Teilrevision Nutzungsplanung "erzo"

Plan d'utilisaziun · Oftringen

Document

Numer
2026-001342
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Oftringen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
21-10-2026
En vigur dapi
21-10-2026

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Text

REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2026-001342 Gemeinde Oftringen; Allgemeine Nutzungsplanung, Teilrevision "erzo"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sitzung vom 21. Oktober 2026

Versand: 23. Oktober 2026

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. September 2025 6. Februar 2025 bis 4. Mai 2025 19. September 2025 bis 20. Oktober 2025 26. März 2026 22. September 2026 14. September 2026

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Oftringen am 26. März 2026 beschlossenen Vorlage vor: • Teilrevision Nutzungsplanung "erzo" • Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "erzo" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 26. Juni 2026 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Mit der Vorlage sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für den Ersatz der bestehenden Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) und die Erweiterung um eine Klärschlammtrocknungsanlage geschaffen werden. Diese Kehrichtverwertungsanlage ist von übergeordneter Bedeutung und von grossem öffentlichem Interesse. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 9. September 2025 positiv mit dem Vorbehalt zur Umsetzung der Auflage aus der grossrätlichen Beschlussfassung. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Die Parzelle 420 wird von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eingezont. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Zonenbestimmung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in § 21 BNO wird um einen Absatz 4 mit Vorgaben für die Parzelle 420 ergänzt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Aufgrund der vorgesehenen Energieproduktion von mehr als 20 MW Leistung (Richtplankapitel E 1.5) und als kantonal bedeutsame Abfallanlage (Richtplankapitel A 2.1) war eine Richtplanfestsetzung erforderlich. Die Grossratsbeschluss (GRB Nr. 2025-0248) ist am 9. September 2025 mit Auflagen erfolgt. 3.3 Regionale Abstimmung Der Regionalverband zofingenregio bestätigt mit Schreiben vom 18. Januar 2024, dass die Teilrevision Nutzungsplanung "erzo" regional abgestimmt ist. Die Vorhaben der "erzo" seien dem Regionalverband zofingenregio schon seit längerem bekannt und er habe sich bereits im Rahmen von GÜP1 1 für eine Festsetzung des Standorts "erzo" im Richtplankapitel E 1.5 ausgesprochen. Dass für die Einzonung Siedlungsgebiet aus dem regionalen Topf zur Verfügung gestellt werde, habe der Vorstand von zofingenregio bereits am 1. Dezember 2023 beschlossen.

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1 Gesamtüberprüfung Richtplan

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3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Einzonung Siedlungsgebiet Die Gemeinde sieht insgesamt 1,61 ha zur Einzonung für die regional bedeutsame öffentliche Nutzung einer Kehrichtverwertungsanlage vor. Ein Teil dieser Fläche liegt innerhalb der überlagernden Gewässerraumzone (Schutzzone) und ist baulich nicht nutzbar. Die beantragte Einzonung liegt nicht vollständig innerhalb des in der Richtplankarte festgesetzten Siedlungsgebiets. Die einzuzonende Fläche im Gewässerraum erfüllt die Voraussetzungen gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisungen 3.5 (Fall c) Gebiete mit langfristigem Freihalte- und Schutzzweck) und muss nicht kompensiert werden. Für die restliche Fläche von 1,47 ha soll gestützt auf die Planungsanweisung 4.2 das Siedlungsgebiet für die öffentliche Nutzung von regionaler Bedeutung aus dem regionalen Topf zur Verfügung gestellt werden (vgl. Ziffer 3.3). Die Erfüllung der massgeblichen Anforderungen wird im Planungsbericht nachvollziehbar dargelegt. Die Siedlungsgebietserweiterung erfüllt die Voraussetzungen des Richtplankapitels S 1.2, Planungsanweisungen 3.2 und 1.5. Die räumliche Festsetzung des Siedlungsgebiets erfolgt als Fortschreibung. Eine Beanspruchung von Siedlungsgebietsreserven aus dem regionalen Topf ist in der Nutzungsplanung als bedingte Einzonung gemäss § 15a BauG festzulegen (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisungen 3.4 und 4.2). Entsprechend sieht die Gemeinde in Ergänzung von § 21 Abs. 4 BNO sachgerechte Bestimmungen für die Einzonung vor. Mehrwertabgabe und Baupflicht Bei Einzonungen ist eine Mehrwertabgabe zu leisten. Für die Vorprüfung müssen alle mehrwertabgaberelevanten Grundstücke in die Liste "Mehrwertabgabe und Baupflicht" aufgenommen und bekannt gegeben werden. Mit dieser Liste beantragt die Gemeinde die Schätzungen beim Steueramt. Da es sich um eine Einzonung im öffentlichen Interesse handelt, wird keine Mehrwertabgabe fällig. 3.4.2 Uferschutzzone Ein kleiner Teil der bisherigen Landwirtschaftszone auf der Parzelle 431 (Gewässerparzelle) im Umfang von 114 m2 wird im Sinne einer Zonenbereinigung der Uferschutzzone zugewiesen. 3.4.3 Abstimmung Siedlung und Verkehr Der Planungsbericht sowie die UVP2-Voruntersuchung zur Energiezentrale RENZO zur Teilrevision der Nutzungsplanung "erzo" stützen sich bezüglich der verkehrlichen Themen und Verkehrszahlen auf den Teilbericht Verkehr aus dem Verfahren zur Richtplananpassung. Die verwendeten Verkehrsdaten, insbesondere für den Kantonsstrassenabschnitt, sind plausibel. Die Planung ist sachgerecht mit den verkehrlichen Belangen abgestimmt. 3.4.4 Fruchtfolgeflächen (FFF) Bei der eingezonten Fläche handelt es sich grundsätzlich um FFF der ersten Güteklasse. Entlang der Wigger ist jedoch ein 15 m breiter Streifen mit einer Gewässerraumzone überlagert. Dieser Streifen gilt zwar als potenzielle FFF, hat jedoch einen besonderen Status (siehe Flächen im Gewässerraum "Informationsblatt zu Fruchtfolgeflächen und Umwelt vom 7. November 2023"). Im Weiteren umfasst die Fläche eine Strasse im Umfang von 513 m², die mit dem seinerzeitigen gemeindespezifischen Abzug bereits von den FFF ausgenommen wurde. Unter Berücksichtigung dieser beiden Aspekte geht die Einzonung zulasten von 14'160 m² FFF.

2 Umweltverträglichkeitsprüfung (Verfahren)

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Aus dem regionalen FFF-Topf können von der Teilrevision "Deckel-Areal" in der Gemeinde Oftringen 1'402 m² FFF zur Kompensation angerechnet werden. Die Planung geht in der vorliegenden Form somit zulasten von 12'758 m² FFF beziehungsweise 1,28 ha. Die in der Vorlage ausgewiesene Interessenabwägung zeigt, dass • ein aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. • sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. Die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1bis RPV sind erfüllt. Der Grosse Rat hat bei der für die Anlage erforderlichen Richtplananpassung die Forderung beschlossen, dass die Kompensation des FFF-Verlusts gesichert werden muss. Weil der Richtplan nicht grundeigentumsverbindlich ist, muss diese Vorgabe in der Nutzungsplanung festgelegt werden. Die Projektanten werden im Baubewilligungsverfahren die Kompensation konkretisieren und nachweisen müssen, wie beziehungsweise in welchem Umfang diese erfolgen wird. Entsprechend wurde die BNO mit einer diesbezüglichen Bestimmung ergänzt. 3.4.5 Umweltverträglichkeit Die der Planung zugrunde liegende Nutzung entspricht dem Anlagetyp 40.7 c. "Abfallanlagen: Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr" aus dem Anhang der UVPV3. Das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit erfolgt im Rahmen des Leitverfahrens, im vorliegenden Fall in der ersten Stufe (Voruntersuchung) im Rahmen des Nutzungsplanverfahrens. Der vorliegende Umweltverträglichkeitsbericht auf Stufe Voruntersuchung (UVB VU) ist nach den formellen Vorgaben des UVP-Handbuchs des BAFU4 aufgebaut. Gemäss Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle vom 9. September 2025 kann damit die Nutzungsplanung hinsichtlich Umweltverträglichkeit freigegeben werden. 3.4.6 Umwelt Die umweltrechtlichen Themen werden weitgehend im Rahmen der UVP behandelt und daher in diesem Bericht nicht wiederholt (vgl. Ziffer 3.4.4 vorstehend). Lärm In § 21 Abs. 4 lit. b BNO wird festgehalten, dass für die Parzelle 420 für lärmempfindliche Nutzungen mit dem Baugesuch in einem Lärmgutachten nachzuweisen ist, dass bei jedem Fenster eines lärmempfindlichen Raums der Immissionspegel am Tag um mindestens 30 dB geringer ist als der Emissionspegel der Autobahn A2. Dieser Dämpfungswert stellt sachgerecht sicher, dass die Planungswerte zum Zeitpunkt der Einzonung und somit Art. 24 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) beziehungsweise Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden. Störfallvorsorge Sachgerecht wurde ein Abschnitt "Störfallvorsorge/Katastrophenschutz" in den Planungsbericht aufgenommen. Darin wird festgehalten, dass das Planungsgebiet teilweise im Konsultationsbereich der Autobahn A2 liegt. Weiter wird festgehalten, dass durch die geplante Erweiterung zur Kehrichtverwertungsanlage nur wenige Arbeitsplätze mit dauerndem Aufenthalt von Personen auf dem Areal vorgesehen sind. Daher bleibt das Störfallrisiko weiterhin sehr klein. Gestützt auf die Beurteilungsmethode in der Planungshilfe "Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge" des UVEK5 wird 3 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). 4 Bundesamt für Umwelt 5 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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diese Teilrevision der Nutzungsplanung für den Zweck Erweiterung Kehrichtverwertungsanlage im Planungsbericht als nicht risikorelevant beurteilt. Dies ist aus Sicht der Störfallvorsorge plausibel und in der UVP-Voruntersuchung detailliert und nachvollziehbar dokumentiert. 3.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die ergänzenden Bestimmungen sind sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Teilrevision "erzo", beschlossen von der Gemeindeversammlung Oftringen am 26. März 2026, wird genehmigt, und die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin

Verteiler • Gemeinderat, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU • Abteilung für Baubewilligungen BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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