Quellwasserfassungen Frühzelg

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Schneisingen

Document

Numer
045.115
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Schneisingen
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AFU
Decidì
15-04-2024
En vigur dapi
15-04-2024

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schneisingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

GWSZ-045.115-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

GWSZ-045.115-E.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

ae KK KANTON AARGAU Standortgemeinde: Schneisingen SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellwasserfassungen Frühzelg

Eigentümer: Einwohnergemeinde Schneisingen

31. Januar 2024

Geprüft durch die Abteilung für Umwelt am: ...0.9..Fab.. 2024

Sektionsleiter: Sachbearbeiter / -in:

Milde

Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach $ 14 Abs. 2. EG UWR

Inhalt

Art. 1

Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien ........................-..2.422044400n2 nennen

Art. 2

Gegenstand, Planungen .................u.2244444040nennnnnnnnsnennnennnnnnnnsnnnnnnenennnnnennnnnn nennen nenn

Art. 3

_Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)......................usneeeeennnenenennnnennnnnn

Art. 4

_Grundwasserschutzzone S 2 (engere SchutzZone) ............uus0uns220nnssnnnnnnnnnnnssnnnnnnennnnnnen

Art. 5

_Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)..........................404r40444nennnnnennnne nennen

Art. 6

_Schlussbestimmungen...................„.ursnmenennennnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnonnennnnnnnennnn nn 10 Anhänge

1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

2 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in

Grundwasserschutzzonen

3 Schutzzonenplan 1:1'000

Schutzzonenreglement QWF Frühzelg, Schneisingen

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben

1.1

1.2 1.3

1.4 1.5 1.6

1.7

1.8

1.9

_

.11

_

.12 .13 .14

ao.

.15 .16 .17

ao.

.18

ERS

.19

Gesetze und Verordnungen des Bundes

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 19. Juli 2016

Gesetze und Verordnungen des Kantons

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

Wegleitungen, Richtlinien, Normen Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004

Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2018 SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen) Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002

Regelwerke des SVGW

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten

Schutzzonenreglement QWF Frühzelg, Schneisingen

1.20

1.21

1.22 1.23 1.24

1.25

Vollzugshilfe: Wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011 Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012

Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Landwirtschaft / Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft --> Gewässerschutz)

Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)

Schutzzonenreglement QWF Frühzelg, Schneisingen

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

2.2

Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellwasserfassungen Frühzelg der Gemeinde Schneisingen in der Gemeinde Schneisingen ausgeschiedenen Schutzzonen. Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden:

- Geologisch-hydrologischer Bericht betreffend Ausscheidung von Schutzzonen um die Quellfassungen und die Grundwasserfassung der Wasserversorgung Schneisingen der Dr. Heinrich Jäckli AG vom 17. März 1982

- Hydrogeologischer Ergänzungsbericht der Jäckli Geologie AG vom 10. Juli 2023

- Schutzzonenplan 1:1'000 der Jäckli Geologie AG vom 31. Januar 2024

Schutzzonenreglement QWF Frühzelg, Schneisingen

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

3.1

3.2

3.3

3.4

3.5

3.6

3.7

Bauten / Betriebe / Anlagen

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

Strassen / Wege / Plätze

Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers ist der Ordner Siediungsentwässerung massgebend.

Einen dichten Belag mit erhöhten Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen:

- Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen - Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung

- Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe bei gewerblichen und industriellen Betrieben

- Abstellplätze für Baumaschinen

Waldarbeiten

Während der Ausführung von Waldarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen".

Waldwirtschaft Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden:

- für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;

- zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.

Materialausbeutung, Deponien, Materiallager Nicht zugelassen sind:

- Abbau von mineralischen Rohstoffen

- Deponien und Zwischenlager

- Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)

Schutzzonenreglement QWF Frühzelg, Schneisingen

3.8

3.9

Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften gemäss Art. 19 der VVEA.

Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen.

Gewässer

An stehenden und fliessenden Oberflächengewässern (Seen, Weiher, Flüsse, Bäche) sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sowie bei stehenden Oberflächengewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.

Schutzzonenreglement QWF Frühzelg, Schneisingen

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

4.1 4.2

4.3

4.4

4.5

4.6 4.7

4.8 4.9

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen:

Bauten / Anlagen Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren.

Strassen / Flur- und Waldwege

Bestehende Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).

Bei Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone S1 gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.

Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann.

Waldwirtschaft Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.

Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.

Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.

Neue Rückegassen und Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

Schutzzonenreglement QWF Frühzelg, Schneisingen

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

5.1

5.2

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen:

Ausser Wald ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere:

- Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;

- Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);

- Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.

Schutzzonenreglement QWF Frühzelg, Schneisingen

Art. 6 Schlussbestimmungen

6.1

6.2

6.3

6.4

6.5

6.6

6.7

6.8

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber

Der Gemeinderat Schneisingen ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR)

Gefahrenkataster

Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden.

Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Schneisingen, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen.

Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie festgelegt und vom Gemeinderat Schneisingen verfügt.

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt.

Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Schneisingen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist.

Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes.

Strafbestimmungen

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss.

Inkrafttreten

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Schneisingen verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach $ 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft.

Aufhebung des bisherigen Schutzzonenreglements

Das bisherige Schutzzonenreglement vom 2. Juli 2009 wird mit Rechtskraft des vorliegenden Schutzzonenreglements aufgehoben.

Grundbuchanmerkung / ÖREB-Kataster

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im ÖREB-Kataster ersichtlich.

Schutzzonenreglement QWF Frühzelg, Schneisingen

11

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: - Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beach-

ten und einzuhalten.

- Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.

- Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die VVEA Art. 19.

- Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.

- Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten.

- Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.

- Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.

- Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.

- Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.

- Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

- Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

- Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

- Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig.

- Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.

- Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen.

Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Schutzzonenreglement QWF Frühzelg, Schneisingen

12

Anhang 2 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen

Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen: - Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beach-

ten und einzuhalten.

- Materiallager sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt.

- Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen S1 und S2 an geeigneten Orten abzustellen.

- Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen ist das Betanken von Motorsägen mit tragbaren Kanistern in der Zone S2.

- Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen zu lagern.

Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

222122 SZ-Reglement QWF /ML/Lü 31.1.2024

Schutzzonenreglement QWF Frühzelg, Schneisingen

242

Mässjurte

259

Bürzel

258

257

222122 schutzzonenplan frühzelg.ai ber /ML

272

1305

270

265

Nasse Steig

#__nN Frühzelg

Fassung 6

Früezelg

Fassung 5

Fassung 4

Fassung 3

Fassung 2

Sammelbrunnenstube

0059 02192

267 1264 000

Fassung 1

1299

Moos

1333

Strick

Anhang 3 zum Schutzzonenreglement vom 31.1.2024

Quellwasserfasssungen Frühzelg Schneisingen / AG

Schutzzonenplan 1:1000

Legende

Zone S1 «Fassungsbereich» Zone S2 «engere» Schutzzone Zone S3 «weitere» Schutzzone

Brunnenstube mit Fassungsstrang

100

100

Schüliberg

jäckli

www. jaeckli.ch

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt

Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Sektionsleiter Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu

A-Post Plus Einwohnergemeinde Schneisingen Schladstrasse 2 5425 Schneisingen

Aarau, 17. Juni 2024

Gemeinde Schneisingen Quellwasserfassung Frühzeig Genehmigung Grundwasserschutzzonen

Sehr geehrte Damen und Herren

Sachverhalt

Ganzen Text zeigen

Der Gemeinderat Schneisingen hat die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Früh­ zeig überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonen plan tragen das Datum vom 31. Januar 2024. Erwägungen

Mit Prüfbericht vom 31. Oktober 2023 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente ge­ prüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat Schneisingen die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen.

Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid

Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Frühzeig (Reglement und Plan vom 31. Januar 2024) werden genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmiguhgsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Be­ schwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfälli­

ge Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Freundliche Grüsse

Christoph Mahr

Severin Gremlich

Sektionsleiter

Fachspezialist Grundwasser

Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzutei­

len, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.

2 von 2