Erschliessungsplan Ziegelmatt
Plan d'utilisaziun spezial · Magden
Document
- Numer
- 2003-001813
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Magden
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 10-12-2003
- En vigur dapi
- 10-12-2003
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4253-2003-E-2.pdf
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Gemeinde Magden Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung Baudepartement Kanton Aargau
Abteilung Raumentwicklung Erschliessungsplan "Ziegelmatt" gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1 : 500
Übersichtsplan 1 : 25'000
N ir —Ir= I
Kartendaten: PK25, © 1998 Bundesamt für Landestopographie
Mitwirkungsauflage vom 8. April 2002 bis 7. Mai 2002 Mitwirkungsbericht vom 13. Mai 2002 Vorprüfungsbericht vom 9. Juli 2002 Öffentliche Auflage vom 18. Novembe i 17. Dezember 2002 Beschlossen vom Gemeinderat am 21. Juli 2003 Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber \ Milo, Me), .. wer. B. Lüscher R. Kaiser Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung “ gung ie 9 . Aarau, den AO. Degembei 2003 / “ii chreiber: Plan-Nr. | Status [ 56.01.005-1 Genehmigung z Auftrag-Nr. 56.01.005 Format 60/84 DB
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062 / 869 80 80 [ Planerstellung Oktober 2003 FAX 062 / 874 24.05 Änderung 1
KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN Änderung 2 FAX 061 / 836 96 81
Name Datum Kontrolle BL Projektleitung FK/SG - - P A R T N E R | Bearbeitung AZE Oktober 2003 IMBIFANG2 5080 LAUFENBURG AZE JS FON PA
FON 061 / 836 96 80 Plotdatum
30.09.2003 E-MAIL [email protected]
Projekt-Info Planung\Magden\01\005\Erschliessungsplan.dwg ISO 9001 ZERTIFIKAT REG.-NR. 83396/A Plot-Info m56_SNP_Ziegelmatt.ctb GENEHMIGUNGSINHALT m rot Baulinien für Hauptbauten F----] rot Baulinien für Klein- und Anbauten nach $ 18 ABauV | Tot Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) blau Projektierte Wasserversorgungsleitung (Enteignungsrecht, 8 132 BauG) braun Projektierte Schmutzwasserleitungen (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) RE Ein- / Ausfahrtsverbot ; bestehende Zu- und Wegfahrten ” bleiben für die bisherige Nutzung Feel Sichtzone: Innerhalb der Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen 0.8 und 3.0 m Höhe gewährleistet sein hellblau Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A en grün Bereich für Alleebäume ORIENTIERUNGSINHALT
as Quartiersammelstrasse
Quartiererschliessungsstrasse
gelb d IK EN ok Fussweg / Trottoir ” INN REP gerastert Bestehende Strassen / Wege Ss EIN NONE
schraffiert Private Zufahrtsstrasse
/ IA
hellblau Bestehende Wasserversorgungsleitungen
Dr Projektierte Wasserversorgungsleitungen
BE
Be
=. u ee
braun Bestehende Schmutzwasserleitungen un Projektierte Schmutzwasserleitungen
braun Aufzuhebende Schmutzwasserleitungen
blau Bestehende Sauberwasserleitungen on Projektierte Sauberwasserleitungen
dunkelbraun Mögliche Parzellengrenzen nach Landumlegung
schwarz Perimeter Erschliessungsplan
schwarz Zonengrenzen gemäss Zonenplan
WG schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
10. Dezember 2003
Art. Nr. 2003-001813
Gemeinde Magden; Erschliessungsplan "Ziegelmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. Mai 2002 9. Juli 2002 18. November bis 17. Dezember 2002 21. Juli 2003 7. Oktober 2003 31. August 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung, genehmigt vom Grossen Rat am 12. Januar 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet Ziegelmatt ist erst unzureichend erschlossen. Gemäss kommunalem Verkehrsrichtplan hat die Erschliessung des Gebiets Priorität. Mit dem Erschliessungsplan wird die Grundlage zur Erschliessung und Überbauung geschaffen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan
Versand: 16.12.2003
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Festlegungen im Erschliessungsplan sind sachgerecht und flächensparend. Da gleichzeitig im nordwestlichen Teil des Planungsgebiets eine Landumlegung durchgeführt wird und damit die Strassenabstände ab den neuen Parzellengrenzen anwendbar werden, kann auf die Ausscheidung von Baulinien für Hauptbauten verzichtet werden. Die Einführung von Baulinien für Kleinbauten erleichtert eine situationsgerechte Anordnung von Nebengebäuden. Die rückwärtige Erschliessung der Parzellen entlang der Kantonsstrasse K 497 wird teilweise mit Dienstbarkeiten (vgl. Planungsbericht und Schreiben des Gemeinderates vom 1. Oktober 2003) und mit einem Ein- und Ausfahrtsverbot sichergestellt. Der Dorfeingangssituation wird mittels einem Bereich für Alleebäume Rechnung getragen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Ziegelmatt der Gemeinde Magden vom 21. Juli 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 27, 4312 Magden Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: