Bauzonen - und Kulturlandplan Neubuchsstrasse

Plan d'utilisaziun · Buchs (AG) · Abolì ils 01-05-2024

Document

Numer
2016-000877
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Buchs (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
10-08-2016
En vigur dapi
10-08-2016
Abolì
01-05-2024

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 10. August 2016

Versand: 18. August 2016

Regierungsratsbeschluss Nr. 2016-000877 Gemeinde Buchs; Nutzungsplanung Siedlung, Bauzonenplan, Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung "Neubuchsstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Einwohnerrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. Januar 2015 23. Februar 2015 bis 24. März 2015 5. April 2016 2. Juni 2016 27. Juni 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Einwohnerrat Buchs am 5. April 2016 beschlossene Vorlage vor: • Bauzonenplan, Änderung "Neubuchsstrasse", Situation 1:2'500 • Bau- und Nutzungsordnung, Änderung "Neubuchsstrasse" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom April 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Das Logistikunternehmen TNT Swiss Post AG beabsichtigt, ihren Betrieb auf den Parzellen 1729 und 1155 westlich der Neubuchsstrasse auf das Gebiet der Gewerbezone östlich der Neubuchsstrasse zu verlegen. Im Hinblick auf dieses Vorhaben soll die Gewerbezone in eine Industriezone umgezont und die Zonenbestimmungen angepasst werden. Die künftige Bebauung ist mit einem Richtprojekt untersucht worden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 28. Januar 2015 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Bauzonenplan Die 2 Hektaren grosse Gewerbezone östlich der Neubuchsstrasse wird in die Industriezone gemäss § 4 Abs. 7 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umgezont. Zudem werden kleine Flächen der angrenzenden Wohn- und Gewerbezone (1,4 Aren) und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (23,8 Aren, die nicht mehr für öffentliche Nutzungen benötigt werden) in die Industriezone umgezont. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Für die neu geschaffene Industriezone ist ein Gesamtkontingent von 340 Last- und Lieferwagenfahrten pro Tag zulässig. Es gilt Gestaltungsplanpflicht (§ 9 Abs. 7 BNO). Liegt für die neu geschaffene Industriezone innert 5 Jahren keine Baubewilligung vor, fällt die Umzonung mit den zugehörigen Nutzungsvorschriften dahin und es gilt die ursprüngliche Zonierung (§ 4 Abs. 7 BNO). Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Neue Standorte für Nutzungen mit hohem Güterverkehr bedürfen einer ausdrücklichen Bezeichnung in der Nutzungsplanung (Richtplankapitel S 3.1, Planungsanweisung 2.1). Der Logistikbetrieb TNT gilt als Vorhaben mit hohem Güterverkehr gemäss Richtplankapitel S 3.1, Planungsgrundsatz A, lit. b (über 200 LKW-Fahrten pro Tag, gezählt als je 100 Zu- und Wegfahrten von Lastwagen und Lieferwagen pro Tag). Die Arbeitszonen Buchs/Aarau zählen zum wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkt (ESP) von kantonaler Bedeutung (Richtplan, Raumkonzept R 1) mit Vorrangnutzung produzierende und verarbeitende Nutzungen, PVN (Torfeld Süd-Ost östlich WSB). In den Entwicklungsschwerpunkten kann in der Nutzungsplanung von den Vorrangnutzungen abgewichen werden, soweit die Eignung für andere, regional abgestimmte Nutzungen nachgewiesen wird und die kantonalen Interessen berücksichtigt werden (Richtplankapitel S 1.3 Beschluss 1.4). Die Verlegung des bestehenden Logistikbetriebs im gleichen ESP von der Westseite auf die Ostseite der Neubuchsstrasse ist für den Richtplan nicht von Bedeutung. Es ist keine Richtplananpassung erforderlich.

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3.3 Regionale Abstimmung Die Verlegung des bestehenden Betriebs von der Westseite auf die Ostseite der Neubuchsstrasse ist nicht von regionalem Interesse, daher ist auf eine regionale Stellungnahme verzichtet worden (Planungsbericht Ziffer 3.1). 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Bauzonenänderung Die Gewerbezone wird in die Industriezone mit Bestimmungen für Nutzungen mit hohem Güterverkehr umgezont. Zudem werden kleine Flächen der angrenzenden Wohn- und Gewerbezone (1,4 Aren) und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (23,8 Aren, die nicht mehr für öffentliche Nutzungen benötigt werden), in die Industriezone umgezont. Die Abgrenzung der neuen Industriezone ist begründet und zweckmässig. 3.4.2 Mobilität Der Standort liegt zwischen stark frequentierten Knoten. Die Auswirkungen des Projekts sind im Verkehrsbericht untersucht worden. Das Parkfelderangebot wird im Baubewilligungsverfahren gestützt auf die VSS-Norm 640 281 berechnet. Gestützt auf ein Mobilitätskonzept sollen Massnahmen zur verstärkten Benutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs festgelegt werden. Der Standort ist zurzeit schlecht mit öffentlichem Verkehr erschlossen (Standorttyp E). Aufgrund der spezifischen Bedürfnisse der Firma werden die möglichen Wirkungen eines Mobilitätskonzepts von der Gemeinde als gering eingestuft. In der BNO wird daher auf entsprechende Vorschriften verzichtet (Planungsbericht Ziffer 3.3). Der Gemeinde wird jedoch empfohlen, im Baubewilligungsverfahren Massahmen im Sinne der kantonalen Mobilitätsstrategie zu prüfen. 3.4.3 Störfall Der nördliche Teil der neuen Industriezone liegt im Konsultationsbereich der Bahn und des Container Terminals der HUPAC INTERMODAL SA (= je 100 m) gemäss Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" vom Oktober 2013 des Bundes. Es sind nur wenige zusätzliche Arbeitsplätze vorgesehen, sodass sich daraus keine Risikorelevanz im Sinne der Planungshilfe ergibt. Für die Änderung des Nutzungsplans sind bezüglich Störfallvorsorge keine weiteren Abklärungen oder Massnahmen nötig. 3.4.4 Umweltverträglichkeit (UVP-Pflicht) Die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht werden im vorgesehen Projekt nicht erreicht (Lagerfläche 3'700 m2, Kubatur rund 35'000 m 3). Schwellenwert von Anlagetyp 80,6 ist 20'000 m 2 und 120'000 m3. Im vorliegenden Verfahren ist daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 3.5 Zonierung westlich der Neubuchsstrasse Durch den Wegzug der Firma kann das alte Areal neu genutzt werden. Es liegt teilweise in der Industrie- teilweise in der Gewerbezone und wird neu durch die Spange "Buchs Nord" erschlossen. Der Gemeinde Buchs wird empfohlen, die Zonierung dieses Areals bei nächster Gelegenheit zu überprüfen. In dieser Industriezone sollen dabei keine neuen Logistikbetriebe angesiedelt werden, da sich der Standort nur bedingt für eine viel Verkehr induzierende Nutzung eignet. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung, Änderung Neubuchsstrasse 3.6.1 Bedingte Umzonung (§ 4 Abs. 7 BNO) Die neue Industriezone wird als bedingte Umzonung im Sinne von § 15a BauG festgelegt. Da sich die Umzonung auf ein konkretes Vorhaben für einen Logistikbetrieb bezieht, ist dies begründet.

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3.6.2 Gestaltungsplanpflicht (§ 4 Abs. 7 BNO) Für die Industriezone gilt Gestaltungsplanpflicht. Mit dem Gestaltungsplan darf die zulässige Nutzung und Bauweise eingeschränkt, aber nicht erhöht werden (§ 4 Abs. 7 BNO). Die Festlegung der Gestaltungsplanpflicht liegt in der Kompetenz der Gemeinde. 3.6.3 Verkehrsintensive Nutzung (§ 9 Abs. 7 BNO, Planungsbericht Ziffer 4.3) In der neuen Industriezone werden maximal 340 Last- und Lieferwagenfahrten pro Tag zugelassen. Damit wird der Richtplan (Kapitel S 3.1, Planungsanweisung 2.1) sachgerecht umgesetzt. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Bauzonenplan, Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung "Neubuchsstrasse", beschlossen vom Einwohnerrat Buchs am 5. April 2016, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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