Quartierplan "Schönenbüel II", Bezirk Rüte

Plan d'utilisaziun spezial · Appenzell Innerrhoden

Document

Numer
2020/1098
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Chantun
Appenzell Innerrhoden
Nivel
District
Approvà da
Standeskommission
Approvà
01-12-2020
En vigur dapi
01-12-2020

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Quartierplan Schönenbüel II _ genehmigt StK vom 01.12.2020.pdfIn neuem Tab öffnen

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Quartierplan Schönenbüel II _ genehmigt StK vom 01.12.2020.pdf

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M1:1'000

27. April 2020

m 10 20 30

Strittmatter P

40

50

rAG

Bezirk Rüte Al

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Quartierplan Schönenbüel Il

Vorprüfung durch die Standeskommission: 18. Februar 2020

Vom Bezirksrat aufgestellt: Der regierende Hauptmann Der stillstehende Hauptmann

PR Wi

Öffentliche Auflage: zo. Mai = AX. um 2020

Fakultatives Referendum:

Zo. ai - Al. Jwi ZoZo

Von der Standeskommission genehmigt: A AR. D AZ d

Der regierende Landammann Ar Ratschreiber

An

Daten der amtlichen Vermessung vom 3. Mai 2018

Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen

T0712224343|F0712222609 www.strittmatter-partner.ch | [email protected]

475\011\400\430\00\QP_Schoenenbuel_200401.dwg, Mer-Obe-bsu

Festlegungen

Reglement

en | Geltungsbereich Art.1 [III Bereich Hochwasserabfluss Art.7

Hinweise

Baute, bestehend

Gefahrenzone mit geringer Gefährdung gemäss Zonenplan vom 11. August 2008

Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung gemäss Zonenplan vom 11. August 2008

PO 4 Gewässer, offen | eingedolt

N We So \\\ B7 S EN 1458

Se ———

Fridlis

106

Reglement

Reglement

Quartierplan «Schönenbüel II», Bezirk Rüte

27. April 2020

Gestützt auf Art. 50 – 53 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 29. April 2012 und die kantonale Bauverordnung (BauV) vom 22. Oktober 2012 erlässt der Bezirksrat Rüte für das Gebiet "Schönenbüel", Steinegg, folgendes Quartierplanreglement: I

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1

Art. 2 Zweck

Der Quartierplan regelt die besondere Bauweise des Quartiers Schönenbüel zur Wahrung des Quartiercharakters.

II

Bebauung

Art. 3 Ausnützungsziffer

Es gilt eine maximale Ausnützungsziffer von 0.4.

Art. 4 Höhen

Es gelten eine max. zulässige Gesamthöhe (GH) von 9.50 m und eine max. zulässige traufseitige Fassadenhöhe (FH) von 6.50 m.

Art. 5 Gestaltung

1

III

Umgebung

Art. 6 Terraingestaltung

1

Art. 7 Hochwasserabfluss

1

Der Quartierplan «Schönenbüel II» besteht aus dem Situationsplan 1:1'000, dem nachfolgenden Reglement sowie dem Planungsbericht. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Der Planungsbericht ist erläuternd.

Mit der Baueingabe ist ein Materialisierungs- und Farbkonzept einzureichen. Glänzende Fassaden sowie grelle Farbtöne sind nicht zulässig. 2 Es sind nur Satteldächer von 24° – 40° Neigung erlaubt. Ausgenommen sind An-, Klein- und Kleinstbauten nach Art. 35 BauV sowie unterirdische und Unterniveaubauten nach Art. 34 BauV.

Die Bauten und Anlagen sind so zu konzipieren und in den natürlichen Geländeverlauf zu integrieren, dass möglichst wenig Terrainveränderungen resp. Stützmauern und Böschungen notwendig sind. 2 Einfriedungen dürfen das Strassen-, Orts- und Landwirtschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 3 Versetzt angeordnete Stützkonstruktionen / Böschungen müssen eine minimale horizontale Abstufung von 50 cm zwischen zwei Mauer- / Böschungselementen einhalten. 4 Terraineingriffe sind zu begründen. Der bezeichnete Bereich dient dem geordneten Abfluss im Falle eines Hochwassers. Zonenkonforme Bauten und Anlagen im bezeichneten Bereich sind zulässig, sofern die Gefahrensituation auf Nachbargrundstücken dadurch nicht verschärft wird. 3 Das Terrain ist so zu gestalten, dass ein geordneter Abfluss möglich ist resp. bleibt. 2

IV

Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung geltender

Quartierplan

Der bestehende Quartierplan «Schönenbüel» vom 12. Oktober 1970 wird aufgehoben.

475/011/400/430/02/Regl_QPL-Schoenenbuel_200417.docx

Genehmigung

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 1. Dezember 2020 (Nr. 1098)

Genehmigung / Quartierplan Schönenbüel II, Bezirk Rüte Bezirksrat Rüte / Bau- und Umweltdepartement A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss 1.

Die Standeskommission genehmigt den Quartierplan Schönenbüel II, Bezirk Rüte, datiert vom 27. April 2020.

2.

Der Bezirksrat Rüte wird aufgefordert, den Quartierplan im Geoportal zu veröffentlichen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber: Markus Dörig

AI 013.12-97.2-205741

1-1

Planungsbericht

Bezirk Rüte AI

Planungsbericht 27. April 2020

Quartierplan Schönenbüel II

Bezirk Rüte AI Quartierplan Schönenbüel II

Inhaltsverzeichnis

Planungsbericht

1 Ausgangslage 1.1 Sachverhalt

3 3

2 2.1 2.2 2.3

Analyse und Strategie Grundlagen Analyse Strategie

5 5 7 14

3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5

Erläuterungen Allgemeines Bebauung Umgebung Schlussbestimmungen Weiteres

15 15 15 16 17 17

4 Bewilligung 4.1 Quartierinformation 4.2 Vorprüfung

18 18 18

5 5.1 5.2 5.3

19 19 20 20

Nachweise Siedlung Natur und Landschaft Verkehr

Anhang

21

Impressum

24

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St. Gallen, 27. April 2020

Seite 2

Bezirk Rüte AI Quartierplan Schönenbüel II

1 Ausgangslage

Planungsbericht

1.1 Sachverhalt

Abb. 1

1.1.1 Planungsanlass Die Erschliessung und Bebauung des Quartiers Schönenbüel wurde bislang über einen Quartierplan aus dem Jahr 1970 geregelt. Die rechtliche Wirkung dieses Quartierplans ist heute jedoch nicht mehr klar, da die Dokumente weder beim Bezirk noch beim Bau- und Umweltdepartement vollständig erhalten geblieben sind. Im Zusammenhang mit dem im Jahr 2012 revidierten Baugesetz müssen alle bisherigen Quartierpläne dem neuen Recht angepasst werden. Aus diesem Grund prüfte der Bezirksrat im 2015 auch die Anpassung des Quartierplanes Schönenbüel. Dabei zeigte sich, dass der Quartierplan seine Funktion weitestgehend erfüllt hat. Einerseits sind viele Regelungen heute Teil der kantonalen Baugesetzgebung und somit auf Stufe Quartierplan nicht mehr zu regeln. Andererseits wurden verschiedene Inhalte realisiert. Es wurden insbesondere die Geschosse abweichend zur heutigen Regelbauweise definiert. Der Bezirksrat hatte daher entschieden, den Quartierplan Schönenbüel ersatzlos aufzuheben, was die Standeskommission im Rahmen der Vorprüfung unterstützte. Gegen die Aufhebung des Quartierplanes sind verschiedene Einsprachen eingegangen, die der Bezirksrat abwies. Ein in der Folge ergriffenes Referendum gegen die Aufhebung wurde von den Stimmberechtigten am 7. Mai 2017 angenommen. Damit hat der Bezirksrat die Aufgabe, den Quartierplan zu revidieren, bzw. durch einen neuen zu ersetzen, wobei der Erhalt des bestehenden Charakters sicherzustellen ist.

Gebietsübersicht, Geoportal, 19. September 2017 (ohne Massstab)

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Seite 3

Bezirk Rüte AI Quartierplan Schönenbüel II Planungsbericht

1.1.2 Planungsziele Der Schwerpunkt der Planung besteht darin, Klarheit über die tatsächliche bau- und planungsrechtliche Ausgangslage zu erhalten und gestützt darauf flankierende Vorschriften zur Regelbauweise zu erlassen, mit denen der Quartiercharakter bewahrt und gleichzeitig eine massvolle Entwicklung möglich bleibt. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Anpassung an das neue Baugesetz.

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Seite 4

Bezirk Rüte AI Quartierplan Schönenbüel II

2 Analyse und Strategie

Planungsbericht

2.1 Grundlagen

Abb. 2

2.1.1 Grundstück Das weitgehend bebaute Planungsgebiet (schwarze Umrandung) liegt im Nordosten von Steinegg an einem leicht geneigten Hang und orientiert sich in Richtung Südosten. Das Gebiet wird grundsätzlich durch die Strasse Schönenbüel definiert. Lediglich im südlichen Bereich grenzt es an ein Gewässer und eine Freihaltezone. Das übrige Planungsgebiet wird der Wohnzone W2 zugewiesen.

Planungsgebiet mit Parzellenstruktur, Geoportal, 11. Juni 2019 (ohne Massstab)

2.1.2 Kantonales Baugesetz Im Jahr 2012 wurde die kantonale Baugesetzgebung revidiert. Mit der Revision wurden umfangreiche Änderungen am Baugesetz und der Bauverordnung vorgenommen. Insbesondere wurden die Begriffe und Messweisen der IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe) übernommen und die übergeordneten Planungsgrundlagen des Bundes sinngemäss abgebildet. Diese (kantonalen) Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die bestehenden (kommunalen) Quartierpläne des Bezirks Rüte. Der Quartierplan «Schönenbüel» soll nun dementsprechend angepasst werden. Nach Art. 88 BauV müssen die Bezirke ihre Planungsinstrumente innert 15 Jahren an das neue kantonale Recht anpassen.

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Bezirk Rüte AI Quartierplan Schönenbüel II Planungsbericht

2.1.3 Kantonaler Richtplan Gemäss Art. 1 Abs. 2 RPG (Raumplanungsgesetz) des Bundes ist es das Ziel, die Siedlungsentwicklung, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität, nach innen zu lenken. Der kantonale Richtplan wurde dahingehend angepasst und mit dem Objektblatt Nr. S. 5 ergänzt. Die Bezirke müssen deshalb im bebauten Bestand ermitteln, welche Gebiete sich für die Siedlungsverdichtung und Siedlungserneuerung eignen. Dabei sind neben der raumplanerischen Eignung auch ortsbauliche Kriterien sowie die Anliegen des Ortsbildschutzes zu berücksichtigen. Im Rahmen der Revision der Ortsplanung wird sich zeigen, in welchen Gebieten eine Innenentwicklung stattfinden kann resp. soll (vgl. auch Kap. 2.3).

2.1.4 Gewässerraum Durch das Planungsgebiet verläuft ein öffentliches Fliessgewässer (Haltenbach). Dieses liegt nur an wenigen Stellen offen. Gemäss Gewässerschutzverordnung (GschV) Art. 41a, Abs. 2 lit a, muss entlang von sämtlichen Gewässern ein Gewässerraum ausgeschieden werden. Bei einer Gerinnesohle von weniger als 2 m beträgt dessen Breite mindestens 11 m. Der Gewässerraum wird, wo die Geometrie dies zulässt, zentrisch über das Gewässer gelegt. Eingedolte Gewässer haben grundsätzlich ebenfalls einen Gewässerraum. Der Kanton Appenzell Innerrhoden ist gegenwärtig im ganzen Kanton mit dieser Gewässerraumfestlegung beschäftigt (Stand Vernehmlassung 25. Januar 2019). Die Festlegungen im Quartierplan sind darauf abzustimmen. Abb. 3

Ausschnitt Entwurf Gewässerraumfestlegung Kanton AI (Stand 25. Januar 2019)

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2.2 Analyse

2.2.1 Bestehender Quartierplan Analyse Situationsplan Der bestehende Quartierplan aus dem Jahre 1970 ist nicht mehr vollständig dokumentiert. Ein Vergleich zwischen den vorhandenen Dokumenten mit dem tatsächlichen Baubestand zeigt, dass vor allem die Parzellen und die Erschliessung westlich der Schönenbüelstrasse davon abweichen.

Abb. 4

Ausschnitt Situationsplan, ca. 1970 (ohne Massstab)

Analyse Reglement Neben dem Situationsplan mit unklarer rechtlicher Bedeutung ist auch ein Reglement vorhanden. Ein Vergleich der darin enthaltenen Regelungen mit der heutigen rechtlichen bzw. tatsächlichen Ausgangslage ergibt folgende Ergebnisse:

Art. 1 Geltungsbereich

Anpassung der Bestimmung an die heutige Praxis

Art. 2 Zweck

Anpassung der Bestimmung an die heutige Praxis

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Art. 3 Vorbehalt eidg. und kantonale Erlasse und Baurechtsvoraussetzung

Übergeordnetes Recht gilt immer und muss nicht speziell erwähnt werden. Ein Verweis hierauf im QP-Reglement ist nicht notwendig.

Art. 4 Quartiererschliessung

Die Quartiererschliessung mit den Erschliessungsstrassen und Werkleitungen wurde in der Zwischenzeit erstellt. Diese besondere Regelung ist deswegen nicht mehr nötig und kann aus dem Reglement gestrichen werden.

Art. 5 Baulinie

Nach altem Quartierplan ist die Aussage zur genauen Lage der Baulinien nicht klar. Ein Blick auf die überbauten Bauparzellen zeigt, dass die Abstände der Bauten zu den Strassen zum Teil stark variieren, aber immer mindestens den kantonalen Strassenabständen entsprechen. Es scheint in einem Wohnquartier nicht mehr sachgerecht, an gegenüber der Regelbauweise grösseren Abständen festzuhalten, weshalb auf eine abweichende Regelung der Strassenabstände verzichtet werden kann.

Art. 6 Kostenverteiler

Die Erstellungs- und Projektierungskosten der Quartierstrassen und Sammelkanäle sind beglichen und es bedarf keiner weiteren Regelung. Somit kann dieser Artikel aus dem Reglement gestrichen werden.

Art. 7 Einteilung, Ausnützung und Messweise

Anpassung der Bestimmung an die heutige Praxis

Art. 8 Gestaltung

Anpassung der Bestimmung an die heutige Praxis

Art. 9 Garagierung und Parkierung

Anpassung der Bestimmung an die heutige Praxis

Art. 10 Garagenausfahrten

Garagenausfahrten sind in Art. 31 BauV definiert. Die in Art. 10 des QP definierten Festlegungen korrelieren inhaltlich mit jenen der BauV. Allerdings gehen die kantonalen Bestimmungen inhaltlich weiter. Aus diesen Gründen kann dieser Artikel ersatzlos gestrichen werden.

Art. 11 Einfriedungen, Böschungen und Stützmauern

Anpassung der Bestimmung an die heutige Praxis

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Art. 12 Ausnahmen

Die Möglichkeiten zu Ausnahmen von der kantonalen Baugesetzgebung sind neu in Art. 77 BauG definiert. Früher war es üblich, dass man Vorschriften des kantonalen Baugesetztes in QP-Reglementen teilweise wortgleich wiedergab. Dies entspricht nicht mehr der Planungspraxis. Dieser Artikel kann daher ersatzlos aufgehoben werden.

3 weitere Artikel

Art. 13 Baubewilligung und Baueinsprache

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach der kantonalen Baugesetzgebung. Ein Verweis hierauf im QP-Reglement ist nicht notwendig. Die Vorschrift kann ersatzlos aufgehoben werden.

Art. 14 Gebühren

Der Verweis, dass die Baubewilligungsgebühren und Kontrollkosten vom Bezirksrat festgelegt werden, ist überflüssig und kann ersatzlos aufgehoben werden.

Art. 15 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten von Quartierplänen ist mit der kantonalen Baugesetzgebung geregelt. Ein Verweis hierauf im Quartierplan-Reglement ist nicht notwendig. Die Vorschrift kann ersatzlos aufgehoben werden.

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2.2.2 Bestehende Bebauung Firsthöhe / Gesamthöhe / Fassadenhöhe Das Reglement des alten Quartierplans gibt eine maximale Firsthöhe (Messweise vgl. Abb. 5) von 9.50 m vor. Gemäss heutigem Baugesetz gilt ohne spezielle Regelung im Quartierplan eine maximale Gesamthöhe von 10.50 m. Die Ergebnisse zeigen unter anderem, dass die nach dazumal geltendem Quartierplan maximal zulässigen Gesamthöhen von rund 16 % der Bauten überschritten werden. Eine Baute ist sogar höher als 10.50 m. Eine Fassadenhöhe wurde im alten Quartierplan nicht festgelegt. Die Auswertungen zeigen, dass nahezu alle Bauten die heute maximal zulässige Fassadenhöhe nach Art. 53, Abs. 2 a BauV (7.00 m) einhalten. Abb. 5

Unterschiedliche Höhen-Messweisen

Dichteziffer Im alten Quartierplan wurde eine maximale Ausnützungsziffer (AZ) von 0.3 festgelegt. In der Wohnzone W2 gilt heute nach BauV eine AZ von 0.5. Die Ergebnisse der Bauzonenanalyse zeigen, dass rund 35 % der Bauparzellen eine AZ von über 0.3 aufweisen. Davon weist jedoch lediglich eine Bauparzelle eine AZ über 0.5 auf.

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Messweisen Dach- und Untergeschoss Die Definition des Dachgeschosses wird im alten Quartierplan abweichend zum heutigen Baugesetz geregelt. Die Kniestockhöhe im alten Quartierplan liegt bei 0.50 m. In der BauV wird ein Dachgeschoss erst ab einer Kniestockhöhe von 1.10 m als Vollgeschoss gewertet. Ebenfalls wurde definiert, dass Steildächer mit einer Neigung von über 40° als Vollgeschosse gelten (vgl. Abb. 6). Die Definition für Untergeschosse wird ebenfalls abweichend angewendet (vgl. Abb. 7). Kellergeschosse, die das gestaltete Terrain um mehr als 1.50 m überragen, gelten als Vollgeschosse, sofern das gestaltete Terrain das gewachsene um mehr als 0.50 m überragt. Nach neuer Gesetzgebung gilt ein Untergeschoss als Vollgeschoss, wenn die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Geschosses im Durchschnitt um mehr als 1.00 m aus dem Boden hinausragt. Eine Gegenüberstellung dieser beiden Messweisen hängt stark von der jeweiligen Hangneigung ab. Abb. 6

Gegenüberstellung Dachgeschoss QP alt – Regelbauweise

Abb. 7

Gegenüberstellung Untergeschoss QP alt – Regelbauweise

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Quartiercharakter Schönenbüel zeichnet sich durch seine besondere Bauweise aus. Sie verleiht dem Quartier ihren eigenen Charakter und lässt sich wie folgt charakterisieren: – Kleinere Gebäudedimensionen in vertikaler und horizontaler Richtung als nach Regelbauweise möglich wären; – Damit einher geht eine eher geringe Dichte; – Einheitliche Dachgestaltung; – Grosser Anteil an Grünflächen und weiteren Grünelementen wie Hecken, Büsche, Bäume etc.; – In Siedlungslandschaft und Topographie eingebettete Bauten. Die Bewohner aus dem Quartier erachten den Charakter als prägend. Dies zeigte sich an verschiedenen Informationsveranstaltungen mit Bewohnern aus dem Quartier. Fazit Die Analyse der bestehenden Bebauung zeigt, dass die Höhen nach altem Quartierplan mehrheitlich eingehalten wurden. Die Obergrenze der heutigen Ausnützungsziffer wird nicht vollständig ausgeschöpft. Eine massvolle Innenentwicklung im Sinn des kantonalen Baugesetzes bleibt somit auf den meisten Grundstücken gewahrt. All dies zeichnet die besondere Bauweise im Quartier aus.

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2.2.3 Weiteres Naturgefahren Im Süden des Betrachtungsperimeters wird die Nutzungszone mit einer Gefahrenzone überlagert. Es liegt eine geringe sowie mittlere Gefährdung durch Hochwasser vor. Die mittlere Gefährdung liegt in unmittelbarer Nähe des Bachlaufs. Im Bereich des offengelegten Teilstücks im Süden sind die Gefahrenzonen flächenmässig deutlich grösser. Hier liegen Bauten teilweise inmitten der Gefahrenzone geringer Gefährdung. Personen sind in diesen Gebieten kaum gefährdet. An Gebäuden ist hingegen mit geringen Schäden zu rechnen. In allen Gefahrenzonen können seitens des Kantons angepasste Objektschutzmassnahmen angeordnet werden, die als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden (vgl. Art. 42 BauG). Abb. 8

Ausschnitt synoptische Gefahrenkarte, Geoportal, 11. Juni 2019 (ohne Massstab)

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2.3 Strategie

Die Umsetzung der übergeordneten Forderungen einer Entwicklung nach innen bedingt eine intensive Auseinandersetzung mit dem Bestand und den Siedlungsqualitäten. Auf Basis einer Analyse des Quartiers kann jedes Gebiet einer Innentwicklungsstrategie zugewiesen werden. Folgende vier Strategien existieren: – Bewahren | Veredeln: In Gebieten mit dieser Strategie stehen der Schutz von erhaltenswerter Bebauung und Strukturen sowie der Erhalt und die Aufwertung der vorhandenen Qualitäten im Vordergrund. Massvolle Entwicklungen sind unter Rücksichtnahme auf Bestand und Qualität dennoch möglich. – Fortschreiben | Aufwerten: Ziel ist der Erhalt der Struktur. Die Gebiete sollen jedoch auch moderat quantitativ entwickelt werden. Im Vordergrund stehen punktuelle bauliche Ergänzungen des Bestandes wie beispielsweise Dachgeschossausbauten sowie Aus- und Umbauten. Die vorhandenen Baulücken werden in gleicher Struktur und Dichte überbaut, das Quartier wird fortgeschrieben. Dabei dürfen ortsbauliche Strukturen höher gewichtet werden als die maximale Ausnutzung. – Ergänzen | Weiterentwickeln: In diesen Gebieten wird eine Entwicklung angestrebt, die die vorhandenen Entwicklungsreserven im Rahmen der Regelbauweise ausnützt. Nachverdichtungen sind dort erwünscht, wo der Bestand noch Entwicklungsreserven aufweist. Bauliche Vorhaben umfassen in der Regel mehrere Parzellen. Das ortsbauliche Muster kann sich dadurch verändern. – Umstrukturieren | Bebauen: Umstrukturierungsgebiete zeichnen sich dadurch aus, dass die bestehende Nutzung nicht mehr im gleichen Masse nachgefragt resp. benötigt wird und das Gebiet einer (Teil-) Nutzungsänderung unterzogen werden kann. Im Quartier Schönenbüel soll weniger die quantitative, sondern viel mehr die qualitative Innenentwicklung im Vordergrund stehen. Nur so kann der Quartiercharakter auch bei punktuellen Neubauten resp. Ergänzungen bewahrt werden. Schönenbüel wird deshalb der Strategie Fortschreiben | Aufwerten zugewiesen. Dies entspricht auch den Vorstellungen der Bewohner im Quartier. Der Vorschlag, den bisherigen QP ersatzlos aufzuheben, wurde an der Bürgerversammlung abgelehnt. Es wurde insbesondere eine zu starke Verdichtung befürchtet (vgl. Kap. 1.1.1).

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3 Erläuterungen

Planungsbericht

3.1 Allgemeines

3.1.1 Geltungsbereich Der neue Quartierplan «Schönenbüel II» wird gestützt auf Art. 50 – 53 des kantonalen Baugesetzes erlassen. Soweit im vorliegenden Planungsinstrument keine abweichenden Regelungen erfolgen, gilt das übrige Recht.

3.1.2 Karteneinträge Wo keine Bemassungen angegeben sind, gilt die Messgenauigkeit des Situationsplans im öffentlich aufgelegten Originalplan.

3.1.3 Zweck Zweck dieses Quartierplans ist die Regelung der besonderen Bau- und Erschliessungsvorschriften. Dabei ist wichtig, dass der bestehende Charakter des Quartiers beibehalten wird (vgl. 2.2.2).

3.2 Bebauung

3.2.1 Ausnützungsziffer Die neue Gesetzgebung des Kantons sieht für die zweigeschossige Wohnzone eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.5 vor. Bisher wurde im Quartierplan eine maximale AZ von 0.3 festgelegt. Mit Blick auf eine Anpassung der Ausnützungsziffer an den tatsächlichen Baubestand, ist die Ausnützungsziffer auf 0.4 zu beschränken. Der Grossteil der Grundstücke weist bei einer AZ von 0.4 einen Ausbaugrad zwischen 50 und 70 % auf (vgl. Anhang A2). Eine massvolle Entwicklung im Bestand kann deshalb weiterhin stattfinden. Die Wahrung des Quartiercharakters ist nur mit einer solchen Einschränkung möglich. Es soll verhindert werden, dass im Quartier Schönenbüel eine übermässige Entwicklung einsetzt.

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3.2.2 Höhen Um die Struktur der bestehenden Bebauung resp. den Quartiercharakter (vgl. 2.2.2) auch künftig beizubehalten, werden die max. zulässigen Höhen definiert. Sie orientieren sich am Bestand. Gemäss Analyse der jetzigen Situation stellen sich die Höhenmasse wie folgt dar: Tab. 1

Gegenüberstellung Höhenangaben

Gesamthöhe [m] Fassadenhöhe [m] Firsthöhe alt [m]

Höchstwert 11.30 8.10 10.25

Mittelwert 8.72 5.70 8.40

Median 8.54 5.70 8.24

QP alt 9.50

QP neu 9.50 6.50 -

QP – Median 0.96 0.80 1.26

Die Gesamthöhe nach neuer Messweise liegt im Mittel rund 30 cm über der Firsthöhe nach alter Messweise. Da der Grossteil der Bauten auch die Gesamthöhe einhält, wird diese Differenz nicht berücksichtigt und das alte Höhenmass auf den neuen Quartierplan übertragen. Sie liegt damit noch immer unterhalb der Regelbauweise, erlaubt jedoch eine massvolle Entwicklung. Weniger als 20 % aller Bauten überschreiten die neu festgelegten Höhen (vgl. 2.2.2 Firsthöhe / Gesamthöhe / Fassadenhöhe sowie Anhang A2). Die Reduktion gegenüber der Regelbauweise ist notwendig, damit die vertikale Ausdehnung der bestehenden Bebauung weitergeführt werden kann. Die Voraussetzungen für eine Reduktion (vgl. Art. 53 Abs. 3 BauV) sind damit gegeben.

3.2.3 Gestaltung Eines der wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Quartiers «Schönenbüel» ist die einheitliche Dachgestaltung mit Satteldächern. Der Bestand verfügt nicht über eine klare Architektursprache. Grelle Farben oder grossflächige, glänzende Fassadenteile sollen aber weiterhin nicht entstehen.

3.3 Umgebung

3.3.1 Terraingestaltung Die Bestimmungen zur Terraingestaltung entsprechen sinngemäss dem bisher geltenden Quartierplan. Auf die Definition von Höhen für Einfriedungen und Stützmauern gegenüber Nachbarsgrundstücken wird verzichtet. Es gelten die übergeordneten Bestimmungen (Art. 29 BauV). Da Bauten und Anlagen in diesem Zusammenhang ebenfalls möglichst in den natürlichen Geländeverlauf zu integrieren sind, kann das Höhenmass aus der BauV nicht in jedem Fall beansprucht werden. Gestalterische Gründe können hierbei geltend gemacht werden.

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Abb. 9

Hochwasserabfluss im Bereich der Strasse, Google Streetview (2. April 2020)

3.4 Schlussbestimmungen

3.3.2 Hochwasserabfluss Entlang des eingedolten Haltenbachs ist aus Gründen des Hochwasserschutzes eine Hochwasserabflussmulde notwendig. Im Bereich der Strasse ist der Abfluss aufgrund der heutigen Bebauung und der gesetzlichen Strassenabstände bereits sichergestellt (vgl. Abb. Links). Im südlichen Teil des Quartierplanperimeters wird dieser mit einem eigens ausgeschiedenen Bereich neu gesichert. Die Abgrenzung entspricht im Grundsatz der Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung. Unter Einhaltung der übergeordneten Rahmenbedingungen (Bsp.: Gewässerraum) und der Vorgaben aus dem Reglement sind Bauten und Anlagen in diesem Bereich weiterhin möglich.

3.4.1 Aufhebung geltender Quartierplan Der altrechtliche Quartierplan «Schönenbüel» aus dem Jahr 1970 (vgl. 2.2) wird aus rechtlicher Sicht nicht mehr benötigt und deshalb mit der Rechtskraft aufgehoben und durch den neuen Quartierplan ersetzt.

3.4.2 Planungskosten Die Planungskosten für die Quartierplananpassung werden vollumfänglich durch den Bezirk Rüte getragen.

3.5 Weiteres

3.5.1 Abfallbewirtschaftung Auf die Festlegung eines Standorts für einen Unterflurbehälter wird aus Sicht des Bezirks und der A-Region bewusst verzichtet. Mittelfristig ist es das Ziel, eine flächendeckende Planung über den gesamten Bezirk durchzuführen, um ein optimales Netz mit Unterflur- resp. Halbunterflurcontainern für alle Bewohner anbieten zu können. Die Umsetzung eines einzelnen Unterflurbehälters im Quartier Schönenbüel ist deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht realistisch und nicht anzustreben.

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4 Bewilligung

Planungsbericht

4.1 Quartierinformation

Der Bezirk Rüte hat am 11. März 2019 die Bewohner und Grundeigentümer des Quartiers Schönenbüel über die Revision des altrechtlichen Quartierplans informiert. Im Anschluss hatte die Bevölkerung die Möglichkeit Stellung zu nehmen. Die Einwände wurden bei der Überarbeitung der QP-Unterlagen berücksichtigt. Einzelne für den Quartierplan nicht relevante Einwendungen sollen im Baubewilligungsverfahren behandelt werden.

4.2 Vorprüfung

Der Quartierplan ist am 22. November 2019 der Standeskommission zur Vorprüfung eingereicht worden. Mit dem Schreiben vom 18. Februar 2020 sind die Ergebnisse der Vorprüfung eröffnet worden. Mit den Resultaten wurde wie folgt umgegangen: Plan – Verzicht auf die Darstellung des Entwurfs der Gewässerraumlinie; – Ausscheidung eines Bereichs zur Sicherstellung des Abflusses im Falle eines Hochwassers (vgl. Kap. 3.3.2) Reglement – Präzisierung der Festlegungen betreffend die Dachgestaltung; – Anpassung der Festlegung betreffend die Terraingestaltung in Bezug auf die Integration in den natürlichen Geländeverlauf entsprechend den Empfehlungen der Fachkommission Heimatschutz (FkH); – Verzicht auf die Festlegung des Strassenabstands für Einfriedungen und Stützmauern; – Verzicht auf die Bestimmung betreffend den Bedarf an Autoabstellplätzen; – Sicherung des Hochwasserabflusses innerhalb des QP-Perimeters. Bericht – Ergänzung Auseinandersetzung mit Siedlungsentwicklung nach innen inkl. eines den Umständen angepassten Nachweises (vgl. 2.1.3; 2.3; 5.1.3); – Erläuterung der für das Quartier charakteristischen Bauweise (vgl. 2.2.2; 3.1.3); – Erläuterung und Präzisierung im Zusammenhang mit der Reduktion Gesamt- und Fassadenhöhe (vgl. 3.2.2); – Ergänzungen im Umgang mit der Abfallbewirtschaftung nach Rücksprache mit der A-Region (vgl. 3.5.1); – Anpassungen der Erläuterungen gemäss den überarbeiteten Festlegungen im Plan sowie Reglement. © Strittmatter Partner AG

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Bezirk Rüte AI Quartierplan Schönenbüel II

5 Nachweise

Planungsbericht

5.1 Siedlung

Tab. 2

Gegenüberstellung Regelbauweise – Quartierplan

5.1.1 Abweichungen gegenüber der Regelbauweise Die Abweichungen von der Regelbauweise werden nachfolgend aufgelistet. Die Höhe für Einfriedungen und Stützmauern wurden dem alten Quartierplan entnommen und belassen. Die Abweichung der Ausnützungsziffer wird unter Kap. 3.2.1 erläutert – die Abweichungen in der Höhe unter Kap. 3.2.2. Ausnützungsziffer Gesamthöhe [m] Fassadenhöhe [m]

Regelbauweise (W2) 0.5 10.5 7.0

Quartierplan 0.4 9.5 6.5

5.1.2 Nutzungsqualitäten und architektonische Qualität Gegenüber der alten Regulierung des Quartierplans «Schönenbüel» wurden nur wenige Änderungen vorgenommen. Somit ist gewährleistet, dass Neuund Umbauten die gleiche Qualität aufweisen wie der Bestand.

5.1.3 Siedlungsentwicklung nach innen Der Innenentwicklung ist im Rahmen der Anpassung der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen eine immer höhere Beachtung zu schenken. Mit dem Quartierplan Schönenbüel II kann ein angemessener Beitrag zur Siedlungsentwicklung nach innen geleistet werden. Gemäss Berechnungsmethodik des kantonalen Richtplans weisen die nicht überbauten Bauzonen in Schönenbüel eine zusätzliche Bevölkerungskapazität von rund sieben Personen1 auf. Da es nicht die Absicht ist, im Bestand übermässige Entwicklungen zuzulassen, scheint dieser Wert plausibel. Innenentwicklung wird nicht nur durch Quantität, sondern auch durch Qualität definiert. Bei letzterem liegt der Schwerpunkt für das Gebiet Schönenbüel. Die Qualitäten in der Siedlung resp. der Quartiercharakter sollen beibehalten werden können. Das führt zu einem stimmigen Gesamtbild und einer optimalen Wohnqualität innerhalb der bestehenden Siedlungsgrenzen.

1 Baulandreserve (zwei Grundstücke) = 1’642 m2 | Bauzonenflächenbedarf pro Raumnutzer für erschlos-

sene Wohnzonen = 250 m 2

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5.1.4 Haushälterische Bodennutzung Der Quartierplan erhöht die Ausnützungsziffer von bisher 0.3 auf 0.4. Die Ausnützungsziffer liegt damit aber noch immer unter der nach Regelbauweise vorgesehenen AZ von 0.5. Damit wird der Grundsatz, Bauland möglichst haushälterisch zu nutzen, bedingt erfüllt. Angesichts der Vorgeschichte und weil das Gebiet schon mehrheitlich überbaut ist, kann dies toleriert werden.

5.2 Natur und Landschaft

5.2.1 Freihaltung von Bach- und Flussufern Durch die Anpassungen der kantonalen Gesetzgebungen an das Gewässerschutzgesetz sowie an die Gewässerschutzverordnung werden die Gewässerräume neu geregelt. Auch für eingedolte Gewässer ist ein Gewässerraum für allfällige Grabarbeiten freizuhalten. Die Gewässerraumfestlegung erfolgt in einem separaten Verfahren durch das zuständige Departement (vgl. 2.1.4). Solange die Gewässerraumfestlegung nicht rechtskräftig ist, gelten die Übergangsbestimmungen (Gewässerraum = 2 x 8 m + Gerinnesohle). Der Raumbedarf für den Haltenbach ist somit langfristig gesichert. Bezüglich Gestaltung und Bewirtschaftung gilt Art. 41c GschV.

5.3 Verkehr

5.3.1 Fussverkehrsnetz Das bestehende Wegenetz innerhalb des Planungsgebiets ist sehr feinmaschig. Es ermöglicht kurze und attraktive Wege in alle Richtungen. Es wird ergänzt durch einen Wanderweg von lokaler Bedeutung, den Appenzeller Kappellenweg. Mit dem vorliegenden Quartierplan werden diese Wege weiterhin gewährleistet.

Abb. 10 Wanderwege im Planungsgebiet, schweizmobil.ch (11. Juni 2019)

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Anhang

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A1 A2

Checkliste Bauzonenanalyse

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A1 Checkliste

Planungsbericht

Siedlung

nicht relevant

relevant

–

Abweichungen gegenüber der Regelbauweise

vgl. 5.1.1

–

Nutzungsqualitäten und architektonische Qualität

vgl. 5.1.2

–

Siedlungsentwicklung nach innen

vgl. 5.1.3

–

Haushälterische Bodennutzung

–

Lärmschutz

x

–

Luftverschmutzung und Gerüche

x

–

Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS)

x

–

Ortsbildschutz und Kulturdenkmäler

x

–

Energie

x

–

Etappierung

x

–

Störfallvorsorge

x

Infrastruktur und Wirtschaft

nicht relevant

vgl. 5.1.4

–

Nutzungszuordnung

x

–

Kosten / Erträge

x

Natur und Landschaft

nicht relevant

–

Einordnung in die Landschaft oder das Quartier

x

–

Förderung Natur im Siedlungsraum

x

–

Freihaltung von Bach- und Flussufern

Verkehr

relevant

vgl. 2.1.4 | 5.2.1 nicht relevant

–

Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr

x

–

Kapazitätsreserven Strassennetz

x

–

Langsamverkehrsnetz

–

Parkierung und Erschliessung

relevant

vgl. 5.3.1 x

Wasser und Boden

nicht relevant

–

Naturgefahren

–

Abstimmung Generelle Entwässerungsplg. (GEP)

x

–

Belastete Standorte

x

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relevant

relevant vgl. 2.2.3

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A2 Bauzonenanalyse

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Impressum

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