Quartierplanänderung "Langweid-Hannebuebes", Bezirk Appenzell

Plan d'utilisaziun spezial · Appenzell Innerrhoden · Abolì ils 06-02-2025

Document

Numer
2007/1109
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Chantun
Appenzell Innerrhoden
Nivel
District
Approvà da
Standeskommission
Decidì
04-04-2007
Approvà
25-09-2007
En vigur dapi
25-09-2007
Abolì
06-02-2025

Karte

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QP-Langweid Hannebuebe-Plan-Quartierplanänderung-2007-1109.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

QP-Langweid Hannebuebe-Plan-Quartierplanänderung-2007-1109.pdf

1020

Bezirk Appenzell

Bauzonenplan

Stock

Langweid-Hannebuebes, Kau 1244

640

450

Kanton Appenzell I.Rh.

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vom

27.01.1992 - 26.02.1992 08.10.1993 - 08.11.1993

Beschlossen durch die Bezirkgemeinde

am

02.05.1993

Genehmigung durch die Standeskommission (Inkrafttreten)

am

13.10.1993 - 18.01.1994

10m

1961

451

1 Aktuelle Änderungen:

637

Öffentliche Planauflage Referendumsfrist

am

vom vom

10 m

1960 2374

2113

Parz. Nr. 1960, 1961, 1963

Vorprüfung durch die Standeskommission

03.07.2007 Prot. Nr. 840

Langweid

20.07.2007 - 28.08.2007

1962

1959 641

1552

20.07.2007 - 28.08.2007

Erlassen durch den Bezirksrat

am

04.04.2007

Der Bezirkssekretär

sig.

R. Oswald

Der Ratsschreiber

1957

25.09.2007 Prot. Nr. 1109

sig.

B. Koster

22

23

21 11

F. Breitenmoser

1955

1546

75

1965

67

1698

1966

1967

53

1969

1970

1376

449

Nr.

2004.449

Datum

14. März 2006

Massstab

1:1'000

Rev.

25. Sept. 2007

155

15m

HERSCHE INGENIEURE AG

1968

1956

am

sig.

1463

A. Streule

6

1265

1377 154

7

14

1378

94

16

1368

42

148

1369

Bauvorschriften:

1516

- Es gilt das Baugesetz vom 28. April 1985 sowie die Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986

21 10

23

Legende

1450

1598

48

1456

1266

1599

1449

8

01

Der reg. Landammann

23

2423

2369

18

Genehmigung durch die Standeskommission (Inkrafttreten)

sig.

1964

1958

1941

Der reg. Hauptmann

1963

2112

Sämtliche ab 1992 bis zum 04.04.2007 vorgenommenen Änderungen sind nachgeführt

0 94

1551

2m

Öffentliche Auflage

8m

639

16

447

Hannebuebes

1238 1457

1241

41

1425

16

87

1459

1242

1451 159

Zonenplaninhalt

1239 2108

2109 178

1939

3

1592

1452

Wohnzone zweigeschossig W2 Landwirtschaftszone L Naturschutzzone Verkehrsanlagen

1243

1458

1594

1426

1886

1329

1244 1245 1247

6

22

1246

63

1424

55

0

1240

Quartierplaninhalt best. Parzellierung

mögliche Parzellierung

mögliche Baubereiche für Neubauten bestehende Bauten

Erschliessungsstrassen bestehend Erschliessungsstrasse geplant Parkplätze

Waldabstandslinie

Vorderkau 448

Lehmerers 634

für Waldabstand massgebende Waldgrenze

446

Informativer Inhalt: Wald Gewässer

633

1145 13

63

210

6

629

Genehmigung

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 25. September 2007 (Nr. 1109)

Quartierplanänderung "Langweid, Kau", Bezirk Appenzell / Genehmigung Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh. / Bezirksrat Appenzell

A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C.

Entscheid

Gestützt auf diese Überlegungen sowie die tatsächlichen Verhältnisse und die gesetzlichen Bestimmungen fasst die Standeskommission folgenden Beschluss: Die Änderung des Quartierplanes "Langweid, Kau", Bezirk Appenzell, wird von der Standeskommission gestützt auf Art. 29 und 35 BauG genehmigt. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:

Markus Dörig

AI 013.12-97.2-205741

1-1

Alte Bauverordnung

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 1

700.010

Anhang 1: Alte Bauverordnung 2012 Die nachfolgenden Bestimmungen sind nur noch für Quartierpläne anwendbar, die vor dem 1.1.2013 in Kraft getreten sind.

Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 17. März 19861

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG),2 beschliesst: 2. Vorschriften der Einzelbauweise A. Ausnützungsziffer

Art. 37 1

Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl aus der Summe aller nutzbaren Geschossflächen zur reinen Grundstückfläche. 2

Bei der Ermittlung der nutzbaren Geschossfläche gilt das Aussenmass (Bruttogeschossfläche). Abstellflächen bis zu 3 m2 in Wohnungen, nicht gewerblich genutzte Estrichräume und Kellerabteile sowie offene Balkone und Nischen werden nicht angerechnet; ebenso nichtgewerbliche Garagen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen. Wintergärten und schliessbare Balkone sind nicht mitzurechnen. 3

Als reine Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, noch nicht ausgenutzte, in einer Bauzone liegende Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, abzüglich der für öffentliche Strassen und Trottoirs benötigten sowie der mit öffentlichen Gewässern belegten Fläche. 4

Bei der Parzellierung dürfen die Vorschriften über die Ausnützungsziffer nicht umgangen werden. Wird durch Abparzellierung die Ausnützungsziffer höher als zulässig, hat der Grundbuchverwalter für die verbleibende Parzelle die entstandene Mehrnutzung als bereits ausgenützte Grundstücksfläche dem Bezirksrat anzuzeigen.

1 Mit Revisionen vom 29. November 1988, 12. März 1990, 15. Februar 1993, 25. Oktober 1993, 19. Juni 1995, 15. September 1997, 30. November 1999, 24. Juni 2002, 24. November 2003, 25. Oktober 2004 und 15. Juni 2009. 2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

Begriff

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010

700.010

2

Art. 381 1

Sofern die Bezirke in ihren Baureglementen oder in Quartierplänen nichts Allgemeine Voranderes festlegen, beträgt die Ausnützungsziffer: schriften – in der Zone W2: 0,5 – in der Zone W3: 0,65 – in der zweigeschossigen 0,8, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0,5 betragen darf. – in der dreigeschossigen 1,0, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0,65 betragen darf. 2

Die Bezirke sind befugt, für andere Zonen Ausnützungsziffern festzulegen und unter sichernden Bestimmungen auf die Ausnützungsziffer in der Zone W2 zu verzichten. Im Rahmen von Quartierplänen kann das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung auch mit anderen Mitteln (z.B. mit Überbauungs- oder Baumassenziffern) festgelegt werden. Art. 38a2 Energiegerechte Bauweise

Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Nutzungsziffern nur mit 35 cm zu berücksichtigen. B. Geschosszahl und -höhe

Art. 393 Begriff

Als Vollgeschoss zählen: a) Dachgeschosse, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: – durchbrochene Dachfläche von mehr als einen Drittel der Trauflänge; – Kniestock von mehr als 0,5 m Höhe; – Steildach mit einer Neigung von über 45 Grad. b)

Attikageschosse über einem Flachdach, wenn ihre Bruttofläche mehr als die Hälfte der Bruttogeschossfläche des darunterliegenden Geschosses beträgt und wenn sie nicht allseitig vom Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachfläche unter einem Winkel von 45 Grad zurückliegen, ausgenommen technische Aufbauten wie Lifte und Treppenhäuser.

c)

Sockel- und Kellergeschosse, die das gewachsene Terrain, gemessen ab Niveaupunkt, um mehr als 1,5 m überragen. In Hanglagen von mehr als 10% Nei-

1 Abgeändert durch GrRB vom 12. März 1990 (Abs. 3). Aufgehoben und ersetzt durch GrRB vom 15. Februar 1993. 2 Eingefügt durch GrRB vom 15. Juni 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2010). 3 Abgeändert (lit. a und c) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 24. November 2003.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 3

700.010

gung gilt ein Sockel oder Kellergeschoss als Vollgeschoss, wenn dessen talseitige Fassade das gestaltete Terrain im Mittel um 2 m überragt, wobei eine Aufschüttung bis 0,5 m zulässig ist. Die Geschosszahl wird bei Hanglagen von mehr als 10 Prozent Neigung an der talseitigen Fassade bestimmt.

Art. 40

Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe und die Geschosszahl für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

Messweise bei gestaffelten Bauten

Art. 411 1

Es sind folgende Vollgeschosse zulässig: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: zwei Vollgeschosse; b) in der dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone: drei Vollgeschosse; c) in der Kernzone sowie in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen: vier Vollgeschosse.

Einzelne Vorschriften

2

Die Bezirke können die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in den Zonenplänen verringern und im Rahmen von Quartierplänen um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen. 3

In Kernzonen, dreigeschossigen Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen und in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen können mit einem Quartierplan auch mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden. C. Grenz- und Gebäudeabstand a. Grenzabstand

Art. 42

Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen der am weitesten vorspringenden Fassadenfläche und der Grundstücksgrenze.

Begriff

Art. 43 1

Der grosse Grenzabstand wird von jener Gebäudeseite gemessen, die am meisten Hauptwohnräume aufweist (in der Regel die besonnte Längsseite). 2

Der kleine Grenzabstand wird von allen übrigen Gebäudeseiten gemessen (Schmalseiten und in der Regel die beschattete Längsseite).

1 Abgeändert durch GrRB vom 29. November 1988 (Abs. 2). Angefügt (Abs. 3) durch GrRB vom 24. November 2003.

Grosser und kleiner Grenzabstand

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010

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4

3

Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden, bei verschiedenen Gebäudehöhen, bei geschweiften und gebrochenen Gebäudeformen und bei OstWest-Ausrichtung des Gebäudes entscheidet der Bezirksrat sinngemäss über die Messung des Grenzabstandes.

Art. 441 Besondere

Messvorschriften

Offene und geschlossene Hauseingänge, Dachvorsprünge sowie Erker, Wintergärten und Balkone werden nur soweit mitgerechnet, als ihre Ausladung 2 m übersteigt. Offene und geschlossene Hauseingänge sowie Erker, Wintergärten und Balkone werden auch dann mitgerechnet, wenn sie – ohne eine Ausladung von 2 m zu überschreiten – bei einem einzelnen Geschoss mehr als die Hälfte der Fassaden- länge einnehmen.

Art. 452 Ungleiche

Grenzabstände und Grenzbauten

1

Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates können die Grenzabstände ungleich verteilt werden. In Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Freihaltezonen und in Zonen öffentlicher Bauten und Anlagen ist bei offener Bauweise jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. 2

Die Nachbarn können bei offener Bauweise mit Genehmigung des Bezirksrates Bauten an oder auf die Grenze stellen. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. Bei bestehenden Bauten an oder auf der Grenze wird aber auch ohne Bestehen einer Dienstbarkeit das Recht auf einen Anbau vermutet. 3

Bei zusammengebauten Häusern können mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates bestehende Bauten erhöht werden. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt.

Art. 46 Einzelne Vorschriften

1

Innerhalb der gleichen Zonen gelten folgende Grenzabstände: Kleiner Grenzabstand

a)

in der Kernzone, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Freihaltezone sowie in der Wohn- und Gewerbezone für reine Gewerbebauten untereinander:

1 Ergänzt durch GrRB vom 19. Juni 1995. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 24. November 2003.

4m

Grosser Grenzabstand

4m

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5

b)

c) d)

in der zwei- und dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone, soweit lit. a oder c nicht zutreffen:

4m

8m

in der Wohn- und Gewerbezone für reine Wohnbauten untereinander:

5m

10 m

in der Gewerbe- und Industriezone:

halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m.

2

Gegenüber angrenzenden Zonen ist der Grenzabstand der empfindlicheren Zone einzuhalten. Bauten in der Gewerbe- und Industriezone haben gegenüber anderen Zonen die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 5 m Grenzabstand einzuhalten. 3

Die Bezirke können in Reglementen die Grenzabstandsvorschriften erhöhen oder mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise trotzdem gewahrt werden können. 4

Vorbehalten bleibt die Strassengesetzgebung. b. Gebäudeabstand

Art. 47 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. Bei verschiedenen

Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.

Begriff

Art. 48 Steht auf einem Nachbargrundstück ein nach den Vorschriften dieser Verordnung zu

nahe an der Grenze liegender Bau, so kann ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern der neue Bau den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. Andernfalls ist der Bezirksrat befugt, eine Vergrösserung des Grenzabstandes aufzuerlegen.

Ausnahmen

c. Besondere Abstandsvorschriften

19 weitere Artikel

Art. 491 1

Als An- und Nebenbauten gelten Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen, gedeckte Sitzplätze und dergleichen) bis höchstens 50 m2 Grundfläche, 10 m Gebäudelänge und einer Firsthöhe von höchstens 4,5 m bei Schrägdächern bzw. höchstens 3 m Gebäudehöhe bei Flachdächern. Nebenbauten dürfen weder als Wohnung, noch als Betriebsstätte oder Ladengeschäft verwendet werden.

1 Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (Abs. 3) und angefügt (Abs. 4) durch GrRB vom 24. November 2003.

An-, Neben-, provisorische und Kleinstbauten

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2

An- und Nebenbauten dürfen in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden. Für Nebenbauten gelten gegenüber einem Hauptgebäude auf dem gleichen Grundstück keine Gebäudeabstände. 3

Als Kleinstbauten gelten Bauten, die der Lagerung von Gerätschaften oder der Unterbringung von Tieren dienen und die Masse von 10 m2 Grundfläche, 4 m Gebäudelänge sowie 2.5 m First- bzw. bei Flachdächern Gebäudehöhe nicht überschreiten. 4

Für provisorische Bauten, Kleinstbauten sowie gedeckte Holzlager und dergleichen erlässt der Bezirksrat die für die Vermeidung von Störungen erforderlichen Vorschriften im Einzelfall.

Art. 501 Tiefbauten

Tiefbauten, die entlang der nachbarlichen Grenze den gewachsenen Erdboden nicht oder nicht über 1 m überragen, dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentlichen Gewässern bis auf einen Meter an die Grenze gerückt werden.

Art. 51 Bienenhäuser

Bienenhäuser haben in der Abflugrichtung der Bienen einen Abstand von mindestens 20 m, auf den übrigen Seiten von mindestens 6 m zur Grenze einzuhalten. d. Geschlossene Bauweise

Art. 52

Mit Zonen- oder Quartierplan kann die geschlossene Bauweise vorgesehen werden. D. Gebäude- und Firsthöhe a. Gebäudehöhe

Art. 53 Begriff

Als Gebäudehöhe gilt der grösste senkrechte Abstand zwischen der Schnittlinie der Aussenwand mit der Dachoberfläche und dem Niveaupunkt. Giebelfelder werden nicht mitgerechnet. Bei Flachdächern wird bis oberkant Brüstung gemessen.

Art. 54 Niveaupunkt

1

Als Niveaupunkt gilt der auf das gewachsene Terrain projizierte Schnittpunkt der Diagonalen des kleinsten den Gebäudegrundriss umfassenden Rechtecks. 2

Sind öffentliche Bauten und Strassen mit erheblichen Terrainveränderungen verbunden, kann die Baubewilligungsbehörde für berührte Nachbargrundstücke die Mes-

1 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

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sung der Gebäudehöhe ab Niveaulinien des gemäss Strassen- oder Baugesetzgebung öffentlich aufgelegten und genehmigten Projektes gestatten, sofern nachbarliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Art. 55

Es gelten folgende maximale Gebäudehöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: b) in der dreigeschossigen Bauweise: c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone:

7m 10 m

Höhenvorschriften

13 m

b. Firsthöhe

Art. 56

Als Firsthöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen dem höchsten Punkt des Firstes und dem Niveaupunkt.

Begriff

Art. 57

Es gelten folgende maximale Firsthöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: b) in der dreigeschossigen Bauweise: c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone:

10,5 m 13,5 m

Höhenvorschriften

16,5 m

E. Gebäudelänge

Art. 58

Als Gebäudelänge wird die längere Seite des flächenkleinsten, den Baukörper umhüllenden Rechtecks bezeichnet, wobei in der Horizontalen zu messen ist.

Begriff

Art. 59

Bei der Bemessung der Gebäudelänge sind eingeschossige Anbauten miteinzubeziehen.

Bemessung

Art. 60 1

In der offenen Bauweise wird die Gebäudelänge von Wohnbauten auf 32 m beschränkt. 2

Mit Quartierplan kann die Gebäudelänge sowohl von Wohnbauten als auch von Gewerbe- oder Industriebauten im Einzelnen festgelegt werden.

Höchstmass

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F. Mehrlängenzuschlag

Art. 61 Begriff

Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge.

Art. 62 Berechnungsvorschriften

1

Wird die Gebäudeseite einer Wohnbaute länger als 15 m, so ist der zu ihr gemessene Grenzabstand pro Meter Mehrlänge um 0,3 m, im Maximum um 5 m, zu vergrössern. 2

Bei Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelänge sind bei gestaffelten Bauten die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile nicht zu berücksichtigen.

Art. 631 Anwendungsbereich

Mehrlängenzuschläge gelten in den Wohnzonen und für Bauten in andern Zonen, sofern diese unmittelbar an eine Wohnzone angrenzen. Entlang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag. 3. Bauten ausserhalb der Bauzone

Art. 642 Landwirtschaftliche Bauten und

Anlagen

Die Zulässigkeit von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG).

Art. 653 Ausnahmen ausserhalb Bauzonen

Ausserhalb der Bauzonen richten sich die Errichtung zonenwidriger Bauten und Anlagen sowie die Änderung bestehender Bauten und Anlagen zu zonenfremden Zwecken nach dem Raumplanungsgesetz.

1 Ergänzt durch GrRB vom 19. Juni 1995. 2 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

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Art. 65a1 1

In den im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten mit traditioneller Streubauweise gilt die Änderung der Nutzung von Bauten, die Wohnungen enthalten, für landwirtschaftsfremde Wohnzwecke als standortgebunden, wenn sie nach der Änderung maximal zwei Wohnungen enthalten und ganzjährig bewohnt werden. 2

Das zulässige Mass der Änderung richtet sich nach den Art. 65b und 65c dieser Verordnung. Bei der Berechnung des zulässigen Masses werden Bewilligungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 19722 erteilt worden sind, angerechnet.

Bestimmungen für Streusiedlungsgebiete a) Standortgebundenheit

Art. 65b3 1

Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m2 erweitert werden.

b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt

2

Geringfügige Veränderungen der Gebäudehülle können bewilligt werden, wenn sie für das Erreichen angemessener Raumhöhen und Belichtungsverhältnisse unabdingbar sind. Art. 65c4 1

Bei frei stehenden Wohnbauten kann die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) um bis zu 30 Prozent erweitert werden, höchstens aber um 100 m2. Erweiterungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.

c) Frei stehende Wohngebäude

2

Beträgt die bestehende Wohnfläche weniger als 150 m2, kann sie über das Mass von 30 Prozent bzw. 100 m2 bis auf 200 m2 erweitert werden. Art. 65d5 1

Für Bewilligungen nach den Art. 65b und 65c dieser Verordnung gelten die Voraussetzungen von Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV). 2

Die äussere Erscheinung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV gilt dann als im Wesentlichen gewahrt, wenn die geänderte Baute die prägenden gestalterischen Elemente und die Proportionen der herkömmlichen Bauweise im Streusiedlungsgebiet

1 Eingefügt durch GrRB vom 19. Juni 1995. Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. 2 Inkrafttreten der Bestimmungen über nichtlandwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzonen im ehemaligen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Oktober 1971. 3 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. 4 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. 5 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

d) Weitere Bestimmungen

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übernimmt. Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn gestalterische Verbesserungen erzielt werden. 3

Die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erforderlichen Wohn- und Nebenräume müssen im bestehenden angebauten oder frei stehenden, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigten Gebäudevolumen untergebracht werden. An- und Nebenbauten können als Ausnahme bewilligt werden, wenn das bestehende Gebäudevolumen zur Aufnahme der Wohn- und Nebenräume objektiv nicht ausreicht und eine gute gestalterische Lösung sichergestellt ist.

Art. 661 Abbruch und

Wiederaufbau

1

Abbruch und Wiederaufbau von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach Art. 24c RPG und den darauf gestützten Bestimmungen der Raumplanungsordnung. Abs. 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten. 2

In Streusiedlungsgebieten nach Art. 65a dieser Verordnung kann der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen ist aus objektiven Gründen anders nicht möglich; b) es liegt ein Projekt für einen Neubau vor, welcher die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt; eine Ausnahme kann nur bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzubrechenden Bau eine gestalterische Verbesserung bringt.

Art. 672 Wichtige Anliegen der Raumplanung

Neben den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3) gelten im Sinne von Art. 63 Abs. 6 lit. a BauG als wichtige Anliegen der Raumplanung: a) die Erhaltung der charakteristischen Streusiedlung und des appenzellischen Haustyps als landschaftsbildende Elemente; b) die Erhaltung von Arbeitsplätzen; c) die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft; d) die Schaffung und Erhaltung von Nebenverdienstmöglichkeiten der bäuerlichen Bevölkerung; e) die Sicherung der Versorgung mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen in den im kantonalen Richtplan zu bezeichnenden Weilern ausserhalb der Bauzone ohne wesentliches Wachstum.

1 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (lit. b) durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (erster Satz) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.