Erschliessungsplan LEILA Steiacher
Plan d'utilisaziun spezial · Boswil
Document
- Numer
- 2006-001792
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Boswil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 20-12-2006
- En vigur dapi
- 20-12-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4228-2006-E.pdf
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GEMEINDE BOSWIL
<anton Aargau uU
‚rtement u, Verkehr und Umwelt
Sondernutzungsplan N Kan LEILA Steiacher Parz. 236.3
gemäss Art. 21 BauG
KANTON AARGAU
Situation 1:1000
hab a N
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Plan Nr: we / 08.09.06 30/84 5623.015.10
Datum: Gezeichnet:
07.04.06 we April 2006 | da/AutoCAD
ACKERMANN+WERNLI Ersetzt Plan: Überholt durch Plan:
Vermessungs- und Ingenieurbüro
5000 Aarau, Bleichemattstrasse 43 Telefon 062 - 822 31 62/87 RK: bernd
Mitwirkungsbericht vom: 30.Oktober 2006
Vorprüfungsbericht vom: 13.September 2006
Öffentliche Auflage vom: 26.September 2006 bis: 25.Oktober 2006
Beschlossen vom Gemeinderat am: 30.Oktober 2006
Der Gemeindeschreiber:
nn Genehmigung durch den Regierungsrat ‚enehmigung: Parau,den 20. Degembei 2006 1 Er
11005145
115.00
50.00
Legende Sondernutzungsplan
1. Genehmigungsinhalt
mm am mm schwarz Abgrenzung Intensivlandwirtschaftszone
hellbraun Intensivlandwirtschaftszone
(Tierhaltung, Geflügel)
Sondernutzungsvorschriften: - Die maximale Gebäudehöhe wird auf 7.5 m festgelegt.
- Die Umgebungsgestaltung wird im ordentlichen Baubewilligungsverfahren geregelt.
2. Orientierungsinhalt
grau Bestehende Strassen und Wege
L Landwirtschaftszone
grün Interessenlinie SBB, Trasseefreihaltung
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
20. Dezember 2006
Art. Nr. 2006-001792
Gemeinde Boswil; Sondernutzungsplan "LEILA Steiacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
30. Oktober 2006 13. September 2006 26. September – 25. Oktober 2006 30. Oktober 2006 17. November 2006 27. November 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Kulturland vom 6. Juli 2005. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung Kulturland wurden Standorte festgelegt, die sich für die Entwicklung von Landwirtschaftsbetrieben oder der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen eignen (LEILA-Standorte). Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sieht vor, dass die parzellengenaue Abgrenzung projektbezogen mittels Sondernutzungsplan zu erfolgen hat (§ 16 Abs. 7 BNO). Im Gebiet Steiacher soll ein Legehennenstall für 18'000 Tiere erstellt werden. Das Projekt setzt die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone voraus (bodenunabhängige Produktion, die über die innere Aufstockung hinausgeht). Mittels vorliegender Sondernutzungsplanung wird die Abgrenzung der Speziallandwirtschaftszone festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung Sondernutzungsplan "LEILA Steiacher"
Versand: 22. Dezember 2006
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die grundsätzliche Eignung des vorliegenden Standorts für die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone wurde bereits im allgemeinen Nutzungsplanverfahren abgeklärt; der Standort wurde im Kulturlandplan festgelegt. Die im vorliegenden Sondernutzungsplan nun parzellengenau vorgenommene Abgrenzung ist sachgerecht. Im Weiteren werden die Nutzungsart und die Gebäudehöhe verbindlich festgelegt (es liegt bereits ein Baugesuch für ein konkretes Projekt vor). Die Erschliessung der Zone ist durch den bestehenden Flurweg entlang dem Bahndamm gewährleistet. Gemäss Sondernutzungsvorschrift ist die Umgebungsgestaltung, abgestimmt auf das konkrete Projekt, im Baubewilligungsverfahren zu regeln. Der von den SBB für eventuelle künftige Gleiserweiterungen verlangte Freihalteraum wird im Orientierungsinhalt mittels "Interessenlinie SBB, Trasseefreihaltung" dargestellt. Die innerhalb des Freiraums eingetragenen Silos sind verschiebbar und können jederzeit umplatziert werden. Die Hauptuntersuchung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Soweit die umweltschützerischen Belange gemäss Umweltschutzdekret auf der Stufe der Sondernutzungsplanung zu prüfen sind, werden die Anforderungen erfüllt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Sondernutzungsplan "LEILA Steiacher" der Gemeinde Boswil vom 30. Oktober 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Zentralstrasse 12, 5623 Boswil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Abteilung für Baubewilligungen BVU Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: