Grundwasserschutzzonenplan Wässern-Ebenau
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Oberegg
Document
- Numer
- 18
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Oberegg
- Chantun
- Appenzell Innerrhoden
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Umwelt
- Approvà da
- Amt für Umwelt
- Approvà
- 14-01-2010
- En vigur dapi
- 14-01-2010
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GSZ_Wässern-Ebenau_Plan_2010.pdf
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Kanton Appenzell Ausserrhoden Kanton Appenzell Innerrhoden Öffentliche Aufage vom ....1.2. Dez. 2897 ............. bi an
Gemeinde Heiden Bezirk Oberegg
Vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden erlassen am:
Für das Bau- und Umweltdepartement Al
Der Bauherr: Leiter Amt für Umweltschutz:
Grundwasserschutzzonen
Stefan Sutter Fredy Mark
um die Quellfassungen |
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Wässern und Ebe —_ Öffentliche Auftage vom „72. ZZ un bis SA eS De
Vom Gemeinderat Heiden genehmigt am: NIS HALS Pe a Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber , q W722 Wasserve rsorgung Wolfhalden Vom Departement Bau- und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Entwurf | Gezeichnet Datum |Nachgeführt
Umgrenzungsplan 1:2000 Br. / Hu m.ho 17. Mai 06 | 3. Juli 06 26. Sept. 07 bu Plan Nr. 06039 Format: 45x84 u Wälli AG Ingenieure G EO LOG | EB U RO GIS / LIS-Datenverarbeitung LIENERT & HAERING AG Weidsrasse ab 9015 St.Gallen-Winkeln Postfach 145 Schoretshuebstrasse 23 hrAl ce Tel: 071371 17 33 CH-9410 Heiden Fax: 0713712970 j E-Mail: [email protected] E-mail:[email protected] LEGENDE Grundwasserschutzzonen j j . on fiersesi Koordinatenverzeichnis Zone S1 (Fassungsbereich) PERS E JE PER BE Nr. 10 X=758425.68 Y=255371.88 ZO1 X=758416.04 Y=255292.60 222 _X=758332.48 Y=254930.78 Zone S2 (Engere Schutzzone) En ER SEE Nr. 10.1 X=758314.19 Y=255224.40 202 X=758307.18 Y=255244.23 223 _xX=758306.24 Y=254925.92 Nr. 10.2 _ X=758468.82 Y=255324.97 Z03 _X=758308.60 Y=255094.68 224 X=758284.44 Y=254922.84 Zone S3 (Weitere Schutzzone) — oo PERL BES URHEBER Nr.10A xX=758436.52 Y=255320.88 204 X=758460.03 Y=255034.24 225 _X=758275.69 Y=254903.42 Nr. 104.1 X=758385.88 Y=255288.70 Z05 X=75844649 Y=255035.57 Z26 X=758363.35 Y=254864.01 Nr. 104.2 ungenau ungenau Z06 X=758432.04 Y=255029.52 227 _X=758375.17 Y=254889.73 Nr. 11 X=758392.58 Y=255033.64 Z07 X=758429.54 Y=255012.40 228 _xX=758237.35 Y=254875.80 Nr. 11.1 X=758446.75 Y=255025.85 Z08 X=758465.15 Y=255007.79 Z29 X=758218.55 Y=254896.58 Gefahrenkataster Quellen Nr. 12 X=758402.54 Y=254967.83 Z09 X=758452.54 Y=254985.07 Z30 _X=758197.92 Y=254877.94 Nr. 12.1 X=758404.73 Y=254920.26 Z10 X=758436.86 Y=254988.96 Z31 _ xX=758216.73 Y=254857.16 Schmutzwasser FE Quellleitung Nr. 12.2 xX=758433.50 Y=254922.91 Z11 X=758425.84 Y=254982.15 Z32 _X=757988.37 Y=254916.19 Nr.12.4 _X=758420.36 Y=254950.68 Z12 _X=758415.38 Y=254936.71 Z33 _X=758372.44 Y=254829.74 | Jauchegrube —o Brunnenstube Nr.12.5 X=758434.40 Y=254978.58 Z13 _X=758440.15 Y=254930.89 Z34 _ X=758597.25 Y=254868.61 Nr. 12- X=758442.17 Y=254928.76 Z14 X=758468.50 Y=254915.82 Z35 _X=758675.86 Y=254908.25 00 I / j DE CH 7 ILL ; / za Miststock >—— _ Quellfassung Nr.12-3 _X=758479.85 Y=254919.19 Z15 X=758472.48 Y=254908.03 Z36 X=758559.52 Y=254999.01 VLIN FRETBRDISE CLLLLLEN DER z KL un Nr. 13 x=758301.022 Y=254934.63 Z16 X=75848291 Y=254902.54 GI Y; { TDIDIIEGGIIIER, / g / / @ Klärgrube , Quellfassung Nr. 13.1 X=758219.25 Y=254877.78 Z1T X=758491.94 Y=254908.25 | wird aufgehoben Nr. 13.2 _ X=758295.46 Y=254910.52 Z18 _X=758496.27 Y=254920.57 | ® Grünfuttersilo Nr.1383 __X=758297.27 Y=254915.54 Z19 X=758491.35 Y=254931.24 | Nr. 1384 X=758329.45 Y=254898.17 Z20 X=75848284 Y=254933.88 | A Öltank erdverlegt Nr. 135 _ xX=758358.03 Y=254884.65 Z21 X=758473.90 Y=254930.04 | | Oo Öltank im Gebäude | | A Benzin-/Dieseltank erdverlegt Oo Benzin-/Dieseltank im Gebäude © Chemikalien
Lagerplätze: Eisen, Auto, Maschinen
Schutzzonenreglement AI
BE B II II Ill 1
\‘.........)
BEZIRK OBEREGG
Kenton ApponzollInnorrhodon
Wasserversorgung Wolfhalden
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN WÄSSERN UND EBENAU
Fassungseigentümer:
Wasserversorgung Wolfhalden
Nutzung:
öffentliche Wasserversorgung
Koordinaten der Fassungen: Nr. 10A Nr. 11 Nr. 12 Nr. 12Nr. 13 Betroffene Parzellen
758 437 / 255 321 758 393 / 255 034 758 403 / 254 968 758 442 / 254 929 758 301 /254 935
Sl:
197, 199, 207
S2:
151, 188, 197, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 206, 207, 308, 309, 1276
S3:
151, 188, 194, 196, 197, 207, 303, 308, 309
24. September 2007
Schutzzonenreglement für die Quellen Wässern und Ebenau
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS 1.
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
2.
Art. 7 Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Überwachung der Grundwasserqualität Informationspflicht Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen Grundsatz
1 1 1 1 2 2 2 2 2
2.1 Bestimmungen für die Zone S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Art. 9 Bauten und Anlagen
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Art. 12 Verkehrsanlagen
65 weitere Artikel
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
3 3 3 3 3 3 4 4 4 5 5
2.2 Bestimmungen für die Zone S2
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
5 5 5 5
2.3 Bestimmungen für die Zone S1
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Art. 22 Zutritt
6 6 6
3.
6
Besondere Bestimmungen
Art. 23 Schmutzwasserleitungen in der Zone S2
Art. 24 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2
6 6
4.
7
Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Art. 25 Grundsatz
Art. 26 Fristen
7 7
4.1 Bestimmungen für die Zone S3
Art. 27 Schmutzwasserleitungen
Art. 28 Verkehrsanlagen
Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen
7 7 7 8
Schutzzonenreglement für die Quellen Wässern und Ebenau
Inhaltsverzeichnis
4.2 Bestimmungen für die Zone S2
Art. 30 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 31 Schmutzwasserleitungen
Art. 32 Verkehrsanlagen
Art. 33 Landwirtschaftliche Anlagen
8 8 8 8 9
5.
Schlussbestimmungen
9
Verfügungen Ausnahmebewilligungen Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Vollzugsbeginn
9 9 9 9 9
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38 Beilagen
Beilage 1:
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen
Beilage 2:
Auszüge aus kantonalen Erlassen
Beilage 3:
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter
Beilage 4:
Fachbegriffe
Schutzzonenreglement für die Quellen Wässern und Ebenau
Seite 1
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 if. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 11 des Einführungsgesetztes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 erlässt das Bau- und Umweltdepartement als Reglement:
1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Wässern und Ebenau. Koordinaten der Quellschächte:
Nr. 10A Nr. 11 Nr. 12 Nr. 12Ni. 13
758'437 / 255'321 758'393 / 255'034 758'403 / 254'968 758'442 / 254'929 758'301 /254935
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Unngrenzungsplans "Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Wässern und Ebenau" (Plan-Nr. 06039, Geologiebüro Lienert & Haering AG / Merkl AG Ingenieure), datiert vom 3. Juli 2006 (Massstab 1 : 2'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heinnatschutzrechtes sowie die Wald-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung des Bezirks Oberegg vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielel
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes einer Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUVVAL)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
1 2
vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a
Schutzzonenreglennent für die Quellen Wässern und Ebenau
Seite 2
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Inhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem kantonalen Amt für Umweltschutz. Die Inhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone sind der Inhaberin der Wasserfassung im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität3
Das Rohwasser ist durch die Inhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung4 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)5. Das Amt für Umweltschutz und das kantonale Lebensmittelinspektorat sind unverzüglich zu informieren, wenn: die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung4 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung5 nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung4, die Gewässerschutzverordnung5 oder die Altlastenverordnung7 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt. a.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
3 4 5 6 7
vgl. Beilage 1.2: Art. 47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1.2: Anhang 2 Ziff. 2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b
Schutzzonenreglement für die Quellen Wässern und Ebenau 2.1
Seite 3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine erhöhte Gefahr8 ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien9 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien10 zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen11 zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht12.
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien13 entsprechen. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Das Amt für Umweltschutz sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern „Wasserschutzgebiet" gemäss Signalisationsverordnung14 zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.14a 8
vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV 9 vgl. Beilage 3: Bst. c 10 vgl. Beilage 3: Bst. d 11
vgl. Beilage 3: Bst. e 12 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang Ni. 4 Ziff.221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
13 vgl. Beilage 3: Bst. f 14
vgl. Beilage 1.8: Bst. c 14a vgl. Beilage 3: Bst. I
Schutzzonenreglement für die Quellen Wässern und Ebenau
Seite 4
Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann.14
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien15 zu erstellen und zu betreiben. Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystenn auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Das zuständige Amt für Umweltschutz sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt16.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien17 und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern17a ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
15 16
vgl. Beilage 3: Bst. g vgl. Beilage 1.1: Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG
17 vgl. Beilage 1.6: Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA 17a vgl. Beilage 1.6a: Anhang 5 Ziff. 11 VFNIP
Schutzzonenreglement für die Quellen Wässern und Ebenau
Seite 5
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien18 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. In der Zeit von November bis Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen19 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen20 zu treffen.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht21.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht22 und den ergänzenden Richtlinien23. Ackerbau ist nicht zulässig.
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht24.
18
vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h
19 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 Way; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst.
20 vgl. Beilage 1,5: Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV
21 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV 22 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV 23 vgl. Beilage 3: Bst. h
24 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 Way; Beilage 3: Bst.
Schutzzonenreglement für die Quellen Wässern und Ebenau 2.3
Seite 6
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht25.
Art. 22 Zutritt
Die Zone Si ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. In der Regel ist die Zone Si vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 23 Schmutzwasserleitungen in der Zone S2
Folgende bestehenden Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 sind ausnahmsweise zulässig: a. Hausanschluss b. Hausanschluss c. Hausanschluss d. Hausanschluss
(Gebäude-Vers.-Nr. 910, Grundstück Nr. 1276, Ebenau); (Gebäude-Vers.-Nr. 181, Grundstück Nr. 202, Ebenau); (Gebäude-Vers.-Nr. 182, Grundstück Nr. 203, Ebenau); (Gebäude-Vers.-Nr. 183, Grundstück Nr. 204, Ebenau).
Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 (Art. 31). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.
Art. 24 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2
Folgende bestehenden Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze in der Zone S2 sind ausnahmsweise zulässig: a. Güllenbehälter b. Güllenbehälter c. Mistlagerplatz
(Gebäude-Vers.-Nr. 185, Grundstück Nr. 207, Ebenau); (Gebäude-Vers.-Nr. 184, Grundstück Nr. 207, Ebenau); (Gebäude-Vers.-Nr. 185, Grundstück Nr. 207, Ebenau).
Es gelten die Übergangsbestimmungen für landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2 (Art. 33). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.
25 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 223 GSchV;
Beilage 1.5: Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV
Schutzzonenreglement für die Quellen Wässern und Ebenau
4.
Seite 7
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 25 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S26 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen.
Art. 26 Fristen
Die in Art. 27 bis 33 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können unter den in Art. 35 dieses Reglements genannten Voraussetzungen mit Zustimmung des Amtes für Umweltschutz um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
4.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 27 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das kantonale Amt für Umweltschutz sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 28 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert einem Jahr mit Hinweisschildern „Wasserschutzgebiet" gemäss Signalisationsverordnung28 zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind bei grossem Verkehrsaufkommen innert fünf Jahren, bei geringem (weniger als 1000 Fahrzeuge je Tag) innert zehn Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert einem Jahr mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen. 26 vgl. Beilage 1.2: Art. 31 Abs. 2 GSchV 28 vgl. Beilage 1.8: Bst. c
Schutzzonenreglennent für die Quellen Wässern und Ebenau
Seite 8
Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen
Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das kantonale Amt für Umweltschutz sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.
4.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 30 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision stillzulegen30. Der Zustand der Anlagen ist innert einem Jahr zu prüfen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vorläufig zu sanieren.
Art. 31 Schmutzwasserleitungen
Die gemäss Art. 23 ausnahmsweise zulässigen Schmutzwasserleitungen sind innert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das kantonale Amt für Umweltschutz sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet. Werden an dieser ausnahmsweise zulässigen Schmutzwasserleitung Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu sanieren. Innert fünf Jahren sind besondere Schutzmassnahmen (Doppelrohr oder gleichwertig) zu treffen.
Art. 32 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert einem Jahr mit Hinweisschildern „Wasserschutzgebiet" gemäss Signalisationsverordnung31 zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren stillzulegen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert einem Jahr mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.]
30 vgl. Beilage 1.3: Art. 16 VWF 31 vgl. Beilage 1.8: Bst. c
Schutzzonenreglement für die Quellen Wässern und Ebenau
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Art. 33 Landwirtschaftliche Anlagen
Die gemäss Art. 23 ausnahmsweise zulässigen landwirtschaftlichen Anlagen sind innert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das kantonale Amt für Umweltschutz sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Die daraus entstehenden Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips weiterverrechnet. Werden an diesen ausnahmsweise zulässigen landwirtschaftlichen Anlagen Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu sanieren. Innert fünf Jahren sind besondere Schutzmassnahmen (Leckerkennung etc.) zu treffen.
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 34 Verfügungen
Das Bau- und Umweltdepartement erlässt die erforderlichen Verfügungen33. Es kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 35 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Kantons kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen, wenn: a. b. c. d.
die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen, alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 36 Anmerkung im Grundbuch
Das Amt für Umweltschutz lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff „Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz S2 oder S3 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken33.
Art. 37 Strafbestimmungen
VViderhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes36 und des Umweltschutzgesetzes37 bestraft.
Art. 38 Vollzugsbeginn
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch das Bau- und Umweltdepartement in Kraft. 33 vgl. Beilage 2.1: Art. 11 EG GSchG 36 vgl. Beilage 1.1: Art. 70 f. GSchG 37 vgl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG
Schutzzonenreglement für die Quellen Wässern und Ebenau
Öffentliche Auflage vom
12. Dc.7 , 7r:P7
bis
1 1.
Seite 10
2038
Vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I. Rh. erlassen am: 1A
Je 2713
Für das Bau- und Umweltdepartement Al Der Bauherr:
Leiter Amt für Umweltschutz:
Stefan Sutter
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15.
• •
151
•
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Basas legalas
GS 814.300 · EG GSchG · Chantun
GS 814.310 · VEG GSchG · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun