4,

Land- und Rechtserwerb

Geimäss Auflageprojekt bedarf es für die Realisierung des Bauvorhabens keines Erwerbs von Grundstü

cken Dritter. Vorübergehend würden aber Grundstücksflächen für die Installationsplätze beansprucht.

Die Unterzeichneten Zustimmungserklärungen wurden am 6. März 2021 nachgereicht. Mit E-Mail vom 21. Juni 2022 hat die Gesuchstellerin mitgeteilt, die Bauphasenplanung habe zwischen zeitlich konkretisiert werden können. Neu erfolge der Gleisbau ausschliesslich vom Gleis aus, so dass • alleine für Baumeisterarbeiten ein Zugang von aussen erforderlich sei.- Für das Aufgleisen von Maschi nen würden drei Aufgleisstellen eingerichtet. Diese seien über bestehende Zufahrtsstrassen erreichbar.

Die betroffenen Gemeinden Wohlenschwil und Mellingen haben dem angepassten Rechtserwerb jeweils mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. Juni 2022 zugestimmt.

' SR 742.101 " SR 172.021 ^ SR 742.141.1 ^ •SR742.141.il BAV-A-B3653401/39

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Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11

Somit liegen von sämtlichen betroffenen Grundeigentümern Unterzeichnete Zustimmungserklärungen vor. Damit stellen sich keine enteignungsrechtlichen Tatbestände, über die zu entscheiden v/äre. Nach Eintritt der Rechtskraft stellt vorliegende Verfügung einen Enteignungstitel dar. B.

Materielles

1.

Projektbeschrieb

Das Projekt besteht aus nachstehenden vier Teilprojekten;

- TP 1: Reussbrücke Mellingen (km 23.238) - TP 2: Fahrbahnerneuerung Gleise 323 und 322/422 - TP 3: Viadukt Fislisbach (km 22.470) - n TP 4; Strassenunterführung Landstrasse(km 23.956)

. Die Lebensdauer der drei Brücken soll mit Instandsetzungs- und Verstärkungsmassnahmen, dem er neuerten Korrosionsschutz sowie den neuen Abdichtungen und Dilatationen und unter Berücksichtigung

der prognostizierten Zunahme der Gleisbelastung um mindestens 50 Jahre verlängert werden. Zudem

werden die Randbordhöhen an die heutigen Anforderungen angepasst. Das Gleis 323 (Reussbrücke)

sowie die Gleise 322/422(Tunnelportal Mellingen hieitersberg bis Verzweigung Gruemet)werden erneu

ert. Dabei werden Beton- anstelle der bisherigen Flolzschwellen eingebaut und der Schotter gereinigt bzw. ersetzt, Schliesslich wird das Lichtraumprofil von EBV 2 auf EBV 3 angepasst.

Die Gesuchstellerin schätzt die Investitionskosten auf Fr.

zwischen Herbst 2022 und Anfang 2025 umgesetzt werden. 2.

Technische und betriebliche Prüfung

2.1

Vorbemerkung

(exkl. MWST). Die Arbeiten sollen

Das BAV prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte in den Bewilligungsverfahren risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (Art. 17c EBG, Art. 2a EBV). Es erfolgt somit keine vollständige Prüfung aller sicherheitstechnischen Belange. Die Prüfung des BAV soll in erster Linie die sorgfältige Arbeitsweise der Gesuchstellerin sowie der von ihr beauftragten Projektverfassern und unabhängigen Sachverständigen gewährleisten: sie ersetzt keinesfalls die durch die Gesuchstellerin si-

cherzüstellende Qualitätskontrolle der Gesuchsunterlagen. Für die Gesuchstellerin gilt der'Grundsatz

der Eigenverantwortung, sie kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass allfällige Planungs- oder Konstruktionsfehler vom BAV entdeckt werden. Sie hat grundsätzlich immer davon auszugehen, dass

ein bestimmter Aspekt des Projekts von der Aufsichtsbehörde BAV faktisch nicht kontrolliert wird, was

das Mass der von ihr zu verlangenden Sorgfalt hohe Ansprüche stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.717/2001 vom 9. Juli 2002 E. 3.e). Ausschliesslich die Gesuchstellerin sowie die von ihr beauftragten Projektverfasser tragen die Verantwortung für die Richtigkeit von getroffenen Annahmen, Berechnungen an

und Plänen.®

2.2

2.2.1

Bautechnik

Umgang mit Befunden und Empfehlungen des Sachverständigen und aus den SIOP-A

Prüfungen Ingenieurbau

Die sicherheitsrelevanten Planungsergebnisse des Auflageprojekts für die Objekte Reussbrücke Mellin

gen (RBM), Viadukt Fislisbach.(ViF) und Strassenüberführung Landstrasse (SUL) wurden durch den Sachverständigen (SV) auf Grundlage der Richtlinie des BAV «Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen» (RL UP-EB) geprüft. Weiter wurden die SBB-internen SIOP-A Prüfungen Ingenieurbau durchgeführt. ' BGer 6S.717/2001 vom 9. Juli 2002 E. 3.e BAV-A-B3653401/3g

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Die Prüfergebnisse sind in den Prüfberichten des Sachverständigen (Beilagen 23.02 - 23:04) sowie in

den SiOP-A Formularen (Beilagen 23.06 - 23.09) dokumentiert und enthalten zahlreiche Befunde und

Empfehlungen, die gemäss der Stellungnahme der Gesuchstellerin bzw. des Projektverfassers(Beilage 23.10) spätestens im Rahmen der nächstfolgenden Projektierungsphase bzw. in derAusführungspla-

'nung berücksichtigt resp. erfüllt würden.

n

Gemäss der RL-UP-EB, Ziff. 10.1 hat die Gesuchstellerin die.korrekte Umsetzung der Ergebnisse aus der unabhängigen Prüfung, grundsätzlich durch den Sachverständigen kontrollieren und bestätigen' zu

lassen.

Die Gesuchstellerin ist daher mittels Auflage zu verpflichten,,die korrekte Umsetzung der in die Ausfüh

rungsprojekte einzuarbeitenden Ergebnisse aus den unabhängigen Prüfungen und den SIOP-A Prüfun

gen durch den Sachverständigen (für die SV-Prüfberichte) resp. durch eine ausgewiesene Fachperson der Gesuchstellerin (für die SIOP-A) bestätigen zu lassen. Die Umsetzungsbestätigüng ist dem BAV in

geeigneter Form bis spätestens zwei Monate vor Baubeginn der jeweiligen.Projektelemente zur Kenntnis

zuzustellen (vgl. Dispositiv Ziff. 3.1.1).

2.2.2 Reussbrücke Mellingen (RBM), Viadukt Fislisbach (ViF): Ausfali eines Ankers

Das BAV hatte im Rahmen der materiellen Vollständigkeitsprüfung vom 28. Februar 2022 bemängelt, dass aus den eingereichten Gesuchsunterlagen nicht hervorgeht, ob bei den Rückverankerungen der Widerlager der Reussbrücke Mellingen und des Viadukts Fislisbach der aussergewöhnliche .Lastfall «Ausfalls eines Ankers» bewertet wurde.

In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2022 hielt die Gesuchstellerin fest, nach den Instandsetzungsarbei

ten würden das Widerlager der Reussbrücke Mellingen mit acht Ankern und das Widerlager des Viadukts Fislisbach mit 12 Spannankern und mindestens acht Mikropfählen zurückgehalten. Der aussergewöhn liche Lastfall «Ausfall, eines einzelnen Ankers» habe somit keinen Einfluss auf die Sicherheit des Eisen

bahnverkehrs.. Des Weiteren sei mit den Einbaukontrollen der neuen Anker ein plötzliches Versagen praktisch ausgeschlossen. Eine allfällige Änderung der Ankerkraft würde mit der periodischen Überwa

chung der Anker frühzeitig festgestellt.

Das BAV kann die Begründung der SBB nicht nachvollziehen. Gemäss der Ziff. 10.2.2.5 und 11.2,2.2

der SN 505 267 ist die vom Ausfall einzelner Anker ausgehende Gefährdung der Tragsicherheit des Bauwerks zu bewerten. Die Verankerung ist so zu entwerfen, dass ein progressiver Einsturz ausge

schlossen werden kann.

.

Der Ausfall eines Ankers bzw. eines Pfahls hat Auswirkungen auf die einzelnen rückverankerten Bauteile

der Brückenbauwerke, die zu unkontrollierbaren Vorgängen führen können.,Der Ausfall eines Ankers hat daher in der Regel erhebliche Konsequenzen für die Sicherheit eines verankerten Bauwerks.

‚Die Gesuchstellerin hat im Sinne dieser Erwgung den aussergewƒhnlichen Lastfall „Ausfall eines An

kers nachvollziehbar zu bewerten und in geeigneter Form dem BAV bis' sptestens zwei Monate vor Baubeginn der entsprechenden R€ckverankerungen zur Kenntnis einzureichen (vgl. Auflage Disoositiv Ziff. 3.1.2), . . 2.2.3

Ger€ste

F€r die Ausf€hrung sind verschiedene Ger€ste (bspw. Schutz-, Arbeits- und Kragger€ste) vorgesehen

und diese wurden im Ger€stkonzept (Beilage 8.2) rudimentr dargestellt, die Bemessung und Darstel

lung der konstruktiven Details sowie die statische Bemessung der Arbeits- und Schutzger€ste sind nicht Bestandteil der eingereichten Dossierunterlagen und deshalb f€r das BAV nicht nachvollziehbar. Das

BAV geht davon aus, dass die Ger€ste in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Unternehmer projek

tiertwerden.

Ein Versagen dieser Ger€ste kann aus Sicht des BAV zu einer Gefhrdung der Bahnbetriebssicherheit

und/oder der darunterliegenden Verkehrsflchen f€hren (z. B. herabfallende Bauteile oder unzulssige

Einragungen von Bauteilen in das Lichtraumprofil). BAV-A-B3653401/39

'

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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

Die Gesuchstellerin hat daher sicherzustellen, dass die Unterlagen betreffend die Gerüste (bspw. stati

sche Berechnungen, planerische Darstellungen, Überwachungs- und .Unterhaltsplan etc.) durch den

Projektverfasser des Brückenprojekts oder einen Sachverständigen geprüft werden. Der Prüfbericht ist

dem BAV zusammen mit den für die Nachvoijziehbarkeit.erforderlichen Unterlagen bis spätestens zwei

Monate vor der Ausführung der entsprechenden Gerüstarbeiten zur Kenntnis einzureichen (vgl. Auflage, Dispositiv Ziff.,3.1.3).

2.2.4

Überwachungs- und Unterhaltsplan Reussbrücke Mellingen

Bei der Reussbrücke Mellingen soll beim Widerlager Seite Mellingen eine Sonderkonstruktion mit drei «Stossdämpfer-Lagern» eingebaut werden.

Das BAV erachtet insbesondere aufgrund fehlender Erfahrungswerte mit «Stossdämpfer-Lagern» bei

Eisenbahnbrücken eine fachgerecht geplante Überwachung als zielführend.

•

Die Gesuchstellerin ist daher mittels Auflage zu verpflichten, im Rahmen der Realisierung gemäss der

SN 508 103 den Überwachungs- und Unterhaltsplan der Reussbrücke Mellingen zu aktualisieren und

gemäss Ziff. 13.1.1 RL UP-EB durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen (vgl. Dispositiv Ziff. 3.1.4). 2.2.5

Reussbrücke Mellingen(RBM)/ Bremskraftverstärkung

Die Bremskraftverstärkung der Reussbrücke Mellingen wurde in den Beilagen 3, 5.3 und 20.03 darge stellt bzw. behandelt. Die vorgesehene Bremskraftverstärkung soll zur Abtragung der Längskräfte die nen, das Temperaturspiel des Tragwerkes frei erlauben und die Bremskräfte direkt in das Widerlager unter Schonung der hohen Flusspfeiler ableiten.

Das BAV geht davon aus, dass die detaillierte Planung dieser Sonderkonstruktion im Rahmen des Aus führungsprojekts und in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Unternehmen erfolgen soll.

n In diesern Zusammenhang erachtet das BAV die Fortsetzung der unabhängigen Prüfung für die Brems kraftverstärkung bis und mit der Ausführungsprojektierung im Sinne von Ziff. 13.4 RL UP-EB als erfor derlich.

In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2022 zur Vollständigkeitsprüfung des BAV vom 28. Februar 2022 hielt die Gesuchstellerin fest, die Bremskraftverstärkung sei bereits detailliert projektiert und durch den Sachverständigen geprüft worden. Während den Bauzuständeh werde das heutige System zu keiner Zeit zurückgebaut, weshalb gegenüber dem iST-Zustand keine kritischen Bauzustände entstehen wür-. den.

i

I .

Aus Sicht des BAV stellt die vorgesehene Bremskraftverstärkung weiterhin eine Sonderkonstruktion dar, die bei unsächgemässer Planung oder Ausführung und im Falle eines plötzlichen, unvorhersehbaren

Versagens sowohl den Unterbau, als auch den Überbau gefährden würde, sodass der Eisenbahnbetrieb nicht sicher durchgeführt werden könnte.

Die Gesuchstellerin ist daher mittels Auflage zu verpflichten, das Ausführungsprojekt (statische Berech

nungen,.Detailpläne, Bäuzustände) der Bremskraftverstärkung zu erarbeiten und im Sinne der Ziff. 13.4 RL UP-EB durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Das Ergebnis ist dem BAV zusammen mit den für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Planunterlagen und einer Stellungnahme betreffend die Umsetzung allfälliger Empfehlungen des Sachverständigen zur Kenntnisnahme nachzureichen (vgl. Dis positiv Ziff. 3.1.5).

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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

2.3

2.3.1

Fahrbahn

Unterschreitung des Regelgleisachsabstandes(Genehmigung im Einzeifall)

In der Beilage 6 des Schreibens vom 16. Mai 2022 stellt die Gesuchstellerin einen Antrag auf Genehmi gung im Einzelfall für das Unterschreiten des Regelgleisachsabstandes gemäss den AB-EBV.zu Art. 19, Normalspur, AB 19.2, Ziff. 1.1 im Bereich des Bahnhofs Mellingen-Heitersberg zwischen den Glei

sen 322 und 422(durchgehende Streckengleise der Linie 650) von km 22.040 - km 22.460.

Der Abstand zwischen den Stationsgleisen 322 und 422 betrage im Minimum 3,78 m. Der Regel

gleisachsabstand von 3,80 m gemäss der erwähnten Bestimmung sei somit unterschritten.

Als Begründung führt die Ges.uchstellerin aus, dass durch die Lage der bestehenden Perronanlage im , Bahnhof Mellingen-Heitersberg zur Freihaltung des Lichtraumprofiles die Trassierung an die bestehende Perrbngeometrie angepasst werde, weil ansonsten eine aufwendige bauliche Korrektur der Perronan lage notwendig sei. Dazu müsse der Gleisachsabstand geringfügig um 2 cm reduziert werden. Die Si cherheit sei jedoch in gleichem Masse wie bei einer regelkonformen Lösung gegeben, weil die Sonder werte des Lichtraumprofiles nicht verletzt würden. Die Genehmigung im Einzelfall werde befristet auf die Nutzungsdauer der Perrons beantragt.

Vorliegend geht es um'eine Unterschreitung des Regelgleisachsabstandes zwischen den Stationsglei

sen 322 und 422.

.,

Das BAV kann in Anwendung.der AB-EBV zu Art. 19, Normalspur, AB 19.2, Ziff. 1.1 Abweichungen zum Regelgleisächsabstand im Einzelfall genehmigen. Der Regelgleisachsabstand ist mit 3,80 m festgelegt und ist gültig bei Neubauten und soweit möglich bei Anlagenveränderungen.

Die fachtechnische Prüfung bestätigt, dass mittels der vorliegenden Anpassung der Gleisgeometrie die

zulässigen Einbaumasse der bestehenden Perronkanten eingehalten werden können und somit auf eine

aufwendige Korrektur der Perronahlage verzichtet vyerden kann. Im Weiteren verletzen sich die Grenz linien bei beiden Gleisen - unter Anwendung der Sonderwerte des Lichtraumprofils - nicht. Das BAV erachtet die'bauliche Anpassung,der Perronkante im vorliegenden Fall als nicht verhältnismässig und

heisst die Geometrieanpassung sowie die damit verbundene geringfügige Unterschreitung vom Regel gleisachsabstand ausnahmsweise gut. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung im Einzelfall sind unter diesen Umständen gegeben.

Die Unterschreitung des Regelgleisachsabstandes zwischen den Stationsgleisen 322 und 422 im Bahn

hof Mellingen-Heitersberg von km 22.040- km 22.460 ist unter der Bedingung zu genehmigen, dass

die ursprüngliche Gleisgeometrie (Parallele Streckengleise in einer Geraden mit einem Gleisachsab

stand von 3,80 m) bei der nächsten Perronerneuerung wiederhergestellt wird (vgl. Dispositiy Ziff. 2). 2.4

Elektrische Anlagen

Erdungskonzept

Die Erdungskonzepte der Reussbrücke Mellingen, des Viadukts Fislisbach sowie der Strassenunterfüh-

rung Landstrasse liegen der Planvorlage nicht bei.

Gemäss AB-EBV, AB 44.d, Ziffer 2 dürfen am Bahnrückstromsystem und bei dessen Zusammentreffen mit Erdungssystemen keine gefährlichen Berührungsspannungen auftreten.

Gemäss AB-EBV, AB 44.d, Ziffer 3 darf der Bahnrückstrom weder Anlagen der Eisenbahnen noch An

lagen Dritter unzulässig stören oder gefährden.

Gemäss AB-EBV, AB 44.d, Ziffer 4 sind bei leitfähigen Anlageteilenjm Qberleitungsbereich und Strom abnehmerbereich, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, geeignete Massnahmen nach

SN EN 50122-1, Ziff. 6 zu treffen, um die Gefährdung von Personen durch Berührungsspannungen und die Gefährdung von Sachen durch Fehlerströme zu verhindern.

BAV-A-B3653401/39

10/31

Aktenzeichen: BAV-411.-1-31/168/11

Die Gesuchstellerin hat sicherzustellen, dass gefährliche Berührungsspannungen vermieden, Massnah men gegen schädliche Wirkung von Rückstrom vorgesehen und die Anforderungen an Zonen besonde rer Massnahmen erfüllt werden (vgl. Auflage, Dispositiv Ziff. 3.2.1).

Die Gesuchstellerin ist daher mittels Auflage zu verpflichten, die Erdungskonzepte der erwähnten Bau werke dem BAV spätestens 2 Monate vor Baubeginn zur Kenntnis nächzureichen (vgl. Dispositiv

Ziff. 3.2.2Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). 3.

Umweltrechtiiche Prüfung

Nachfolgend werden die'Umweltauswirkungen des Projekts unter Berücksichtigung der Anträge der

Fachstellen von Bund und Kanton sowie allenfalls von Einsprechenden bereichsweise beurteilt. 3.1

Rechtliche Grundlagen

ln Bezug auf das Umweltrecht sind im Wesentlichen.das Umweltschutzgesetz (USG)®, das Natur- und Heimatschutzgesetz(NHG)^,,das Gewässerschutz'gesetz (GSchG)® sowie das Waldgesetz(WaG)® ein schliesslich der einschlägigen Ausführungsverordnungen massgebend. Die Prüfung erfolgt namentlich

unter Berücksichtigung des UVB, nachstehender Eingaben von Fachbehörden von Bund und Kanton sowie den Stellungnahmen der Gesuchstellerin;

- SBB, Auflageprojekt - Kanton Aargau, Vernehmlassung vom 8. April 2021 - BAFU, Fachbericht vom 3. Juni 2021 - SBB, Stellungnahme vom 29. Juli 2021 - BAFU, Replik vom 9. September 2021 -

-

3.2

SBB. Duplik vom 29. April 2022

BAFU, Triplik vom 11. Mai 2022 Fauna und Flora

Hecken gehören zu den besonders zu schützenden Lebensbereichen gemäss Art. 18 Abs. 1 und 1“® NHG. Lässt sich eine Beeinträchtigung eines solchen Lebensraumes durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz,, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen-

(Art. 18 Abs. 1'®'-NHG).

Im Umweltbericht hat sich die Gesuchstellerin nicht explizit zur Hecke geäussert, in Bezug auf Fauna und Flora aberfolgende Massnahme vorgesehen:

N+L-i; Während der Bauphase beanspruchte, nicht versiegelte Flächen werden nach Abschluss der Arbeiten wieder instand gestellt (stabile, magere Oberfläche, lose Steine entfernen) und mit ei ner standortgerechten Saatmischung begrünt (z. B. UFA Magerrasen CH-G). Das BAFU hät im Zusammenhang mit der tangierten Hecke beantragt;

[2]

Die SBB haben die Hecke auf derParzeile Nr. 1402 zu schonen. Auf diesen Bereich des Instal

lationsplatzes ist zu verzichten bzw. ist der Installationsplatz zu verschieben, sodass keine schutzwürdigen Lebensräume tangiert werden. Sollte die Standortgebundenheit nachgewiesen werden, sind nach Bauabschluss Wiederherstellungsmassnahmen vorzusehen.

In ihrer Stellungnahme hat die Gesuchstellerin sinngemäss erklärt, sie verzichte im fraglichen Bereich auf eine Eingleisstelle, so dass die Böschung nicht genutzt und die Hecke geschont werde. In diesem Sinne sei sie mit Antrag [2] einverstanden. =

SR 814.01

' SR 451 » SR 814.20 » SR 921.0

BAV-A-B3653<t01/39

n 11/31

Aktenzeichen; BAV-411.1-31/ie8/11

Indem die Gesuchstellerin die Fläche des Installationsplatzes sinngemäss um die Fläche der Bahnbö schung (Hecke) reduziert, hat sie den ersten Satz von Antrag [2] anerkannt. Er ist somit gutzuheissen

. und mittels Auflage zu sichern (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.1). Der Vorbehalt im zweiten Satz des Antrages ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.3

Neophyten

Als invasiv und gebietsfremd gelten Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden

muss, dass sie sich in der Schweiz ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und.deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. h Freisetzungsverordnung; FrSVi°). Ab

getragener, mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 FrSV belasteter Boden muss da- n

her am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass die.Weiterverbreitung dieser Organismen

ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 3 FrSV).

Weil im Projektperimeter kleinflächige Neophytenvorkommen nicht ausgeschlossen werden können, hat

die Gesuchstellerin als Massnahme vorgesehen:.

N+L-2; Vor Baubeginn werden die auf den tangierten Flächen vorhandenen invasiven Neophyten fach gerecht bekämpft und entsorgt; Das Aufkommen und die Verbreitung von invasiven Neophyten

werden mit geeigneten Massnahmen kontrolliert. Es wird gemäss Listen und Infoblättern der

«info flora» sowie den Empfehlungen der Arbeitsgruppe invasive Neobiota (AGIN) resp. der

Nachfolgeorganisation Cercle exotique vorgegangen. Das BAFU beantragt in diesem Zusammenhang;

[3J

Die SBB haben vor Baubeginn zu prüfen, ob im Projektperimeter invasive Neophyten auftreten.

ist dies der Fali, so ist v/ährend der Bauphase und in den ersten 3 Jahren nach Bauabschiuss

in den direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das Aufkommen von invasiven Neophyten zu kontrollieren. Kommen Neophyten auf, so sind Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen.

Die Gesuchstellerin hat den Antrag [3] ebenfalls anerkannt.

Der erste Satz von Antrag [3] entspricht der Massnahme N+L-2, welche mit Genehmigung des Umwelt berichts für die Gesuchstellerin verbindlich wird. Diesbezüglich bedarf es keiner zusätzlichen Auflage, weshalb Antrag [3]in diesem Umfang als im Projekt enthalten abzuschreiben ist. Die Forderung gemäss Satz 2 stellt dagegen eine Präzisierung in Bezug auf die Dauer der Neophytenbekämpfung dar, weshalb

dieser durch Anerkennung gutzuheissen und mittels Auflage zu sichern ist(vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.2).

3.4

3.4.1

Wald

Rechtliche Grundlagen

Rodungen sind grundsätzlich verboten (vgl. Art. 1,3 und 5 WaG). Aus wichtigen Gründen, die das Inte resse an der Walderhaltung überwiegen und sofern ein Werk standortgebunden ist, die räumplaneri schen Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sind und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt, kann aber eine Ausnahmebewilligung erteilt werden (vgl. Art. 5 WaG). Für Rodungen muss grundsätzlich Realersatz geleistet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 8. Wald

verordnung; WeV^i).

3.4.2

Auflageprojekt

Gemäss dem Umweltbericht^^ sind die Zufahrten und Installationsflächen ausserhalb des Waldareals

vorgesehen worden, damit möglichst wenig Wald tangiert wird. Die betroffenen Flächen seien bereits

mit dem zuständigen Revierförster besichtigt worden. Auch diä Rodungsarbeiten sowie die Wiederauf SR 814.911 SR 921.Ö1

Dossierbeilage 4.1, Ziff. 4.2.

BAV-A-B3653401/39

12/31

Aktenzeichen; BAV-411,1-31/168/11

forstung würden in Zusammenarbeit mit den Forstbehörden und wo möglich durch das zuständige Forst amt ausgeführt. Mit nachstehenden Massnahmen und entsprechenden Vorgaben in den Submissions grundlagen werde eine gesetzeskonforme Umsetzung sichergestellt:

WaI-01 Die für die Bauphase erforderlichen Rodungsarbeiten sowie die Ersatzaufforstungen erfolgen in Zusammenarbeit mit der Forstbehörde,

Wal-02 Die an die Baustellenbereiche angrenzenden Waldflächen werden wo nötig in Absprache mit dem lokalen Forstdienst durch Abgrenzungen geschützt.

Wal-03 Das Rodungsgesuch ist Bestandteil des vorliegenden PGV-Dossiers. Das Rodungsgesuch (Dossierbeilage 4.2) umfasst folgende Dokumente: Beilage

Dokument

4.2

Rodungsplan

4.2

Massstab

Rodungsformular inkl. Begründung

Beantragte temporäre Rodungen / Ersatzaufforstungen: Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9

10 11

12

3.4.3

Gemeinde

Wohlenschwil

Wohlenschwil

Wohlenschwil

Wohlenschwil

Wohlenschwil Wohlenschwil

Wohlenschwil

Wohlenschwil

Parz.-Nr. 640

• 641

07.01,2021

temporär

18 m2

Gemeindeverband Wohlenschwil

50 m2

SBB AG

9 m^

45 m2

672

EG Wohlenschwil

649

SBB AG

20 m2

649

SBB AG

649

SBB AG

34 m2

Staat Aargau

74 m2

1400

Mellingen

1400

Mellingen

Eigentümer/Innen

11.012021

81 m2

Mellingen

Mellingen

1:500

Datum

n 6

6

74 m2

SBB AG

58 m2

SBB AG

52 m2

Staat Aargau

Total

460 m2

975 m^

Würdigung

Eine Rodung kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, die

das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (vgl. Art.' 5 Abs, 2 WaG).

Der Unterhalt einer bestehenden Bahnlinie ist für die Gewährleistung,deren langfristigen Verfügbarkeit . und Sicherheit unabdingbar. Durchquert die Bahnlinie Wald und setzt der Baustellenzugang eine tem

poräre Rodung voraus, überwiegt das öffentliche Interesse am Bahnunterhalt das Interesse an der Walderhaltung. Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Rodungsbewilligung sind vor liegend erfüllt: So sind Unterhaltsarbeiten an einer Bahnlinie offenkundig standortgebunden (vgl. Art. 5 Abs, 2 Bst. a WaG) und sind auch die raumplanerischen Voraussetzungen erfüllt, zumal es um die In standsetzung einer bestehenden, im Richtplan eingetragen Bahnäniage geht(Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG). Gefahren von Erosionen, Rutschungen, Bränden oder Windwürfen können angesichts der kleinflächi

gen, temporären Rodungen als hinreichend gering bezeichnet werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. c WaG), und schliesslich wird mit der Ersatzaufforstung an Ort und Stelle dem Natur- und Heimatschutz vollum

fänglich Rechnung getragen (vgl. Art. 5 Abs. 4'WaG).

Die kantonale Abteilung Wald (16. Februar 2021) und das BAFU (3. Juni 2021) haben der Rodung im

Grundsatz zugestimmt. Auf deren Anträge wird nachstehend unter Ziff. B./3.5.4 eingegangen. BAV-A-B3653401/39

13/31

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

Der Gesuchstellerin ist daher unter Berücksichtigung der vorgesehenen Massnahmen (Dossierbei. läge 4.1)sowie unter Einhaltung der Auflagen (vgl, nachstehende Anträge des Kantons Aargau und des

BAFU)die Ausnahmebewilligung für die temporäre Rodung von 975

4).

3.4.4

zu erteilen (vgl. Dispositiv Ziff.

Anträge Kanton Aargau und BAFU

Der Kanton Aargau hat insgesamt neun Anträge zum Rodungsgesuch gestellt und das,BAFU hat diese

in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2021 mit den eigenen Anträgen [4]-[10] entweder sinngemäss bestätigt bzw. übernommen oder leicht ergänzt. Um Wiederholungen und Widersprüche zu vermeiden,

werden die verschiedenen Anträge nachfolgend neu formuliert, nummeriert und gemeinsam beurteilt, ln Klammern wird jeweils auf die Antragsnummern des Kantons bzw. des BAFU verwiesen:

[1] [2]

. 13]

14]

n

15]

n Die Rodungsbewilligung ist zu befristen (AW-2).

Die SBB haben die Rodungsgrenzen im Gelände einzumessen und mit einem einfachen Zaun

abzugrenzen. Dies gilt insbesondere für Rodungsflächen in geschützten Waldflächen (Aus nahme Zufahrt über die Parzelle 6. Einmessung und Abgrenzung der Rodungsflächen sind vor der Rodung von Kreisforstamt abnehmen zu lassen (AW-3, 4/BAFU 6; 9). n Die SBB haben sicherzustellen, dass die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des an-

grenzenden Waldareals erfolgen. Es istinsbesondere untersagt, darin Baubäracken zu errichten

sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren (AW-4/BAFU 6).

Die SBB haben mit geeigneten Massnahmen zu verhindern, dass der Waldboden bei der Bau

ausführung verdichtet wird. Die Realisierung ist von einer bodenkundlichen Fachperson beglei

ten zu lassen (AW-5).

Die Rekultivierung/Ersatzaufforstung mit standortgemässen Baum- und Straucharten hat innert zwei Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten zu erfolgen, und es darf kein Fremdmaterial eingebracht werden (AW-7, BAFU 6, 7).

Die SBB haben dem Kreisforstamt unaufgefordert den Abschluss der Ersatzaufforstung zu mel

[6]

[7]

den (AW-7, BAFU 10).

Die SBB haben durch regelmässige Kontrollen und entsprechende Massnahmen sowohl wäh

rend der Bauphase als auch während der Aufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenzvegetation (Brombeere) und invasiven gebietsfremden Pflanzen (Goldrute, Sommer

flieder, Riesenbärenklau etc.) zu verhindern (BAFU 6).

Die SBB haben die aufgeforsteten Flächen fünf Jahre nach Abschluss der Ersatzaufforstungen

einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst unterziehen zu lassen.

Der kantonale Forstdienst hat festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzvegetation und der invasiven gebietsfremden Pflanzen weiterzüführen ist und allenfalls für welche Zeitdauer.

Die SBB haben das BAV über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis zu setzen.

Bei Uneinigkeiten hat das BAV nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU zu entscheiden

(BAFU 6).

.

.

Die SBB haben die vorstehenden Anträge am 29. Juli 2021 anerkannt, obwohl sie teilweise die im Um

weltbericht bereits vorgesehenen Massnahmen wiederholen. Abgesehen davon können sie als recht-, zweck- und verhältnismässig qualifiziert werden, so dass sie zu genehmigen und mittels Auflagen zu

.sichern sind (vgl. Dispositiv Ziff.,4!1.1 - 4.1.10).

. BAV-A-B3853;)01/39-

14/31

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

Weitere Anträge:

[AW-8] Für die Eäeilung der Rodungsbewilligung haben die SBB die Zustimmungen aller nicht von Ent eignungsverfahren betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beizubringen. Dem Rodungsformular konnten die Zustimmungen der Waldeigentümer noch nicht entnommen wer

den.''^ Die Gesuchstellerin hat aber die schriftlichen Zustimmungserklärungen sämtlicher Grundeigentü

mer und Grundeigentümerinnen am 6. März 2021 nachgereicht. In der Folge gingen auch keine Einspra

chen gegen die Plänvorlage ein. Antrag [AW-8] ist damit als erledigt abzuschreiben.

[AW-9] Nach der Ausstellung der Rodüngsbewilligung durch die Bundesleitbehörde ist der Abteilung Waid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ein signierter Rodungsplan zukommen zu lassen (BAFU 5).

Der Antrag richtet sich ans BAV und betrifft nicht das Rodungsgesuch an sich. Das genehmigte-Ro dungsgesuch samt Rodungsplan (Dossierbeilage 4.2) wird dem Kanton Aargau antragsgemäss zusam men mit der Plangenehmigung übermittelt (vgl. Verteiler).

3.5

3.5.1

Störfallvorsorge

Rechtsgrundlagen

Die Bahnlinie 650 (Killwangen West- Lenzburg - Däniken Ost) untersteht der Störfallverordnung (vgl. Anhang 1.2a StFV^'^). Zur Verminderung des Risikos müssen die Betreiber solcher Eisenbahnstrecken alle geeigneten, nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbaren, aufgrund seiner Erfahrung ergänz ten und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen treffen (Art, 3 StFV). Wo das Risiko nicht tragbar ist, ordnet die Vollzugsbehörde zusätzlichen Massnahmen an (vgl. Art. 8 Abs. 1 StFV). Die BAV-Richtlinie «Massnahmen für Eisenbahninfrastrukturen gemäss Störfallverordnung im Rahmen eines Plangenehijiigungsverfahrens» enthält Massnahmen, die in jeder Situation angewandt werden

müssen(Ml - M5)und eine nicht abschliessende Liste zusätzlicher Massnahmen, die je nach Situation umzusetzen sind (M6-Mil).

3.5.2

Auflageprojekt

Zum Umweltbericht gehört der Fachbericht «K/N-Analyse von Umweltmassnahmen, Heltersberg Ost»

(Beilage zur Dossierbeilage 4.1). Die Gesuchstellerin sieht gestützt auf diese Analyse folgende Mass nahme vor:

Stf-01: Auf dem gesamten Streckenabschnitt sind 5 manuelle Schieber bei km 22.2, km 22.45, km 23.8 sowie 2 auf der Reussbrücke Mellingen geplant. Die Massnahmen sind mit den Ereignisdiensten 3.5.3

[15]

der SBB abgesprochen. Antrag Kanton Aargau

Bei der Reussbrücke Mellingen sind weitergehende Massnahmen für die Störfallvorsorge vor

zusehen (ferngesteuerter Schieber oder Rückhaltebecken).

Der Kanton Aargau bemängelt, die Gesuchstellerin wolle bei der Reussbrücke Mellingen aus Kosten gründen auf ein Versickerungsbecken inkl. Überlauf (50 m^r Fr. ) und/oder auf einen fernge steuerten Schieber auf der Brücke verzichten. Dies sei angesichts von Risiken im oberen Überprüfungs bereich und bei Mehrkosten für weitergehende Massnahmen von < 1 % der Bausumme kritisch zu hin terfragen. Weiter sei zwar gemäss der K/N-Analyse u. a. ein Rückhaltebecken von 50.m^ untersucht worden, was aber aus der Abbildung 14 (Legende) nicht hervorgehe.

Das BAFÜ hat auf die Zuständigkeit des BAV im Bereich der Störfallvorsorge verwiesen.

Dossierbeilage 4.2, Rodungsformular Ziff. 7.

SR 814.012

BAV-A-B3663401/39

15/31

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

Die Gesuchstellerin hat dem kantonalen Antrag entgegnet, das Risikoermittlungsverfahren sei gemäss

den Vorgaben der StFV durchgeführt und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen mittels Kosten/Nut-

zen-Ansatz bestimmt worden. Vorliegend habe die K/N-Analyse Werte von weit > 1 ergeben, weshalb diese unverhältnismässig seien. Es sei sodann nicht zulässig, Mehrkosten für Störfallmassnahmen in

ein Verhältnis mit der Bausumme des Projektes zu setzen. Bestätigt hat die Gesuchstellerin dagegen

die falsche Risikodarstellung der Massnahmenwirkung im Fachbericht «K/N-Analyse von Umweltmass nahmen». Gleichwohl seien den K/N-Berechnungen die richtigen Risikowertungen hinterlegt worden,

weshalb sie Antrag [15] ablehne. ' Das BAV hält fest, dass sich die Personenrisiken im akzeptablen Bereich und die Grundwasserrisiken

im Bereich der nicht schweren Schädigung bewegen. Bei den Oberflächengewässerrisiken liegen zwei . Subelemente im Übergangsbereich (orange), der Rest im akzeptablen Bereich oder im.Bereich der nicht

schweren Schädigung.,Zu prüfen waren somit Massnahmen Ml - M5. Emch+Berger hat diese Prüfung im Auftrag der Gesuchstellerin durchgeführt und dokumentiert. Die als Massnahme vorgesehenen Not

fallschieber sind genehmigungsfähig. Weitergehender Massnahmen bedarf es nicht.

Nachdem der Kanton Aargau am 16. September 2021 auf eine Replik verzichtet hat, ist dessen An

trag [5] als erledigt abzuschreiben, allenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.6

3.6.1

Abfälle / Materialbewirtschaftung Rechtsgrundlagen

Die Verordnung über die Vermeidung und dje Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung: VVEA)^®

gelt u. a. die Verwertung und Ablagerung von Abfällen.(Art. 12 f. und 25 WEA). Ergänzend,wird auf das

re-

Modul «Bauabfälle» der Vollzugshiife WEA des BAFU verwiesen.

3.6.2

Auflageprojekt

Die Gesuchstellerin hat im Umweltbericht die Arten und Mengen von Bauabfällen tabellarisch nach dem

damaligen Kenntnisstand aufgeführt. Nach erfolgter Submission der Bauarbeiten und ergänzenden Un tersuchungen werde vor Baubeginn ein definitives Entsorgungskonzept erstellt. Nach Bauabschluss werde ein Entsorgungsbericht zusammengestellt,.der den Behörden auf Anfrage vorgewiesen werde. n Die bei der Reussbrücke Mellingen zu ersetzende, asbesthaltige Entwässerungsleitung (Eternit-Rohre) werde zerstörungsfrei und unter Schutzmassnahmen gemäss SUVA-Merkblatt 84060 zurückgebaut. Festgebundene Asbestabfälle würden einer Deponie Typ B zugeführt. Sodann sieht die Gesuchstellerin

folgende Massnahmen vor:

Abf-01: Wird bei Aushubarbeiten ein Verdacht auf chemische Belastungen festgestellt (Fremdanteile im Aushub, unnatürliche Farbe oder Geruch), muss das Material auf Schadstoffe analysiert werden, um eine fachgerechte Entsorgung gemäss WEA sicherzustellen.

Abf-02: Demontagearbeiten der asbesthaltigen Etemitrohr-Wasserleitungen werden gemäss dem SUVA-Merkblatt 84060 ausgeführt.

Abf-03: Vor Baubeginn wird ein Entsorgungskonzept erstellt. Es gibt Auskunft über die Mengen, die Materialqualitäten, die Verwertungs- oder Entsorgungswege und die Entsorgungsanlagen,.

3.6.3

[1]

Anträge des Kanton Aargau und des BAFU

Das Entsorgung'skonzeptist um die Angaben zur Kiassierung und Entsorgung des PCB-haitigen Strahigutes zu ergänzen.

Das BAFU hat diesen Antrag unterstützt(BAFU-Antrag [12]). Die Gesuchstellerin hat den Antrag aner kannt, so dass er gutzuheissen und mittels Auflage zu sichern ist (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.3). SR 814.600

wvw bafu.admin.ch ^ Publikationen, Medien

dul: Bauabfälle

BAV-A-B3653401/39

Vollzügshilfen ^ Abfall: Vollzugshilfen

Vollzugshilfe WEA

Mo16/31

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

Die SBB haben vor Baubeginn ein detailliertes Entsorgungskonzept gemäss VVEA-Vollzugshilfe zu erarbeiten und dem BA V zuhanden des BAFU zur Beurteilung und der kantonalen Fachstelle

[13]

zur Kenntnis zuzustellen. Im Entsorgungskonzept Sind die konkreten Entsorgungsstellen (An lage, Deponie) aufzuführen. Die Verwertungspflicht der Abfälle, insbesondere von unver-

schmutztem Aushubmaterial, ist umzusetzen. Mit den Bauarbeiten darferst begonnen werden, wenn das Entsorgungskonzept genehmigt ist.

Antrag[13]entspricht der Massnahme Abf-03 und ist damit bereits im Umweitbericht enthalten. Da dieser mit vorliegender Genehmigung für die Gesuchstellerin verbindlich wird, erübrigt sich grundsätzlich eine entsprechende Auflage. Weil'das Entsorgungskonzept aber ergänzt werden muss, lässt es sich rechtfertigen, Antrag [13] gutzuheissen und mit einer Auflage zu sichern (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.4). 3.7

3.7.1

Gewässer, Ufer, Fischerei

Auflageprojekt

Gemäss Umweltbericht betrifft das Bauvorhaben weder Oberflächengewässer noch aquatische Ökosys

teme. Die Arbeiten an der Reussbrücke Mellingen würden ausschliesslich auf der Brücke stattfinden. 3.7.2

[11]

[12]

Anträge Kanton Aargau

Die Massnahrnen im Uferbereich derReuss (lokale Instandsetzungen an den Flusspfeilern) so wie allfällige weitere erforderliche Eingriffe in öffentliche Gewässer oder deren Uferbereich ha ben in Absprache und Begleitung des Gewässerbeauftragten zu erfolgen.

Falls Einbauten auf Wasserhöhe derReuss oder bis 3 m darüber geplantsind, welche die Durch

fahrt der Kleinschifffahrt einschränken würden, wäre vor Baubeginn mit der Sektion Gewäs

sernutzung eine allfällige Signalisation für die Kleinschifffahrt festzulegen und während der Ar

[13]

.[14]

beiten umzusetzen.

Die Erstellung der Bauinstallation b& der Reussbrücke (Gerüst) ist mindestens 10 Tage,im Vo

raus der Sektion Jagd, und Fischerei des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu melden.

Die Gesuchstellerin hat die Anträge [11]-[13] anerkannt, so dass sie gutzuheissen und mittels Auflagen zu sichern sind (vgl. Dispositiv Ziff: 3.3.5 - 3,3.7).

Im Rahmen des.Projekts ist zu prüfen ob die Brücken so konstruiert sind, dass bei einer allfälli gen Explosion von Gefahrgut im Entwässerungssystem die Tragfähigkeit der Brücke nicht ge fährdet ist Falls nötig sind geeignete Schutzmassnahmen umzusetzen.

Der Kanton Aargau hat diesen Antrag nicht näher begründet.

Die Gesuchstellerin hierzu erklärt, die Entwässerungsleitung unter Reussbrücke Mellingen werde offen

geführt, womit der Druck einer Explosion nach unten entweichen würde. Eine Untersuchung der Brü ckenstatik und/oder Änderungen am Entwässerungssystem lehne sie als unverhältnismässig ab.

Der Kanton Aargau hat die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und auf eine Replik verzichtet.

Nachdem die Gesuchstellerin überzeugend dargelegt hat, weshalb die Tragfähigkeit der Brücke im Falle einer Explosion nicht gefährdet sei, ist Antrag [14] als erledigt abzuschreiben. 3.8

3.8.1

Bodenschutz

Rechtsgrundlagen

Der Boden darf, unter Vorbehalt dessen baulicher Nutzung, nur so weit physikalisch belastet werden, als dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. Art. 33 Abs.2 USG). Die langfristige

Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit wird in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)"'^ gere

gelt.

SR 814.12

BAV-A-B3653401/39

17/31

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

3.8.2

Auflageprojekt

Für die Baustellenerschliessung und Installationen beansprucht die Gesuchstellerin vorübergehend rund 5'000 m2 Boden. Die Flächen würden bei trockenen Bedingungen mit einem Vlies abgedeckt und darauf , eine 50 cm starke Kiesschicht angelegt. Die spätere Rekultivierung erfolge gemäss dem Leitfaden Bo denschutz beim Bauen (BUWAL, 2001). Bei den Bahnböschungen werde nach Bauabschluss eine

stabile Auflage angelegt und diese standortgerecht begrünt (z. B. UFA-Böschungsmischung trocken CH-G. Nasssaat). Weil die Böden in der Bahnböschung mit bahntypischen Schadstoffen (PAK, KW, Schwermetalle) belastet sein könnten, werde abgetragenes Bodenmaterial vor Ort zwischengelagert und wieder an gleicher Stelle angelegt. Die Arbeiten würden von einer Bodenkundlichen Baubegleitung

(BBB) begleitet. Folgende Massnahmen sind im Umweltbericht vorgesehen:

BO-01

Bodenschutzmassnahmen gemäss Submissionsunterlagen SBB werden Bestandteil des

Werkvertrages.

BO-02 Beprobungvon Bodenmaterial, das nichtmehrvorOrteingebrachtwerden kann. Fachgerechte BO-03

EntsorgungA/erwertung je nach chemischer/biologischer Belastung. Bodenkundlichen Baubegleitung.

3.8.3. Anträge Kanton Aargau

[2]

Die SBB hat vor Baubeginn und in Zusammenarbeit mit der kanionaien Abteilung für Umwelt

(Sektion Grundwasser, Boden und Geologie) das Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubeglei

tung(BBB)zu erstellen. Vorzubehalten ist ein Entscheid des BAV, sollten sich die SBB und der Kanton Aargau diesbezüglich nicht einigen können.

Das Pflichtenheft muss Angaben über die Organisation der Baustelle, die Kompetenzen und

Präsenz auf der Baustelle und den Anforderungen an ein Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubegleitung(BBB)des Cercle Söl NWCH genügen.

Als qualifizierte Fachleute gelten Personen, welche auf der Liste der Bodenkundlichen Gesell

schaft der Schweiz (BGS-SSP; www.soil.ch)' aufgeführt sind oder nachweislich über entspre [3]

[4]

chende Fähigkeiten verfügen.

Vor Baustart ist durch die Bodenkundiiche Baubegleitung bekannt zu geben, wie der Boden schutz im Bereich der Reussbrücke Mellingen aufgrund der topographischen Verhältnisse er möglicht wird. ,

Bei unsachgemässem Umgang mit Boden oder bei Unregelmässigkeiten ist die kantonale Fach

stelle Bodenschutz umgehend zu informieren.

15]

Die beanspruchte Fläche auf der Parzelle 647 ist vorgängig begrünen zu lassen, so dass die

[6J

Für die Schüttung der Installationsplätze darf kein Recyclingmaterial verwendet werden.

[7]

Installation auf einer tragfähigen Grasnarbe errichtet werden kann.

Arbeiten mit und auf Boden sind nur möglich, wenn dieser genügend abgetrocknet ist, d. h. in

der Regel in der Vegetationszeit. Die Tragfähigkeit/Strukturstabilität des Bodens ist mit Saug

spannungsmessungen zu bestimmen.

Die Gesuchstellerin hat die Anträge [2]-[4] und [6] anerkannt. Sie können als recht-, zweck- und ver-

hältnismässig qualifiziert werden, so dass sie gutzuheissen und mittels Auflagen zu sichern sind (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.8-3.3.11). . ’

Die Anträge [5] und [7] hat sie dagegen abgelehnt mit der Begründung, es werde Aufgabe der BBB sein, im Bodenschutzkonzept die erforderlichen Bodenschutzmassnahmen festzulegen. Diese seien zudem,

nicht zwingend von Saugspannungsmessungen abhängig zu machen. Das Bodenschutzkonzept werde

vor Baubeginn der kantonalen Fachstelle zugestellt und das Vorgehen mit dem Landbesitzer und/oder Pächter vertraglich geregelt.

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Der Kanton hat hierzu nicht repliziert.

Das BAFU hat in s'einer Vernehmlassung vom 6. Juni 2021 die kantonalen Anträge [1], [5] und [7] mit seinem eigenen Antrag [11] unterstützt. In seiner Replik vom 3. September 2021 beantragte es neu:

[1R]

Antrag 5 der kantonalen Stellungnahme vom 8. April 2021 seizu berücksichtigen.

Die Gesuchstellerin erklärte in ihrer Triplik vom 29. April 2022, auf der Parz.-Nr. 647 Wohlenschwil

(Hauptinstallationsplatz Reussbrücke) wachse derzeit Zuckermais, der im August 2022 geerntet werde. Anschliessend werde der Acker gemulcht. Der Installationsplatz solle ab September 2022 eingerichtet werden. Zuvor werde die BBB den Bodenzustand erheben, gestützt auf das Ergebnis ein Bodenschutz

konzept erstellen und dieses den Bewilligungsbehörden zur Prüfung einreichen. Sofern eine vorgängige Begrünung wegen der Jahreszeit oder anderen Faktoren nicht möglich sei, werde die BBB andere

Massnahmen zur Sicherstellung der Bodenschutzvorgaben definieren. Die Gesuchstellerin beantragt,

den BAFU-Antrag in diesem Sinne anzupassen. n

Das BAFU erklärte In ihrer Quadruplik vom 11. Mai 2022, die Erklärungen der Gesuchstellerin seien

nachvollziehbar. Angesichts des Mulchens der Flächen, die enge Begleitung der BBB und weil die Ge

suchstellerin dem Antrag [2R]zugestimmt habe, werde Antrag [1R]zurückgezogen.

Der kantonale Antrag [5] sowie der BAFU-Antrag [1R] sind als gegenstandslos abzuschreiben.

[2R]

Im Falle einer Abweichung der Bestimmung der Tragfähigkeit mitteis Tensiometerstation, müsse die Gesuchsteiierin im Bodenschutzkonzept aufzeigen, welche gleichwertigen Beurteilungs werte hinzugezogen werden.

Antrag[2R]ist als durch Anerkennung gutzuheissen und dessen Umsetzung mittels Auflage zu sichern

(vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.12). . . 3.9

3.9.1

Lufthygiene

Rechtsgrundlagen

Die «Baurichtlinie Luft»^® konkretisiert die allgemein gehaltene Vorschrift in Anhang 2 Ziff. 88 Luftrein- ,

• halte-Verordnung (LRV)^^. Sie zeigt den am Bau Beteiligten auf, wie im Rahmen der Bewilligungsverfahren die wichtigsten Kategorien von Baustellen aufgrund der vorgesehenen Bauarbeiten mit Emissio nen zu beurteilen und welche vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind.

3.9.2

Auflageprojekt

ln Bezug auf die Bauphase geht die Gesuchstellerin.von der Massnahmenstufe B gemäss Baurichtlinie Luft aus (Baustelle in Agglomeration; > lO'OOO m^; Dauer > 1 Jahr).

Der bestehende Korrosionsschutz an der Reussbrücke Mellingen und dem Viadukt Fislisbach enthielten

hohe Gehalte an Blei und Zink (Schwermetalle), sowie polychlorierte Biphenyle,(PCB). Beinh Viadukt

Fislisbach sei deshalb die höchste Einhausungsklasse für Korrosionsschutzarbeiten notwendig

(Klasse 1, Rückhaltegrad > 0.99). Der Umschlagplatz des Strahlmittels werde in einer eigenen Einhau sung (Klasse 1) mit separaten Unterdruckhaltegeräte im Unterdrück gehalten. Die Zielerreichung dieser . Massnahmen werde in der Nähe der beiden Stahlbrücken mit Staubsammelgeräten nachgewiesen

(Bergerhoff-Methode). Im Umweltbericht wird die Massnahme wie folgt zusammengefasst: Luf-01 3.9.3

[8]

Korrosionsschutz: Erfassung des Staubniederschlages mit der Bergerhoff-Methode. Zuständig für die Qualitätssicherung während der Bauphase ist die Umweltbaubegleitung (UBB).

Anträge Kanton Aargau

im Rahmen der Massnahme Lüf-01 des Umweitberichtes (Erfassung des Staubniederschiags mit der Bergerhoff-Methode) ist vor Baubeginn mit der ersten Probenahme zu beginnen.

BAFU (Hrsg.), Luftreinhaltung auf Baustellen. Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft), 1. September 2002, aktualisiert 1. Januar 2009.

SR 814.318.142.1

BAV-A-B3653401/39

•

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Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

[9]

[10]

Beim Rückbau der Einhausungen ist ein Staubsaugerzur sofortigen Strahlmittel- und Staubent

fernung bereit zu halten.

Für die Abnahme der Einhausung ist deren Fertigstellung rechtzeitig der kantonalen Sektion Luft, Lärm und NIS(BVU, Abteilung für Umwelt)zu melden.

Die Gesuchstellerin hat die Anträge anerkannt. Sie sind somit gutzuheissen und deren Umsetzung mittels Auflagen zu sichern (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.13 - 3.3.15).

3.9.4

[14]

[15] [16] [17] [18]

Anträge BAFU

Die Korrosionsschutzsanierungsarbeiten inkl. Schutzmassnahmen haben in Rücksprache mit

der kantonalen Fachstelle zu erfolgen. Vor Beginn der Bauarbeiten haben die SBB der kantona

len Fachstelle das Meldeformular «Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien» einzu-

, reichen.

Vor Baubeginn haben die SBB in Rücksprache mitder kantonalen Fachstelle nach Möglichkeit

Bodenproben zu entnehmen.

Die Einhausung ist von der kantonalen Fachstelle nicht nur vor Baubeginn (inkl. Lüftungsanlage),

n sondern auch vor der Gerüstdemontage abzunehmen.

Die SBB haben Staubniederschlagsmessuhgen nach der Bergerhoff-Methode nicht nur vor Be

ginn der Arbeiten und während den Sanierungsarbeiten, sondern,auch während der Gerüstde montage durchzuführen.

Die Korrosionsschutzsanierungsarbeiten sind durch eine auf dem Gebiet der Korrosionsschutz sanierung erfahrene Umweltbaubegleitung zu überwachen. n '

Die Anträge [14] sowie [16]-[18] entsprechen weitgehend den kantonalen Anträgen oder ergänzen diese und wurden von durch die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme anerkannt,

Antrag [15] dagegen erst mit der Triplik. Auch diese Anträge sind somit gutzuheissen und deren Um setzung mittels Auflagen zu sichern (vgi. Dispositiv Ziff. 3.3.13 - 3.3.17). 3.10

Betriebslärm

3.10.1 Rechtsgrundlagen

.

Wird eine ortsfeste Anlage geändert, müssen die Lärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies

technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; Bei wesentlichen Änderungen müssen

die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissions grenzwerte(iGW) nicht überschritten werden. Als wesentlich gilt, wenn eine Anlage z. B. bei Mehrbean spruchung wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt (Art. 8 Abs. 1 -3 LSV). Als wahrnehmbar gilt praxisgemäss eine Veränderung von > 1 dB.

3,10.2 Auflageprojekt

Gemäss Umweltbericht führt das Projekt weder emissions- noch immissionsseitig zu einer wahrnehm

baren Änderung, zumal es weder im Zusammenhang mit einer Angebotserhöhung stehe, noch lärmre

levante Veränderungen an der Bahninfrastruktur vorgenommen würden.

3.10.3 Antrag BAFU

[19]

Die SBB haben auszuführen, inwiefern die Reussbrücke Mellingen und das Viadukt Fislisbach

bei Zugsüberfahrten verstärkt Lärm abstrahlen. Ist dies der Fall, haben die SBB Massnahmen zur Lärmreduktion vorzusehen, respektive sie haben auszuführen, wieso diese nicht verhältnis

mässig umgesetzt werden können. Die SBB haben die entsprechenden Ausführungen dem BAV

zuhanden des BAFU vor Erteilung der Plangenehmigung zur Beurteilung einzureichen.

Die Gesuchstellerin hat hierzu aüsgeführt, die Fahrbahn sei bei beiden Stahlverbundbrücken in einem

Schotterbett gelagert. Mit der Sanierung des Korrosionsschutzes ändere sich der Brückenzuschlag von BAV-A-BSSSa-IOIßS

20/31

Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11

4,dB(A) nicht. Um den Schotterabrieb zu minimieren, würden aber Unterschottermatten (USM) einge

baut, was die Lärmabstrahiung tendenzieii reduzieren werde. Die zuiässigen immissionen könnten damit

bei exponierten Gebäuden (ES lli) in der Nähe des Viadukts Fisüsbach auch nach der Brückensanierung eingehaiten werden. Im Einflussbereich-der Reussbrücke Mellingen befänden sich keine Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung.

Das BAFU hat die Ausführungen zur Kenntnis genommen und erklärt. Antrag [19]sei damit erfüllt. Er ist

daher als erledigt abzuschreiben. 3.11

Erdbebensicherheit

[20]

n

(

Für das Ausführungsprojekt haben die SBB in den Nutzungsvereinbarungen in Eigenverantwor tung eindeutig festzuhaiten, dass die Anforderungen an die Erdbebensicherheit der bestehen den Tragwerke voliumfängiich erfülit sind (Oeff > 1.0 gemäss SiA 269/8). Des Weiteren ist für das Ausführungsprojekt die revidierte Fassung der Norm SiA 261 (2020)zu berücksichtigen mit den entsprechenden Parametern für die effektiven Baugrundkiassen.

n Die Gesüchsiteilerin hat Antrag [20] anerkannt, so dass er gutzuheissen und dessen Umsetzung mit einer Auflage zu sichern ist (vgl. Dispositiv Ziff. 3.3.18).

3.12

Übrige Umweltbereiche

3.13

Umweltbaukontrolle

In den weiteren Umweltbereichen bestehen keine Hinweise, wonach das Projekt nicht den massgeben den Vorschriften des Bundesrechts entsprechen würde. /

-

n

Das vorliegende Projekt weist eine geringe Umweltrelevanz auf(Kategorie 2).^° Vorzubehalten ist daher eine risikobasierte, stichprobenweise einfache Kontrolle zulasten der Gesuchstellerin (vgl. Dispositiv Ziff. 3.4.1). Zur Gewährleistung einer effizienten Vorbereitung und Durchführung hat die Gesuchstellerin dem BAV den Baubeginn einschliesslich jeglicher Vorbereitungsarbeiten zu melden (Auflage, vgl. Dis positiv Ziff. 3.4.2).

4.

[16j

Antrag Kanton Aargau

Die Instaliationsplätze dürfen keine Sichtzonen beeinträchtigen. Die Instaiiationsfiächen sind

entsprechend anzupassen.

Zur Begründung wird angeführt, die geplanten Installationsplätze an der Birrfeldstrasse K 269 befänden sich ausserorts an einer Kantonsstrasse. Mit einer Beobachtungsdistanz von 5.00 m seien Knotensicht

weiten von 130 m in beide Richtungen zu schaffen. Die Sichtzonen müssten jederzeit in einer Höhe von 80 cm bis 3.0 m frei sein und dürfen nicht mit Fahrzeugen, Material oder dergleichen verstellt werden

(vgl. kantonales Merkblatt «Sicht an Knoten und Ausfahrten» vom 1. März 2011). Die Sichtzonen seien in einem Plan auszuweisen und die Instaiiationsfiächen entsprechend anzupassen.

Die Gesuchstellerin hat den Antrag anerkannt und ausgeführt, die Sichtzonen bei den Installationsflä chen Würden vor Baubeginn nachgewiesen. Wenn nötig würden örtliche Massnahmen getroffen oder die Installationsflächen entsprechend angepasst.

Der Antrag ist als durch Anerkennung gutzuheissen und dessen Umsetzung mittels Auflage zu sichern

(vgl. Dispositiv Ziff. 5.1).

Vgl. Absichtserklärung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK und der

Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz BPUK betreffend den Vollzug von Umweltrecht auf Bun desbaustellen (umweltrechtliche Baustellenkontrollen) vom 20. Oktober 2017.

BAV-A-8365340i;39

21/31

.

Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11 5.

Stellungnahmen der Gemeinden zur temporären Nutzung von Wegparzellen

5.1

EG Wohlenschwil

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. Juni 2021 hat die EG Wohlenschwil der temporären Nutzung von (erweiterten) Teilen der Wegparzellen Nrn. 646 und 657 gemäss dem revidierte Landerwerbsplan Nr. 17115.4.302C vom 4. Oktober 2021 mit folgenden Anträgen zugestimmt:

[1]

[2] [3]

Der Abschnitt der Strassenparzelle Nr. 657 sei ab Abzweigung Birrfeidstrasse bis in die Einmün

dung in den Waid nach Abschiuss der Ba uarbeiten wiederinstand zu steiien. Die Arbeiten haben

in Absprache mit den Gemeindewerken Mägenwii-Wohienschwii zu erfoigen.

Vorgängig der Bauarbeiten sei der Zustand des Terrains der zusätziich genutzten Strassen mit

Fotografien (Fotodokumentation) und in einem Zustandsprotokoii schriftiich festzuhalten.

Die SBB hätten die Gemeinde Wohienschwii mögiichst frühzeitig über den Bauabiaufzu informieren, damit die Bevölkerung im mönatiichen Mitteilungsblatt informiert werden kann.

Die Gesuchstellerin hat dem BAV diese Mitteilung kommentarlos zur Kenntnis gebracht. Die Anträge werden gutgeheissen und deren Umsetzung mittels Auflagen gesichert (vgl. Dispositiv Ziff. 6.1 - 6.3).

5.2

EG Mellingen

[1]

Die zeitliche Beanspruchung des öffentlichen Grundes für das Aufstellen des Pneukrans ist mit

Die EG Mellingen hat der temporären Nutzung von (erweiterten) Teilen ihrer Wegpäizellen ebenfalls mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. Juni 2021 zugestimmt und dazu folgende.Anträge formuliert:

der Projektieitung Umfahrung Meliingen resp. der Bauverwaitung zu koordinieren. Die temporäre Sperrung der Miiitärstrasse ist mit der ARA Meilingen abzusprechen.

Die Durchfahrt für LKW auf der Miiitärstrasse (ohne Zeit für das temporäre Aufsteilen mit Pneukran) und die Zufahrt zur Waidhütte ist während der gesamten Bauzeitzu gewährieisten. Auch diese Mitteilung hat die Gesuchstellerin dem BAV kommentarlos zur Kenntnis gebracht, womit von deren Anerkennung auszugehen ist. Somitsind die Anträge gutzuheissen und deren Umsetzung mittels

[2]

Auflagen zu sichern (vgl, Dispositiv Ziff. 6.4 und 6.5).

6.

Ergebnis der Prüfung

,

Die Prüfung der Planvorlage hat ergeben, dass das Projekt unter Berücksichtigung der angeordneten Auflagen den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ihm keine höherrangigen öf fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Demnach kann es mit den erwähnten Auflagen ge nehmigt werden.

7.

n

'

Betriebsbewilligung / Bestätigung

Für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge ist grundsätzlich eine Betriebsbewilligung erforderlich. Das BAV

kann jedoch Ausnahmen versehen (Art. 18w Abs..1 EBG). Vorliegend ist keine Betriebsbewilligung er-

forderlich, weshalb auf eine solche zu verzichten ist.

Die Gesuchstellerin ist aber mittels Auflage zu verpflichten, dem BAV umgehend nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlage mit beiliegendem Formular zu bestätigen, dass sie diese entsprechend vorlie

gender Plangenehmigung erstellt hat (vgl. Dispositiv Ziff, 7).

BAV-A-B3653401/39

22/31

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

8.

Plangenehmigungsgebühr

Die Plangenehmigungsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität anfälliger Einsprachen (vgl. Art; 1,2,4 Bst. b Ziff. 1 sowie Art. 23 Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr(GebV-öV)2i i.V.m. Art. 6a VPVE).

Vorliegend hat das BAV160 Stunden ä Fr. aufgewendet. Der Gesuchstellerin ist daher eine Plan genehmigungsgebühr von Fr. aufeueriegen, fällig 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bzw. im Falle der Anfechtung mit Rechtskraft des Beschwerdeentscheids. 9.

Eröffnung der Plangenehmigung

Die Plangenehmigung ist der Gesuchstellerin und dem Kanton Aargau zu eröffnen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VPVE i. V. m. Art. 34 VwVG). Dem BAFU sowie den Gemeinden Mellingen und Wohlenschwil ist die Verfügung mitzuteilen.

)

21

SR 742.102

BAV-A-B3653401/39

23/31

Aktenzeichen: BAV-411,1-31/168/11

lii.

Dispositiv

1.

Genehmigung

Das Plangenehmigungsgesuch derSBB vom 11, Dezember 2020 betreffend «Heltersberg Ost, Substanzerhalt», überarbeitet am 16. Mai 2022, umfassend folgende mit Genehmigungsvermerk

zu versehende Unteriagen: Nr. 3 4.1 4.2

Dokument

Technischer Bericht inki. Sicherheitsbericht

-

Rodungsbegründung Rodungsplan

Gesamtübersicht

Reussbrücke Mellingen Massnahmenplan

5.3

Reussbrücke Mellingen Verstärkung WL

5.4

Viadukt Fislisbach Massnahmenplan

5.5

Viadukt Fislisbach: Verstärkung WL West

Mellingen

Viadukt Fislisbach: Verstärkung Stahlbaü

5.7

SU Landstrasse Massnahmenplan

6.1

Gleisprojektplan Teil 1

6.2

Gleisprojektplan Teil 2

6.3

QP Übersichtsplan Projektperimeter

6.4 6.5 7.1

Lückenloser Verlegeplan Gleis 300

Lückenloser Verlegeplan Gleis 400

QP Fahrleitung

Kontrolle bestehende Perronkante Gleis 322

1:500

17115.4.303A

15.01.2021

1:2000

17115.4.304

05.11.2020

1:10, 1:20, 1:50,1:200

17115.4.3

1:50

17115.4.5

1:10,1:20, 1:50,1:200

17115.4.100

1:50

1:25/10

1:10,1:20, 1:50,1:200

20.1

20.2

21,1

21 ;2 22.1 22.2

: 17115.4.200

18.06.2020

1:500

650_GMT_GP_H

15.09.2020

.. 1:500

650_GMT_GP_H

04.09.2020

1:50,1:500

17115.4.400B

20.04.2022

BOST 02c

BOST 01

03.12.2020 03.12.2020

1:100

12.11.2020 15.03.2022

15.03.2022

BAV-A-B3653401/39

1:100

25.04.2022

Landerwerbsplan

04.10.2021

NV Reussbrücke Mellingen

11.12.2020

PB Reussbr‚cke Mellingen

11.12.2020

NV Viadukt Fislisbach

11.12.2020

PB Viadukt Fislisbach

11.12.2020

NV SU Landstrasse Km 23.956 PB SU Landstrasse Km 23.956

18.06.2020

17115.4.102

Kontrolle bestehende Perronkante Gleis 422

9.1

18.06.2020

17115.4.101

(Beilage 4.4 zum Schreiben vom 16.05.2022)

Querprofil Signalbrücke'km 22.022

04.12.2020 15.01.2021

(Beilage 4.1 zum Schreiben vom 16.05.2022),

(Beilage 5 zum Schreiben vom 16.05.2022)

Datum 11.12.2020

Rodungsgesuch: Rodungsformular

-

5.2

5.6

Dok.-Nr. 17116,4.2

Umweltbericht

-

5.1

Massstab

17115.4.2

11.12.2020

11.12.2020

24/31

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

wird mit nachstehenden Auflagen, einer Bedingung und Vorbehalten genehmigt,

2.

Genehmigungen im Einzelfall unter Bedingung (Unterschreitung Regelgieisachsabstand)

Die Unterschreitung des Regelgleisachsabstahdes zwischen den Stationsgleisen 322 und 422 im Bahnhof Mellingen-Heitersberg von km 22.040- km 22.460 wird unter der Bedingung geneh migt, dass bei der nächsten Perronerneuerung die ursprüngliche Gleisgeometrie (Parallele Stre ckengleise in einer Geraden mit einem Gleisachsabstand von 3,80 m)wiederhergestellt wird.

3.

Auflagen und Vorbehalte

3.1

Bautechnik

3.1.1

Umgang mit Befunden und Empfehiungen des Sachverständigen und aus den SIOP-A

Prüfungen Ingenieurbau

Die SBB haben die korrekte Umsetzung der in die Ausführungsprojekte einzuarbeitenden Er gebnisse aus den unabhängigen Prüfungen und den SIOP-A Prüfungen durch den Sachverstän

digen (für die SV-Prüfberichte) resp. durch eine ausgewiesene Fachperson der Gesuchstellerin (für die SIOP-A) bestätigen zu lassen. Die Urhsetzungsbestätigung ist dem BAV.in geeigneter Form bis spätestens zwei Monate vor Baubeginn der jeweiligen Projektelemente zur Kenntnis zuzustellen.

3.1.2

Reussbrücke Mellingen (RBM), Viadukt Fislisbach (ViF): Ausfall eines Ankers

3.1.3

Gerüste

Die SBB haben im Sinne der Erwägung den aussergewöhnlichen Lastfall «Ausfall eines Ankers» nachvollziehbarzu bewerten und in geeigneter Form dem BAV bis spätestens zwei Monate vor Beginn der entsprechenden Rückverankerungen zur Kenntnis einzureichen. Die SBB haben sicherzustellen, dass die Unterlagen betreffend die Gerüste (bspw. statische-

Berechnungen, planerische Darstellungen, Überwachungs- und Unterhaltsplan, etc.) durch den Projektverfasser des Brücken Projekts oder einen Sachverständigen geprüft werden. Der Prüf

bericht ist dem BAV zusammen mit den für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Unterlagen bis

spätestens'zwei Monate vor der Ausführung der entsprechenden Gerüstarbeiten zur Kenntnis einzureichen.

3.1.4

Überwachungs- und Unterhaltsplan Reussbrücke Mellingen

Die SBB haben im Rahmen der Realisierung gemäss der SN 508 103 den Überwachungs- und

Unterhaltsplan der Reussbrücke Mellingen zu aktualisieren und gemäss von Ziff. 13.1.1 RL UP-

EB durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen 3.1.5

ReussbrUcke Mellingen (RBM)l Bremskraftverstärkung

Die SBB haben das Ausführungsprojekt (statische Berechnungen, Detailpläne, Bauzustände) der Bremskraftverstärung zu erarbeiten und im Sinne von Ziff. 13.4 RL UP-EB durch einen Sach verständigen prüfen zu lassen. Das Ergebnis aus der Prüfung ist dem BAV zusammen mit den für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Planunterlagen und einer Stellungnahme betreffend die Umsetzung allfälliger Empfehlungen des Sachverständigen zur Kenntnisnahme nachzu reichen.

BAV-A-B3653401/39

25/31

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

3.2

3.2.1

3.2.2

Elektrische Anlagen

Vermeidung von Berührungsspannungen

Die SBB haben sicherzustellen, dass gefährliche Berührungsspannungen vermieden, Massnah men gegen schädliche Wirkung von Rückstrom vorgesehen und die Anforderungen an Zonen

besonderer Massnahmen erfüllt werden.

Erdungskonzepte

Die SBB haben die Erdungskonzepte der Reussbrücke Mellingen, des Viadukts Fislisbach sowie der Strassenunterführung Landstrasse spätestens 2 Monate vor Baubeginn dem BAV zur Kennt- n nisnahme nachzureichen.

3.3

3.3.1

Umweltrechtliche Auflagen

Hecke auf Parz.-Nr. 1402 Mellingen

Die SBB haben die Hecke auf der Parzelle Nr. 1402 zu schonen. Auf diesen Bereich des Instal

lationsplatzes ist zu verzichten bzw. ist der Installationsplatz zu verschieben, sodass keirie

3.3.2

3.3.3

3.3.4

schutzwürdigen Lebensräume tangiert werden. Fauna und Flora: Neophyten

/

Die SBB haben während der Bauphase und in den ersten 3 Jahren nach Bauabschluss in den

direkt vom Projekt betroffenen Gebieten das Aufkommen von invasiven Neophyten zu kontrol lieren. Kommen Neophyten auf, so sind Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen.

Abfälle: Entsorgungskonzept I.

Die SBB haben das Entsorgungskonzept mit Angaben zur Klassierung und .Entsorgung des

PCB-haltigen Strahlguts,zu ergänzen.

Abfälle: Entsorgungskonzept 11.

Die SBB haben dem BAV das detaillierte Entsorgungskonzept zuhanden des BAFU und des

Kantons Aargau vor Baubeginn zuzüstelien. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Genehmigung

3.3.5

des Entsorgungskonzepts begonnen werden.

Oberflächengewässer: Rücksprache mit dem kantonalen Gewässerbeaufträgten

Die SBB haben Massnahmen im Üferbereich der Reuss(lokale Instandsetzungen an den Fluss

pfeilern) sowie allfällige weitere erforderliche Eingriffe in öffentliche Gewässer oder deren Ufer bereich in Absprache und in Begleitung des Gewässerbeauftragten ) umzusetzen.

3.3.6

Oberflächengewässer: Vorbehalt betreffend Kleinschifffahrt

Die SBB haben mit der kantonalen Sektion Gewässernutzung vor Baubeginn eine allfällige Sig

nalisation für die Kleinschifffahrt festzulegen, sollten Einbauten auf Wasserhöhe der Reuss oder

3.3.7

3.3.8

bis 3 m darüber die'Durchfahrt der Kleinschifffahrt einschränken.

Oberflächengewässer: Meldung Bauinstallation Reussbrücke

Die SBB haben der kantonalen Sektion Jagd und Fischerei mindestens 10 Tage im Voraus die

Erstellung der Bauinstallation bei der Reussbrücke (Gerüst)zu melden.

Boden: Pflichtenheft BBB

Die SBB haben das Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubegleitung(BBB)vor Baubeginn und n in Zusammenarbeit mit der kantonalen Abteilung für Umwelt(Sektion Gfundwasser, Boden und Geologie) zu erstellen. Können sich die SBB und der Kanton Aargau nicht einigen, entscheidet

das BAV.

BAV-A-B365340iy39

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Aktenzeichen; BAV-411,1-31/168/11

Das Pflichtenheft muss Angaben über die Organisation der Baustelle, die Kompetenzen und

Präsenz auf der Bausteile enthalten und den Anforderungen an ein Pflichtenheft der BBB des Cercle Sol NWCH genügen.

3.3.9

Boden: Bodenschutz Reussbrücke Mellingen

Vor Baustart ist durch die UBB bekannt zu geben, wie der Bodenschutz im Bereich der Reuss brücke Mellingen aufgrund der topographischen Verhältnisse ermöglicht wird. n •

3.3.10 Boden: Meldungen an kantonale Fachstelle

Bei unsachgemässem Umgang mit Boden oder bei Unregelmässigkeiten ist die kantonale Fach

stelle Bodenschutz umgehend zu informieren.

3.3.11 Boden: Verbot von Recyclingmaterial

Für die Schüttung der Installationsplätze darf kein Recyclingmaterial verwendet werden.

3.3.12 Boden: Alternative zu Tensiometerstation

Wird die Tragfähigkeit des Bodens nicht mittels Tensiometerstation ermittelt, haben die SBB im Bodenschutzkonzept aufzeigen, welche gleichwertigen Beurteilungswerte verwendet werden.

3.3.13 Luft: Erfassung Staubniederschlag nach Bergerhoff

Die SBB haben im Rahmen der Massnahme Luf-01 (Erfassung Staubniederschlag nach. Berg

erhoff) vor Baubeginn, während der Sanierungsarbeiten und während der Gerüstdemontage Proben zu nehmen.

3.3.14 Luft: Staubsauger

Die SBB haben beim Rückbau der Einhausungen zur sofortigen Strahlmittel- und Staubentfer nung einen Staubsauger bereitzuhalten.

3.3.15 Luft: Meldung Fertigstellung Einhausung

Für die Abnahme der Einhausung (inkl. Lüftungsanlage) haben die SBB deren Fertigstellung rechtzeitig der kantonalen Sektion Luft, Lärm und NIS(AG, BVU, Abteilung Umwelt) mitzuteilen.

Die.Einhausung ist auch vor der Gerüstdemontage von der Sektion LNN abzunehmen.

3.3.16 Luft: Meldeformuiar «Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien»

Die Korrosionsschutzsanierungsarbeiten inkl. Schutzmassnahmen haben in Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle zu erfolgen. Vor Beginn der Bauarbeiten haben die SBB der kantona

len Fachstelie das Meldeformular «Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien» ejnzureichen.

3.3.17 Luft: Überwachung Korrosionsschutzsanierung

Die Korrosionsschutzsanierungsarbeiten sind durch eine auf dem Gebiet der Korrosionsschutz sanierung erfahrene Umweltbaubegleitung zu überwachen.

3.3.18 Erdbebensicherheit

Für das Ausführungsprojekt haben die SBB in den Nutzungsvereinbarungen in Eigenverantwor tung eindeutig festzuhalten, dass die Anforderungen an die Erdbebensicherheit der bestehen den Tragwerke vollumfänglich erfüllt sind (Oeif > 1.0 gemäss SIA 269/8). Des Weiteren ist für das Ausführungsprojekt die revidierte Fassung der Norm SIA'261 (2020) mit den entsprechenden Parametern für die effektiven Baugrundklassen zu berücksichtigen.

3.4

3.4.1

Umweltbaukohtrolie

Das BAV behält sich vor, die Baustelle auf Kosten der Bahn einer Umweltbaukontrolle zu

unterziehen.

BAV-A-B3663401/39

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Aktenzeichen; BAV-411,1-31/168/11

3.4.2 Der Baubeginn ist dem BAV sobald als möglich zu melden (an: sel<[email protected]). 4.

Umweltrechtliche Ausnahmebewilligung

4.1

Rodungsbewilligung

Das Gesuch der SBB vom 15. Januar 2021 zur temporären Rodung und Ersatzaufforstung von

insgesamt 957 m2 auf folgenden Grundstücken: Gemeinde Wohlenschwil Wohlenschwil Wohlenschwil

Wohlenschwil Wohlenschwil Wohlenschwil Wohlenschwil Wohlenschwil

Mellingen Mellingen

Mellingen Mellingen

SchwerpunktKoordinaten-

2661498.340/ 1253168.491 2661507.571 / 1253172.025

2661998.791 / 1253215,260

2662011.362/ 1253213.704

2662026.788 / 1253216.566

2662028.990/ • . 1253220.216

2662080.897 / 1253215.042

2662080.450 / 1253237.658

2662144.977/ 1253235.776

Gbbl. Nr. n 640

temporär 18 m2

4.2

18 m2 50 m2

668

9m2

9m2

669

81 m2

81 m2

672

45 m2 ,

45 m2

649

20 m2

20 m2

649

74 m2

74 m2

649

34 m2

. 34 m2

1400

58

58 m2

2662190.179/

6

74 m2

74 m2

2662144.008/ 1253210.693

1400

52 m2

52 m2

6

460 m2

460 m2'

1253239,477

2662262.482 / 1253321.666

975 m2

Dokument

Rodungsgesuch Formular inkl. Begründung

Rodungs-ZErsatzaufforstungsplan

wird mit nachstehenden Auflagen bewilligt.

BAV-A-B3653401/39

Ersatzfiächen

50 m2

975

975

umfassend folgende Unterlagen:

4.2 .

definitiv

641

Total

Beilage

Rodung

Massstab

Dok.-Nr.

Datum

11.01.2021 1:500

17115.4.303A

07.01.2021

28/31

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

4.1.1

4.1.2

4.1.3

Die Rodungsbewilligung ist auf zwei Jahre ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung befristet. Die Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die Einmessung und Abgrenzung sind vom zuständigen Kreisforstamt vor den Rodungsarbeiten

abzunehmen.

Die Rodungs- und Bauarbeiten sind unter Schonung des angrenzenden Waldareals

vorzunehmen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

4.1.4 .Die Rodungsflächen in geschützten Waldflächen sind zum Schutz des angrenzenden 4.1.5

4.1'.6 4.1.7 4.1.8

4.1.9

Waldareals mit einem Zaun zu markieren (ausgenommen Zufahrt über die Parzelle 6).

Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausführung verdichtet wird. Die Realisierung ist von einer bodenkundlichen Fachperson begleiten zu lassen.

Die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten sind innert einem Jahr nach Abschluss der .

Flauptbauarbeiten abzuschliessen.

Bei der Ersatzaufforstung gemäss Ro'dungsformular / Rodungsplan darf kein Fremdmaterial für die Rekultivierung eingebracht werden. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum und Straucharten zu erfolgen.

Während der Bauphase und der Aufwuchsphase (Kronenschluss) ist das Aufkommen- von Konkurrenzvegetation (Brombeere; invasive gebietsfremde Pflanzen wie Goldrute, Sommerflieder, Riesenbärenklau etc.) durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnahmen zu verhindern.

Die SBB 'haben dem zuständigen Kreisforstamt den Abschluss der Ersatzaufforstung unaufgefordert zu melden.

'4.1.10 Fünf Jahre nach Abschluss der Ersatzaufforstung haben'die SBB eine Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst vornehmen zu lassen. Nötigenfalls hat der Forstdienst festzustellen, ob und allenfalls für welche Zeitdauer die Konkurrenzvegetation und invasive gebietsfremde Pflanzen weiter zu bekämpfen sind.

5.

5.1

6.

6.1

Auflage betreffend Kantonsstrasse

Die Installationsplätze dürfen keine Sichtzonen beeinträchtigen. Die Installationsflächen sind

entsprechend anzupassen.

'

Auflagen betreffend Land- und Rechtserwerb

Wohlenschwil: Die SBB haben den Abschnitt der Strassenparzelle Nr. 657 ab Abzweigung Birrfeldstrasse bis in die Einmündung in den Wald nach Abschluss der Bauarbeiten wieder Instand zu stellen. Die Arbeiten haben in Absprache mit den Gemeindewerken MägenwilWohlenschwi! zu erfolgen.

6.2

Wohlenschwih Die SBB haben den Zustand des Terrains der zusätzlich genutzten Strassen mit

Fotografien (Fotodokumentation) und vor Baubeginn in einem Zustandsprotokoll schriftlich

festzu halten. 6.3

6.4

Wohlenschwt Die SBB haben die EG Wohlenschwil möglichst frühzeitig über den Bauablauf zu

informieren.

Mellingen'. Die SBB haben die zeitliche Beanspruchung des öffentlichen Grundes für das

Aufsteilen des Pneukrans mit der Projektleitung «Umfahrung Mellingen» resp. der

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29/31

Aktenzeichen; BAV-411.1-31/168/11

Bauverwaltung zu koordinieren. Die temporäre Sperrung der Militärstrasse ist mit der ARA

Mellingen abzusprechen.

6.5

7.

Mellingen: Die SBB haben die EG Wohlenschwil möglichst frühzeitig über den Bauablauf zu

informieren.

Meldung verfügungsgemässe Fertigstellung

Die SBB haben dem BAV umgehend nach Inbetriebnahme der genehmigten Anlage mit beilie gendem Formular zu bestätigen, dass sie diese entsprechend vorliegender Plangenehmigung erstellt hat.

8.

Anträge der Fachstellen

Die Anträge des Kantons Aargau werden teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen,

soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden. 9.

Plangenehmigungsgebühr

Die Plangenehmigungsgebühr beträgt Fr.

den Plangenehmigung. 10.

, fällig 30 Tage ab Rechtskraft der vorliegen

Eröffnung

Die Plangenehmigung wird den SBB und dem Kanton Aargau eröffnet. Das BAFU und die Ge meinden Mellingen und Wohlenschwil erhalten eine Kopie zur Kenntnis.

Bundesamt für Verkehr

Abteilung Infrastruktur

Abteilung Sicherheit

Franziska Sarott, Sektionschefin

Marlöne Ruffieux Marai, stv. Sektionschefin

Sektion Bewilligungen I

Sektion Bautechnik

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht. Postfach

9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegeh’ren, dererJ Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Be

schwerdeführers zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Ur

kunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Die Vollmacht einer anfälli gen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters ist beizulegen. Der Stillstand der Beschwerdefrist richtet

sich nach Art. 22a VwVG.

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30/31

Aktenzeichen: BAV-411.1-31/168/11

Zu eröffnen (Einschreiben);

- Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projekt management Region Mitte. Beilagen:

, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten

Plandossier mit Genehmigungsvermerk BAV Bestätigungsformular

Die Rechnung für die Plangenehmigungsgebühr folgt per separate Post: - Schweizerische Bundesbahnen SBB, Kreditoren Infrastruktur. Poststrasse 6, 3000 Bern 65 (Referenz: , ISP-Nr. 1153432) Mitzuteilen (A-Post):

- Gemeinde Mellingen, Grosse Kirchgasse 23, 5507 Mellingen

-

Gemeinde Wohlenschwil, Hauptstrasse 21, Postfach 18,5512 Wohlenschwil

per E-Mail: -

1

[email protected] (2021.01.22-028: UM) [email protected]

Beilage: Dossierbeilage 4.2(Rodungsformular und Rodungsplan)

Intern z.K.: bt/kho

fp/zam

[email protected]

BAV-A-B3653401/39

31/31

i IF

KANTON AARGAU

n

DEPARTEMENT

BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Entfelderstrasse22,5001 Aarau

[email protected] www.ag.ch/bvu

Departement BVU

Abteilung für Baubewilligungen zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde

16. Februar 2021

Stellungnahme im Anhörungsverfahren Nr.: BVUAFB.21.84/Rodung AW.1577 Gemeinde: ' Gesuchstellerin: Bauvorhaben:

Mellingen und Wohlenschwil

Schweizerische Bundesbahnen AG.(SBB) Instandsetzung von Brückenbauwerken

Bundesleitbehörde; Bundesamt für Verkehr

Sachverhalt:

Die SBB AG plant die Instandsetzung von drei Brückenbauwerken und eine Fahrbahnerneuerung in

den Gemeinden Wohlenschwil und Mellingen. Im Rahmen des Projekts hat die SBB AG mit Datum

vom 15. Januar 2021 beim Bundesamt für Verkehr als Bestandteil eines Plangenehmigungsgesuchs

ein Rodungsgesuch eingereicht.

Für die Instandsetzung sind temporäre Rodungen im Umfang,von 975 m^ geplant. Die Rodungen be

treffen teilweise Waldareal, welches in einem Eichenwaldreservat, einer Altholzinsel und in vom Reussuferschutzdekret betroffenen Flächen liegt.

Vorgängig zur Einreichung des Gesuchs haben die SBB AG und die Abteilung Wald des Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt am 8. Dezember 2020 die Rodungsabsichten vorbesprochen. Im Anschluss hat die SBB AG den Rodungsplan angepasst und zusammen mit dem Plangenehmi gungsgesuch dem Bundesamt für Verkehr eingereicht.

Das im Rodungsgesuch eingereichte Formular ist unvollständig. Die fehlenden Angaben betreffen die Fristen für die Rodung und Ersatzaufforstung sowie die Zustimmung der nicht enteigneten , Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Im Weiteren ist das BAFU-Rodungsformular nicht sig niert. Am 22. Januar 2021 wurde die SBB AG telefonisch über die fehlenden Angaben im Rodungs

gesuch orientiert.

Erwägungen:

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines Eisenbahn-Plangenehmigungsverfahrens

gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde, das Bundesamt für Verkehr,für den Ro

dungsentscheid im Rahmen der Plangenehmigung zuständig.

\

Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons

Aargau erfolgt vorbehaltlich des Verfahrens(Einwendungen) und vorbehältlich ergänzender Bemer kungen weiterer Fachstellen.

Die Abteilung Wald weist darauf hin, dass die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundei

gentümer für die Erteilung der Rodungsbewilligung vorliegen muss.Zu den fehlenden Angaben im Rodungsformulär sind Anträge an die Bundesleitbehörde formuliert.

Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG:

Der Erhalt und die Sicherheit einer Bahnlinie gilt als wichtiger Grund, der das interesse an der Walderhaltung übenviegen kann.

Das Bauvorhaben betrifft eine sehr stark frequentierte Bahnstrecke mit grösster Bedeutung für den nationalen und internationalen Personen- und Güterverkehr. Da Sperrungen der Eisenbahnlinie in

diesem Streckenabschnitt aufgrund der starken Frequentierung nur sehr begrenzt möglich sind, ist

eine optimale Baustellenlogistik,zentral. Diese optimale Baustellenlogistik erfordert unter anderem bei der Reussbrücke aufgrund von steilen topographischen Verhältnissen eine Installationsfläche auf Waldareal(Position 10 gemäss Rodungsplan). Als Zugänge für die Baustellen erfordern die Positio nen Nrn. 1-6 und 12 durch die Lage der bestehenden Bauwerke und der bereits vorhandenen Er schliessungen einen Standort im Wald. Für die Ausführung der Bauarbeiten an den bestehenden Brückenpfeilern sind die direkt angrenzenden Rodungen Positionen Nrn. 7, 8,9 und 11 notwendig. Die geplanten Rodungen sind somit auf den vorgesehenen Standort im Wald angewiesen. Die Anlage ist im Sinne von Art. 24 RPG auf den Standort zwingend angewiesen, womit die Voraus

setzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sind.

Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar.

In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Stellungnahme vom 15. Februar 2021 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Beeinträchtigung der erwähnten Naturschutzobjekte ist marginal. Die Rodungen in der Altholzinsel und im Eichenwaldreservat sind aufgrund der Erschlies sung und Lage der Reussbrücke zwingend erforderlich.

Die öffentlichen Interessen der Sicherheit der Bahnlinie überwiegen in diesem Fall diejenigen der

Walderhaltung.

Antrag an die Plangenehmigungsbehörde; AW-1

Für die Instandsetzung der Brückenbauwerke ist der SBB AG eine Rodung im Ausmass

von 975 m2 Waldareal auf den Parzellen Nm.640,641,668, 669,672 und 649 in Wohlen-

schwil sowie Nrn. 1400 und 6 in Mellingen zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Plan im Rodungsgesuch vom 15.-Januar 2021.

AW-2

Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 31. Dezem ber 2022.

(Hinweis an die Piangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschiiessen, wäre

ein relativer Termin geeignet(... bis spätestens 2 Jahre nach rechtskräftiger Piangenehmi-

gung...)).

AW-3

Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzu grenzen. Die SBB AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zustän dige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

2 von 4

AW-4

Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhaib der bewiiligten Ro dungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponie

ren. Die Rodungsflächen in geschützten Waldflächen, ausschliesslich der Zufahrt über die Parzelle 6, sind zum Schutz des angrenzenden Waldareals mit einem Zaun zu markieren. AW-5

Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausfüh

rung verdichtet wird. Die Realisierung Ist von einer bodenkundlichen Fachperson begleiten

zu lassen. AW-6

Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die SBB AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 975 m^ wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremd material eingebracht werden. Massgebend ist der Plan im Rodungsgesuch vom 15. Januar 2021. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfol gen.

AW-7

Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vor

schlag: 31. Dezember 2024.

(Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet(... bis spätestens 4 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi gung...)).

Der Abschluss der Ersatzaufforstung ist von der SBB AG dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.

AW-8

Für die Erteilung der Rodungsbewilligung durch die Bundesleitbehörde sind von der SBB

AG die Zustimmungen aller nicht von Enteignungsverfahren betroffenen Grundeigentüme rinnen und Grundeigentümer beizubringen.

AW-9

Nach der Ausstellung der Rodungsbewilligung durch die Bundesleitbehörde ist der Abtei

lung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ein signierter Rodungsplan zukom men zu lassen.

Wir bitten die Plangenehmigungsbehörde, die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau direkt mit einer Plangenehmigungsverfügung zu bedienen: Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Wald Entfeldefstrasse 22

5001 Aarau

3 von 4

Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde:

Die Kantone sorgen gemäss Art. 9 WaG dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende er hebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden.

Vorliegend entsteht der SBB AG mit der Rodung kein erheblicher Vorteil; somit ist keine Ausgleichs

abgabe zu leisten.

Dieser gemäss Waldgesetz den Kantonen vorbehaltene Entscheid wird der SBB AG durch die Abtei lung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nach erfolgter Plange nehmigung formell eröffnet.

Fatjiän Dietiker

Abteilungsleiter

Beilagen Seite 4 des BAFU-Formulars

Verteiler

BAFU, Abteilung Wald. 3003 Bern Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Restversand

Forstbetrieb Birretholz, Peter Schenkel

4 von 4

Linie;

650

Km;

22.01 -24.04

Bezeichnung:

Kanton(e);

Gemeinde(n):

Projekt:

Rodungsgesuche / Landeigentümer

Killwangen West - Lenzburg - Däniken Ost

Pos. Nr.

Aargau Mellingen, Wohlenschwil

Parzelle

m2

Bemerkung

Name

Vorname

Adresse

Su Landstrasse

Heltersberg Ost - Substanzerhalt

1

640

18

temporär

öffentlich rechtlicher Gemeindeverband

2

641

50

temporär

SBB

5512 Wohlenschwil

RB Mellingen

ISP-Nr.: Phase:

1153432

Bau- und Auflageprojekt

Übersichtsplan:

Unterschriften:

Bauherrenvertretung SBB

Firma:

Flückiger ♦ Bosshard AG

Datum:

Datum:

15.01.2021

Unterschrift:

15.01.2021

(Unterschrin nur bei PGV)

668

9

temporär

Miteigentum 1/2 siehe unten

4

669

81

temporär

Miteigentum 1/2 siehe unten

5

672

45

temporär

Einwohnergemeinde Wohlenschwil

6

649

20

temporär

SBB

7

649

74

temporär

SBB

8

649

34

temporär

SBB

9

1400

58

temporär

SBB

10

6

74

temporär

Staat Aargau

11

1400

52

temporär

SBB

12

6

460

temporär

Staat Aargau

Hauptstrasse 21

5512 Wohlenschwil

Entfelderstrasse 22

5000 Aarau

Entfelderstrasse 22

5000 Aarau

Projektverfasser

Abteilung/OE: l-AEP-PJM4^ME-T1 Name:

3

Name:

Unterschrift

Parzelle 668 in Wohlenschwil:

(Unterschrilt nur bei PGV)

Miteigentum 1/2

Gemeinschaftliches Miteigentum 1/2, einfache Gesellschaft

SBB CFF FFS

Kj

Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

Sektion Walderhaltung—

Rodungsgesuchsplan

Gtubfx

A

Va

ozitJO no<

021120 p«

070121 hol

070121 p«

Vfa

Oe 11 2D p«

07 Ol 21 p«

Hinweis: Waldflächen nach bewilligten Rodungsgesuchen müssen exakt eingehalten und abgegrenzt werden von Unternehmer z.B. mit Doppellattenzaun. Es sind keine anderen Abstell-, Lagerplätze oder dgl als die bewilligten zulässig. Es sind keine weiteren Eingriffe des Unternehmers an Gehölzen zulässig.

MooWnMr.

i

Linie; 650

Km; 22.0-24.0

SBB Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte I

Plan Nr. 17115.4.303A

Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten

X>290

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^ Reussbrücke Mellingen Km 23.238

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Parzelle 649

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Rodung f€ r Bauphase (Installationsfl„che)

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Y-Koordinate = 1253237.658

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Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung

X-Koordinate = 2662080.450

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Fl„chenschwerpunkt:

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74 m*

Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung

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Parzelle 649

Rodung f€r Bauphase (Installationsfl„che)

34 m^

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Pos. Nr. 3

Parzelle 668

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Rodung f€r Bauphase (Installationsfl„che)

9 m*

Pos. Nr. 6

\ \

Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung

20 m^

I

I

Fl„chenschwerpunkt:

X-Koordinate = 2661998.791

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Y-Koordinate = 1253215.260

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I

Pos. Nr. 4

I

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I

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81 m*

/

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Parzelle 669

Rodung f€r Bauphase (Installationsfl„che)

Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung

\

Parzelle 649

Rodung f€r Bauphase (Installationsfl„che)

Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung Fl„chenschwerpunkt

I

Pos. Nr. 5 45 m^

tempor„r

X-Koordinate = 2662028.990

674

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Y-Koordinate = 1253220.216

I

i

I

tempor„r

Parzelle 672

Rodung f€r Bauphase (Installationsfl„che)

Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung

Pos. Nr. 11

52 m^

tempor„r

Parzelle 1400

Rodung f€r Bauphase (Installationsfl„che)

Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung

$

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Fl„chenschwerpunkt:

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I

I

I

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I

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I

I

X-Koordinate = 2662011.362

Y-Koordinate = 1253213.704

Fl„chenschwerpunkt:

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X-Koordinate = 2662026.788

Y-Koordinate = 1253216.566

Fl„chenschwerpunkt:

X-Koordinate = 2662144.008

Y-Koordinate = 1253210.693

Je

I

\

I

t

I

1

I

Pos. Nr. 9 58

temporär

Parzelle 1400

Rodung für Bauphase (Installationsfläche)

Aufforstung in Absprache mit Forstkreis / Waldabteilung Flächenschwerpunkt:

%

Parzelle 1400

Ibllationsfläche)

X-Koordinate = 2662144.977

Y-Koordinate = 1253235.776

v2

f/ Waldabteilung

1 = 2662144.008

1=1253210.693

F

I'

^

I

Mellingen Westzufahrt

Flächenschwerpunkt:

Y-Koordinate = 1253239.477

I

I

I

I