Bau- und Nutzungsordnung
Fahrwangen
Document
- Numer
- 4196
- Vischnanca
- Fahrwangen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 19-03-2014
- En vigur dapi
- 23-11-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
Gemeinde Fahrwangen
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
anton Aargau Departement Bau, Verkehr und ’.Jrr-ve't Abteilung Raur.-ieritwicÄung
Teiländerung BNO - Aescherstrasse 38
Stand: Genehmigung
Vorprüfungsbericht vom:
24. September 2021
Mitwirkung vom:
12. November bis 13. Dezember 2021
Öffentliche Auflage vom:
28. Januar 2022 bis 28. Februar 2022
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
15. Juni 2022
Der Gemeindeamman:
Die Gemeindeschreiberin:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.
vom
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den S2o.
Abteilung Raumentwicklung BVU
Art. 11a Dorfzone Aescherstrasse 38
i Innerhalb der Dorfzone D Aescherstrasse 38 ist das ehemalige Vielzweckgebäude in seinem Volumen zu erhalten oder bei einem Ersatzneubau in annähernd gleichem Volumen zu sichern. Die typo logischen Merkmale wie Unterteilung in Wohn- und Ökonomieteil und charakteristische Dachform sind beizubehalten. Das Hauptvolumen kann soweit vergrössert werden, als die typologischen Merkmale sichtbar bleiben. 2 Die Erschliessung hat grundsätzlich über die bestehende Zu- und Wegfahrt auf der Parzelle Nr. 1312 zu erfolgen. Die Aufhebung des Direktanschlusses an die Aescherstrasse (K252) und die Realisierung der rückwärtigen Zu- und Wegfahrt muss erfolgen, sobald bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen erstellt werden, die bestehende Nutzung intensiviert wird oder eine Nutzungsänderung erfolgt. 3 Der Übergang zum Kulturland ist offen und sorgfältig zu gestalten und der natürliche Terrainverlauf zu erhalten. Auf die angrenzende Wohnzone W2a ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Hinsichtlich der Zonenkonformität, Ausnutzung, Gebäude- und Firsthöhe, Grenzabstände und Empfindlichkeitsstufe gelten die Bestimmungen der Dorfzone D.
Teiländerung BNO - Aescherstrasse 38
arcoplan.ch
Gemeinde Fahrwangen Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
0
Kanton Aarpu Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raunientwicklung
gemäss § 15 BauG
BNO vom 18. September 2013
Teilrevision BNO 2019
Rechtskräftige BNO - von der Gemeindeversammlung am 18.09.2013 beschlossen - vom Regierungsrat am 23.03.2016 genehmigt
Erläuterungen
Inklusive Teiländerung BNO „extensiv genutzte Wiese" und „kommunale Schutzobjekte" - von der Gemeindeversammlung am 26.11.2015 beschlossen - vom Regierungsrat am 23.03.2016 genehmigt
unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge gelb markierte Texte
neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen in Zusammenhang mit harmonisiertem Baurecht formell und wo nötig materiell angepasst (rot neue Begriffe, schwarz gleich bleibende Begriffe)
Stand: Kantonale Genehmigung
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. -̀>AX- ZOoKu,‘ vorn: A .77veSzNue% Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den \\e‘ cks2), Abteilung Raumentwicklung BVU
rls) X
Mitwirkung vom:
29. März 2019 bis 29. April 2019
Vorprüfungsbericht vom:
11. Juni 2019
Öffentliche Auflage vom:
13. September 2019 bis 14. Oktober 2019
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 03. September 2020 Der Gemeindeammann:
AENDERUNG Nr.
3
zu Bno/Bo/No vom 49.03.1*
,.g
Genehmigung:
Der Gemeindeschreiber:
2. TEIL
Raumplanung
2.2
2. TEIL
Nutzungsplanung, Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität
2.2
§4 Nutzungspläne
1 Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Er liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Raumplanung / Planungsinstrumente
Nutzungsplanung, Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität
Art. 4 Nutzungspläne
Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 sowie die Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan 2019, Umsetzung Gewässerraum, sind Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Sie liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 1
Art. 5a Mehrwertabgabe
Art. 6
Art. 6 UmgebungsgestaItung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
1
Umgebungsgestaltung
Art. 7 §
Bei Neubauten in den Zonen W3 und WG3 gilt eine Mindestausnutzungsziffer von 0.4. Diese darf nicht unterschritten werden.
1
(bisherigen Abs. 1 aufheben)
(bisherigen Abs. 2 aufheben)
2 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.
Mindestausnutzung
Bei Einzonungen erhebt die Gemeinde eine Mehrwertabgabe von 30% des Mehrwertes.
1
Mindestausnutzung
1 Bei Neubauten in den Zonen W3 und WG3 gilt eine Mindestausnutzungsziffer von 0.4. Diese darf nicht unterschritten werden.
Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann.
2 Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann.
2
3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.
3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
2
3. TEIL
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Bauzonen
3.1 Bauzonen 3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle
Art. 10
Art. 10
Der Zonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Ausnutzung
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Grenzabstand klein gross
max. Ge- Empfindlich- Zonenvorbäudelänge schriften keitsstufe
D braun
-
(8.00m)
(12.00m)
o
o
---
III
Art. 11 Kernzone
K ocker
(0.85)
(11.00 m)
(16.00 m)
(4.00 m) 11
o
--
III
Art. 12 Wohnzone 2a
W2a gelb
0.35
7.00 m
12.00 m
4.00 m
6.00 m
25.00 m
II
Art. 13 Wohnzone 2b
W2b orange
0.45
7.00 m
12.00 m
4.00 m
6.00 m
28.00 m
II
Art. 13 Wohnzone 3
W3 rot
0.60
10.00m
15.00m
5.00m
10.00m
-
II
169 weitere Artikel
Art. 13 Wohn- und
Gewerbezone 2
WG2 orange schraffiert
0.50
7.00 m
Art. 10 Abs. 5
12.00 m
Art. 10 Abs. 5
4.00 m
6.00 m
30.00 m
III
Art. 14 Wohn- und
WG3 Gewerbezone rot 3 schraffiert
0.65
10.00 m
Art. 10 Abs. 5
15.00 m
Art. 10 Abs. 5
5.00 m
10.00 m
--
III
Art. 14 -
8.00 m 21 11.00 m
13.00 m 2) 16.00 m
4.00 m 2) 6.00 m
6.00 m 2) -
---
III
Art. 11 G
violett
1 Der Zonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Dorfzone
Gewerbezone
Zonenvorschriften
3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle
1
Bauzonen
3. TEIL
Bauzonen
Ausnutzung
Fassadenhöhe '
Gesamtnöhe
Grenzabstand gross klein
max. Gebäudelänge
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschdften
III
Art. 11 Dorfzone
D braun
-
llilLi n
(12.50 m)
o
o
Kemzone
K ocker
(0.85)
01.00 m)
(15.50 m)
(4.00 m) t)
o
-
III
Art. 12 Wohnzone 2a
W2a gelb
0.35
7.50m
11.50 m
4.00 m
6.00 m
25.00 m
II
Art. 13 Wohnzone 2b
W2b orange
0.45
7.50 m
11.50m
4.00 m
6.00 m
28.00 m
II
Art. 13 Wohnzone 3
W3 rot
0.60
10.50 m
14.50 m
5.00 m
10.00 m
-
II
Art. 13 Wohn- und
WG2 Gewerbezone orange 2 schraffiert
0.50
Lnrn_
Art. 10 Abs. 5
11.50 m
Art. 10 Abs. 5
4.00 m
6.00 m
30.00 m
III
Art. 14 Wohn- und
WG3 Gewerbezone rot 3 schraffiert
0.65
10.50 m
Art. 10 Abs. 5
14.50 m
Art. 10 Abs. 5
5.00 m
10.00 m
-
III
Art. 14 -
8 00 m 11.00m
13.00 m 16.00 m
4.00 m '' 6.00 m
6.00 m -
-
III
Art. 11 Gewerbezone
G violett
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
öBA grau
siehe § 16
III
Art. 16 Gartenzone
Ga graugrün
siehe § 17
II
Art. 17 Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen
öBA grau
siehe § 16
III
Art. 16 Gartenzone
Ga graugrün
siehe § 17
II
Art. 17 Grünzone am
Siedlungsrand
Gr
siehe § 18
II
Art. 18 Grünzone am
Siedlungsrand
Gr
siehe § 18
II
Art. 18 Uferschutzstreifen
US olivgrün hell
siehe § 22
-
Art. 22 Uferschutzstreifen
US olivgrun hell
siehe § 22
-
Art. 22 ') Richtwert minimaler Grenzabstand, im Übrigen siehe § 12 Abs. 4 BNO
2) max. Gebäude- und Firsthöhe und Grenzabstände bei Bauten auf den Parzellen Nr. 692 und 693
') Richtwert minimaler Grenzabstand, im Übngen siehe § 12 Abs. 4 BNO 21 max. Gebäude- und Firsthöhe und Grenzabstände bei Bauten auf den Parzellen Nr. 692 und 693 (wird infolge Umzonung mit Teiländerung Nutzungsplanung Güggelimatt gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2019 aufgehoben) • Ermittlung Fassadenhöhe:
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
. für Schrägdächer gilt die traufseitige Fassadenhöhe für Flachdächer gilt die talseitiae Fassadenhöhe. wo das masSgebende Terrain steiler als 10% ist . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn das massgebende Terrain flacher als 10% Lind das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
3
2 Die mit „o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit „0" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. In der Kernzone K ist bei einer Ausnützung von 0.85 oder höher ein Fachgutachten erforderlich, in dem die Einhaltung der qualitativen Anforderung gemäss § 12 und § 50 BNO ausgewiesen wird.
2 Die mit „o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit „0" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. In der Kernzone K ist bei einer Ausnützung von 0.85 oder höher ein Fachgutachten erforderlich, in dem die Einhaltung der qualitativen Anforderung gemäss § 12 und § 50 BNO ausgewiesen wird.
Lärmvorbelastung
3 In den im Bauzonenplan dargestellt lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Lärmvorbelastung
3 In den im Bauzonenplan dargestellt lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Bauweise
4
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
Bauweise
4
Geschosshöhe
5 In den Zonen K, D, WG2, und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von max. 4 m aufweisen. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen unter Berücksichtigung des Ortsbildes höhere Geschosshöhen bewilligen. In den Zonen WG2 und WG3 dürfen dadurch die Gebäude- und die Firsthöhen gemäss Abs. 1 um 1.00 m erhöht werden.
Geschosshöhe
5 In den Zonen K, D, WG2, und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von max. 4 m aufweisen. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen unter Berücksichtigung des Ortsbildes höhere Geschosshöhen bewilligen. In den Zonen WG2 und WG3 dürfen dadurch die gassaden- und die Gesamthöhen gemäss Abs. 1 um 1.00 m erhöht werden.
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
3.1.2 Dorfzone
3.1.2 Dorfzone
Art. 11
Art. 11
1 Die Dorfzone D dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren Dorfteile sowie der kulturgeschichtlich bedeutsamen Bauten, Strassen- und Freiräume.
Ziel, Zweck
1 Die Dorfzone D dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren Dorfteile sowie der kulturgeschichtlich bedeutsamen Bauten, Strassen- und Freiräume.
Nutzung
2 Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Läden, öffentliche Bauten und Anlagen und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe.
Nutzung
2 Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsqeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude öffentliche Bauten und Anlagen und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe.
Bestehende Bauten
3 Bestehende Bauten sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie charakteristischen Umzäunungen zu erhalten, zu pflegen und dürfen nicht abgebrochen werden.
Bestehende Bauten
3 Bestehende Bauten sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie charakteristischen Umzäunungen zu erhalten, zu pflegen und dürfen nicht abgebrochen werden.
4 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 5 Nicht gestattet ist die dauernde Beseitigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die für das Ortsbild mitbestimmend sind; ferner die Erstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die der herkömmlichen Bauweise nicht entsprechen oder das Ortsbild stören.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
4 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 5 Nicht gestattet ist die dauernde Beseitigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die für das Ortsbild mitbestimmend sind; ferner die Erstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die der herkömmlichen Bauweise nicht entsprechen oder das Ortsbild stören.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
4
Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ersatz- und Ergänzungsbauten bewilligen.
6 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ersatz- und Ergänzungsbauten bewilligen.
6
Neubauten, Einordnung, Dachform
7
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Zur Beurteilung der Einpassung gelten die in
Art. 50 aufgeführten Kriterien. Die Neigung der Dächer hat 35° bis 45° zu
betragen, Flachdächer sind in der Regel nur an eingeschossigen Anund Neubauten gestattet.
Neubauten, Einordnung, Dachform
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Zur Beurteilung der Einpassung gelten die in § 50 aufgeführten Kriterien. Die Neigung der Dächer hat 35° bis 45° zu betragen, Flachdächer sind in der Regel nur an eingeschossigen Anund Neubauten gestattet.
Beratung, Fachgutachten
8 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen. Zu Baugesuchen in der Dorfzone D kann der Gemeinderat ein neutrales Fachgutachten betr. Einpassung (Ortsbildschutz) einholen.
Beratung, Fachgutachten
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen. Zu Baugesuchen in der Dorfzone D kann der Gemeinderat ein neutrales Fachgutachten betr. Einpassung (Ortsbildschutz) einholen.
Antennenanlagen
9 Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Dorfzone D bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.
Antennenanlagen
9 Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Dorfzone D bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.
Solaranlagen
10 Solaranlagen für die Wärmegewinnung und Anlagen Solarstrom sind bewilligungspflichtig. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. In der Dorfzone D werden an die Einfügung erhöhte Anforderungen gestellt.
Solaranlagen
19 Solaranlagen für die Wämnegewinnung und Solarstromanlagen sind bewilligungspflichtig. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. In der Dorfzone D werden an die Einfügung erhöhte Anforderungen gestellt.
Fassadenrenovationen
11
In der Dorfzone D sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig.
Fassadenrenovationen
11
7
8
In der Dorfzone D sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig.
3.1.3 Kernzone
3.1.3 Kernzone
Art. 12
Art. 12 Ziel, Zweck
1
Die Kernzone K dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns nach städtebaulichen Grundsätzen. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen.
Ziel, Zweck
Die Kernzone K dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns nach städtebaulichen Grundsätzen. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen.
Nutzungen, Bauweise
2 Sie ist bestimmt für private und öffentliche Dienstleistungen (Läden, Restaurants, Praxen), höchstens mässig störendes Gewerbe und Wohnungen. Es ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig.
Nutzungen, Bauweise
2
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
1
Sie ist bestimmt für private und öffentliche Dienstleistungen (Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 pro Gebäude, Restaurants, Praxen), höchstens mässig störendes Gewerbe und Wohnungen. Es ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig. Die Zulässigkeit mittelgrosser Verkaufsnutzungen richtet sich nach e 5 BNO.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
5
3 Lagerhäuser, Verteilzentren, dustrie sind nicht zulässig.
Lagerhäuser, Verteilzentren, Einkaufszentren und Fachmärkte, Bauten für Grossgewerbe und Industrie sind nicht zulässig.
3
Bauten für Grossgewerbe und In-
Der Gemeinderat legt die Abstände in der Kernzone K nach Massgabe der ortsbaulichen Situation sowie unter Abwägung der betroffenen privaten und Öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Abstände
Der Gemeinderat legt die Abstände in der Kernzone K nach Massgabe der ortsbaulichen Situation sowie unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Abstände
4
Aussenraumgestaltung
5 Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.
Aussenraumgestaltung
5 Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.
Freiflächen sind in der Regel mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten. Naturnah gestaltete Flächen können als Ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden.
6
Freiflächen sind in der Regel mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten. Naturnah gestaltete Flächen können als Ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden.
6
Bei Neubauten sind 10 % der Grundstücksfläche als Grünfläche für den ökologischen Ausgleich auszuscheiden. Der Ökologische Ausgleich kann sowohl auf dem überbauten Grundstück selbst, als auch auf anderen Grundstücken erfolgen. Die langfristige Sicherung und Pflege ist sicherzustellen.
7 Es eilt eine Grünflächenziffer von 10%, die als Ökologischer Ausgleich auszuscheiden ist. Der ökologische Ausgleich kann sowohl auf dem überbauten Grundstück selbst, als auch auf anderen Grundstücken erfolgen. Die langfristige Sicherung und Pflege ist sicherzustellen.
8 Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. Flächen mit wasserdurchlässigen und bewuchsfähigen Materialien können zur Hälfte als Ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden.
8 Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden.
Betriebs- und Gestaltungskonzept
9 Für die Entwicklung, Aufwertung und Gestaltung der Strassenräume und Plätze, der Parkierung sowie der städtebaulichen Anordnung der Gebäude und Freiräume, wirkt der Gemeinderat darauf hin, dass ein Betriebs- und Gestaltungskonzept erarbeitet wird.
9
Beratung
10 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen.
Beratung
10 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen.
Antennenanlagen
11 Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Kernzone K bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.
Antennenanlagen
11 Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Kernzone K bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.
7
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
Für die Entwicklung, Aufwertung und Gestaltung der Strassenräume und Plätze, der Parkierung sowie der städtebaulichen Anordnung der Gebäude und Freiräume, wirkt der Gemeinderat darauf hin, dass ein Betriebs- und Gestaltungskonzept erarbeitet wird.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
6
Wohnzonen
Wohnzone W2a
Wohnzone W2b
3.1.4 Wohnzone
3.1.4 Wohnzone
Art. 13
Art. 13
1 Die Wohnzonen W2a, W2b und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig.
Wohnzonen
1 Die Wohnzonen W2a, W2b und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. Läden bis 50 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen.
2
Die Wohnzone W2a liegt im landschaftlich empfindlichen Gebiet. Sie ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt.
Wohnzone W2a
2
3 Die Wohnzone W2b ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis maximal 4 Wohnungen bestimmt.
Wohnzone W2b
3 Die Wohnzone W2b ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis maximal 6 Wohnungen bestimmt. 4 In den Wohnzonen W2a und W2b dürfen Bauten mit Flachdach eine max. Fassadenhöhe von 8.5m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.
In den Wohnzonen W2a und W2b dürfen Bauten mit Flachdach eine max. Fassadenhöhe von 8.0 m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.
4
Wohnzone W3
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig.
5
Wohnzone W3
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser und verdichtete Wohnbauformen bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. 5
3.1.5 Mischzone
3.1.5 Mischzone
Art. 14
Art. 14 Wohn- und Gewer- Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 dienen dem Wohnen
bezonen und mässig störendem Gewerbe sowie für Dienstleistungen und land-
Gewerbezone G
Die Wohnzone W2a liegt im landschaftlich empfindlichen Gebiet. Sie ist für freistehende Häuser bis maximal 3 Wohneinheiten bestimmt.
wirtschaftliche Bauten.
1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 dienen dem Wohnen und mässig störendem Gewerbe sowie für Dienstleistungen und landwirtschaftliche Bauten. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. Die Zulässigkeit mittelgrosser Verkaufsnutzungen richtet sich nach 5 BNO.
3.1.6 Gewerbezone
3.1.6 Gewerbezone
Art. 15
Art. 15
1 Die Gewerbezone G ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen, Hauswarte und Hauswirtinnen sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 150 m2 Bruttogeschossfläche gestattet. Verkaufsnutzungen bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
Wohn- und Gewerbezonen
Gewerbezone G
1 Die Gewerbezone G ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen, Hauswarte und Hauswirtinnen sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 150 m2 Geschossfläche gestattet. Verkaufsnutzungen bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
7
2 Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernissen, der öffentlichen und privaten Interessen sowie im Hinblick auf das Orts- und Landwirtschaftsbild über Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände und über die farbliche Gestaltung.
(bisherigen Abs. 2 aufheben, da im Widerspruch zu den Grundmassen in § 10 Abs. 1 BNO)
3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Nach Möglichkeit sind Parkflächen, Wege und Plätze wasserdurchlässig zu gestalten.
3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Nach Möglichkeit sind Parkflächen, Wege und Plätze wasserdurchlässig zu gestalten.
4
Eine sinnvolle Durchgrünung im Rahmen einer Grünflächenziffer von 10% muss erfüllt werden.
4
5 Die Bepflanzung ist mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.
5 Die Bepflanzung ist mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.
6 Die Verkehrsanlagen und Parkflächen sind nach den Bedürfnissen im Rahmen des übergeordneten Rechts zu dimensionieren. öffentliche und private Verkehrswege sind von ruhendem Verkehr freizuhalten.
6 Die Verkehrsanlagen und Parkflächen sind nach den Bedürfnissen im Rahmen des übergeordneten Rechts zu dimensionieren. öffentliche und private Verkehrswege sind von ruhendem Verkehr freizuhalten.
3.1.7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
3.1.7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 16
Art. 16 Zone für öffentliche
/ Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und AnlaBauten und Anlagen gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. ÖBA
Gartenzone Ga
Die Grünflächenziffer beträgt 10%. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
3.1.8 Weitere Bauzonen
3.1.8 Weitere Bauzonen
Art. 17
Art. 17 1 Die Gartenzone Ga dient der privaten gärtnerischen Nutzung, der
Anlage von Biotopen und den damit zusammenhängenden Kleinbauten (Schöpfe, Kleintierställe etc.) und Anlagen.
n der Gartenzone Ga sind Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV, Tiefbauten und Bauten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie Anlagen von Biotopen zugelassen.
2
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
2
Gartenzone Ga
1 Die Gartenzone Ga dient der privaten gärtnerischen Nutzung, der Anlage von Biotopen und den damit zusammenhängenden Kleinbauten (Schöpfe, Kleintierställe etc.) und Anlagen.
In der Gartenzone Ga sind Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV und Bauten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie Anlagen von Biotopen zugelassen. 2
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
8
3.2
Landwirtschaftszonen
3.2
Landwirtschaftszonen
3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 20
Art. 20 Bauten in der
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffeLandwirtschaftszone nen Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter LW
Bauten in der 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffeLandwirtschaftszone nen Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter LW
Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnissen und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnissen und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der Fassadenhöhen, mindestens aber 4 m.
Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung und Umgebungsgestaltung ins Landschaftsbild einzufügen.
Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung und Umgebungsgestaltung ins Landschaftsbild einzufügen.
2
3
n der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Gewässer und ihre Ufer, Uferschutzzone, Uferschutzstreifen
2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
Schutzzonen
3.3.2 Uferschutzzone
3.3.2 Uferschutzzone
Art. 22
Art. 22
1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahmen von unversiegelten öffentlichen Fusswegen sowie Massnahmen zur Gewässerrenaturierung und Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig.
Gewässer und ihre Ufer, Uferschutzzone, Uferschutzstreifen
Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahmen von unversiegelten öffentlichen Fusswegen sowie Massnahmen zur Gewässerrenaturierung und Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig.
2 Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 6 m ab Grenze der Gewässerparzelle auf, bei nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand. In den Bauzonen gilt die Abgrenzung gemäss Bauzonenplan.
(bisherigen Abs. 2 aufheben, an dessen Stelle tritt § 22a BNO)
3 Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.
3 Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden.
Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.
4 Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.
4
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
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Art. 22a Gewässerraum /
Gewässerabstand
1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Ufern bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlaciert.
Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 2
3 Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei einqedolten Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 4 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m.
Bei allen Gewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei einqedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitunq gemessen. 5
6 Beim Hallwilersee wird ein Uferstreifen von 15 m ab dem Rand der Uferlinie festgelegt.
3.4
Überlagerte Schutzzonen
3.4
3.4.2 Ortsbildperimeter
3.4.2 Ortsbildperimeter
Art. 24a Ortsbildperimeter
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Ortsbildgebiete weisen besondere räumliche und ortsbauliche Qualitäten auf. Der Ortsbildperimeter bezweckt die sinnvolle Erneuerung und Entwicklung des Ortes unter städtebaulichen Aspekten. Der Übergangsbereich zum öffentlichen Strassenraum und dessen Elemente sind qualitativ gut zu gestalten. Es ist auf eine gute Gesamtwirkung zu achten.
Art. 24a 1
2 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung bezüglich Einordnung ins Ortsbild und zieht bei Bedarf Fachleute oder die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
Überlagerte Schutzzonen
Ortsbildperimeter
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Ortsbildgebiete weisen besondere räumliche und ortsbauliche Qualitäten auf. Der Ortsbildperimeter bezweckt die sinnvolle Erneuerung und Entwicklung des Ortes unter städtebaulichen Aspekten. Der Übergangsbereich zum öffentlichen Strassenraum und dessen Elemente sind qualitativ gut zu gestalten. Es ist auf eine gute Gesamtwirkung zu achten. 1
2 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung bezüglich Einordnung ins Ortsbild und zieht auf Kosten der Bauherrschaft bei Bedarf bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Fachleute Projektierung anzuzeigen.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
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3.5
Schutzobjekte
3.5
Schutzobjekte
3.5.2 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
3.5.2 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
Art. 26
Art. 26 Gebäude mit
Substanzschutz
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Sie dürfen aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind auch Anbauten möglich.
Gebäude mit Substanzschutz
' Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Sie dürfen aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind auch Anbauten möglich.
Gebäude mit Volumenschutz
2 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
Gebäude mit Volumenschutz
Die im Bauzonen- / Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements BVU erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements BVU voraus.
3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements BVU erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements BVU voraus.
4
2
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
4
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Gebäude mit Fassadenfluchterhalt
5 Die im Zonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.
Gebäude mit Fassadenfluchterhalt
5 Die im Zonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.
Beiträge
Auf Antrag kann der Gemeinderat Beiträge, nach Massgabe der diesbezüglichen kantonalen Regelungen, für besondere Aufwendungen der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz gewähren. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Allfällige Beiträge werden in Abhängigkeit mit der Realisierung aufgrund der Bauabrechnung ausbezahlt.
Beiträge
6
6
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
Auf Antrag kann der Gemeinderat Beiträge, nach Massgabe der diesbezüglichen kantonalen Regelungen, für besondere Aufwendungen der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz gewähren. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Allfällige Beiträge werden in Abhängigkeit mit der Realisierung aufgrund der Bauabrechnung ausbezahlt.
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3.5.3 Übrige Kulturobjekte
3.5.3 Übrige Kulturobjekte
Art. 27
Art. 27 Kulturobjekte
Kulturobjekte
Die im Zonen- und Kulturlandplan als geschützte Kulturobjekte eingetragene Bauten dürfen grundsätzlich nicht verändert werden und sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch nur nach Einholung eines Fachgutachtens durch die kantonale Denkmalpflege bzw. der kantonalen Fachstellen für Ortsbildschutz bewilligt werden. 1
1 Die im Zonen- und Kulturlandplan als geschützte Kulturobjekte eingetragene Bauten dürfen grundsätzlich nicht verändert werden und sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch nur nach Einholung bewilligt werden. eines Fachgutachtens
Der Richtplatz als geschütztes Kulturobjekt darf grundsätzlich nicht verändert werden und ist gebührend zu unterhalten.
2
Der Richtplatz als geschütztes Kulturobjekt darf grundsätzlich nicht verändert werden und ist gebührend zu unterhalten.
2
Bauten und Anlagen sowie bewilligungspflichtige Terrainveränderungen in seiner unmittelbaren Umgebung können nur nach kant. Fachgutachtung durch die Denkmalpflege bewilligt werden.
(Abs. 3 aufheben)
3
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4. TEIL
Ausnützungsziffer
Definitionen
4. TEIL
4.1 Ausnützung
4.1 Ausnützung
4.1.1 Ausnützungsziffer
4.1.1 Ausnützungsziffer
Art. 29
Art. 29 1 Räume im Untergeschoss, Dachgeschoss und Attika werden nicht
angerechnet.
Ausnützungsziffer
3
1 Räume im Untergeschoss, Dachgeschoss und Attika werden nicht in die Ausnützungsziffer angerechnet. 2 Für unbeheizte Wintergärten kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 20 m2 pro Wohnung gewähren.
2 Für unbeheizte Wintergärten kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 20 m2 pro Wohnung gewähren.
Gewerbe
Definitionen
Eine Kumulation der Zuschläge ist zulässig.
3
Eine Kumulation der Zuschläge ist zulässig.
4.1.2 Gewerbe
4.1.2 Gewerbe
Art. 30
Art. 30 1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende
Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
Gewerbe
gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe 1 Als nicht störend , die keine erheblich grösseren mit geringem Zubringerverkehr Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
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4.2
Abstand gegenüber dem Kulturland
4.2
Abstände
Abstände
4.2.1 Abstände gegenüber dem Kulturland
4.2.1 Abstände gegenüber dem Kulturland
Art. 32
Art. 32
'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe, kleine Grenzabstand einzuhalten.
Abstand gegenüber dem Kulturland
Dieser Grenzabstand kann mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
2
Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand gemäss 10 Abs. 1 BNO einzuhalten. Klein- und Anbauten sowie unterirdische Bauten und Unterniveaubauten haben einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. 2 Diese Abstände können (§ 47 Abs. 2 BauG).
Reduktion von Grenz- und Gebäudeabständen
4.2.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
4.2.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 33
Art. 33
' Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden.
Reduktion von Grenzabständen
3 Wenn auf Nachbargrundstücke bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der Grenzabstand ist einzuhalten.
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können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert 1 Grenzabstände oder aufgehoben werden. Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen.
2 Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen.
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
nicht reduziert oder aufgehoben werden
2
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
3 Wenn auf Nachbargrundstücke bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
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4.2.4 Einfriedungen und Stützmauern
Art. 35 Einfriedungen
1 Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat.
(Aufheben, da praktisch identisch mit § 28 BauV)
2 Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebiets an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen.
Höhere Einfriedigungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm zurückzuversetzen.
3
Art. 36 Stützmauern
Stützmauern innerhalb des Baugebiets bis zu einer Höhe von 1.80 m dürfen gegenüber Privatgrundstücken an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebiets und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzuversetzen.
(Aufheben, da praktisch identisch mit § 28 BauV)
2 Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
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4.3
4.3
Arealüberbauungen
Art. 37
Art. 37 Zonenzulässigkeit
Arealüberbauungen
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2a, W2b, W3, WG2, WG3 zulässig. Die minimale notwenige Arealfläche (anrechenbare Grundstückfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt:
Zonenzulässigkeit
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2a, W2b, W3, WG2, WG3 zulässig. Die minimale notwenige Arealfläche (anrechenbare Grundstückfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt:
Zone
W2a
W2b
W3
WG2
WG3
Zone
W2a
W2b
W3
WG2
WG3
Minimale NBF
2000 m2
2000 m2
3000 m2
2000 m2
3000 m2
Minimale NBF
1500 m2
1512(Lr22
2500 m2
1500m2
2500 m2
Maximale AZ
0.40
0.50
0.70
0.60
0.75
Maximale AZ
0.40
0.50
0.70
0.60
0.75
Maximale Gebäudehöhe
7.00 m
10.00 m
9.00 m
10.00 m
Maximale Fassadenhohe
7.50 m
L81) rn 8 50 m"
10.50 m
7.50 m
10.50 m
Maximale Firsthöhe
13.00 m
15.00 m
14.00 m
15.00 m
Maximale Gesamthöhe
11.50 m
11.50 m
14.50 m
11.50 m
14.50 m
7.00 m 8.00 m* 13.00 m
* Bauten mit Flachdach dürfen eine max. Gebäudehöhe von 8.00 m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüberliegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.
* Bauten mit Flachdach dürfen eine max. Fassadenhöhe von 8.50m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüberliegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.
Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10 % der Bruttogeschossfläche (BGF).
2 Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10 % der Geschossfläche (GF).
3 Für Freizeit- und Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 % der Bruttogeschossfläche (BGF).
3
" Mindestens 2/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen
" Mindestens 2/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen
Sammelgaragen zusammenzufassen.
Sammelgaragen zusammenzufassen.
5 Mit dem Baugesuch ist für die Umgebung ein Gestaltungs- und Bepflanzungsplan einzureichen, welcher von einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekten / -planer zu erarbeiten ist.
5 Mit dem Baugesuch ist für die Umgebung ein Gestaltungs- und Bepflanzungsplan einzureichen, welcher von einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekten / -planer zu erarbeiten ist.
2
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
Für Freizeit- und Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 % der Geschossfläche (GF).
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5. TEIL
Bauvorschriften
5.1
Benützung von Privateigentum
5. TEIL
Baureife und Erschliessung
Bauvorschriften
5.1
Baureife und Erschliessung
5.1.1 Benützung von Privateigentum
5.1.1 Benützung von Privateigentum
Art. 38
Art. 38
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierungder Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
' Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierungder Bauten sind Sache des Gemeinderates.
2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.
(Abs. 2 aufheben, in § 110 Abs. 1d BauG geregelt)
3 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
4 Auf ein Interesse der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
4 Auf ein Interesse der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften
5.2 Technische Bauvorschriften
5.2.2 Energiesparmassnahmen
Art. 40 Energiesparmassnahmen
' Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften sowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
(Aufheben, da in § 36 BauV geregelt)
2 Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
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5.3
Raummasse
5.3
Wohnhygiene
5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 42
Art. 42
' Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raummasse
- Raumhöhe Dachgeschoss:
mind. 2.30 m auf % der Grundfläche, mind. auf 5 m2 Fläche
- Fensterfläche:
Mind. 1/10 der anrechenbaren Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
- Dachflächenfenster:
Bei Dachflächenfesntern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
'Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume mind. 10m2 - Raumorössen mind. 2.30 m - Raumhöhe Vollgeschoss:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume mind. 2.30 m - Raumhöhe Vollgeschoss:
Fenstergrössen
Wohnhygiene
Fenstergrössen
- Raumhöhe Dachgeschoss:
mind. 2.30 m auf 1/2 der Grundfläche, mind. auf 5 m2 Fläche
- Fensterfläche:
Mind. 1/10 der anrechenbaren Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
- Dachflächenfenster:
Bei Dachflächenfesntern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
18
5.4
Anordnung der Abstellplätze
Spielplätze
Ausstattung
5.4
5.4.1 Abstellplätze
5.4.1 Abstellplätze
Art. 46
Art. 46 1 Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die
Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Anordnung der Abstellplätze
1 Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
2 Bei Mehrfamilienhäuser und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos nach Möglichkeit zusammenzufassen. Zur Förderung einer hohen Siedlungsqualität und dem haushälterischen Umgang mit Bauland kann der Gemeinderat verlangen, dass bei einem Pflichtbedarf ab 20 Parkplätzen 2/3 davon unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.
Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind nach Möglichkeit zusammenzuAbstellplätze für Motorfahrzeuge fassen. Zur Förderung einer hohen Siedlungsqualität und dem haushälterischen Umgang mit Bauland kann der Gemeinderat verlangen, dass ab 20 Parkplätzen 2/3 davon unterirdisch und zusammengefasst anzuordnen sind.
5.4.2 Gemeinschaftsräume, Spielplätze
5.4.2 Gemeinschaftsräume, Spielplätze
Art. 47
Art. 47 1 Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft
mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
2
Spielplätze
2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Gemeinschaftsräume
Ausstattung
3 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein angemessen grosser (Richtwert 3 % der Bruttogeschossfläche) Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
1 Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach mindestens 10 % der den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
2
Gemeinschaftsräume
3 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein angemessen grosser (Richtwert 3 °A der Geschossfläche) Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
19
6. TEIL
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbildschutz
6. TEIL
Ortsbild- und Denkmalschutz
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz
6.1.1 Allgemeine Anforderungen
6.1.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 50
Art. 50 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen
in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. i) ISOS-Verzeichnis vom Herbst 1988 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern c) in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, sofern die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3 Bei orts-, landschaftlich- und strassenraumrelevanten Bauten und Anlagen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine Fachbegleitung anordnen.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. i) ISOS-Verzeichnis vom Herbst 1988 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft
2
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern c) in empfindlichen Umgebungen, bei der Beurteilung von Schutzzonen und -obiekten sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, sofern die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3 Bei orts-, landschaftlich- und strassenraumrelevanten Bauten und Anlagen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine Fachbegleitung anordnen.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
20
Art. 51 Dachgestaltung
Art. 51
1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten.
Dachgestaltung
2 Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Dachflächenfenster werden nur im Rahmen und der Verträglichkeit des Ortsbildschutzes durch den Gemeinderat genehmigt, max. jedoch 15 % der Bodenfläche. Die Länge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf zusammen mit den Dachflächenfenstern jedoch 1/2 der Gebäudelänge nicht überschreiten.
1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten. 2 Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Dachflächenfenster werden nur im Rahmen und der Verträglichkeit des Ortsbildschutzes durch den Gemeinderat genehmigt, max. jedoch 15 % der Bodenfläche. Die Länge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf 1/2 der Fassadenlänge zusammen mit den Dachflächenfenstern nicht überschreiten, wobei diese in der Dorfzone auf 1/3 der Fassadenlänge beschränkt sind.
0 sind, so3 Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10 weit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
0 sind, so3 Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10 weit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
Art. 53
Art. 53 Ruinen,
Baulücken
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden. 1
Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
Ruinen, Baulücken,
1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse sowie Vernachlässider vorn gung beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert Gemeinderat vorgegebenen Frist ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden.
2
6.2
Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat ordnet die nötigen Sofortmassnahmen auf Kosten der Eigentümer an.
2
Natur- und Landschaftsschutz 6.2
Natur- und Landschaftsschutz
6.2.1 Natur- und Landschaftsschutz, ökologischer Ausgleich
Art. 54
6 Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und den Unterhalt kommunal geschützter Objekte gemäss den Richtlinien vom Vollzug Naturschutz durch Beiträge an die Bewirtschafter. 7 Der Gemeinderat fördert die Massnahmen zur Aufwertung der Siedlungsqualität und der Siedlungsökologie und des ökologischen Ausgleichs. Er setzt zu seiner Unterstützung, Beratung und Kontrolle eine Fachkommission gemäss § 58 BNO ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
6.2.1 Natur- und Landschaftsschutz, ökologischer Ausgleich
Art. 54
6 Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und den Unterhalt kommunal geschützter Objekte gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz durch Beiträge an die Bewirtschaften 7 Der Gemeinderat fördert die Massnahmen zur Aufwertung der Siedlungsqualität und der Siedlungsökologie und des ökologischen Ausgleichs. Er setzt zu seiner Unterstützung, Beratung und Kontrolle eine Fachkommission gemäss § 59 BNO ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
21
6.3 Umweltschutz
6.3 Umweltschutz
6.3.1 Einwirkungen
6.3.1 Einwirkungen
Art. 55 Einwirkungen
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich im Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässiger Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 1
(Aufhebung § 55 BNO)
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
2
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3
6.3.2 Lärmschutz
Art. 56 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die elementare Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
(Aufhebung § 56 BNO)
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
22
6.3.3 Entwässerung
Art. 57 Versickerung von
Oberflächenwasser
1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Dach- und Oberflächenwasser in jenen Gebieten, in denen dies möglich ist, versickern zu lassen. Massgebend ist die Versickerungskarte gemäss GEP.
(Aufhebung § 57 BNO)
2 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Versickerungspflicht bewilligen, wo die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht zulassen.
6.3.4 Hochwasserschutz
6.3.4 Hochwasser- und Oberflächenwasserschutz
Art. 58a Oberflächenwasserschutz
1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen.
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.
2
3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
7. TEIL
Vollzug und Verfahren
7. TEIL
Vollzug und Verfahren
7.3 Vollzugsrichtlinien
Art. 61 Vollzugsrichtlinien,
Schutzzonenreglement
Der Gemeinderat erlässt ein Reglement zum Vollzug, das die Nutzung, die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte regelt.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
(Aufhebung § 61 BNO)
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
23
8. TEIL
Schluss- und Übergangsbestimmung
8. TEIL
Art. 63
Art. 63 Aufhebung
bisherigen Rechts
1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
Aufhebung bisherigen Rechts
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängige Baugesuche findet die neue Bau- und Nutzungsordnung Anwendung.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013
1
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 26. Juni 1992 und alle Teilerlasse b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. November 1996 und alle Teilerlasse
a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 26. Juni 1992 und alle Teilerlasse b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. November 1996 und alle Teilerlasse Anwendbares Recht 2
Schluss- und Übergangsbestimmung
Die Teilrevision BNO 2019 sowie die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans 2019, Umsetzung Gewässerraum tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Teiländerungen
1bis
Anwendbares Recht
2
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängige Baugesuche findet die neue Bau- und Nutzungsordnung Anwendung.
Teilrevision BNO 2019 Fahrwangen, Stand: Kantonale Genehmigung
24
Gemeinde Fahrwangen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Rechtskräftige BNO vom
Teiländerung BNO „Gewerbezone Güggelimatt"
18. September 2013 (Beschluss Gemeindeversammlung) 23. März 2016 (Genehmigung Regierungsrat)
AENDEJUNG Nr.
2-
zu Bno/Bo/No vorn
Erläuterungen unterstrichener Text
neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen
.42,3,2044 Stand: Kantonale Genehmigung / 04.09.2019
Genehmigung durch den Regierungsrat mit R.RB Nr. '2°19\ -cn\b , vom' \‘ Irr f,Lrrg der Staatskanzlei: (7134z. Au, dn Abteilung Raumentwicklung BVU
Vorprüfungsbericht vom:
23. Mai 2018
Mitwirkung vom:
14. Sept. 2018 bis 15. Okt. 2018
Öffentliche Auflage vom:
10. Nov.2018 bis 10. Dez. 2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
19. Juni 2019
Der Gemeindeammann:
I Genehmigung:
Der Gemeindeschreiber:
Art. 15a (neu)
Gewerbezone Güggelimatt Gü
1 Die Gewerbezone Güggelimatt Gü ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt, welche der Neuansiedlung des bestehenden, in der Gemeinde ansässigen Holzbaubetriebes dienen. Ausstellungsflächen für auf dem Areal hergestellte Produkte bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach § 15 BNO.
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III, wobei innerhalb des schraffierten Bereiches der bedingten Einzonunq die Planungswerte und in den übrigen Bereichen die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind. Im Bereich der einzuhaltenden Planungswerte ist bei einer Wohnnutzung eine Gesamtdämpfung von 18 dB(A) bei sämtlichen Fenstern lärmempfindlicher Wohnraum nötig.
2
3 Die maximal zulässige Gesamthöhenkote beträgt 551 m ü.M. Die maximal zulässigen Höhenkote darf lediglich durch technisch notwendige Anlagen überschritten werden. Im Übrigen gelten die Abstände und die Grünflächenziffer der Gewerbezone. Der Gemeinderat kann eine Reduktion der Grünflächenziffer von 10% auf 5% bewilligen, sofern eine ökologische mindestens gleichwertige Begrünung ausgewiesen wird (z.B. Dach-, Fassadenbegrünung oder vollständig standortgerechte, einheimische Bepflanzung). 4 Für die zonenkonforme Nutzung ist eine Erschliessung ab neu zu planendem und auszubauendem Knoten an der Sarmenstorferstrasse erforderlich. 5 Wird nicht spätestens innert 10 Jahren nach Rechtskraft der Gewerbezone Güggelimatt mit dem Bau von zonengemässen Bauten und Anlagen begonnen, so fällt die im Bauzonenplan speziell bezeichnete Fläche automatisch in die Landwirtschaftszone zurück und die bedingten Einzonunqen fallen entschädigungslos dahin.
Zur Sicherstellung einer guten Gesamtwirkung ist mit dem Baugesuch ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen. Das Baugesuch inkl. Umgebungsplan werden vom Gemeinderat unter Beizug einer ausgewiesenen Fachperson hinsichtlich folgender Kriterien geprüft: Volumetne / Formensprache, Farb- und Materialkonzept, Aussenraumgefüge mit Parkierunq, Terrainveränderungen - Sorgfältige und differenzierte optisch wirksame Gestaltung von Ortseingang, Strassenraum und Siedlungsrand - Art der Bepflanzung (räumliche Wirkung, standortgerecht, einheimisch, Vernetzung in Landwirtschaftsgebiet, 5 vorwiegend kronenbildende Bäume) 6
Zur optischen Gliederung des Strassenraumes und zur sanften Gestaltung der Siedlungsrandes sind mit einheimischen Laubbäumen oder Gehölzen bepflanzte Grünflächen zu erstellen und zu erhalten.
BNO Fahrwangen vom 18. September 2013 / 23. März 2016
Teiländerung BNO „,Gewerbezone Güggehmattr, 4. September 2019
1
GEMEINDE FAHRWANGEN
KANTON AARGAU
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „Extensiv genutzte Wiese" und „kommunale Schutzobjekte" Genehmigung (§ 24b
neu, § 26 BNO, Anhang 1 „Verzeichnis der Kulturobjekte" mit Substanzschutz- und Volumenschutzobjekte und Anhang 2 „Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte" mit Schutzzonen „Extensiv genutzte Wiese")
gemäss § 15 BauG ".111•61.
Im Rahmen der Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan sind folgende Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen: (rot unterstrichen hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt)
AENDERUNG Nr.
A
zu Bno/Bo/No vom Mitwirkungsbericht vom: 28. September 2015
A3-3-
Vorprüfungsbericht vom: 16. März 2015 Öffentliche Auflage vom: 7. April 2015 bis 6. Mai 2015
"•
Genehmigung durch den Regierungsrat
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 26. November 2015
mit RRB Nr. 2c2go-orz0320‘. Die Ge
gez
Genehmigung:
IM&
Stand Dezember 2015
deschreiberin:
•
vorn: 23 ,
<2.c:Kiz
Im Auftrag der Sbuü-zkanzlei: e‘ chg.0 AJ.rau, de'n\.\
Kanton Aargau Departement P.au, Verkehr und Umwell Aüleiiung Raurrientvicklung
Abteilung Raumentwick!ung BVU
SWR INFRA AG RAUM • BAU • UMWELT "7;4 BERATENDE INGENIEURE USIGISIA
Gemeinde Fahrwangen
Kantonale Vorprüfung
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Teiländerung
Geltende Fassung
3.4.2
Ortsbildperimeter (neul
24 a Ortsbildperimeter (neul
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Ortsbildgebiete weisen besondere räumliche und ortsbauliche Qualitäten auf. Der Ortsbildperimeter bezweckt die sinnvolle Erneuerung und Entwicklung des Ortes unter städtebaulichen Aspekten. Der Übergangsbereich zum öffentlichen Strassenraum und dessen Elemente sind qualitativ gut zu gestalten. Es ist auf eine gute Gesamtwirkung zu achten.
2 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung bezüglich Einordnung ins Ortsbild und zieht bei Bedarf Fachleute oder die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
MRa/JBe - 151202
BNO_Teiländerung.docx
Seite 2
Gemeinde Fahrwangen
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Kantonale Vorprüfung Teiländerung
Geltende Fassung 3.5.2 Gebäude mit Substanzschutz- oder Volumenschutz
3.5.2 Gebäude mit Substanzschutz- oder Volumenschutz
Art. 26
Art. 26 Gebaude mit
Substanzschutz
Gebäude mit Volumenschutz
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.
Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude mit Volumenschutz
2 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
Gebäude mit Fassadenfluchterhalt
4 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. Gebäude mit Fassadenfluchterhalt
5 Die im Zonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.
MRäMBe - 151202
2 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements BVU erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements BVU voraus.
3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements BVU erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements BVU voraus. 4 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Sie dürfen aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind auch Anbauten möglich.
BNO_Teiländerung.docx
5 Die im Zonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.
Seite 3
Gemeinde Fahrwangen
Kantonale Vorprüfung
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Teiländerung
Geltende Fassung Beiträge
6 An bauliche Massnahmen, welche der Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz dienen, leistet die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der kantonalen Richtlinien. Damit sind die Voraussetzungen für kantonale Beiträge (ev. auch Bundesbeiträge) gegeben. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Allfällige Beiträge werden auf Grund der Bauabrechnung ausbezahlt.
Beiträge
6 Auf Antrag kann der Gemeinderat Beiträge, nach Massqabe der diesbezüglichen kantonalen Regelungen, für besondere Aufwendungen der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz gewähren. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Allfälliqe Beiträge werden in Abhängigkeit mit der Realisierung aufgrund der Bauabrechnunq ausbezahlt.
Seite 4 mRämBe - 151202
BNO_Teiländerung.docx
Gemeinde Fahrwangen
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Kantonale Vorprüfung
Geltende Fassung
Teiländerung
Anhang 1: Verzeichnis der Kulturobjekte
Anhang 1: Verzeichnis der Kulturobjekte
Verzeichnis der kantonal geschützten Bauten (kant. Denkmalschutzob ekte, Orientierungsinhalt)
Verzeichnis der kantonal geschützten Bauten (kant. Denkmalschutzobjekte, Orientierungsinhalt)
Bezeichnung Objekt, Ortslage
Objekt Nr.
Schutzkategorie
1497
Brunnenanlage, 1928 (Stock 1714) Bühlmattweg, Richtplatz
1
Denkmalschutz
1497
Brunnenanlage, 1928 (Stock 1714) Bühlmattweg, Richtplatz
Denkmalschutz
1497, 442
3 alte Grenzsteine, 16./18. Jh., Bühlmatteweg, Richtplatz
2
Denkmalschutz
1497, 442
3 alte Grenzsteine, 16./18. Jh., Bühlmatteweg, Richtplatz
3
Denkmalschutz
1267
Hallwilgedenkstein, Nähe Brunnenanlage beim Richtplatz
3
Denkmalschutz
1267
Hallwilgedenkstein, Nähe Brunnenanlage beim Richtplatz
4
Denkmalschutz
1766
Hallwilgedenkstein, Galgenrain, östl. des Dorfes
4
Denkmalschutz
1766
Hallwilgedenkstein, Galgenrain, östl. des Dorfes
Objekt Nr.
Schutzkategorie
1
Denkmalschutz
2
Geb. Nr.
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt, Ortslage
Substanzschutzobjekte
Substanzschutzobjekte' Objekt Nr.
Schutzkategorie
Geb. Nr.
Parz. Nr.
902 _ . 903
Substanzschutz
124
915
Substanzschutz Substanzschutz
142
1825
136,174
1341, 1861
Substanzschutz
5
1864
Substanzschutz
6
621
905 . _ 906
Parz. Nr.
Ortsbildschutz; Kommunale Schutzobjekte Fahrwangen
Ortsbildschutz; Kommunale Schutzobjekte Fahrwangen
904
Geb. Nr.
907
Substanzschutz
10
913 B
Substanzschutz
1038
913 C
Substanzschutz
621
915
Substanzschutz
166
1352
1448
Bezeichnung Objekt, Ortslage
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Geb. Nr
Parz. Nr.
Gemeindehaus (ehem. Schulhaus), 1852, Aescherstr. 2 Ehem. Untervogtshaus, 1791 /92, Eggenstr. 12, 14 Ehem. Strohwarenmanufaktur, 1896, Sarmenstorferstr. 6 und 8 Bauernhaus, 1795, Alte Bettwilerstr. 5 Ehem. Gasthaus „Rössli", um 1785, Alte Bettwilerstr. 2,4 Bauernhaus (Hochstudhaus), sp 18 Jh., Schongauerstrasse 10 Brunnen, 1861, Vordergasse
901
Substanzschutz
192
899
20/
Substanzschutz
124
915
903
Substanzschutz
142
1825
904
Substanzschutz
136 174
1341 1861
6
621
Brunnen vor dem ehem. „Rössli", 19. Jh., alte Bettwilerstr. 2,4 Ehem. Pfarrhaus, Bahnhofstrasse 26
906
Substanzschutz
912 A 912 B 9138
Substanzschutz Substanzschutz Substanzschutz
1472 1472 1038
913 C
Substanzschutz
621
915
Substanzschutz
166
1448
Bezeichnung Objekt, Ortslage Schulhaus, 1904/05 bescherstrasse 17 Gemeindehaus (ehem. Schulhaus) 1852, Aescherstr. 2 Ehem. Untervocrtshaus, 1791 /92 Eaaenstr. 12, 14 Ehem. Strohwarenmanufaktur 1896, Sarmenstorferstr. 6 und 8 Ehem. Gasthaus ..Rössli". um 1785 Alte Bettwilerstr. 2, 4 Grenzstein, 16. Jahrhundert Grenzstein, 16. Jahrhundert Brunnen, 1861, Vordergasse Brunnen vor dem ehem. „Rössli" 19. Jh., alte Bettwilerstr. 2, 4 Ehem. Pfarrhaus, Bahnhofstrasse 26
1 Die Festlegungen bzgl. der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen.
MRä/JBe - 151202
BNO_Teiländerung.docx
Seite 5
Gemeinde Fahrwangen
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Kantonale Vorprüfung
Geltende Fassung
Teiländerung
Volumenschutz 2 Objekt Nr.
2
Volumenschutz
Schutzkategorie
Geb. Nr.
Parz. Nr.
VI
Volumenschutz _.....___
22 1
1034 1035
Schongauerstr. 2 / 4
V2 _..._.............
Volumenschutz
12
1466
Schongauerstr. 1
V3
Volumenschutz
40A, 40B 40C
1390,1391
Bezeichnung Objekt, Ortslage
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Geb. Nr.
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt, Ortslage
V1 . _
Volumenschutz
22 11
1034 1035
Schonoauerstr. 2 / 4
V2
Volumenschutz
12
1466
Schongauerstr. 1
V10
Volumenschutz
74
931
Alte Aescherstr. 2
Schongaugasse 16 _ Vordergasse 27
V12
Volumenschutz
122
Aescherstr. 3
V13
Volumenschutz
Schongaugasse 15,17,19
V4
Volumenschutz
41
1026
V5
Volumenschutz
47
1019 _.... ._
118
9J_Q ..... 904 906
V6
Volumenschutz
67
979
Schmiedgässli 5
V23
Volumenschutz
148
1474
Volumenschutz
70
...
Sarmenstorferstrasse 11
V8
1223
Schmiedgässli 8
V24 .....
Volumenschutz
164
1257
Sarmenstorferstrasse 17
V9
Volumenschutz ......
71
1339
Vordergasse 1
V10
Volumenschutz
. — .... V11
__. Volumenschutz
125 127 74 72
929 1634 931 1338
Alte Aescherstr. 1 Alte Aescherstr. 5 Alte Aescherstr. 2 Alte Aescherstr. 7
238
1225
Bärenplatz
V12
Volumenschutz ,
122
910
Aescherstr. 3
V13 .....____
Volumenschutz
750 118
904 906
Aescherstr 7 Aescherstr. 9
V14
Volumenschutz
88
848
Alte Aescherstrasse 16
V15
Volumenschutz
89
850
Alte Aescherstrasse 18
V16
Volumenschutz
91
864
Alte Aescherstrasse 20
V17
Volumenschutz
105
1789
Hölzlisackerweg 8
V18
•Volumenschutz
216
935
Bahnhofstrasse 9 + 11
V19
Volumenschutz
256
1493
Bahnhofstrasse 28
V20
Volumenschutz
165
1447
Bahnhofstrasse 22
V21
Volumenschutz
140, 231
1452
Eggenstrasse 11
V22
Volumenschutz
146
713
Sarmenstorferstrasse 7
V23
Volumenschutz
148
1474
Sarmenstorferstrasse 11
V24
Volumenschutz
164
1257
Sarmenstorferstrasse 17
V25
Volumenschutz
153
702
Sarmenstorferstrasse 21 —
V26
Volumenschutz
179
688
Sarmenstorferstrasse 22
V27
Volumenschutz
541
1341
Sarmenstorferstrasse 4
Aescherstr. 9
Die Festlegungen bzgl. der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen MRa/JBe - 151202
BNO_Teiländerung.docx
Seite 6
Gemeinde Fahrwangen
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Kantonale Vorprüfung
Geltende Fassung
Teiländerung
Anhang 2: Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte
Anhang 2: Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte
Zone/ Objekte - Extensiv genutzte Wies& (vgl § 21 BNO)
3
Inventar Nr. EW 1 EW 2 EW 3 EW 4 EW 5 EW 6 EW 7 EW 10 EW 11 EW 12 EW 13 EW 17 EW 18 EW 19 EW 20 EW 22 EW 23 EW 24
Zone/ Objekte - Extensiv genutzte Wiese
Bezeichnung Gebiet / Objekt Hallwilerseeufer Aescherweid Aescherweid Aescherweid Waldrand Schweizermatten Waldrand Weid Hölzliacher Waldrand Kreuzweg Waldrand Flurenstrasse Burliacher Waldrand Nunneli Tannacher Bachliacher Bettwilerstrasse Wideacher Entlang Dorfbach / Grenze zu Schongau Waldrand Oberes Wangenhölzli Entlang Dorfbach / Grenze zu Schongau
(vgl. § 21 BNO)
Inventar Nr. EW 1 (ehem. EW 3) EW 2 (ehem. EW 17) EW 3 (ehem. EW 18/19)
Bezeichnung Gebiet / Objekt Aescherweid Tannacher Bettwilerstr.
Die Festlegungen bzgl. „Extensiv genutzte Wiese" wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Uberprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Seite 7 MRa/JBe - 151202
BNO_Teilanderung.docx
GEMEINDE FAHRWANGEN
KANTON AARGAU Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung,
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom: 13. Mai 2011 Ergänzender Vorprüfungsbericht (BNO-Änderung) vom: 4. Dezember 2012 Mitwirkungsbericht vom: 31. Mai 2010 Öffentliche Auflage vom 16. August bis 14. September 2011 Öffentliche Auflage (BNO-Änderungen) vom 14. Januar bis 12. Februar 2013 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 18. September 2013 ind ammann:
meindeschreiberin:
; -S---
Genehmigung durch den Ptruierd Aarau, den Al Genehmigung:
5600 Lenzburg Sägestrasse 6a Tel Fax
12.
Der efetssehreiberz Vorlage Genehmigung
6280 Hochdorf Bellevuestr. 27
4665 Oftringen Perry Center
058 / 733 33 44 058 / 733 33 45
Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]
AENDERUNG Nr. MIM
3. 20:Af=,
. ..
Oktober 2013 reg_fahrwangen_RevNupla_BNO_Genehmigung_Okt13/of, ahi
5734 Reinach Marktplatz 2
5703 Seon Oberdorfstr. 11
5034 Suhr Tramstr. 11
2
Inhaltsverzeichnis 1
2
3
GELTUNGSBEREICH
5
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel
5
1.2
Übergeordnetes Recht
5
RAUMPLANUNG
6
2.1
Planungsgrundsätze
6
2.2
Nutzungsplanung, Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität
6
2.3
Sondernutzungsplanung
8
2.4
Weitere Planungsinstrumente
8
ZONENVORSCHRIFTEN
9
3.1
Bauzonen
9
3.1.1
Zonenübersicht, Tabelle
9
3.1.2
Dorfzone D
10
3.1.3
Kernzone K
11
3.1.4
Wohnzonen
12
3.1.5
Mischzonen
12
3.1.6
Gewerbezonen
12
3.1.7
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
13
3.1.8
Weitere Bauzonen
13
3.2
3.3
3.4 3.5
4
Landwirtschaftszonen
14
3.2.1
Landwirtschaftszone
14
3.2.2
Bauten in der Landwirtschaftszone
14
Schutzzonen
15
3.3.1
Naturschutzzonen im Kulturland
15
3.3.2
Uferschutzzone
17
3.3.3
Naturschutzzone Wald
18
Überlagerte Schutzzonen
18
3.4.1
18
Landschaftsschutzzone
Schutzobjekte
19
3.5.1
Naturobjekte
19
3.5.2
Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
22
3.5.3
Übrige Kulturobjekte
23
DEFINITIONEN
24
4.1
24
4.2
Ausnützung 4.1.1
Ausnützungsziffer
24
4.1.2
Gewerbe
24
4.1.3
Nettoladenfläche
24
Abstände
25
3
4.3 5
Abstand gegenüber dem Kulturland
25
4.2.2
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
25
4.2.3
Strassenabstand
25
4.2.4
Einfriedigungen und Stützmauern
26
Arealüberbauung
27
BAUVORSCHRIFTEN
28
5.1
Baureife und Erschliessung
28
5.1.1
28
5.2
5.3
5.4
6
4.2.1
Technische Bauvorschriften
28
5.2.1
Allgemeine Anforderungen
28
5.2.2
Energiesparmassnahmen
28
Wohnhygiene
29
5.3.1
Ausrichtung der Wohnungen
29
5.3.2
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
29
5.3.3
Bezug von Wohnungen und Nebenräumen
30
Ausstattung
30
5.4.1
Abstellplätze
30
5.4.2
Gemeinschaftsräume, Spielplätze
31
5.4.3
Entsorgungsplätze
31
5.4.4
Sicherheit im öffentlichen Raum
31
SCHUTZVORSCHRIFTEN
32
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
32
6.1.1
Allgemeine Anforderungen
32
6.1.2
Dachgestaltung
33
6.1.3
Aussenraumgestaltung
33
6.2
Natur- und Landschaftsschutz 6.2.1
6.3
7
8
Benützung von Privateigentum
Natur- und Landschaftsschutz, ökologischer Ausgleich
Umweltschutz
34 34 34
6.3.1
Einwirkungen
34
6.3.2
Lärmschutz
35
6.3.3
Entwässerung
35
6.3.4
Hochwasserschutz
35
VOLLZUG UND VERFAHREN
37
7.1
Zuständigkeit
37
7.2
Gebühren
37
7.3
Vollzugsrichtlinien
37
7.4
Bewilligungsverfahren
37
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
38
4 ANHANG 1: VERZEICHNIS DER KULTUROBJEKTE
39
Verzeichnis der kantonal geschützten Bauten (kant. Denkmalschutzobjekte, Orientierungs-inhalt)
39
Ortsbildschutz; Kommunale Schutzobjekte Fahrwangen
39
Substanzschutzobjekte
39
Volumenschutzobjekte
40
Geschützte Fassadenfluchten
41
Verzeichnis der Naturobjekte
41
ANHANG 2: LISTE DER SCHUTZZONEN UND SCHUTZOBJEKTE
42
ANHANG 3: CHRISTBAUMKULTUREN GEMÄSS § 24, ABS. 3 BNO
44
ANHANG 4 (ORIENTIERUNGSINHALT)
45
Kommunale Reglemente
45
Überbauungs- und Sondernutzungspläne mit Spezialvorschriften
45
STICHWORTVERZEICHNIS
46
5
1 Geltungsbereich 1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel § 1 (MBNO 1.1)
Inhalt, Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 (MBNO 1.2)
Übergeordnetes Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Handbuch BNR
2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
6
2 2.1
Raumplanung Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
1Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten.
2Die wesentlichen Ziele der BNO sind: - die Erreichung eines attraktiven Dorfzentrums mit gemischten Nutzungen; die Erhaltung der Standortvorteile mit den attraktiven Wohnlagen, den vielfältigen Erholungsmöglichkeiten sowie der reizvollen Seen- und Kulturlandschaft; - die Erhaltung, Pflege und zeitgemässe Entwicklung der traditionellen Dorfteile sowie der Bauten der Industriekultur; - die Erreichung einer guten räumlichen und architektonischen Qualität mit einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet; - die massvolle Verdichtung unter Wahrung angemessener Grün- und Freiräume; - der optimierte Langsamverkehr mit attraktiven und durchgehenden Fuss- und Radwegverbindungen sowie mit hoher Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer; - die Erhaltung und Weiterentwicklung der prägenden wertvollen Naturund Landschaftselemente im Siedlungsgebiet und im Kulturland; - die Erhaltung des Kulturlandes vorab für eine landwirtschaftliche Produktion, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet und der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit dient.
2.2
Nutzungsplanung, Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität
Art. 4 Nutzungspläne
1Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Er liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Siedlungsentwicklung
2Das Ziel der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde ist ein harmonisches und kontinuierliches Wachstum. Das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist das Erschliessungsprogramm gemäss § 33 Abs. 2 BauG, welches auf diese Zielvorstellung ausgerichtet ist. Die vorzeitige Erschliessung von Grundstücken gemäss §§ 36 und 37 BauG darf dieses Ziel nicht beeinträchtigen
7
Art. 5 Mittelgrosse Verkaufsnutzungen
In den im Zonenplan bezeichneten Gebiete gelten für mittelgrosse Verkaufsnutzungen von weniger als 3'000 m2 Nettoladenfläche (NLF) und maximal 1500 Personenwagenfahrten resp. 200 Fahrten schwerer Nutzfahrzeuge pro Tag folgende Grenzwerte: - Kernzone / Bereich Bärenplatz: insgesamt max. 3000 m2 NLF - Kernzone / Bereich ehemaliger Bahnhof: Insgesamt max. 2000 m2 NLF - Wohn- und Gewerbezone WG3 / Bereich Migros: Insgesamt max. 2000 m2 NLF
Art. 6 Umgebungsgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.
Förderung Siedlungsdurchgrünung, Siedlungsqualität Strassenraumgestaltung
3Es ist eine gute Durchgrünung mit einheimischen Pflanzen anzustreben. Zu
diesem Zweck sind für folgende Gebiete Aufwertungsmassnahmen zur Förderung der Siedlungsqualität und des Ortsbildes zu treffen: a) Entlang des Dorfbaches (Vernetzungskorridor) b) Entlang der K370 Bahnhofstrasse (Vernetzung Strassenraumgestaltung) c) Bärenplatz (Strassenraumgestaltung) d) Entlang K252 Aescherstrasse (Ortseingang bis Bärenplatz, Strassenraumgestaltung) e) Entlang K252 Sarmenstorferstrasse (Bärenplatz bis Gemeindegrenze, Strassenraumgestaltung) f) Entlang K369 Hintergasse (Bärenplatz bis Schongauerstrasse, Strassenraumgestaltung) 4Der Gemeinderat wirkt darauf hin, dass ein Betriebs- und Gestaltungs-
konzept oder ein Begrünungskonzept zur Aufwertung des Strassenraumes und Aufwertung der Vernetzungskorridore erarbeitet wird.
Art. 7 (neue MBNO)
Mindestausnutzung
1Bei Neubauten in den Zonen W3 und VVG3 gilt eine Mindestausnutzungsziffer von 0.4. Diese darf nicht unterschritten werden.
8
2Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann. 3Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.
2.3
Sondernutzungsplanung
Art. 8 (MBNO 2.3.1)
Sondernutzungsplanung
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 21m Sondernutzungsplan für den Perimeter „Oberes Zelgli" sind die Vorschriften an neue Bauzonen gemäss Umweltschutzgesetz grundeigentümerverbindlich umzusetzen.
2.4
Weitere Planungsinstrumente
Art. 9 (MBNO 2.5)
Weitere Planungsinstrumente
1Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, kommunale Richtpläne, regionale Sachpläne, Landschaftsentwicklungskonzept, kommunaler Gesamtplan Verkehr, Inventare und dergl. sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und sind für das Grundeigentum nicht verbindlich.
Kommunale Richtpläne
2Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. 3Die Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat. 4Bei Bedarf erstellt der Gemeinderat ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
Inventare Grundlagenpläne
6Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, generelles Wasserversorgungsprojekt GWP, Landschaftsentwicklungskonzept LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 6Die Inventare und die Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.
9
3 Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen
3.1.1
Zonenübersicht, Tabelle
Art. 10 (MBNO 3.1.1)
Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: 1
Bauzonen ' Dorfzone Kernzone Wohnzone 2a
D braun K ocker W2a gelb
Ausnutzung
Firsthöhe
(8m)
(12m)
(0.85)
(11.00 m)
0.35
7.00 m
-•
Gebäudehöhe
Grenzabstand Klein gross
max. Gebäudelänge
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
0
o
-
III
Art. 11 (16.00 m)
(4.00 m) 1)
0
---
III
Art. 12 12.00 m
4.00 m
6.00 m
25.00 m
II
Art. 13 II
Art. 13 II
Art. 13 III
Art. 14 III
Art. 14 III
Art. 15 III
Art. 16 II
Art. 17 II
Art. 18 ---
Art. 22 WohnW2b
7.00 m 12.00 m 4.00 m 6.00 m 28.00 m 0.45 zone 2b orange WohnzoW3 --15.00m 5.00m 10.00 m 0.60 10.00 m ne 3 rot Wohn- + WG2 7.00 m 12.00 m 4.00 m 6.00 m 30.00 m Gewerbeorange 0.50
Art. 10 Abs.5 § 10 Abs.5
zone 2 schraffiert Wohn- + WG3 10.00 m 15.00 m 5.00 m 10.00 m Gewerberot 0.65
Art. 10 Abs.5 § 10 Abs.5
Zone 3 schraffiert GewerbeG 8.00 m 2) 13.00 m 2) 4.00 m 2) 6.00 m 2) --zone violett 6.00 m --11.00 m 16.00 m Zone für öffentl. öBA siehe § 16 Bauten u. grau Anlagen GartenGa siehe § 17 zone graugrün Grünzone am Siedsiehe § 18 Gr lungsrand UferUS schutzsiehe § 22 olivgrün • streifen hell 1)Richtwert minimaler Grenzabstand, im Übrigen siehe § 12 Abs. 4 BNO 2) max. Gebäude- und Firsthöhe und Grenzabstände bei Bauten auf den Parzellen Nr. 692 und 693
2Die mit „o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit „O" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. In der Kernzone K ist bei einer Ausnützung von 0.85 oder höher ein Fachgutachten erforderlich, in dem die Einhaltung der qualitativen Anforderung gemäss § 12 und § 50 BNO ausgewiesen wird. Lärmvorbelastung
3In den im Bauzonenplan dargestellt lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
10 Bauweise
4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
Geschosshöhe
5In den Zonen K, D, WG2, und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von max. 4 m aufweisen Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen unter Berücksichtigung des Ortsbildes höhere Geschosshöhen bewilligen. In den Zonen WG2 und WG3 dürfen dadurch die Gebäude- und die Firsthöhen gemäss Abs. 1 um 1.00 m erhöht werden.
3.1.2
Dorfzone D
Art. 11 Ziel, Zweck
1Die Dorfzone D dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren Dorfteile sowie der kulturgeschichtlich bedeutsamen Bauten, Strassen- und Freiräume.
Nutzung
2Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Läden, öffentliche Bauten und Anlagen und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe.
Bestehende Bauten
3Bestehende Bauten sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie charakteristischen Umzäunungen zu erhalten, zu pflegen und dürfen nicht abgebrochen werden. 4Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 5Nicht gestattet ist die dauernde Beseitigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die für das Ortsbild mitbestimmend sind; ferner die Erstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die der herkömmlichen Bauweise nicht entsprechen oder das Ortsbild stören. 6Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ersatz- und Ergänzungsbauten bewilligen.
Neubauten, Einordnung, Dachform
7Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Zur Beurteilung der Einpassung gelten die in § 50 aufgeführten Kriterien. Die Neigung der Dächer hat 35° bis 45° zu betragen, Flachdächer sind in der Regel nur an eingeschossigen An- und Neubauten gestattet.
Beratung, Fachgutachten
ber Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen. Zu Baugesuchen in der Dorfzone D kann der Gemeinderat ein neutrales Fachgutachten betr. Einpassung (Ortsbildschutz) einholen.
11 Antennenanlagen
9Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Dorfzone D bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.
Solaranlagen
10Solaranlagen für die Wärmegewinnung und Anlagen Solarstrom sind bewilligungspflichtig. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. In der Dorfzone D werden an die Einfügung erhöhte Anforderungen gestellt.
Fassadenrenovationen
11 In der Dorfzone D sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig.
3.1.3
Kernzone K
Art. 12 (neu)
Ziel, Zweck
1Die Kernzone K dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns nach städtebaulichen Grundsätzen. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen.
Nutzungen, Bauweise
2Sie ist bestimmt für private und öffentliche Dienstleistungen (Läden, Restaurants, Praxen), höchstens mässig störendes Gewerbe und Wohnungen. Es ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig. 3Lagerhäuser, Verteilzentren, Einkaufszentren und Fachmärkte, Bauten für Grossgewerbe und Industrie sind nicht zulässig.
Abstände
4Der Gemeinderat legt die Abstände in der Kernzone K nach Massgabe der ortsbaulichen Situation sowie unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Parkierung
5Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.
Aussenraumgestaltung
6Freiflächen sind in der Regel mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten. Naturnah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. 7Bei Neubauten sind 10% der Grundstücksfläche als Grünfläche für den ökologischen Ausgleich auszuscheiden. Der ökologische Ausgleich kann sowohl auf dem überbauten Grundstück selbst, als auch auf anderen Grundstücken erfolgen. Die langfristige Sicherung und Pflege ist sicherzustellen. 8Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. Flächen mit wasserdurchlässigen und bewuchsfähigen Materialien können zur Hälfte als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden.
12 Betriebs- und Gestaltungskonzept
9Für die Entwicklung, Aufwertung und Gestaltung der Strassenräume und Plätze, der Parkierung sowie der städtebaulichen Anordnung der Gebäude und Freiräume, wirkt der Gemeinderat darauf hin, dass ein Betriebs- und Gestaltungskonzept erarbeitet wird.
Beratung
10Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen.
Antennenanlagen
11Die Einrichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist in der Kernzone K bewilligungspflichtig und hat i. d. Regel gemeinschaftlich zu erfolgen. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.
3.1.4
Wohnzonen
Art. 13 (MBNO 3.1.4)
Wohnzonen
1Die Wohnzonen W2a, W2b und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig.
Wohnzone W2a
2Die Wohnzone W2a liegt im landschaftlich empfindlichen Gebiet. Sie ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt.
Wohnzone W2b
3Die Wohnzone W2b ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis maximal 4 Wohnungen bestimmt. 4In den Wohnzonen W2a und W2b dürfen Bauten mit Flachdach eine max. Gebäudehöhe von 8.0 m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüberliegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.
Wohnzone W3
3.1.5
5Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig.
Mischzonen
Art. 14 (ergänzt gemäss MBNO 3.1.5)
Wohn- und Gewerbezonen
3.1.6
Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 dienen dem Wohnen und mässig störendem Gewerbe sowie für Dienstleistungen und landwirtschaftliche Bauten.
Gewerbezonen
Art. 15 (MBNO 3.1.6)
Gewerbezone G
1Die Gewerbezone G ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen, Haus-
13 warte und Hauswirtinnen sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 150 m2 Bruttogeschossfläche gestattet. Verkaufsnutzungen bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. 2Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernissen, der öffentlichen und privaten Interessen sowie im Hinblick auf das Orts- und Landwirtschaftsbild über Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände und über die farbliche Gestaltung. 3Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Nach Möglichkeit sind Parkflächen, Wege und Plätze wasserdurchlässig zu gestalten. 4Eine sinnvolle Durchgrünung im Rahmen einer Grünflächenziffer von 10%
muss erfüllt werden. 5Die Bepflanzung ist mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und
Sträuchern vorzunehmen. 6Die Verkehrsanlagen und Parkflächen sind nach den Bedürfnissen im Rahmen des übergeordneten Rechts zu dimensionieren. Öffentliche und private Verkehrswege sind von ruhendem Verkehr freizuhalten.
3.1.7
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 16 (alt § 12 u. 13, neu zusammengefasst gemäss MBNO 3.1.10)
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen
bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung
privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
3.1.8
Weitere Bauzonen
Art. 17 (alt § 14, MBNO 3.1.13)
Gartenzone Ga
1Die Gartenzone Ga dient der privaten gärtnerischen Nutzung, der Anlage
von Biotopen und den damit zusammenhängenden Kleinbauten (Schöpfe, Kleintierställe etc.) und Anlagen. 2In der Gartenzone Ga sind Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV, Tief-
bauten und Bauten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie Anlagen von Biotopen zugelassen.
14
Art. 18 Grünzone Gr am Siedlungsrand
1Die Grünzone Gr dient der Siedlungsdurchgrünung und als ökologischer Korridor. 2Sofern nicht anderes bestimmt wird, sind die Grünzonen von allen Bauten freizuhalten. 3In der Grünzone „Breite" sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke usw.), Ortseingangstafeln sowie Kleinbauten und Anlagen, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen.
3.2
Landwirtschaftszonen
3.2.1 Landwirtschaftszone
Art. 19 (alt § 16, angepasst an MBNO 3.2.1)
Landwirtschaftszone LW
1Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem und kantonalem Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
3.2.2
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 20 (alt § 17, Anpassung an MBNO 3.2.2)
Bauten in der Landwirt- 1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffenen Inschaftszone LW teressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung und Umgebungsgestaltung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnissen und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
15
3.3
Schutzzonen
3.3.1
Naturschutzzonen im Kulturland'
Art. 21 (alt § 18, neu angepasst nach MBNO)
Naturschutzzonen im Kulturland
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstung, nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist soweit nichts anderes festgelegt das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, Campieren, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen. 4Das Ausbringen bzw. Aussetzen von Pflanzen und Tieren ist verboten, ebenso das Sammeln bzw. Entnehmen von Pflanzen und Tieren. 5Massnahrnen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzziels können bewilligt werden. 6Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.
Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege
7Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 8Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen. Er lässt sich durch die zuständige Fachkommission beraten. 9Die Naturschutzzonen werden extensiv bewirtschaftet. Es gelten in der
Die Festlegungen bzgl. „Extensiv genutzte Wiese'' wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Daher gelten diesbezüglich die Festlegungen der Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1997.
16 Regel die Bewirtschaftungsrichtlinien des Bundes für ökologische Ausgleichsflächen. Ergänzende Bestimmungen sind bei den jeweiligen Zonentypen aufgeführt. 10Folgende im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone
Bezeichnung im Plan
Charakterisierung, Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen 2'
Magerwiese (Mager- und Trockenstand orte)
hellgelb TI R
Artenreiche Heuwiese, trockener Ausprägung auf sehr nährstoffarmen Böden (hoher Anteil Magerkeitszeiger).
- Jährlich 1 — max. 2 x mähen. Schnittgut abführen obligatorisch. Astund Grashaufen als Unterschlupf für Tiere ist erlaubt. - Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt. - Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien. _ Aufkommende Gehölze roden, kein Aufforsten, keine Bewässerung, kein Abbrennen, keine Düngung und keine Beweidung. - Pflanzenbehandlungsmittel höchstens bei Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, falls diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind. - Empfehlungen: Zum Schonen der Tierwelt nicht allzu tief mähen, einzelne Streifen stehen lassen und nie alle extensiv genutzten Wiesen gleichzeitig mähen.
Lebensräume für selten gewordene und gefährdete Pflanzenund Tiergruppen erhalten bzw. fördern.
Extensiv genutzte Wiese (Fromentalwiese)
gelb EVV
Artenreiche Heuwiese trockener bis mässig feuchter Ausprägung auf nährstoffarmen bis wenig nährstoffreichen Böden; Verbindungs- und Vernetzungselement
- Heu- und Emdschnitt. 1 —2 Nutzungen; Schnittgut abführen obligatorisch. Ast- und Grashaufen als Unterschlupf für Tiere ist erlaubt. - Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt. - Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant Richtlinien - In der Regel keine Düngung. Allenfalls höchstens eine jährliche Düngung mit leichter Mistgabe, keine anderen Düngemittel. - Pflanzenbehandlungsmittel höchstens bei Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, falls diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind. - Beweidung: letzter Aufwuchs bei günstigen Bodenverhältnissen als Herbstweide gemäss den kant. Richtlinien, sofern nichts anderes vereinbart wurde. - Empfehlungen: Zum Schonen der Tierwelt nicht allzu tief mähen, einzelne Streifen stehen lassen und nie alle extensiv genutzten Wiesen gleichzeitig mähen.
Wiesenstreifen
grün gestrichelt
Entlang von Wegen und Strassen ist ein Wiesenstreifen von mindestens 0.5 m Breite stehen zu lassen
- Auf diesen Streifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel angewendet werden (KIP ÖLN-Richtlinien 7.2).
Pufferstreifen
orange / Schraffur
Entlang von Waldrändern einen 3 m breiten Pufferstreifen anlegen.
- Der Pufferstreifen muss aus einem sichtbaren grün oder Streueflächenstreifen bestehen. - Es dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel angewendet werden (KIP ÖLN-Richtlinien 7.2). - Pflanzenbehandlungsmittel höchstens bei Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, falls diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind (erlaubte Wirkstoffe gemäss KIP ÖLN-Richtlinien Kap. 6.1, Tab. 4). - Auf diesen Pufferstreifen dürfen keine Siloballen, Kompost und Mist gelagert werden. Die Lagerung von unbehandeltem Holz ist gestattet.
Wenig intensiv genutzte Wiese
Lachsrot MV
Wenig intensiv genutzte Wiese, Artenreiche Wiese Potentielle Standorte sind durch eine Nutzungsextensivierung allmählich in eine extensive Wiese zu überführen. Verbindungs- und Vernetzungselement
- Heu- und Emdschnitt resp. Grasbewirtschaftung: 2-3 Nutzungen, Schnittgut abführen obligatorisch. Ast- und Grashaufen als Unterschlupf für Tiere ist erlaubt. - Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt. - Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien - Beschränkte Düngung mit Mist oder Phosphor-Kali-Mineraldünger. - Pflanzenbehandlungsmittel höchstens bei Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, falls diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind.
2
Innerha1b der Quell- und Grundwasserschutzzone gelten zudem die Bestimmungen der entsprechenden Schutzzonenreglemente. Für Flächen mit einer schriftlichen Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz oder für Beiträge gemäss der ÖQV, kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz abweichende Nutzungsvorschriften festlegen.
3
17 - Beweidung: letzter Aufwuchs bei günstigen Bodenverhältnissen als Herbstweide gemäss den kant. Richtlinien, sofern nichts anderes vereinbart wurde. - Nach Ausmagerung gelten die Vorgaben für Extensive Wiesen. - Empfehlungen: Zum Schonen der Tierwelt nicht allzu tief mähen, einzelne Streifen stehen lassen und nie alle extensiv genutzten Wiesen gleichzeitig mähen. Streuwiese, Streuflächen
türkis s
Als Streufläche wird die Vegetation auf Feucht- und Nassstandorten mit traditioneller Streuenutzung auf nährstoffarmen Böden bezeichnet. Sog. Feucht- oder Nasswiesen können auch auf nährstoffreicheren, aber ungedüngten Böden vorkommen. Riedwiese/Flachmoor
- Max. 1 Streuschnitt pro Jahr, mind. 1 x pro 3 Jahre; Schnittgut abführen obligatorisch. Ast- und Grashaufen als Unterschlupf für Tiere ist erlaubt. _ Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt. - Möglichst leichte Bewirtschaftungsfahrzeuge verwenden. - Frühester Schnitt im Herbst / Winter gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien. - Keine Düngung, kein Pflanzenbehandlungsmittel, keine Entwässerung und Aufforsten. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Tümpel) - Empfehlungen: Einzelne kleinere Streupartien ungeschnitten über den Winter stehen lassen.
Feuchtgebiete
Grün/ hellblau F
Feuchtgebiete sind als landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzen- und Tierarten bzw. —gemeinschaften zu erhalten und zu fördern.
- Keine Düngung und keine Beweidung _ Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Tümpel, Renaturierungsmassnahmen).
Gewässer
mattblau
Laichgebiet, Brutbiotop, Zuwachsen ist zu verhindern.
- Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren.
3.3.2
Uferschutzzone
Art. 22 (alt § 22, neu angepasst nach MBNO 3.3.1.1)
Gewässer und ihre Ufer, 1Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung Uferschutzzone, Uferder Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestoschutzstreifen ckung und übriger Vegetation. Mit Ausnahmen von unversiegelten öffentlichen Fusswegen sowie Massnahmen zur Gewässerrenaturierung und Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 2Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 6 m ab Grenze der Gewässerparzelle auf, bei nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand. In den Bauzonen gilt die Abgrenzung gemäss Bauzonenplan. 3Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation durch Ablagerungen, Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. 4Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.
18 3.3.3
Naturschutzzone Wald
Art. 23 (alt § 20, neu angepasst nach MBNO 3.3.2)
Naturschutzzone Wald
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Naturschutzzonen im Wald bezeichnen Standorte mit Waldbeständen, die sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur auszeichnen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Darauf ausgerichtete Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan, für den Privatwald im Naturschutzreglement festgelegt.
4Die Naturschutzzonen im Wald werden wie folgt unterteilt: Bezeichnung im Plan L
F
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Naturgemässer Laubmischwald, alt- und totholzreich
Bewirtschaftung nach Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus. (Naturgemäss bedeutet: Beschränkung auf standortheimische Arten). Der Altersphase der Baumschicht ist besondere Beachtung beizumessen. Anteil standortfremder Baumarten mittelfristig reduzieren. Bereichernde Struktu ren und Totholz sollen soweit möglich belassen werden. Nutzung und Massnahmen gemäss Wirtschaftsplan.
Wald im Bereich Nunneliweiher, optimale Lebensbedingungen für Amphibien erhal- Nutzung und Massnahmen gemäss Wirtschaftsplan und Naturschutzreglement ten, fördern, wiederherstellen
3.4
Überlagerte Schutzzonen
3.4.1
Landschaftsschutzzone
Art. 24 (MBNO 3.4.2)
Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den übrigen Schutzzonen gemäss Eintrag Kulturlandplan überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 21 BNO. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Baumschulen, verboten.
19
3Die bestehenden bzw. im Anhang 3 aufgeführten und im Inventar festgehaltenen Christbaumkulturen in der Landschaftsschutzzone dürfen weiter betrieben und massvoll ausgedehnt werden. 4Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Hochwasserschutz, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 5Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
3.5
Schutzobjekte
3.5.1
Naturobjekte
Art. 25 (neu, alt § 23 Abs. 1 — 5)
Naturobjekte
1Die im Bauzonen-! Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt und sind fachgerecht zu unterhalten. 2Bei Ersatzpflanzungen können andere standortheimische Arten verwendet werden, wenn dadurch die landschaftliche Gesamtwirkung erhalten bleibt. 3Die Naturobjekte werden extensiv bewirtschaftet. Es gelten in der Regel die jeweils aktuell gültigen Bewirtschaftungsrichtlinien4 des Bundes für ökologische Ausgleichsflächen. Ergänzende Bestimmungen sind bei den jeweiligen Objekttypen aufgeführt. 4Eine allfällige Entfernung von geschützten Naturobjekten, insbesondere von Bäumen in Hecken, darf nur nach Rücksprache mit der Landschaftskommission erfolgen. 5Folgende Naturobjekte sind geschützt:
K1P-Richtlinien Ökologischer Leistungsnachweis
20
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Hecken, Gebüschgruppen, Ufergehölze, Feldgehölze
grüne Signatur
- Struktur erhalten - Gehölz: keine Düngung und keine Pflanzenbehandlungsmittel - Brut- und Nahrungsbiotop - periodisch zurückschneiden/ verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock set- Artenreichtum zen, selektiv pflegen vorgelagerter extensiv bewirtschafteter Krautsaum von - Gliederung und Prägung der 3m Landschaft - teilweise Artenzusammensetzung verbessern - Trittstein, Vernetzungs- keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens element Empfehlungen: - Dornsträucher, Struktur- und Artenvielfalt fördern, Klein- Windschutz strukturen anlegen (Ast- und Steinhaufen). Fördern vor allem von Niederhecken. - Erhaltung bzw. Schaffung von biologisch und land- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (perioschaftlich wertvollen stufidisch verjüngen) gen Waldrändern (inkl. - Begradigung bestehender Waldränder ist zu unterlassen Strauchsaum) - vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwingenden Gründen möglich und sofern der neue Waldrand ökolo- Artenreicher, vielfältiger gisch gleichwertig erstellt wird Übergangsbereich Wald — Kulturland Empfehlungen: - Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von mind. 6 m Breite auf dem angrenzenden Kulturland.
mit Pufferstreifen
Pufferstreifen 3m nicht dargestellt
geschützter Waldrand
Punktlinie/ Schraffur
Hochstammobstgärten-Fördergebiet
grün schraffiert
-Förderung von weiteren Gebieten mit Hochstamm(obst)bäumen
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
- Baumbestand erhalten, abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstbäumen ersetzen (Jungbäume, innert 1 Jahr) - Bei Beweidung ist ein angemessener VVeideschutz um die Bäume vorzunehmen. Eine regelmässige Mausbekämpfung ist von Vorteil. - Ein angemessener Pflanzenschutz (gem. Richtlinien der Integrierten Produktion) der Bäume ist erlaubt. - Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten. - Neu und Ergänzungspflanzungen erwünscht - grossflächiges Fällen erfordert Bewilligung des Gemeinderates, er regelt dabei die Ersatzpflanzung - Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen und Pflegemassnahmen durch Beiträge gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz Empfehlungen: - Totholz zulassen für höhlenbrütende Vögel. Angemessene Jungwuchsförderung. - Fördern von Kleinstrukturen und anderen ökologischen Ausgleichsflächen innerhalb des Obstgartens oder bis max. 50 m Distanz. - Wegen potentieller Mäuseplage im Wurzelbereich keine Spätschnittwiesen anlegen. Frühschnittwiesen im Obstgarten fördern das Nahrungsangebot der Obstgartenvögel.
Einzelbäume, best. Obstbäume
grüner Punkt
- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes - Teilweise Erhaltung als Kulturrelikt
- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang auf Kosten der Gemeinde ersetzen Empfehlungen: - Absprache der Unterhaltsmassnahmen mit der Landschaftskommission.
21 Feuchtstelle, Stillgewässer (Weiher, Tümpel)
Symbol
Laichgebiet, Brutbiotop
Unterhalt Laichgewässer für Pionieramphibien: - Verdichtete Bereiche gezielt befahren, oberflächlichen Bewuchs ev. abstossen und umdeponieren. Ausführung im September/Oktober, wenn allenfalls im Wasser vorhandene Tiere noch nicht kältestarr sind und flüchten können. Geburtshelferkröten-Gewässer vor Eingriff kontrollieren auf überwinternde Kaulquappen und Kaulquappen umplatzieren in vergleichbares Gewässer. - Fördern von Kleinstrukturen, Anlegen von Pufferstreifen von mind. 3 m Breite. Unterhalt Dauergewässer für Frühjahrslaicher: - Termin: Sept./Oktober. Bei starkem Bewuchs die Hälfte bis 2/3 des Gewässers neu ausheben (Kleinbagger, Heckschaufel, etc.) In Lehmweihern bei Bedarf Lehmschicht ergänzen. Herkömmliche Folienweiher können nicht befahren werden, d.h. Materialentfernung von Hand oder maschinell nur sehr sorgfältig. Potentielle Geburtshelferkröten-Gewässer vor Eingriff kontrollieren auf überwinternde Kaulquappen. Diese allenfalls abfischen und in vergleichbare Gewässer umplatzieren. In Erdkrötengewässern immer Strukturen (Pflanzen, Äste, etc.) zum Spannen der Laichschnüre belassen. Keine Pflanzungen von Seerosen, Schilf, Rohrkolben, Weiden. - Fördern von Kleinstrukturen, Anlegen von Pufferstreifen von mind. 3 m Breite. - Junge Grasfrösche kommen ca. anfangs Juni erstmals ans Land (Froschregen) und halten sich in der unmittelbaren Gewässerumgebung auf. Bewuchs dort daher erst im Herbst mähen. Generell: - ein Einfangen oder Aussetzen von Tieren; insbesondere keine Fische und exotische Lebewesen. Fische konkurrenzieren Amphibien!
- Schutz und Entwicklung naturnaher Fliessgewässer als wertvoller Lebensraum und Vernetzungselement. - Naturnahe Ufernutzung, je nach Bewuchs als Ufergehölz oder Extensivwiese. - Keine Düngung und Pestizide. - Fördern von unterschiedlichen Kleinstrukturen (Ast- und Steinhaufen). - Uferböschungen alternierend mähen. Altgrasstreifen stehen lassen. Mähgut abführen. - Gehölzfreie Bereiche schaffen, z. B. für lichtliebende Libellenarten. - Pufferstreifen entlang Hauptobjekt mind. 3-6 m breit, gemäss Typ Pufferstreifen
Fliessgewässer (Bach, Wassergraben)
blau
Aussichtspunkt
Symbol mit Richtungsangabe
Freihaltung der Aussicht auf Dorfkern oder interessante Landschaften. Förderung der Erholungsattraktivität in der Gemeinde,
- Keine aussichtsbehindernde Bauten und Bepflanzungen. _ Bereitstellen von Sitzgelegenheit. _ Konfliktfreier Zugang für Erholungssuchende gewährleisten.
Sonstige Naturobjekte: Findlinge
Symbol
- Naturrelikt
- keine Beseitigung und Beeinträchtigung
22 3.5.2
Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
Art. 265 (neu MBNO 3.5.2)
Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude mit Volumenschutz
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 2Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Dieser muss zu einer ortsbaulich mindestens gleichwertigen Situation führen. Als Richtwerte für den Gebäudekubus gelten die Masse der bestehenden Baute. Abweichungen sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute oder gar bessere Lösung resultiert oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3VVerden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements BVU erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements BVU voraus. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Gebäude mit Fassadenfluchterhalt
5Die im Zonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.
Beiträge
6An bauliche Massnahmen, welche der Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz dienen, leistet die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der kantonalen Richtlinien. Damit sind die Voraussetzungen für kantonale Beiträge (ev. auch Bundesbeiträge) gegeben. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Allfällige Beiträge werden auf Grund der Bauabrechnung ausbezahlt.
Die Festlegungen bzgl. der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Daher gelten diesbezüglich die Festlegungen der Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1997.
23 3.5.3
Übrige Kulturobjekte
Art. 27 (alt § 24, MBNO 3.5.3)
Kulturobjekte
1Die im Zonen- und Kulturlandplan als geschützte Kulturobjekte eingetragene Bauten dürfen grundsätzlich nicht verändert werden und sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch nur nach Einholung eines Fachgutachtens durch die kantonale Denkmalpflege bzw. der kantonalen Fachstellen für Ortsbildschutz bewilligt werden. 2Der Richtplatz als geschütztes Kulturobjekt darf grundsätzlich nicht verändert werden und ist gebührend zu unterhalten. 3Bauten und Anlagen sowie bewilligungspflichtige Terrainveränderungen in seiner unmittelbaren Umgebung können nur nach kant. Fachgutachtung durch die Denkmalpflege bewilligt werden.
Art. 28 Historische Verkehrswege'
1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Wegoberfläche und -breite, Mauern, Böschungen, sowie wegbegleitende traditionelle Vegetation dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Brücken, Wegsteine und andere wegbegleitende Einrichtungen sind an ihrem Standort zu erhalten. 2Die Gemeinde regelt den Unterhalt. Eine angepasste Nutzung ist zu gewährleisten und die Substanz zu erhalten. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.
6
Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (1VS): Das Inventar (Plan und Bericht) beschreibt die im Gelände belegbaren Verbindungen früherer Zeitepochen; es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Das Verbot der Belagsänderung bezieht sich im Speziellen auf den Zustand nach dem Rückbau des zu verlegenden Radwegabschnittes.
24
4
Definitionen
4.1
Ausnützung
4.1.1
Ausnützungsziffer
Art. 29 (alt § 25, MBNO 4.1.1)
Ausnützungsziffer')
1Räume im Untergeschoss, Dachgeschoss und Attika werden nicht angerechnet. 2Für unbeheizte Wintergärten kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von 20 m2 pro Wohnung gewähren. 3Eine Kumulation der Zuschläge ist zulässig.
4.1.2
Gewerbe
Art. 30 (alt § 26, MBNO 4.1.3)
Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.1.3
Nettoladenfläche
Art. 31 (neu)
Nettoladenfläche
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSSNorm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche".8
'Für behindertengerechtes Bauen sowie für Bauten, die den Minergie- oder den Minergie P-Standard einhalten, regelt das kantonale Recht den jeweiligen Nutzungsbonus. 8 Die Verkaufsfläche VF ist die dem Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen, usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff. 5.6)
25
4.2
Abstände
4.2.1
Abstand gegenüber dem Kulturland9
Art. 32 Abstand gegenüber
dem Kulturland
1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe, kleine Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
4.2.2
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 33 (alt § 29, MBNO ergänzt)
Reduktion von Grenz1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reund Gebäudeabständen duziert oder aufgehoben werden. 2Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
4.2.3
3Wenn auf Nachbargrundstücke bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der Grenzabstand ist einzuhalten.
Strassenabstand"
Art. 34 (alt § 31)
Stützmauern
1Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m haben gegenüber Gemeindeund ausparzellierten Privatstrassen den Abstand von 60 cm ab Strassenmark einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Geh- und Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Stützmauern beträgt der Abstand 2.00 m ab Strassenmark bzw. 1.00 m ab Geh- oder Radweg. 2Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integ-
9Die Bauzone ist mit sämtlichen Bauteilen inkl. Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umgebungsgestaltung (Terrainveränderungen usw.) einzuhalten. Pflanzungen, Einfriedungen vgl. §§ 88, 89 EG ZGB. 19 Gemäss § 111 BauG betragen die vom Strassenmark gemessenen Abstände soweit die Gemeinde in der BNO nichts anderes festlegt: - für Bauten gegenüber der Gemeindestrassen 4 m; Einfriedigun gen und lebende Hecken bis 1.80 m Höhe und für einzelne Bäume 60 cm - für Bauten gegenüber Kantonsstrassen 6 m; Einfriedigungen und Bäume 2 m - für Bäume bei Kantonsstrassen mit Geh- und Radweg 1 m; Einfriedigungen kein Abstand.
26 rieren und sind wenn möglich zu begrünen. Einftiedigungen, Bäume und lebende Hecken
3Einfriedigungen, Bäume und lebende Hecken bis zu einer Höhe von 1.80 m haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassenmark einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Geh- und Radwegen ist kein Abstand einzuhalten. Für höhere Bäume und lebende Hecken beträgt der Abstand 2.00 m ab Strassenmark bzw. 1.00 m ab Geh- oder Radwegrand.
Böschungen
4Böschungsfuss und -kante müssen bei Böschungen steiler als 2:3 gegenüber Gemeindestrassen und ausparzellierten Privatstrassen einen Mindestabstand von 60 cm einhalten.
4.2.4
Einfriedigungen und Stützmauern
Art. 35 (alt § 31)
Einfriedigungen
1 Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 2Einfriedigungen dürfen innerhalb des Baugebiets an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. 3Höhere Einfriedigungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm zurückzuversetzen.
Art. 36 (alt § 32)
Stützmauern
1Stützmauern innerhalb des Baugebiets bis zu einer Höhe von 1.80 m dürfen gegenüber Privatgrundstücken an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebiets und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzuversetzen. 2Stützmauern haben sich so gut wie möglich in das Landschaftsbild zu integrieren und sind wenn möglich zu begrünen.
27
4.3
Arealüberbauung
Art. 37 (alt § 33, MBNO 4.3.)
Zonenzulässigkeit
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen VV2a, VV2b, W3, VVG2, VVG3 zulässig. Die minimale notwenige Arealfläche (anrechenbare Grundstückfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: Zone
W2a
W2b
W3
WG2
WG3
Minimale NBF
2000 m2
2000 m2
3000 m2
2000 m2
3000 m2
Maximale AZ
0.40
0.50
0.70
0.60
0.75
Maximale Gebäudehöhe
7.00 m
7.00 m 8.00 m*
10.00 m
9.00 m
10.00 m
Maximale Firsthöhe
13.00 m
13.00 m
15.00 m
14.00 m
15.00 m
* Bauten mit Flachdach dürfen eine max. Gebäudehöhe von 8.00 m aufweisen, sofern nicht zusätzlich ein darüberliegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. 2 Für Spiel-, Freizeit und Erholungsanlagen gilt ein Richtwert von 10 % der Bruttogeschossfläche (BGF).
3Für Freizeit- und Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 3 % der Bruttogeschossfläche (BGF). 4Mindestens 2/3 der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen.
5Mit dem Baugesuch ist für die Umgebung ein Gestaltungs- und Bepflanzungsplan einzureichen, welcher von einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekten /-planer zu erarbeiten ist.
28
5
Bauvorschriften
5.1
Baureife und Erschliessung
5.1.1
Benützung von Privateigentum
Art. 38 (alt § 34, MBNO 5.1.2)
Benützung von Privateigentum
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4Auf ein Interesse der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
5.2.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 39 (alt § 35, MBNO 5.2.1)
Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern.
5.2.2
Energiesparmassnahmen
Art. 40 (alt § 36, MBNO 5.2.2)
Energiesparmassnahmen
lAussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Ab standsvorschriften sowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessunger nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffe überschritten wird. 2Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angennes sen zu berücksichtigen.
29
5.3 5.3.1
Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen
Art. 41 (alt § 37, MBNO 5.3.1)
Ausrichtung der Wohnungen
5.3.2
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind in der Regel nicht gestattet.
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 42 (anstelle alt § 40, MBNO 5.3.2)
Raummasse
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
Fenstergrössen
- Raumhöhe Vollgeschoss:
mind. 2.30 m
- Raumhöhe Dachgeschoss:
mind. 2.30 m auf 1/2 der Grundfläche, mind. auf 5 m2 Fläche
-
Mind. 1/10 der anrechenbaren Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
Fensterfläche (Rohlichtmass):
- Dachflächenfenster:
Nebenräume
Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Raumhöhe Keller, Nebenräume
mind. 2.20 m
- Abstellraum pro Wohnung:
ein Raum mit mind. 4 m2 (im Estrich, Keller oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
- Keller für eine 1-ZimmerWohnung: - Keller für jedes weitere Zimmer:
mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Abweichungen bewilligen.
30
Art. 43 (alt § 41)
Garten-, Terrassenoder Balkonflächen
1Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Balkone
2Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. 3Absturzsicherungen und Balkonbrüstungen sowie der Brüstungsdurchlässe richten sich nach den SIA Norm 358 bzw. den Richtlinien der BfU. 4Verglaste Balkone, Wintergärten, Veranden und dergleichen müssen im Brüstungsbereich analog den Wohnbauten gesichert sein.
Art. 44 (alt § 42)
Gänge, Treppen
1Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und allgemein zugängliche Korridore in Mehrfamilienhäuser beträgt 1.20m. 2Die Mindesthöhe von Treppengeländer sowie der Geländerdurchlässe richtet sich nach den Sia Norm bzw. der Richtlinien der BfU.
5.3.3
Bezug von Wohnungen und Nebenräumen
Art. 45 (MBNO 5.3.3)
Bezug der Bauten
5.4
Ausstattung
5.4.1
Abstellplätze
Der Bezug von Räumen kann durch den Gemeinderat verweigert werden, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Art. 46 (MBNO 5.4.1)
Anordnung der Abstellplätze
1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2Bei Mehrfamilienhäuser und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos nach Möglichkeit zusammenzufassen, Zur Förderung einer hohen Siedlungsqualität und dem haushälterischen Umgang mit Bauland kann der Gemeinderat verlangen, dass bei einem Pflichtbedarf ab 20 Parkplätzen 2/3 davon unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.
31
5.4.2
Gemeinschaftsräume, Spielplätze
Art. 47 (alt § 47)
Spielplätze"
1Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Gemeinschaftsräume
5.4.3
3Bei Mehrfamilienhäuser mit mehr als acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein angemessen grosser (Richtwert 3 % der Bruttogeschossflächel Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
Entsorgungsplätze
Art. 48 (alt § 48)
Entsorgungsplätze
5.4.4
Bei Einfamilienhausüberbauungen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten sind Kehricht-Containerräume oder gegen Einsicht abgeschirmte Container- und Kompostierplätze zu schaffen.
Sicherheit im öffentlichen Raum
Art. 49 (MNBO 5.4.4)
Sicherheit im öffentlichen Raum
1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
"Eine gute Arbeitshilfe bieten die Richtlinien des Pro Juventute Verlages, Postfach, 8022 Zürich.
32
6
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
6.1.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 50 (alt § 49, MBNO 6.1.1)
Ortsbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. i) ISOS-Verzeichnis vom Herbst 1988
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3Bei orts-, landschaftlich- und strassenraumrelevanten Bauten und Anlagen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine Fachbegleitung anordnen.
33
6.1.2
Dachgestaltung
Art. 51 (alt § 50, MBNO 6.1.2)
Dachgestaltung
1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten 2Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Dachflächenfenster werden nur im Rahmen und der Verträglichkeit des Ortsbildschutzes durch den Gemeinderat genehmigt, max. jedoch 15 °A der Bodenfläche. Die Länge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf zusammen mit den Dachflächenfenstern jedoch 1/ 2 der Gebäudelänge nicht überschreiten. 3Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 100 sind, soweit sie
nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
6.1.3
Aussenraumgestaltung
Art. 52 (alt § 51, MBNO 6.1.3)
Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2VVer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit
Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 53 (alt § 52)
Ruinen, Baulücken
1Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden. 2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
34
6.2
Natur- und Landschaftsschutz
6.2.1
Natur- und Landschaftsschutz, ökologischer Ausgleich
Art. 54 (alt § 53, MBNO 6.2)
Natur- und Landschafts- 1 Alle wichtigen, typischen und erhaltenswerten Naturobjekte und schutz Landschaftselemente, die dem Schutz von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sowie geologisch seltene Erscheinungen sind im Naturschutz- Inventar (Karte 1:5000, Bericht dazu) festgehalten. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden. 2Natur- und Landschaftsschutzzonen sowie der Schutz besonderer Naturobjekte und Landschaftselemente werden Bauzonen- und Kulturlandplan 1:2500 grundeigentümerverbindlich festgelegt. 3Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/ privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 4Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen. Er lässt sich durch die zuständige Fachkommission beraten. 6Dorfbild und Landschaft von Fahrwangen werden durch den Bestand mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich geprägt. Ihre Erhaltung und Neuanpflanzung liegt im öffentlichen Interesse. 6Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und den Unterhalt kommunale geschützter Objekte gemäss den Richtlinien vom Vollzug Naturschutz durch Beiträge an die Bewirtschafter. 7Der Gemeinderat fördert die Massnahmen zur Aufwertung der Siedlungsqualität und der Siedlungsökologie und des ökologischen Ausgleichs. Er setzt zu seiner Unterstützung, Beratung und Kontrolle eine Fachkommission gemäss § 58 BNO ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.
6.3
Umweltschutz
6.3.1
Einwirkungen
Art. 55 (alt § 56, MBNO 6.3.1)
Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich im Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässiger Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
35
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 6.3.2
Lärmschutz
Art. 56 (alt § 55, MBNO 6.3.2)
Lärmschutz
6.3.3
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die elementare Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Entwässerung
Art. 57 (neu)
Versickern von Oberflächenwasser
1Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Dach- und Oberflächenwasser in jenen Gebieten, in denen dies möglich ist, versickern zu lassen. Massgebend ist die Versickerungskarte gemäss GEP. 2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Versickerungspflicht bewilligen, wo die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht zulassen.
6.3.4
Hochwasserschutz
Art. 58 (neu nach MBNO § 6.4)
Hochwasserschutz
1Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 2Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, des Ereigniskatasters, der Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
36
3Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
37
7
Vollzug und Verfahren
7.1
Zuständigkeit
Art. 59 (alt § 56, MBNO 7.1)
Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interesse berühren, an die Bauverwaltung / Baukommission delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten aus dem Reglement. 4Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Beratung und Kontrolle von Massnahmen zur Siedlungsökologie sowie zum ökologischen Ausgleich sowie für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Fachkommission ein und weist ihr durch ein Reglement Aufsichts- und Vollzugsaufgaben zu.
7.2
Gebühren
Art. 60 (alt § 58, MBNO 7.2)
Gebührenreglement
7.3
Die Gebühren der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
Vollzugsrichtlinien
Art. 61 (MBNO 7.3)
Vollzugsrichtlinien, Schutzzonenreglement
7.4
Der Gemeinderat erlässt ein Reglement zum Vollzug, das die Nutzung, die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und —objekte regelt.
Bewilligungsverfahren
Art. 62 (MBNO 7.4)
Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer
Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Grundstückeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 20 Tagen seit Vertragsabschluss schriftlich Mitteilung zu machen.
38
8
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 63 (MBNO 8.1)
Aufhebung bisherigen Rechts
1Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 26. Juni 1992 und alle Teilerlasse b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. November 1996 und alle Teilerlasse
Anwendbares Recht
2Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängige Baugesuche findet die neue Bau- und Nutzungsordnung Anwendung.
39
Anhang 1: Verzeichnis der Kulturobjekte
Verzeichnis der kantonal geschützten Bauten (kant. Denkmalschutzobjekte, Orientierungsinhalt) Bezeichnung Objekt, Ortslage
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Geb. Nr.
Parz. Nr.
1
Denkmalschutz
-
1497
Brunnenanlage, 1928 (Stock 1714) Bühlmattweg, Richtplatz
2
Denkmalschutz
-
1497, 442
3 alte Grenzsteine, 16./18. Jh., Bühlmatteweg, Richtplatz
3
Denkmalschutz
-
1267
Hallwilgedenkstein, Nähe Brunnenanlage beim Richtplatz
4
Denkmalschutz
-
1766
Hallwilgedenkstein, Galgenrain, östl. des Dorfes
Ortsbildschutz; Kommunale Schutzobjekte Fahrwangen Substanzschutzobjekteu
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Geb. Nr.
Parz. Nr.
902
Substanzschutz
124
915
903
Substanzschutz
142
1825
904
Substanzschutz
136, 174
1341, 1861
905
Substanzschutz
1864
906
Substanzschutz
621
907
Substanzschutz
913B
Substanzschutz
1038
913C
Substanzschutz
621
915
Substanzschutz
10
166
1352
1448
Bezeichnung Objekt, Ortslage Gemeindehaus (ehem. Schulhaus), 1852, Aescherstr. 2 Ehem. Untervogtshaus, 1791 / 92, Eggenstr. 12, 14 Ehem. Strohwarenmanufaktur, 1896, Sarmenstorferstr. 8 Bauernhaus, 1795, Alte Bettwilerstr. 5 Ehem. Gasthaus „Rössli", um 1785, Alte Bettwilerstr. 2, 4 Bauernhaus (Hochstudhaus), sp. 18. Jh. , Schongauerstr. 10 Brunnen, 1861, Vordergasse Brunnen vor dem ehem. „Rössli", 19. Jh., alte Bettwilerstr. 2, 4 Ehem. Pfarrhaus, Bahnhofstrasse 26
Die Festlegungen bzgl. der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Daher gelten diesbezüglich die Festlegungen der Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1997.
12
40
Volumenschutzobjekten
Bezeichnung Objekt, Ortslage
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Geb. Nr.
Parz. Nr.
V1
Volumenschutz
22 11
1034 1035
Schongauerstr. 2 / 4
V2
Volumenschutz
12
1466
Schongauerstr. 1
V3
Volumenschutz
40A, 40B, 40C _
1346, 1390,1391
Schongaugasse 15,17,19
V4
Volumenschutz
41
1026
Schongaugasse 16
V5
Volumenschutz
47
1019
Vordergasse 27
V6
Volumenschutz
67
979
Schmiedgässli 5
V8
Volumenschutz
70
1223
Schmiedgässli 8
V9
Volumenschutz
71
1339
Vordergasse 1
V10
Volumenschutz
125 127 74 72
929 1634 931 1338
Alte Aescherstr. 1 Alte Aescherstr. 2 Alte Aescherstr. 5 Ehem. erstes Schulhaus, Alte Aescherstr. 7
V11
Volumenschutz
238
1225
Bärenplatz
V12
Volumenschutz
122
910
Aescherstr. 3
V13
Volumenschutz
750 118
904 906
Aescherstr. 7 Aescherstr. 9
V14
Volumenschutz
88
848
Alte Aescherstrasse 16
V15
Volumenschutz
89
850
Alte Aescherstrasse 18
V16
Volumenschutz
91
864
Alte Aescherstrasse 20
V17
Volumenschutz
105
1789
Hölzlisackerweg 8
V18
Volumenschutz
216
935
Bahnhofstrasse 9 + 11
V19
Volumenschutz
256
1493
Bahnhofstrasse 28
V20
Volumenschutz
165
1447
Bahnhofstrasse 22
V21
Volumenschutz
140, 231
1452
Eggenstrasse 11
V22
Volumenschutz
146
713
Sarmenstorferstrasse 7
V23
Volumenschutz
148
1474
Sarmenstorferstrasse 11
V24
Volumenschutz
164
1257
Sarmenstorferstrasse 17
V25
Volumenschutz
153
702
Sarmenstorferstrasse 21
V26
Volumenschutz
179
688
Sarmenstorferstrasse 22
V27
Volumenschutz
541
1341
Sarmenstorferstrasse 4
Die Festlegungen bzgl. der Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Daher gelten diesbezüglich die Festlegungen der Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1997.
41
Geschützte Fassadenfluchten
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Geb. Nr.
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt, Ortslage
F1
Fassadenfluchterhalt
80
903
Alte Aescherstr. 10
F2
Fassadenfluchterhalt
103
1337
Hölzlisackerweg 3
Bezeichnung Objekt Ortslage
Verzeichnis der Naturobjekte
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Parz. Nr.
B1
Naturobjekt
1915
Einzelbaum (Nussbaum) Meylan Jeannine Eggenstr. 10
B2
Naturobjekt
1521
Einzelbaum (Nussbaum) Schlatter Annelore Kreuzung Gartenweg/Pfarrweg
B3
Naturobjekt
1620
Einzelbaum (Birke) Hintermüller Ruth Römerweg 10
B4
Naturobjekt
907
Einzelbaum (Nussbaum) Baur Jakob Alte Aescherstrasse 5
B5
Naturobjekt
1032
Einzelbaum (Nussbaum) Häni Eva Fabrikgässli 3
B6
Naturobjekt
1563
Einzelbaum Spichiger Barbara Alte Bettwilerstrasse 20 ,
B7
Naturobjekt
1737/1741
Pappelallee Kühne Daniel Bruggmattweg 13/15
B8
Naturobjekt
1785
Einzelbaum Hintergasse
B9
Naturobjekt
1786
Einzelbaum Hintergasse
B10
Naturobjekt
1580
Baumgruppe Oberes Zelgli
42
Anhang 2: Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte Zone/ Objekte Schutzzonen: - Magerwiesen (vgl. § 21 BNO)
Inventar Nr. MT 2
Bezeichnung Gebiet / Objekt Bettwilerstr. beim Gebäude
MT 3
Scheibenstand Reutmatten
T
Rankweg
T/R
Alte Bettwilerstr.
T
Dubelmatte
T T/R
Oberes Zelgli Scheibenstand Reutmatten
- Streuwiese/ Feuchtgebiete (vgl. § 21 BNO) - Extensiv genutzte Wiese" (vgl. § 21 BNO)
Si
Hallwilerseeufer
EW 1 EW 2 EW 3 EW 4 EW 5 EW 6 EW 7 EW 10 EW 11 EW 12 EW 13 EW 17 EW 18 EW 19 EW 20 EW 22 EW 23 EW 24
Hallwilerseeufer Aescherweid Aescherweid Aescherweid Waldrand Schweizermatten Waldrand VVeid Hölzliacher Waldrand Kreuzweg Waldrand Flurenstrasse Burliacher Waldrand Nunneli Tannacher Bächliacher Bettwilerstr. Wideacher Entlang Dorfbach / Grenze zu Schongau Waldrand Oberes Wangenhölzli Entlang Dorfbach bei Grenze Schongau
- Wenig intensiv genutzte Wiese (vergl. § 21 BNO)
VVW 1 WW 3 VVVV 4 1MN 5 VVVV 8 VVVV 10 VVVV 12
Aescherweid Waldrand Buechwald Waldrand Ausseres Egstell Hungerbühl / Sandacher Sandhübel Oberes Zelgli Waldrand unterhalb Wassermatte
- Wiesenstreifen (vgl. § 21 BNO)
WS
Waldrand Nunneli
- Pufferstreifen (vgl. § 21 BNO)
P
Waldrand Nunneli
- HochstammobstgärtenFördergebiete (vergl. § 25 BNO)
OG 2 OG 7 OG 8 OG 9 OG 11 OG 12 OG 19 OG 20 OG 16
Im Eggen Bettwilerstr. / Tannacher Alte Bettwilerstr., Einschlägli Hungerbühl Schongauerstr. Ebnet Richtplatzweg Inneres Eggstell Höhl (Grenze zu Schongau)
1' Die Festlegungen bzgl. „Extensiv genutzte Wiese" wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung am 18.09.2013 zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Daher gelten diesbezüglich die Festlegungen der Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1997.
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Hecken (vergl. § 25 BNO)
H1 / H2 H3 H4 H5 H6' H8 H9 H10 H12 H13 H14 H18 " H19 / H20 / H21 /
Breiti Alte Aescherstr. Oberes Zelgli Rüttmattacher Rai Breitiweg Neugrüt Aescherweid Aescherweid BettwilerstrilDubelacher Hallwilerseeufer Hölzliacher Bruggmatten Spitzacker Spitzacker Stickiweg (mit Unterbruch für Erschliessung)
Naturobjekte: - Einzelbäume (vgl. § 25 BNO)
Siehe Verzeichnis Naturobjekte Anhang 1
Kulturobjekte: (vgl. § 27 BNO) - Grenzsteine
Siehe Verzeichnis der Kulturobjekte Anhang 1 div. Grenzsteine in Waldrandnähe im nördlichen Waldgebiet sowie in der Flur der Gemeinde Fahrwangen
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Anhang 3: Christbaumkulturen gemäss § 24, Abs. 3 BNO Inventar Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Parzelle Nr. 281, 282 237 290 (teilweise), 291, 293, 294 (teilweise) 65 592 1579 560 (teilweise) 495 29
Standort Äusseres Egstell Inneres Egstell Hungerbühl Bünzacher Wdenacher Alt Holz (Grenze zu Schongau) Alt Holz Alt Holz Rüttmattacher
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Anhang 4 (Orientierungsinhalt) Kommunale Reglemente Nebst der Bau- und Nutzungsordnung sind folgende kommunalen Reglemente zu beachten: • • • • •
Allgemeines Polizeireglement vom 01.01.2009 Abwasserreglement vom 22.06.2007 Wasserreglement vom 22.06.2007 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 22.06.2007 Baugebührenreglement vom 08.06.2001
Überbauungs- und Sondernutzungspläne mit Spezialvorschriften
• • • • • •
Kommunaler Überbauungsplan „Kreuzweg" Kommunaler Überbauungsplan „Bühlmatten" Kommunaler Überbauungsplan „Bärenplatz" Teiländerung Erschliessungsplan „Bühlmatten" Erschliessungsplan „Bündten" Erschliessungsplan „Stickiweg"
genehmigt am: 11.11.1985 28.09.1987 27.02.1989 07.03.2001 07.03.2001 15.10.2003
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Stichwortverzeichnis Seitenzahl Stichwort Abstand 25 Allgemein 25 Gebäudeabstand Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 25 25 Grenzabstand gegenüber Kulturland 30 Abstellräume Anlagen 5,33 Allgemein 29 Arbeitsräume Ausnützung 24, 29 Ausnützungsziffer 29 Ausrichtung der Wohnungen Ausstattung 30 Abstellräume 31 Balkonflächen 31 Gartenflächen 30 Keller 29 Nebenräume 31 Terrassenflächen 31 Balkonflächen 5, 39 Bau- und Nutzungsordnung Baubewilligung 33 Verweigerung Bauten 5, 33 Allgemein 9 Bauzonen 28,33 Begutachtung 28 Benützung von Privateigentum 34 Böschungen 33,34 Dachform 29 Dachgeschoss 34 Dachgestaltung 36 Dachwasser 25 Dienstbarkeitsvertrag 36 Einwirkungen 36 Allgemein 29 Energiesparmassnahmen 32 Entsorgung 28,38 Fachleute 29 Fensterfläche 28 Feuchtigkeitsisolation 28 Fundation 31 Gartenflächen 25 Gebäudeabstand Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 25 38 Gebührenreglement Gewerbe 24 Mässig störend 24 Nicht störend 37 Hochwasserschutz 30 Keller 38 Kommissionen
Stichwort Konstruktion Läden Ladenfläche Landschaft Landschaftsschutzzone Lärmschutz Massnahmen Allgemein mittelgrosse Verkaufsnutzungen Naturschutzzone im Kulturland Nebenräume Nettoladenfläche Oberflächenwasser Ortsbildschutz Allgemein Zusätzliche Unterlagen Raummasse Schlafräume Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone im Kulturland Reglement Sicherheit im öffentlichen Raum Sondemutzungsplan Strassen Strassenbenennung Strassennummerierung Stützmauern Terrainveränderungen Terrassenflächen Uebergeordnetes Recht Umgebungsgestaltung Allgemein Böschungen Stützmauern Verkaufsflächen Versickerung von Oberflächenwasser Verweigerung der Baubewilligung Vollgeschoss Vorschriften (technische) Allgemein Feuchtigkeitsisolation Fundation Konstruktion Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen Fensterfläche Raummasse Wohnräume Zusätzliche Unterlagen Zuständigkeit
Seitenzahl 28 24 24 18 36 28 7 15 29 24 36 33 33 29 29 18 15 38 32 8 28 28 34 34 31 5 34 34 34 7 36 33 29 28 28 28 28 29 29 29 29 33 38