Erschliessungsplan LEILA Steiacher

Plan d'utilisaziun spezial · Boswil

Document

Numer
2006-001792
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Boswil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
20-12-2006
En vigur dapi
20-12-2006

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Boswil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4228-2006-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4228-2006-E.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

GEMEINDE BOSWIL

<anton Aargau uU

‚rtement u, Verkehr und Umwelt

Sondernutzungsplan N Kan LEILA Steiacher Parz. 236.3

gemäss Art. 21 BauG

KANTON AARGAU

Situation 1:1000

hab a N

Ganzen Text zeigen

Plan Nr: we / 08.09.06 30/84 5623.015.10

Datum: Gezeichnet:

07.04.06 we April 2006 | da/AutoCAD

ACKERMANN+WERNLI Ersetzt Plan: Überholt durch Plan:

Vermessungs- und Ingenieurbüro

5000 Aarau, Bleichemattstrasse 43 Telefon 062 - 822 31 62/87 RK: bernd

Mitwirkungsbericht vom: 30.Oktober 2006

Vorprüfungsbericht vom: 13.September 2006

Öffentliche Auflage vom: 26.September 2006 bis: 25.Oktober 2006

Beschlossen vom Gemeinderat am: 30.Oktober 2006

Der Gemeindeschreiber:

nn Genehmigung durch den Regierungsrat ‚enehmigung: Parau,den 20. Degembei 2006 1 Er

11005145

115.00

50.00

Legende Sondernutzungsplan

1. Genehmigungsinhalt

mm am mm schwarz Abgrenzung Intensivlandwirtschaftszone

hellbraun Intensivlandwirtschaftszone

(Tierhaltung, Geflügel)

Sondernutzungsvorschriften: - Die maximale Gebäudehöhe wird auf 7.5 m festgelegt.

- Die Umgebungsgestaltung wird im ordentlichen Baubewilligungsverfahren geregelt.

2. Orientierungsinhalt

grau Bestehende Strassen und Wege

L Landwirtschaftszone

grün Interessenlinie SBB, Trasseefreihaltung

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

20. Dezember 2006

Art. Nr. 2006-001792

Gemeinde Boswil; Sondernutzungsplan "LEILA Steiacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. Oktober 2006 13. September 2006 26. September – 25. Oktober 2006 30. Oktober 2006 17. November 2006 27. November 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Kulturland vom 6. Juli 2005. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung Kulturland wurden Standorte festgelegt, die sich für die Entwicklung von Landwirtschaftsbetrieben oder der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen eignen (LEILA-Standorte). Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sieht vor, dass die parzellengenaue Abgrenzung projektbezogen mittels Sondernutzungsplan zu erfolgen hat (§ 16 Abs. 7 BNO). Im Gebiet Steiacher soll ein Legehennenstall für 18'000 Tiere erstellt werden. Das Projekt setzt die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone voraus (bodenunabhängige Produktion, die über die innere Aufstockung hinausgeht). Mittels vorliegender Sondernutzungsplanung wird die Abgrenzung der Speziallandwirtschaftszone festgelegt. 3.2 

Gegenstand der Genehmigung Sondernutzungsplan "LEILA Steiacher"

Versand: 22. Dezember 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die grundsätzliche Eignung des vorliegenden Standorts für die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone wurde bereits im allgemeinen Nutzungsplanverfahren abgeklärt; der Standort wurde im Kulturlandplan festgelegt. Die im vorliegenden Sondernutzungsplan nun parzellengenau vorgenommene Abgrenzung ist sachgerecht. Im Weiteren werden die Nutzungsart und die Gebäudehöhe verbindlich festgelegt (es liegt bereits ein Baugesuch für ein konkretes Projekt vor). Die Erschliessung der Zone ist durch den bestehenden Flurweg entlang dem Bahndamm gewährleistet. Gemäss Sondernutzungsvorschrift ist die Umgebungsgestaltung, abgestimmt auf das konkrete Projekt, im Baubewilligungsverfahren zu regeln. Der von den SBB für eventuelle künftige Gleiserweiterungen verlangte Freihalteraum wird im Orientierungsinhalt mittels "Interessenlinie SBB, Trasseefreihaltung" dargestellt. Die innerhalb des Freiraums eingetragenen Silos sind verschiebbar und können jederzeit umplatziert werden. Die Hauptuntersuchung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Soweit die umweltschützerischen Belange gemäss Umweltschutzdekret auf der Stufe der Sondernutzungsplanung zu prüfen sind, werden die Anforderungen erfüllt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Sondernutzungsplan "LEILA Steiacher" der Gemeinde Boswil vom 30. Oktober 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Zentralstrasse 12, 5623 Boswil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Abteilung für Baubewilligungen BVU  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: