Erschliessungsplan mit Waldbaulinien, Änderungen 2012
Lingias da distanza dal guaud · Endingen
Document
- Numer
- 13.7
- Gener
- Lingias da distanza dal guaud
- Vischnanca
- Endingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 12-09-2013
- En vigur dapi
- 12-09-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
WA-4305-2013-E.pdf
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GEMEINDE ENDINGEN KANTON AARGAU
Erschliessungsplan mit Waldbaulinien
"Änderungen 2012" Gebiete "Ifang", "Reinisberg" und "Grund-Strick"
Gemäss Paragraph 17 BauG Kanton Aargau
Departement
Massstab 1 . 500 Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung
Übersicht:
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1: 25'000
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Planung & Tefbau, 5215 Obsmiggennal | an en
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Mitwirkungsbericht vom:
Keine Eingaben
Vorprüfungsbericht vom: 12.03.2013
Öffentliche Auflage vom: 08.04. bis: 07.05.2013
-1. JULI 2013 01.07.2018 )
Gei kind eammann V. Gemeindesghreiber
Beschlossen vom Gemeinderat am:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 12, Septembo 20
LEGENDE
1. Genehmigungsinhalt
Zu genehmigende Waldbaulinie gemäss $ 111 Abs. 1 lita BauG
nn Aufzuhebende Waldbaulinie
2. Orientierungsinhalt
Wald (Waldgrenze gemäss Waldgrenzenplan)
SA Datum _
Vom Grossen Rat genehmigte Waldbaulinie
——— Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
E77 177 vmom Baugebietsgrenze
Gebiet Reinisberg
Genehmigung
I
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
*
AARGAU
Datum:
12.09.2013
NVOG/jwfl
^KSolSSM^SÄ
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1
N r
-
BVURO. 13.7-1
Gemeinde Endingen; Erschliessungsplan mit Waldbaulinien "Änderungen 2012"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. März 2013 8. April 2013 bis 7. Mai 2013 1. Juli 2013 15. August 2013 6. August 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 2 1 . März 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Am 4. November 1991 hat der Grosse Rat den Erschliessungsplan (Kommunaler Überbauungsplan) "Waldabstand" für die Gebiete "Mülibuck", "Ifang", "Reinisberg", "Steig", "Platten" und "Bezirksschule" genehmigt. Im Jahre 1998 wurde der "Erschliessungsplan mit Waldbaulinien" für die Gebiete "GrundStrick" ("Bezirksschule"), "Reinisberg" und "Ifang" vorgeprüft und öffentlich aufgelegt. Diese Unterlagen wurden jedoch nie zur Genehmigung eingereicht. Dies stellte die Gemeinde im Jahr 2012 fest. Die Gemeinde hat gestützt auf die Unterlagen 1998 verschiedene Bauvorhaben bewilligt. Der Erschliessungsplan mit Waldbaulinien wurde überarbeitet und aktualisiert. Damit werden die Voraussetzungen für eine zukünftige vollständige Überbauung geschaffen.
13. Sep. 2013 Versand:
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan mit Waldbaulinien "Änderungen 2012"
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 1 7 Baugesetz (BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Gebiete "Ifang" und "Reinisberg" Die Abteilung Wald hat bereits im Jahre 1999 unter Abwägung verschiedener Interessen (Bebaubarkeit, Topografie) den nun vorliegenden Baulinien im Unterabstand zum Wald zugestimmt. Neue Aspekte sind nicht erkennbar, die Neubeurteilung führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Gebiet "Grund-Strick" Bei der Bestockung auf der Parzelle 21 handelt es sich nicht mehr um Wald im Rechtssinn. Die 1991 vom Grossen Rat genehmigte Waldbaulinie kann ersatzlos aufgehoben werden. Die "Änderungen 2012" sind aufgrund der örtlichen Situation vertretbar und stehen nicht im Widerspruch zu kantonalen Interessen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan mit Waldbaulinien "Änderungen 2012" der Gemeinde Endingen vom 1. Juli 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)
darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler Gemeinderat, Würenlingerstrasse 11, 5304 Endingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Verkehr BVU
Stephan Attiger Regierungsrat