Gestaltungsplan Moosbreite

Plan d'utilisaziun spezial · Boniswil

Document

Numer
2004-000680
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Boniswil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
05-05-2004
En vigur dapi
05-05-2004

Karte

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Text

SNP-4192-2004-E.pdf

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Grundbtüchplankopie\G

1 Wendenische für 8m- Lastwagen A *£} gemäss SN 640 273, Abb. 11 = Freihaltebereich für Wendenische 8 3

LEGENDE ZUM GESTALTUNGSPLAN

1. GENEHMIGUNGSINHALT

Be

Alele

Baulinien für Hauptbauten Baulinine für Kleinbauten (vgl. $18 ABauV)

Strassen - / Weglinien (Enteignungsgrenze nach 8 132 BauG)

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Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Sichtzone:

In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen den Höhen 80cm und 3m gewährleistet sein.

Strassenverkehrslärm: Gebiet mit Überschreitung des Planungswertes

Sondernutzungsvorschrift hinsichtlich Gebäudehöhen

2. ORIENTIERUNGSINHALT

I] Bestehende Strassen / Wege X G/, Bestehende Bauten = Erschliessungsstrasse EP] Freihaltebereich für Wendenische

_ —- — Wasserleitung Kanalisation

we2 Bauzonengrenze mit

v2 ” Zonenbezeichnung

© 0-00 --® Planungsperimeter

ER Parzellennummer

| SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

BAUVORSCHRIFTEN

81 Zweck Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan wird bezweckt, das in der Bauzone W2 gelegene Gebiet "Moosbreite" zweckmässig zu erschliessen und gegen den Haliwilersee einen angepassten Übergang in die Landwirtschaftszone zu erwirken.

82 Für das gesamte Gebiet innerhalb des Planungsperimeters gilt ein grosser Grenzabstand von 6m.

83 Für die im Osten an die Landwirtschaftszone angrenzenden Grundstücke (vgl. grün markierter Bereich mit Sondernutzungsvorschrift) gelten die folgenden Vorschriften hinsichtlich Gebäudehöhen:

Bereich A: Gebäudehöhe max. auf 474.88mü.M. Firsthöhe max. auf 477.38 mü.M. Bereich B: Gebäudehöhe max. auf 475.29 mü.M. Firsthöhe max. auf 477.79mü.M. Bereich C: Gebäudehöhe max. auf 475.15 mü.M. Firsthöhe max. auf 477.65 mü.M.

$4 Im grün gerasterten Bereich werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)) über lärmabgewandte oder lärmgeschützte Fenster belüftet werden können, vor welchen diese Massnahmen eine Beurteilungspegelreduktion von wenigstens 2dB (A) sicherstellen.

85 Übergeordnetes Recht Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes beinhaltet, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan, sowie übergeordnetes Recht.

86 Inkrafttreten Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die ‚Abänderung dieses Gestaltungsplanes und der darin enthaltenen Sondernutzungsvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Erlass.

GEMEINDE BONISWIL KANTON AARGAU

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

GESTALTUNGSPLAN "MOOSBREITE"

gemäss $ 21 BauG

SITUATION 1 : 500

Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: - Bericht

Übersichtsskizze 1:25°000 Sa;

>

Genehmigung durch den Regierungsrat Mitwirkungsbericht vom: 1.0. Feb. 2004 Aarau,den S. Hai 2004

Vorprüfungsbericht vom: 04.12.2003 Der Staatsschrof

CES BAUINGENIEUR AG BURGHERR + PARTNER Rohrerstrasse 3 5001 Aarau Tel.: 062834 31 80

Datum Ü Plan-Nummer

05.09.2003 | SS 0332.0-01

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

05. Mai 2004

Art. Nr. 2004-000680

Gemeinde Boniswil; Gestaltungsplan "Moosbreite"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. Februar 2004 4. Dezember 2003 12. Dezember 2003 – 20. Januar 2004 10. Februar 2004 10. März 2003 8. März 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet "Moosbreite" liegt in der Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht. Die bestehende Erschliessungsstrasse Moosbreite wird bis zur Bauzonengrenze verlängert und mit einer Ausweichstelle bzw. einem Wendeplatz versehen. Grundsätzlich gelten Abstände von 4 m gemäss § 111 BauG für Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV wird ein Abstand von 2 m festgelegt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan

Versand: 14. Mai 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das vorgesehene Erschliessungskonzept mit einer Strassenbreite von 3.50 m, mit einer Ausweichstelle von 5.50 m Breite und einem Wendeplatz ist sachgerecht. Der Platz ist genügend gross, sodass ein 8 m langer Lastkraftwagen wenden kann. Die Einführung von Baulinien für Kleinbauten erleichtert eine situationsgerechte Anordnung von Nebengebäuden. Die Festlegungen in den Sondernutzungsvorschriften sind situationsgerecht. Durch die Höhenbeschränkungen in den Bereichen A – C wird gegen den Hallwilersee der Übergang zur Landwirtschaftszone entschärft. Das Gebiet "Moosbreite" wird vom Lärm der Seetalstrasse betroffen. Mit § 4 der Sondernutzungsvorschriften wird die Einhaltung der massgeblichen Planungswerte nach Lärmschutzverordnung sichergestellt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Moosbreite" der Gemeinde Boniswil vom 10. Februar 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 10, 5706 Boniswil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.