Erschliessungsplan mit Waldbaulinien, Änderungen 2012

Lingias da distanza dal guaud · Endingen

Document

Numer
13.7
Gener
Lingias da distanza dal guaud
Vischnanca
Endingen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
12-09-2013
En vigur dapi
12-09-2013

Karte

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Text

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GEMEINDE ENDINGEN KANTON AARGAU

Erschliessungsplan mit Waldbaulinien

"Änderungen 2012" Gebiete "Ifang", "Reinisberg" und "Grund-Strick"

Gemäss Paragraph 17 BauG Kanton Aargau

Departement

Massstab 1 . 500 Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Raumentwicklung

Übersicht:

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1: 25'000

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Planung & Tefbau, 5215 Obsmiggennal | an en

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Mitwirkungsbericht vom:

Keine Eingaben

Vorprüfungsbericht vom: 12.03.2013

Öffentliche Auflage vom: 08.04. bis: 07.05.2013

-1. JULI 2013 01.07.2018 )

Gei kind eammann V. Gemeindesghreiber

Beschlossen vom Gemeinderat am:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 12, Septembo 20

LEGENDE

1. Genehmigungsinhalt

Zu genehmigende Waldbaulinie gemäss $ 111 Abs. 1 lita BauG

nn Aufzuhebende Waldbaulinie

2. Orientierungsinhalt

Wald (Waldgrenze gemäss Waldgrenzenplan)

SA Datum _

Vom Grossen Rat genehmigte Waldbaulinie

——— Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

E77 177 vmom Baugebietsgrenze

Gebiet Reinisberg

Genehmigung

I

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

*

AARGAU

Datum:

12.09.2013

NVOG/jwfl

^KSolSSM^SÄ

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1

N r

-

BVURO. 13.7-1

Gemeinde Endingen; Erschliessungsplan mit Waldbaulinien "Änderungen 2012"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. März 2013 8. April 2013 bis 7. Mai 2013 1. Juli 2013 15. August 2013 6. August 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 2 1 . März 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Am 4. November 1991 hat der Grosse Rat den Erschliessungsplan (Kommunaler Überbauungsplan) "Waldabstand" für die Gebiete "Mülibuck", "Ifang", "Reinisberg", "Steig", "Platten" und "Bezirksschule" genehmigt. Im Jahre 1998 wurde der "Erschliessungsplan mit Waldbaulinien" für die Gebiete "GrundStrick" ("Bezirksschule"), "Reinisberg" und "Ifang" vorgeprüft und öffentlich aufgelegt. Diese Unterlagen wurden jedoch nie zur Genehmigung eingereicht. Dies stellte die Gemeinde im Jahr 2012 fest. Die Gemeinde hat gestützt auf die Unterlagen 1998 verschiedene Bauvorhaben bewilligt. Der Erschliessungsplan mit Waldbaulinien wurde überarbeitet und aktualisiert. Damit werden die Voraussetzungen für eine zukünftige vollständige Überbauung geschaffen.

13. Sep. 2013 Versand:

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan mit Waldbaulinien "Änderungen 2012"

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 1 7 Baugesetz (BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Gebiete "Ifang" und "Reinisberg" Die Abteilung Wald hat bereits im Jahre 1999 unter Abwägung verschiedener Interessen (Bebaubarkeit, Topografie) den nun vorliegenden Baulinien im Unterabstand zum Wald zugestimmt. Neue Aspekte sind nicht erkennbar, die Neubeurteilung führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Gebiet "Grund-Strick" Bei der Bestockung auf der Parzelle 21 handelt es sich nicht mehr um Wald im Rechtssinn. Die 1991 vom Grossen Rat genehmigte Waldbaulinie kann ersatzlos aufgehoben werden. Die "Änderungen 2012" sind aufgrund der örtlichen Situation vertretbar und stehen nicht im Widerspruch zu kantonalen Interessen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan mit Waldbaulinien "Änderungen 2012" der Gemeinde Endingen vom 1. Juli 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler Gemeinderat, Würenlingerstrasse 11, 5304 Endingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Verkehr BVU

Stephan Attiger Regierungsrat