Grundwasserschutzzonenplan Hägni
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Schlatt-Haslen
Document
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Schlatt-Haslen
- Chantun
- Appenzell Innerrhoden
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Umwelt
- Approvà da
- Amt für Umwelt
- Approvà
- 20-01-2021
- En vigur dapi
- 20-01-2021
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schlatt-Haslen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
02-GWSZ_Haegni_Plan_2020.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
02-GWSZ_Haegni_Plan_2020.pdf
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
Bezirk Schlatt-Haslen
Wasserversorgung Bühler
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
Vom Bau- und Umwelidepartement des Kantons Appenzell .Rh, erlassen am:
Für das Bau- und Umweldeparlement Al
han
Ruedi Umann
Schutzzonenplan 1: 1'000 Plan Nr. 2011-201/1
Ganzen Text zeigen
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
9015 SLGalon-Winkan 8909 itersrt 76
Eine nennen Trennen
EGENDE
Grundwasserschutzzonen Praktische
Zone St (Fasunmbrsich,
— a
Zome S3 ware Schazzne)
‚Gefahrenkataster Schmutzwasserleitung >} ‚auchegrube mit Inhaltin md ° Grünfutersio
Weitere Angaben
Reglement
11111111111111111113
Va FT M!. mm /me mm 7M1
BEZIRK SCHLATT-HASLEN
KANTON APPENZELLINNERRIIODEN
Wasserversorgung Bühler
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN HÄGNI
Fassungseigentümer:
Wasserversorgung Bühler
Nutzung:
öffentliche Wasserversorgung
Koordinaten der Quellschächte: Quellschacht Nr. 52 Quellschacht Nr. 53 Quellschacht Nr. 54 Quellschacht Nr. 55 Quellschacht Nr. 56 Betroffene Parzellen Sl:
2750084 / 1'247917 2'750'075 / 1'247'940 2'749'739 / 1'247941 2'749'773 / 1'247946 2'749'972 / 1'247'942
389, 390, 771
S2:
388, 390, 405, 409, 771
S3:
390, 396, 405, 407, 408, 409
St.Gallen, 10. Februar 2012 Inkl. Ergänzungen bis 3. Dezember 2020
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hägni
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS 1.
Allgemeine Bestimmungen
1
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 Geltungsbereich
Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Überwachung der Grundwasserqualität lnformationspflicht
1 1 1 2 2 2
2.
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen
2
Art. 7 Grundsatz
2
2.1
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
56 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 Bestimmungen für die Zone S3
Allgemeine Beschränkungen Bauten und Anlagen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Schmutzwasserleitungen Verkehrsanlagen Landwirtschaftliche Anlagen Geländeveränderungen und Materialentnahmen Deponien und Ablagerungen Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel
3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 5
2.2
Art. 18
Art. 19
Art. 20 Bestimmungen für die Zone S2
Allgemeine Beschränkungen Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel
5 5 5 5
Bestimmungen für die Zone S1 2.3
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Art. 22 Zutritt
6 6 6
3.
Besondere Bestimmungen
6
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2 Tränkstellen in der Zone S2 Verkehrsanlagen
6 6 6 7
4.
Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
7
Art. 27 Grundsatz
Art. 28 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2
Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S3
7 7 7
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hägni
Inhaltsverzeichnis
5.
Schlussbestimmungen
7
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34 Verfügungen
Ausnahmebewilligungen Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Vollzugsbeginn
7 8 8 8 8
Beilaqen Beilage 1:
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen
Beilage 2:
Auszüge aus kantonalen Erlassen
Beilage 3:
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter
Beilage 4:
Fachbegriffe
Seite 1
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hägni
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 if. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 11 des Einführungsgesetztes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 erlässt das Bau- und Umweltdepartement als Reglement:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Hägni. Koordinaten der Quellschächte: Nr. 52: 2750084 / 1'247'917 Nr. 54: 2'749'739 / 1'247941 Nr. 56: 2749972 / 1'247942
Nr. 53: Nr. 55:
2750075 / 1'247'940 2'749'773 / 1'247'946
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans „Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni", Plan Nr. 2011-201/1, Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 10. Februar 2012 / 26. November 2012 / 20. März 2013 / 27. Juni 2014 / 2. Dezember 2015 / 3. Dezember 2020 (Massstab 1 : 1000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie die Wald-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung des Bezirks Schlatt-Haslen vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielel
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone Si), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes einer Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUVVAL)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
1 2
vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 12 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. a
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hägni
Seite 2
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Inhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem kantonalen Amt für Umwelt. Die Inhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone sind der Inhaberin der Wasserfassung im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Die Zone S2 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität3
Das Rohwasser ist durch die Inhaberin der Wasserfassung in Absprache mit dem kantonalen Amt für Lebensmittelkontrolle regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung4 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)5. Die Untersuchungsresultate der Rohwasserkontrolle sind einmal jährlich dem kantonalen Amt für Umwelt zuzustellen. Das Amt für Umwelt und das kantonale Lebensmittelinspektorat sind unverzüglich zu informieren, wenn: a.
die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung4 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung5 nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung4, die Gewässerschutzverordnung5 oder die Altlastenverordnung7 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. 3 4 5 6 7
vgl. Beilage 1.2: Art. 47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1.2: Anhang 2 Ziff. 2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b
Schutzzonenreglennent für die Quellfassungen Hägni 2.1
Seite 3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine erhöhte Gefahr8 ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien9 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien10 zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen" zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht12.
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien13 entsprechen. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Das kantonale Amt für Umwelt sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern „Wasserschutzgebiet" gemäss Signalisationsverordnung14 zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.14a
8 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV 9 vgl. Beilage 3: Bst. c 10 vgl. Beilage 3: Bst. d 11 vgl. Beilage 3: Bst. e 12
vgl. Beilage 1.1: Art 22 GSchG; Beilage 1.2: Art 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV
13
vgl. Beilage 3: Bst. f
14 vgl. Beilage 1.8: Bst. c 14a vgl. Beilage 3: Bst. I
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hägni
Seite 4
Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann.14a
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien15 zu erstellen und zu betreiben. Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Das kantonale Amt für Umwelt sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt16.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien17 und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern17a ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Feldrandkonnpostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien18 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. 15
vgl. Beilage 3: Bst. g 16 vgl. Beilage 1.1: Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG 17 vgl. Beilage 1.6: Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA 17a vgl. Beilage 1.6a: Anhang 5 Ziff. 11 VTNP 18
vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 ChemPRV; Beilage 1.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hägni
Seite 5
In der vegetationslosen Zeit darf keine Gülle ausgebracht werden. Diese Regelung entspricht der innerrhodischen Vollzugspraxis. Der Landwirt hat sich bei Unsicherheiten über die Zulässigkeit des Ausbringens von Flüssigdünger eigenverantwortlich beim Amt für Umwelt zu erkundigen.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen19 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen20 zu treffen.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht21.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht22 und den ergänzenden Richtlinien23. Ackerbau ist nicht zulässig.
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht24.
19 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i 20 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV 21 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV;
22 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV 23 vgl. Beilage 3: Bst. h
24 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 3: Bst. i
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hägni 2.3
Seite 6
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht25.
Art. 22 Zutritt
Die Zone Si ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. In der Regel ist die Zone Si oder Hecke).
vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun
Weidgang ist nicht zulässig.
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 23 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Innerhalb der rot schraffierten Fläche im Schutzzonenplan, einem Streifen von je 10 m Breite entlang des Lienzerenbachs / Kellenbachs, ist Weidgang und das Ausbringen von Dünger verboten (Weidgang- und Düngeverbot). Ausserhalb der schraffierten Fläche auf der westlichen Seite des Lienzerenbachs / Kellenbachs ist der Zutritt von Vieh in den Bach zu unterbinden (z.B. durch elektrischen Viehhüter).
Art. 24 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2
Die folgenden bestehenden landwirtschaftlichen Anlagen in der Zone S2 sind ausnahmsweise zulässig. - Güllenbehälter beim Gebäude Assek. Nr. 359 - Grünfuttersilos beim Gebäude Assek. Nr. 359 - Biogastank beim Gebäude Assek. Nr. 359 Es gelten die Übergangsbestimmungen für landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2 (Art. 28). Bei einer Änderung der massgeblichen Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.
Art. 25 Tränkstellen in der Zone S2
Tränkstellen sind so zu gestalten, dass keine Gefahr für das Gewässer entsteht. Unbefestigte Tränkstellen sind regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauerhaft zerstört wird. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Tränkstelle auf die Jauchegrube beim Stall oder in den Laufhof verlegt werden.
25 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 223 GSchV; Beilage 1.5: Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hägni
Seite 7
Art. 26 Verkehrsanlagen
Die wenig frequentierte Zufahrt zum Gebäude Assek. Nr. 359, Bezirk Schlatt-Haslen, ist vorbehältlich einer Nutzungsintensivierung zulässig. Auf der Zufahrtsstrasse verkehren nur unregelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.
4.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 27 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S26 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen.
Art. 28 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2
Die gemäss Art. 24 ausnahmsweise zulässigen bestehenden Güllenbehälter und deren Zuleitungen sind innert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das kantonale Amt für Umwelt sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen. Die Lagerung von Siloballen ist nicht zulässig.
Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S3
Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sind innert einem Jahr und nachher alle zehn Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das kantonale Amt für Umwelt sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 30 Verfügungen
Das Bau- und Umweltdepartement erlässt die erforderlichen Verfügungen33. Es kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. 26 vgl. Beilage 1.2: Art. 31 Abs. 2 GSchV 33 vgl. Beilage 2.1: Art. 11 EG GSchG
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hägni
Seite 8
Art. 31 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Staates kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen, wenn: a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen, c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 32 Anmerkung im Grundbuch
Das Amt für Umwelt lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff „Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz Si, S2 oder S3 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken33.
Art. 33 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes36 und des Umweltschutzgesetzes37 bestraft.
Art. 34 Vollzugsbeginn
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch das Bau- und Umweltdepartement in Kraft.
Vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I. Rh. erlassen am: 2 0, JAN. 2021 Für das Bau- und Umweltdepartement Al Der B
2
Leiterin Amt für Umwelt:
4, C6u,
Ruedi Ulmann
36 vgl. Beilage 1.1: Art. 70 f. GSchG 37 vgl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG
FranzisKa Wyss
Planungsbericht
I...
.. KANTON APPENZELL INNERRHODEN
BEZIRK SCHLATT-HASLEN
Wasserversorgung Bühler
GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UM DIE 1
11 II LI 11
QUELLFASSUNGEN HÄGNI
HYDROGEOLOGISCHER / TECHNISCHER BERICHT Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan mit Gefahrenkataster als Beilagen
Ganzen Text zeigen
I Li St.Gallen, 10. Februar 2012 Ink'. Ergänzungen bis 3. Dezember 2020
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG 9015 St.Gallen-Winkeln
8589 Sitterdorf TG
Schoretshuebstr. 23 Telefon 071 371 17 33 [email protected]
Langäckerstrasse 9 Telefon 071 461 22 82 www.haering-geo.ch
Seite I
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG
1
1.1 Ausgangslage 1.2 Ausgeführte Arbeiten
1 1
1.
DIE QUELLFASSUNGEN HÄGNI
2
2.1 Technische Daten 2.2 Trinkwasserbedarf / Quellschüttungen
2 5
2.
5
WASSERQUALITÄT
3.
5 6
3.1 Allgemeines 3.2 Zusammenfassung der Trinkwasseranalysen 4.
GEOLOGISCHE UND HYDROGEOLOGISCHE VERHÄLTNISSE
6
5.
MARKIERVERSUCHE
7
5.1 Bestimmung der Grundwasser-Strömungsverhältnisse 5.2 Markierversuche 2011 5.3 Markierversuche 2012 Versuchsanordnung 5.3.1 Auswertung der Wasserproben 5.3.2 5.3.3 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen der Markierversuche 6.
DIE GRUNDWASSERSCHUTZZONEN HÄGNI
6.1 Dimensionierung der Schutzzonen 6.1.1 Allgemeine Bemerkungen 6.1.2 Zone Si (Fassungsbereich) Zone S2 (Engere Schutzzone) 6.1.3 Zone S3 (Weitere Schutzzone) 6.1.4 6.2 Gefahrenherde 6.3 Nutzungseinschränkungen 7.
ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN
GEOLOGIEBURO LIENERT & HAERING AG
7 8 9 9 10 11 12 12 12 12 12 12 13 13 13
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
Seite II
ANHANG Nr. 1:
Verwendete Unterlagen
Nr. 2:
Detailpläne Quellsanierung Hägni 1993, 2a: Quelle Nr. 44 2b: Quelle Nr. 48
Nr. 3:
Wasserbeschaffung Wasserversorgung Bühler
Nr. 4:
Schüttungsmessungen Zulauf Reservoir Untere Hägni
Nr. 5:
Schüttungsmessungen Quellfassungen Hägni
Nr. 6:
Trinkwasser-Untersuchungen Quellfassungen Hägni, inkl. Erfahrungs- und Grenzwerte sowie Erläuterungen
Nr. 7:
Markierversuch Kellenbach — Quellen Hägni; Situation 1 : 1'000
Nr. 8:
Markierversuche im Einzugsgebiet der Quellen Hägni, Daten
Nr. 9:
Markierversuche im Einzugsgebiet der Quellen Hägni, Situation 1 : 1'000
Nr. 10: Erläuterungen zu den Grundwasserschutzzonen
BEILAGEN •
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hägni
•
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Hägni; Umgrenzungsplan 1 : 1'000, Plan Nr. 2011-201/1
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassunqen Häqni
1.
EINLEITUNG
1.1
Ausgangslage
Seite 1
Die Wasserversorgung (WV) Bühler versorgt rund 1'600 Personen sowie mehrere Industrieund Gewerbebetriebe mit Trink- und Brauchwasser. Der jährliche Wasserverbrauch beträgt im Schnitt rund 153'000 m3. Die WV Bühler besitzt Quellen in den Gebieten Untere Hägni, StädeliHüsli, Weissen, Moosweid und Schlittern. Mit diesen Wasservorkommen deckt die WV Bühler rund 55% des gesamten Trinkwasserbedarfs, die restlichen 45% werden mit den Grundwasserfassungen Herrmoos gedeckt. Zudem ist die WV Bühler Mitglied der Regionalen Wasserversorgung von Appenzell — Mittelland (RWAM). Öffentliche Wasserversorgungen müssen gemäss Art. 20 Gewässerschutzgesetz (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, GSchG) zum Schutz des Grundwassers Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen ausscheiden. Die Schutzzonen haben die Aufgabe, das Grundwasser im Einzugsgebiet von Trinkwasserfassungen vor Verunreinigungen zu schützen. Im vorliegenden Bericht werden die Quellen Hägni behandelt, welche einen mittleren nutzbaren Quellertrag von rund 30'000 m3/Jahr aufweisen. Dies entspricht einer mittleren Schüttung von 58 1/min. Die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni wurden bereits Anfangs der 90er Jahre durch Dr. Otto Lienert provisorisch ausgeschieden. Das Auflageverfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Im März 2011 erteilte die Wasserkommission Bühler unserem Büro den Auftrag, die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni für das Auflageverfahren auszuscheiden.
1.2
Ausgeführte Arbeiten
An der Startsitzung mit den Teilnehmern Josef Neff (Präsident der Wasserkommission Bühler), Peter Jud (Hersche Ingenieure AG) und Christoph Haering wurden die anstehenden Aufgaben diskutiert und das weitere Vorgehen besprochen. Im Vorfeld der Schutzzonenausscheidung wurden im April 2011 in enger Zusammenarbeit mit Albert Zimmermann, Brunnenmeister der WV Bühler, die spezifischen Quelldaten aufgenommen und Schüttungsmessungen durchgeführt. Die Fassungsleitungen wurden durch das Ingenieurbüro Hersche Ingenieure AG geortet und eingemessen. Zur Klärung der Frage, ob der Kellenbach in die Quellen Hägni entlang dem Kellenbach infiltriert, wurde der Bach im Mai 2011 eingefärbt. Anlässlich einer Besprechung im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens im September 2012 entschieden die Vertreter der WV Bühler, die Fliessverhältnisse des Grundwassers im Einzugsgebiet der Quellen Hägni Nr. 48 und 49 mit Markierversuchen abzuklären. Die von unserem Büro erstellten Schutzzonen wurden gemäss der Gewässerschutzverordnung und der Wegleitung ,Grundwasserschutz' (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, 2004, heute Bundesamt für Umwelt, BAFU) ausgeschieden und im Schutzzonenplan (Beilage) festgehalten. Dem vorliegenden Bericht liegt der hydrogeologische Bericht vom November 1994 zu Grunde. Das ausgearbeitete Schutzzonenreglement (Beilage) basiert auf dem kantonalen Muster-Schutzzonenreglement.
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
2.
DIE QUELLFASSUNGEN HÄGNI
2.1
Technische Daten
Seite 2
Das Quellgebiet Hägni befindet sich rund 900 m südlich von Bühler auf innerrhoder Kantonsgebiet im Gebiet Hägni. Insgesamt sind zehn Quellen in sechs Quellschächten gefasst. Genutzt werden die Quellen Nr. 41, 42, 44, 48, 49 und 50. Die Quellen Nr. 43 und 47 werden wegen schlechter Qualität und geringer Schüttung in den Bach abgeleitet. Die Quellen Nr. 45 und 46 wurden im Rahmen der Quellsanierung (Nr. 44, 47 und 48; vgl. Anhang Nr. 2) im Mai 1993 wegen schlechter Qualität vom Netz getrennt und speisen einen Brunnen. Im April 2011 wurden durch das Ingenieurbüro Hersche Ingenieure AG bei den weiterhin genutzten Quellen die Fassungsleitungen geortet und eingemessen. Die Feldaufnahmen sind im Plan „Quellen Hägni, Bestandesaufnahme" festgehalten. Quellbezeichnungen Schacht-Nr. Quell-Nr. 52 44 53 41, 42 54 50 55 49 56 48
Koordinaten 2'750'084/ 1'247'917 2'750'075 / 1'247'940 2'749739 / 1'247'941 2'749'7731 1'247'946 2749972 / 1'247'942
Parz. Nr.
Eigentümer
771
Gemeinde Bühler
390
Anton Fritsche-Dittli Unterer Saul 9050 Appenzell Schlatt
Tabelle 2.1: Angaben zum Quellgebiet Die Quellschächte Nr. 52 und 53 liegen auf versorgungseigenem Grundstück. Das Quellenrecht zu Gunsten der WV Bühler ist für die Parzelle Nr. 390 und 771 im Grundbuch mit einem Grunddienstbarkeitsvertrag mit Datum 10. März 1969 eingetragen. Quellschacht Nr. 52 Der Quellschacht Nr. 52 liegt nur wenige Meter rechtsseitig vom Kellenbach auf Parzelle Nr. 771 im Wiesland. Der Quellschacht (0 60/80 cm) ist mit einem Sicherheitsdeckel versehen (OK Deckel = 925.88 m ü.M.). In den Quellschacht münden in 50 cm Tiefe die Zuleitung vom Schacht 51 sowie die 27.50 m lange Fassungsleitung (Janodur hPVC NW 110). Das Wasser wird am Ende mit einem 1-Meter langen Sickerstrang ab Nagelfluh gefasst. Die Quelle 44 wurde 1993 aufgegraben und neu gefasst (vgl. Anhang Nr. 2a).
Abb. 2.1 + 2.2: Quellschacht Nr. 52
GEOLOGIEBURO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Ham'
Seite 3
Quellschacht Nr. 53 Der Quell- und Sammelschacht Nr. 53 liegt unmittelbar linksseitig vom Kellenbach auf Parz. Nr. 771/389. Der Quellschacht (0 200 cm) ist mit einem Sicherheitsdeckel versehen (OK Deckel = 922.60 m ü.M.). In den Quellschacht münden in 1.50 m Tiefe die Zuleitungen von den Schächten Nrn. 51/52 und 54-56 sowie die Fassungsleitungen der Quellen Nrn. 41, 42 und 43. Das Quellwasser wird zum Reservoir Untere Hägni abgeleitet. Quelle Nr. 41 42 43
Material PE 90 Eisenrohr 5/4" Eisenrohr 5/4"
Länge 3.05 m 23.45 m 6.00 m
Tabelle 2.2: Technische Daten Quellen Quell- und Sammelschacht Nr. 53
Abb. 2.3 + 2.4: Quell- und Sammelschacht Nr. 53 Quellschacht Nr. 54 Der Quellschacht Nr. 54 liegt im Wald am Fuss einer Nagelfluhwand auf Parz. Nr. 390. Der Quellschacht (0 60 cm) ist mit einem Eisendeckel mit Zentralverschluss versehen (OK Deckel = 976.14 m ü.M.). In den Quellschacht mündet in rund 1 m Tiefe die 11.0 m lange Fassungsleitung (Eisenrohr 54).
Abb. 2.5 + 2.6: Quellschacht Nr. 54
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hädni
Seite 4
Quellschacht Nr. 55 Der Quellschacht Nr. 55 liegt im Wald am Fuss einer Nagelfluhwand auf Parz. Nr. 390. Der Quellschacht (0 60/80 cm) ist mit einem Sicherheitsdeckel versehen (OK Deckel = 969.39 m ü.M.). In den Quellschacht münden in 60 cm Tiefe die Zuleitung vom Schacht 54 sowie die 3.45 m lange Fassungsleitung (PVC 0 110 mm). Das Quellwasser wird ab Fels gefasst.
Abb. 2.7 + 2.8: Quellschacht Nr. 55 Quellschacht Nr. 56 Der Quellschacht Nr. 56 liegt 100 m westlich vom Sammelschacht im Wiesland auf Parz. Nr. 390. Der Quellschacht (0 60/80 cm) ist mit einem Sicherheitsdeckel versehen (OK Deckel = 933.52 m ü.M.). In den Quellschacht münden in 60 cm Tiefe die Zuleitung vom Schacht 55 sowie die 19.20 m lange Fassungsleitung (PVC ND 160 100 mm). Das Wasser wird am Ende mit einem 1.50 m langen Sickerstrang ab Nagelfluh in 3.50 m Tiefe gefasst. Die Quelle 48 wurde 1993 aufgegraben und neu gefasst (vgl. Anhang Nr. 2b).
Abb. 2.9 + 2.10: Quellschacht Nr. 56 Die Quellschächte sind teilweise den SVGW-Richtlinien entsprechend saniert. Das Quellwasser wird ins Reservoir Untere Hägni abgeleitet. Das 1883 erbaute und 1995 renovierte Reservoir verfügt über zwei Kammern mit 320 m3 (Brauchwasser) und 130 m3 (Löschreserve) und liegt auf 912 m ü.M. Das Quellwasser wird mit einem Trübungswächter überwacht und mittels UV-Bestrahlung aufbereitet.
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni 2.2
Seite 5
Trinkwasserbedarf / Quellschüttungen
Wasserbedarf Die WV Bühler versorgt rund 1'600 Personen sowie mehrere Industrie- und Gewerbebetriebe mit Trink- und Brauchwasser. Der jährliche Wasserverbrauch beträgt im Schnitt rund 153'000 m3 (vgl. Anhang Nr. 3), dies ergibt einen durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch von rund 260 I pro Tag und Person. Die WV Bühler besitzt Quellen in den Gebieten Hägni (Reservoir Untere Hägni), Städeli-Hüsli, Weissen, Moosweid (alle Reservoir Roggenhalm) und Schlittern (direkt ins Netz). Mit diesen Wasservorkommen deckt die WV Bühler rund 55% des gesamten Trinkwasserbedarfs, die restlichen 45% werden mit den Grundwasserfassungen Herrmoos gedeckt. Zudem ist die WV Bühler Mitglied der Regionalen Wasserversorgung von Appenzell — Mittelland (RWAM). Quellschüttunq Normalerweise werden der Quellzulauf sowie der Verwurf im Reservoir Untere Hägni gemessen (vgl. Anhang Nr. 4). Laut den Messungen von 2000 — 2012 beträgt das Mittel knapp 60 1/min bzw. ca. 30'000 m3/Jahr. Die bisher geringste Schüttung wurde nach dem trockenen Sommer 2003 im August mit 8 1/min gemessen, dies entspricht noch einem Quellertrag von 12 m3/Tag. Die grösste Schüttung betrug 127 1/min (= 183 m3/Tag). Die Schüttungen der einzelnen Quellen wurden bisher nur 1993, 2011 und 2012 gemessen (vgl. Anhang Nr. 5). Der mittlere Quellertrag der weiterhin genutzten Quellen aus den Einzelmessungen beträgt ca. 80 l/min, dies würde einem Ertrag von 116 m3/Tag entsprechen. Die nutzbare Quellwassermenge beträgt gemäss den Aufzeichnungen der WV Bühler rund 30'000 m3, womit ca. 20% des gesamten Trink- und Brauchwasserbedarfs der WV Bühler gedeckt werden können. Berechnung Quellgebiet Bei der Station Appenzell auf rund 780 m ü.M. beträgt das langjährige Mittel 1'705 mm Niederschlag pro Jahr. Die Quellen Hägni und das Einzugsgebiet liegen rund 920— 1'070 m ü.M. Rund 1/3 des Niederschlags versickert in den Boden bzw. in den Grundwasserleiter. Daraus lässt sich eine Grundwasserneubildung von 10 - 11 I/min pro ha berechnen, das Einzugsgebiet der Quellen Hägni beträgt somit rund 5 - 6 ha.
3.
WASSERQUALITÄT
3.1
Allgemeines
Die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Grundwassers werden durch das Locker- und Festgestein sowie durch die Bodenschichten im Einzugsgebiet bestimmt. Ferner können menschliche Einflüsse, vor allem Abgänge aus Haushalt, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft, die Wasserqualität beeinflussen.
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassuncien Hädni
Seite 6
Im schweizerischen Lebensmittelbuch werden für die einzelnen Untersuchungsparameter Erfahrungs- und Toleranzwerte für Trinkwasser angegeben. Die Erfahrungswerte bezeichnen Konzentrationen, die in der Regel auf wenig oder nicht anthropogen beeinflusstes Grund- und Quellwasser hindeuten. Toleranzwerte sind Höchstkonzentrationen von Stoffen, bei deren Überschreitung das Trinkwasser von der Vollzugsbehörde beanstandet wird.
3.2
Zusammenfassung der Trinkwasseranalysen
Zur Beurteilung der Qualität des Quellwassers standen uns zahlreiche chemische und bakteriologische Wasseranalysen des Zulaufes ins Reservoir Untere Hägni zur Verfügung. 2012 wurden zudem die Quellen Nrn. 48, 49 und 50 einzeln beprobt und in bakteriologischer Hinsicht untersucht. Die Daten sind im Anhang Nr. 6 zusammengestellt. In chemischer Hinsicht ist das Quellwasser soweit untersucht von einwandfreier Qualität. Die Quellen Hägni weisen mit einer Gesamthärte von 28 fH° ein als mittelhart bis ziemlich hart zu taxierendes Wasser auf mit einem geringen Salz- und Stickstoffgehalt. Von den 39 Rohwasserproben des Quellzulaufes ins Reservoir Untere Hägni mussten vom Kantonalen Amt für Lebensmittelkontrolle 21 wegen ungenügender bakteriologischer Qualität beanstandet werden. Die fünf Einzelproben der Quellen Nrn. 48, 49 und 50 mussten alle beanstandet werden. Es konnten die Fäkalbakterien Escherichia Coli und Enterokokken nachgewiesen werden, welche aus den Exkrementen von Warmblütern stammen. Die Belastungen dürften vorwiegend durch die Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden verursacht sein. Gemäss Lebensmittelbuch dürfen im Trinkwasser weder E. Coil noch Enterokokken nachweisbar sein. Das Quellwasser wird im Reservoir Untere Hägni mittels UV-Bestrahlung aufbereitet. Das aufbereitete Netzwasser erfüllt in bakteriologischer Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen und weist eine einwandfreie Qualität auf. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse kann eine bakteriologische Verunreinigung auch nach der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht ausgeschlossen werden. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität muss das Quellwasser auch weiterhin aufbereitet werden. Im Interesse einer optimalen Trinkwasserkontrolle ist vorrangig die bakteriologische Qualität des Quellwassers beim Reservoirzulauf (vor und nach der Aufbereitung) regelmässig (vierteljährlich) zu untersuchen, die chemische Qualität sollte einmal jährlich (Rohwasser vor der Aufbereitung) kontrolliert werden.
4.
GEOLOGISCHE UND HYDROGEOLOGISCHE VERHÄLTNISSE
Der Molassefels im Einzugsgebiet der Quellen Hägni wird von Nagelfluh, Sandstein und Mergel aufgebaut und wird zeitlich dem Aquitanien (Obere Süsswassermolasse, OSM) zugeordnet. Ursprünglich bestanden diese Gesteine aus Kies, Sand und Silt, welche Flüsse aus den aufsteigenden Alpen im damals noch flachen, mit Seen überzogenen Vorland aufgeschüttet haben. In einer späteren Phase wurden diese Schichten in geringem Ausmass in die alpine Auffaltung miteinbezogen und am Südrand in die Höhe gehoben. Die SW — NE streichenden Schichten fallen mit ca. 30° gegen Südosten ein.
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Häqni
Seite 7
Der Fels ist teilweise zerklüftet und an der Oberfläche bis in Tiefen von 2 bis 3 m angewittert. Verwitterter Nagelfluh und Sandstein zerfällt zu Kies und Sand mit einer gewissen Durchlässigkeit - es können sich in solchen Gebieten auch oberflächliche Quellhorizonte bilden - während sich Mergel in dichten, praktisch undurchlässigen Lehm umwandelt, worauf Wasser oberflächlich abfliesst. Überlagert wird der Fels von Gehänge- und Bachschutt. Gehängeschutt und Bachschutt aus Nagelfluhgebieten ist meist gut, Schutt aus Mergel- und Sandsteingebieten eher schlecht durchlässig. Die Quellen 44 und 48 wurden 1993 ab Nagelfluh gefasst. Die Quellen 49 und 50 liegen am Fuss einer ca. 10 m hohen Nagelfluhwand.
5.
MARKIERVERSUCHE
5.1
Bestimmung der Grundwasser-Strömungsverhältnisse
Die Strömungsverhältnisse des Grundwassers lassen sich mit Hilfe von Markierversuchen zuverlässig bestimmen. Die Markierstoffe werden unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Gegebenheiten und des Gefahrenpotentials in Versickerungsstellen eingeimpft. Die Strömungsrichtungen und die Abstandsgeschwindigkeiten des Grundwassers können mit Wasserproben aus der Quellfassung bestimmt werden. Ein Speziallabor untersucht die Wasserproben quantitativ auf Farbstoffrückstände, wobei festgehalten wird, wann und in welchen Konzentrationen die eingeimpften Farbstoffe in der Fassung aufgetreten sind. Der Transport eines Markierstoffes im Grundwasser erfolgt durch die Fliessbewegung des Wassers. Der Stoff breitet sich erfahrungsgemäss allmählich aus und verteilt sich auf ein immer grösseres Volumen des durchströmten Mediums. Dieser ist das makroskopische Ergebnis der Bewegung von Teilchen des Markierstoffes durch die Hohlraumsysteme und der verschiedenen physikalischen Vorgänge innerhalb der Poren. Die Abstandsgeschwindigkeit eines Wasserteilchens ist der Quotient aus dem horizontalen Abstand zweier Messpunkte (Eingabestelle des Farbstoffes - Entnahmestelle der Wasserproben) geteilt durch die Fliesszeit. Da sich die maximale Abstandsgeschwindigkeit aus dem Zeitpunkt des ersten Auftretens des Farbstoffes in der Entnahmestelle ergibt, wird diese Geschwindigkeit wesentlich durch die Nachweisempfindlichkeit und die zeitlichen Abstände der Probenentnahmen bestimmt. Die Dimensionierung der Schutzzone S2 erfolgt in der Regel aufgrund der dominierenden Verweilzeit, welche beim Erreichen des Konzentrationsmaximums (Peak) erreicht wird (Wegleitung Grundwasserschutz). In der Farbstoffdurchgangskurve werden die an der Beprobungsstelle gemessenen Farbstoffkonzentrationen gegenüber der Zeit nach Einspeisung aufgetragen. Die Kurve dient unter anderem der Visualisierung der verschiedenen Fliesszeiten (maximale / dominierende / mittlere Fliesszeiten).
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Seite 8
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassuncien Hägni
5.2
Markierversuche 2011
Die Quellen Hägni Nr. 41, 42, 44 und 47 sowie ein Quellwasseraustritt zwischen der Fassung Nr. 44 und dem Kellenbach liegen in unmittelbarer Nähe zum Kellenbach, weshalb eine mögliche Infiltration von Bachwasser mit einem Markierversuch geprüft wurde. Nach der Entnahme der Nullproben impfte Roland Brunner (Geologiebüro Lienert & Haering AG) am Morgen des 8. Juni 2011 um 8:00 Uhr rund 100 m oberhalb der Quelle 47 800 g Naphthionat in den Kellenbach ein (Impfstelle: 749'970 / 247740). Beim Kellenbach handelt es sich um einen kleinen Waldbach, die Wasserführung betrug weniger als 10 1/min. Die Spitze der Farbstofffahne erreichte rund eine 1/2 Stunde nach der Einimpfung die Höhe der obersten Fassungsleitung. Zur Bestimmung der hydraulischen Verbindungen entnahm Albert Zimmermann vom 8. bis 17. Juni 2011 pro Quelle und beim Quellaustritt je 20 Wasserproben, die in unserem Büro auf Farbstoffrückstände analysiert wurden. Der Farbstoff konnte bei allen Entnahmestellen bereits im Verlauf des Impftages nachgewiesen werden. In der Quelle 47 erfolgte der Nachweis bereits bei der ersten Probe, 2 Stunden nach der Impfung, in hoher Konzentration. Bei den Quellen 41 und 42 erschien der Farbstoff in der 13:00 Uhr-Probe, beim Quellaustritt um 16:00 Uhr und in der Quelle 44 um 20:00 Uhr. Die maximale Konzentration wurde in den Nachtproben erreicht. Der Farbstoff konnte in der Quelle 41 während zwei und in der Quelle 44 während vier Tagen nachgewiesen werden. In den restlichen Entnahmestellen war der Farbstoff bei Versuchsende am 17. Juni in geringer Konzentration noch immer nachweisbar.
110
1'100
100
1000 41
900
80
—0 — 42
800
70
44
700
60 50
—.47 —)4(— Quellaustritt
600 500
40
400
30
300
20
200
10
100
0
0
Farbstoff Fluoreszenz Quelle 47
Farbstoff Fluoreszenz
90
Abb. 5.1: Farbstoffnachweis in den Quellen Hägni Markierversuch 2011
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Häqni 5.3
Seite 9
Markierversuche 2012
5.3.1 Versuchsanordnung Im September 2012 wurden im Einzugsgebiet der Quellen Hägni Nr. 48 und 49 Markierversuche durchgeführt. Dazu wurden nach der Entnahme der Nullproben am 26. September vier Markierstoffe unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Verhältnisse und möglicher Verschmutzungsherde im näheren Einzugsgebiet der Quellen in Sondierschlitze eingeimpft (vgl. Anhang Nr. 9). Die eingeimpften Farbstoffe wurden mit 1 - 3 m3 Wasser nachgespült. Ein weiterer Farbstoff (Impfstelle C) wurde bei der Jauchegrube beim Stall Assek. Nr. 359 zur Dichtigkeitsprüfung eingeimpft. Der Sondierschlitz Impfstelle A hatte eine Tiefe von 1.6 m und eine Fläche von 2.2 auf 1.8 m. Folgendes Grabenprofil wurde aufgenommen: 0.00 - 0.20 m: 0.20 - 1.40 m: 1.40 - 1.60 m:
Humus siltiger Sand mit wenig Kies tonig, siltiger Sand mit Kies
Der Sondierschlitz Impfstelle B wies eine maximale Tiefe von 0.8 m auf und hatte eine Fläche von 3.0 auf 1.8 m. Dabei wurde folgendes Grabenprofil aufgenommen: 0.00 - 0.15 m: 0.15 -0.70 m: ab 0.70 m:
Humus siltiger Sand mit Kies und Steinen verwitterter Nagelfluhfels
Der Sondierschlitz Impfstelle D war max. 0.4 m tief und hatte eine Fläche von 2.1 auf 1.8 m. Folgendes Grabenprofil wurde aufgenommen: 0.00 - 0.05 m: 0.05 - 0.40 m:
Humus siltig, sandiger Kies mit Steinen
Der Sondierschlitz Impfstelle E hatte eine maximale Tiefe von 1.7 m und eine Fläche von 2.3 auf 2 m. Dabei wurde folgendes Grabenprofil aufgenommen. 0.00 - 0.25 m: 0.25 - 0.70 m: 0.70 - 1.70 m:
Humus siltiger Sand mit wenig Kies siltiger Feinsand mit Kies und Steinen
Die Distanzen der Impfstellen zu den Quellen Hägni Nr. 48 und 49 und die eingesetzten Farbstoffe sind in folgender Tabelle zusammengefasst: Impfstellen Distanz zu Quelle Hägni 48 Quelle Hägni 49 Farbstoff Farbstoff-Menge
A
B
C
D
E
274 m 118m Eosin 300 g
239 m 160m Naphthionat 1000 g
208 m 99m Sulforhodamin B 300 g
206 m 97m Uranin 200 g
285 m 110 m Amidorhodamin 300 g
Tabelle 5.1: Angaben zu den Impfstellen
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Seite 10
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassunqen Hägni
Zur Bestimmung der Abstandsgeschwindigkeiten und der Fliessrichtungen entnahm Albert Zimmermann, Brunnenmeister der WV Bühler, vom 26. September bis 26. Oktober 2012 in den Quellen Hägni Nr. 48 und 49 je 23 Wasserproben in folgenden Zeitintervallen: 1.Woche Mittwoch Donnerstag - Sonntag 2.+ 3. Woche Montag- Samstag Sonntag 4. + 5. Woche Montag, Mittwoch, Freitag Dienstag, Donnerstag, Samstag, Sonntag
26. — 30. September 2012 1 Probe Je 1 Probe 1.- 14. Oktober 2012 Je 1 Probe Keine Probe 15. —28. Oktober 2012 Je 1 Probe
08:00 (Nullprobe) 7:00 7:00
7:00
Keine Probe
Tabelle 5.2: Programm der Probenahmen Die Proben wurden im Labor Dr. Heinz Otz, Bellmund, auf Farbstoffrückstände analysiert. 5.3.2 Auswertung der Wasserproben Quelle Hägni Nr. 48 Der Farbstoff Eosin (Impfstelle A) konnte in der Quelle Hägni Nr. 48 am 6. Oktober 2012, 10 Tage nach der Impfung, zum ersten Mal nachgewiesen werden. Die maximale Farbstoffkonzentration von 6'569 pg/m3 wurde weitere drei Tage später, am 9. Oktober 2012, erreicht. Anschliessend nahm die Farbstoffkonzentration ab und war bei Versuchsende noch mit einer Konzentration von 105 pg/m3 nachweisbar. Am 3. Oktober 2012, 7 Tage nach der Impfung, wurde der Farbstoff Uranin (Impfstelle D) zum ersten Mal in der Quelle Hägni Nr. 48 nachgewiesen. Die Farbstoffkonzentration stieg bis zum 4. Oktober 2012 an und erreichte nach 8 Tagen ein Maximum von 8'670 pg/m3. Anschliessend nahm die Farbstoffkonzentration ab und war bei Versuchsende am 26. Oktober noch mit einer Konzentration von 624 pg/m3 nachweisbar. Die anderen drei Farbstoffe konnten in der Quelle Hägni Nr. 48 nicht nachgewiesen werden. Quelle Hägni Nr. 49 Am 11. Oktober 2012, 15 Tage nach der Impfung, wurde in der Quelle Hägni Nr. 49 zum ersten Mal der Farbstoff Amidorhodamin (Impfstelle E) nachgewiesen. Die Farbstoffkonzentration stieg bis zum 13. Oktober 2012 an und erreichte nach 17 Tagen ein Maximum von 411 pg/m3. Anschliessend nahm die Farbstoffkonzentration ab und war bei Versuchsende noch mit einer Konzentration von 115 pg/m3 nachweisbar. Die anderen vier Farbstoffe konnten in der Quelle Hägni Nr. 49 nicht nachgewiesen werden.
GEOLOGIEBURO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Seite 11
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassunden Hägni
10'000 --48A Eosin
9'000
—0-48 D Uranin
Farbstoffkonzentration (ug/m3)
8000
E Amidorhodamin
7000 6'000 5'000 4'000 3000 2000
_ 0
I
NNNN (t)
o NNNN
(I)
V)
NNN <1)", ) V)
d
NNNNN r-
•
c‘i
Y- •
NNN
NNN
N
3 -3 3 3 - 3 -3 3 3 3 3 3 -3 -3 3 3 -3 3 3 -6 -3 3 -3 -6 3 -
ci
II)
(si
oc; o)
cci
NNNNN
ui (.6
Abb. 5.2: Farbstoffnachweis in den Quellen Hägni Nr. 48 und 49 Markierversuch 2012 5.3.3 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen der Markierversuche Die folgende Tabelle zeigt die aufgrund der Markierversuche ermittelten maximalen und mittleren Fliessgeschwindigkeiten. Impfstellen
A
D
E
Fliessgeschwindigkeiten [m/Tag
max / mit
max / mit
max / mit
Quelle Hägni Nr. 48
27.4 /21.1
29.4 /25.8
-
Quelle Hägni Nr. 49
-
-
7.3 / 6.5
Tabelle 5.3: Nachgewiesene Fliessgeschwindigkeiten Die Markierversuche belegen hydraulische Verbindungen von Westen nach Osten. Das schnelle Erscheinen, die hohe Farbstoffkonzentration und die hangparallele Verbindung sind Hinweise, dass das Wasser durch Klüfte im Fels zu den Quellen gelangt. Die fehlende hydraulische Verbindung von der Impfstelle B bestätigen die generelle Fliessrichtung von Westen nach Osten. Die lmpfstelle D lag über einer Sickerleitung, welche in den Brunnen unterhalb der Assek. Nr. 359 entwässert. Kurz nach der Einfärbung war das Wasser in diesem Brunnen grün gefärbt. Die schnelle Verbindung von der lmpfstelle D zur Quelle Nr. 48 könnte durch die Versickerung beim Brunnen mitbeeinflusst worden sein. Der fehlende Nachweis vom Farbstoff Sulforhodamin B (Impfstelle C) zeigt, dass die Jauchegrube beim Stall Assek. Nr. 359 dicht ist. GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassunoen Hägni
6.
DIE GRUNDWASSERSCHUTZZONEN HÄGNI
6.1
Dimensionierung der Schutzzonen
Seite 12
6.1.1 Allgemeine Bemerkungen Informationen zu den Themen ,Ziel und Zweck der Schutzzonen', Dimensionierungsgrundsätze'„Einschränkungen in den Schutzzonen' und ,Anforderungen an den Schutzzonenplan' finden sich im Anhang Nr. 10 unter ,Erläuterungen zu den Grundwasserschutzzonen'. 6.1.2
Zone S1 (Fassungsbereich)
Die Zone Si soll verhindern, dass Trinkwasserfassungen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verschmutzt werden. Es sollten keinerlei Fremdstoffe (z.B. tierische Dünger) direkt in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können. Die Schutzzone Si wurde mit einem Radius von 10 m ab Fassungsleitung ausgeschieden. Innerhalb dieser Fläche sind nur Nutzungen zulässig, die der Wasserversorgung dienen. Der unverletzten Humusdecke und dem Wald kommen eine wichtige Schutz- und Reinigungsfunktion zu. Die Zone S1 ist mit geeigneten Massnahmen zu markieren. 6.1.3
Zone S2 (Engere Schutzzone)
Massgebend für die Dimensionierung der Zone S2 ist die mittlere Verweildauer in der Zone S2. Die Gewässerschutzverordnung (GSchV, Anhang 4 Ziffer 123) verlangt, dass 'die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung mindestens zehn Tage beträgt'. Zudem muss der Abstand von der Zone Si bis zum äusseren Rand der Zone S2 im Zuströmbereich mindestens 100 m betragen. Der Abstand von der Zone Si zur Zone S2 wurde unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Verhältnisse, insbesondere der Ergebnisse der Markier-versuche und der Topographie ausgeschieden. 6.1.4
Zone S3 (Weitere Schutzzone)
Die Zone S3 bildet eine Pufferzone um die Zone S2. Sie gewährleistet den Schutz vor Anlagen und Tätigkeiten, die ein besonderes Risiko für das Grundwasser bedeuten (z.B. Materialabbau, Gewerbe- und Industriebetriebe) und soll es ermöglichen, dass bei unmittelbar drohender Gefahr (z.B. bei einem Unfall mit einem Gefahrengut) für die erforderlichen Interventions- oder Sanierungsmassnahmen genügend Zeit und Raum zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der Topographie und der Resultate der Markierversuche wurde der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 gegen Westen mit einem Abstand von 150 m ausgeschieden.
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Seite 13
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassunden Hägni 6.2
Gefahrenherde
Verkehrsanlagen Die bestehende Flurstrasse zur Liegenschaft Unterer Saul wird zonenkonform über die Schulter entwässert. Jauchegruben, Silos Die bestehenden Jauchegruben und deren Zuleitungen in der Zone S2 sind innert einem Jahr nach Vollzugsbeginn des Schutzzonenreglements und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Jauchegrube (120 m3) beim Stall Assek. Nr. 359 in der Zone S3 ist ständig gefüllt und wird für die Produktion von Strom mit Biogas verwendet. Die Jauchegrube und deren Zuleitungen sind innert einem Jahr und nachher alle zehn Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Undichte Jauchegruben müssen sofort saniert oder stillgelegt werden. Silosaft muss in eine Jauchegrube oder in einen Kontrollschacht abgeleitet werden. Die Lagerung von Siloballen innerhalb von Grundwasserschutzzonen ist nicht zulässigl. 6.3
Nutzungseinschränkungen
Bodenbewirtschaftung und Düngung In der Zone S2 dürfen keine flüssigen Hofdünger (Gülle) oder Klärschlamm2 und Holzschutzmittel3 ausgebracht bzw. verwendet werden. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss nach den Vorgaben des Bundes erfolgen4 . Wir empfehlen, für die Einhaltung des Flüssigdüngerverbots die Zone S2 mit geeigneten Mitteln (z.B. mit Pfählen in Hülsen) zu markieren. Innerhalb der rot schraffierten Fläche im Schutzzonenplan, einem Streifen von je 10 m Breite entlang des Lienzerenbachs / Kellenbachs, ist Weidgang und das Ausbringen von Dünger verboten (Weidgang- und Düngeverbot).
7.
ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die WV Bühler versorgt rund 1'600 Personen sowie mehrere Industrie- und Gewerbebetriebe mit Trink- und Brauchwasser. Der jährliche Wasserverbrauch beträgt im Mittel rund 153'000 m3. Mit den eigenen Quellen in den Gebieten Hägni, Städeli-Hüsli, Weissen, Moosweid und Schlittern deckt die WV Bühler rund 55% des gesamten Trinkwasserbedarfs, die restlichen 45% werden mit den Grundwasserfassungen Herrmoos gedeckt. Zudem ist die WV Bühler Mitglied der Regionalen Wasserversorgung von Appenzell — Mittelland.
BAFU: Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, 2011 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 18. Mai 2005; Anhang 2.6 3 ChemRRV vom 18. Mai 2005; Anhang 2.4 4 ChemRRV vom 18. Mai 2005; Anhang 2.4 und Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005
1
2
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassunqen Häqni
Seite 14
Die Quellen Hägni weisen einen nutzbaren Quellertrag von rund 30'000 m3/Jahr auf, dies entspricht einer mittleren Schüttung von 58 l/min, womit ca. 20% des gesamten Trink- und Brauchwasserbedarfs in Bühler gedeckt werden können. Öffentliche Wasserversorgungen müssen gemäss Art. 20 Gewässerschutzgesetz zum Schutz des Grundwassers Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen ausscheiden. Die Schutzzonen haben die Aufgabe, das Grundwasser im Einzugsgebiet von Trinkwasserfassungen vor Verunreinigungen zu schützen. Im März 2011 erteilte die Wasserkommission Bühler unserem Büro den Auftrag, die Anfangs der 90er Jahre provisorisch ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni auszuscheiden. Das Quellwasser weist in chemischer Hinsicht eine einwandfreie Qualität auf. In bakteriologischer Hinsicht muss das Quellwasser oft beanstandet werden. Bei Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen innerhalb der Grundwasserschutzzonen (Düngeverbot in der Zone Si, Jaucheverbot in der Zone S2) darf mit einer Verbesserung der Rohwasserqualität gerechnet werden. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität muss das Quellwasser auch nach der Ausscheidung der Schutzzonen weiterhin aufbereitet und regelmässig kontrolliert werden. Die Quellfassungen Hägni Nr. 41, 42, 44 und 47 liegen in unmittelbarer Nähe zum Kellenbach. Die Überprüfung der Bachwasserinfiltration mit einem Färbversuch hat gezeigt, dass das Bachwasser innert Stunden zu den beprobten Quellen gelangt. Gestützt auf die Ergebnisse des Markierversuchs entschied die WV Bühler, die Quelle Hägni 47 künftig nicht mehr für die Trinkwasserversorgung zu nutzen. Auch bei den Quellen 41, 42, 44 und beim Quellaustritt konnte eine rasche Bachwasserinfiltration nachgewiesen werden. Die Konzentration in diesen Quellen ist jedoch im Vergleich zur Quelle 47 mindestens um das 7-fache geringer. Aufgrund der nachgewiesenen Bachwasserinfiltration empfehlen wir die strikte Einhaltung des Gülleverbots in der Zone S2. Zudem empfehlen wir ein Weidegang- und Düngeverbot entlang dem Kellenbach in einem Streifen von 10 m beidseits des Bachs innerhalb der Grundwasserschutzzonen. Tränkestellen für den Weidgang müssen ebenfalls in sicherer Entfernung zum Bach aufgestellt werden.
St.Gallen, 3. Dezember 2020
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Christoph Haering Dipl. Geologe ETH/SIA
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Häqni
Anhang
ANHANG Nr. 1:
Verwendete Unterlagen
Nr. 2:
Detailpläne Quellsanierung Hägni 1993, 2a: Quelle Nr. 44 2b: Quelle Nr. 48
Nr. 3:
Wasserbeschaffung Wasserversorgung Bühler
Nr. 4:
Schüttungsmessungen Zulauf Reservoir Untere Hägni
Nr. 5:
Schüttungsmessungen Quellfassungen Hägni
Nr. 6:
Trinkwasser-Untersuchungen Quellfassungen Hägni, inkl. Erfahrungs- und Grenzwerte sowie Erläuterungen
Nr. 7:
Markierversuch Kellenbach — Quellen Hägni; Situation 1 : 1'000
Nr. 8:
Markierversuche im Einzugsgebiet der Quellen Hägni, Daten
Nr. 9:
Markierversuche im Einzugsgebiet der Quellen Hägni, Situation 1 : 1'000
Nr. 10: Erläuterungen zu den Grundwasserschutzzonen
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Anhang Nr. 1
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
VERWENDETE UNTERLAGEN AMT FÜR LEBENSMITTELKONTROLLE DER KANTONE AR, Al, GL UND SH • bakteriologische Trinkwasseranalysen BAU- UND UMWELTDEPARTEMENT KANTON APPENZELL INN ERRHODEN Vorprüfung: Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Hägni (Quellschächte • 2012 Nr. 52, 53, 55 und 56, Bezirk Schlatt-Haslen) BUNDESAMT FÜR UMWELT, BAFU • 2004: Wegleitung Grundwasserschutz BUNDESAMT FÜR UMWELT BAFU UND BUNDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft • 2011: GESETZGEBUNG DES BUNDES • 1991/93: Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20, Gewässerschutzgesetz) • 1998: Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) • 2005: Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (SR 814.81; Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, abgekürzt ChemRRV) • 2005: Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) HERSCHE INGENIEURE AG • 2011: Quellen Hägni; Bestandesaufnahme KANTON APPENZELL INNERRHODEN •
Gewässerschutzkarte
LANGENEGGER OTTO • Chemische und bakteriologische Trinkwasseranalysen LIENERT & HAERING AG • 1994: Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni SCHWEIZERISCHER VEREIN DES GAS- UND WASSERFACHES (SVGW) • 1989: Richtlinien für Projektierung, Ausführung und Betrieb von Quellfassungen • 2005: Richtlinien für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung SCHW. GEOTECHNISCHE KOMMISSION • 1949: Geologischer Atlas der Schweiz, Blatt St.Gallen — Appenzell, 1 : 25'000 • 1963: Geotechnische Karte der Schweiz, Blatt Nr. 2 Luzern-Zürich-St.Gallen-Chur, 1 : 200000, inkl. Erläuterungen •
1993:
Hydrogeologische Karte der Schweiz, Blatt Bodensee, 1 : 100000, inkl. Erläuterungen
WASSERVERSORGUNG BÜHLER Archivunterlagen •
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Quellfassung Neufassung
Situation
Hägni Nr. 44 der WV Bühler
II. Mai 1993 Bogen 30° Sickerrohr
1:100
Schacht 0 80cm 12.0
Janodur h PVC NW 110
26.00
Schnitt
Sickerrohr Geröll Lehm
A 1:20
Janodur h PVC NW 110
r
,,..:,
/
0
/ d
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG 9113 DEGERSHE1M TeL 071/54 17 33 Fax 071/54 29 70
4
, 00 0 0 .: 3 , • o0 o g g(g . r, 0 gee? 2 , °. , 4.12- 88 g0 -e.e..: .0 ‘-' 0 h 2 15 8 , » 00:4 e )G °0`ier cee•:; ("p_o c)( 0 (24)e)
•
.
°
9
Ö"
Ci C. 900R C2,0-'0-0 gZ50 0 00 ,00
# 2
o o cck,ö 0e
/A:2 e°g8.0,Ceit:•-:.7„.,::, •• • • . . • . • . . . ..
0.40
•
•
(9G% igg
•
1.00
; c:b 1.c); . 0 O
00%000 o
° go_ g0
poo
r) ( •,,v o ...•• •
9,92.4.•-ä9).
0.40
Nagelfluh- Fels
Quellfassung Hägni Nr. 48 der WV Bühler Neufassung 13. Mai 1993 Sickerrohr Nagelfluh- Fels
Situation 1:100 Drainage - Schlauch 0 60
Schacht 0 60 cm
P\IC
A
St) 100 16 NO
Tiefe - 3.50 ab OK Terrain
Stahl alt 3.90
6.00
4.30
5.00
PE ND 6
Schnitt A
(
1.50
-2
0 100
Sickerrohr Geröll Lehm
1: 20
0 // : :
PE ND 6 0 100
:
0 0 0 0 ::: : : 0 0:
:: :
c, :
0 C o :
:
p c:o o. c r ,0 ": di : ,/// ,...,c;c:;;20 c, c, : <,0ocCD :C.0 0:0
Jr : j _p ;e o .;e c c. 0 0 C° C° 0 00°0 c, o : .c 0c : :
02°
:,, o , ,... o.,z, 0 en c, o o 0 0 0 0)00 c, o cy . 0 b o o 0 0 4, 0 ö 00,00.,0Ci.,00,>000.200:0,7_0,. c) (0 0 0 0 0 .0 .0 0 .., . 0 '2 a .oc i2) ,..00 .--' - s-2-°2-. <°e' ,,, 0 : 0° 07 0 0 02 0 o o
c.° 'e'::::',,e .°0,:eO: c'; '00°: : 000000:00:o4.'"2 0.0:0;,> 7: ? :o7:0; 05:71,7:Z0 0072 . 0 0 , ( o ,7 » 0 . . ,,
•
‘ 0 a 0 0 o 0 0 0 . : 0 0 7 C. 0 •0 7 7 00_7 20° 0 7.:- C.° 0 , ::: 4 :..°:::::i.: 7. . 0 er, ..J o 0 .:0 0 Cz t..:: c2 0 ‘c 0 0 .1 .:: 0 o 0 C' 0 ., ... oo (JO e„ 0 0. 2, .:,, 0 , 0,5, , 0 0 0 0 0,00 0 .:e o c 0 gc 0 0 0 9 , ,,, 0 . 00 0,, ° 0 0 0 0 0 0 0 C.* CI CD 0 '30 00 0 0 0 . . . . 00 • • • • • • • • . 00 .. . . • . • • • • I . • . . . „ . . . .• •• • . . . • • • . • • • • • •• • • • • • • • . • • 0 . .
0 o eo
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAER1NG AG 9113 DEGERSHEIM
a' ''"
a',,,p'
Tel 071/54 17 33 Fax 071/54 29 70
1.50
;(3,„„ 6%,..„...„0„,,
''"" G̀"' '''0, ,.., e, c,,,c, ,,,p
0
Nagelfluh - Fels
Anhang Nr. 3
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
Wasserbeschaffunq WV Bühler Total
Jahr
Quellen Hägni m3/Jahr
Quellen Weissen Moosweid m3/Jahr
Quellen Schlittern m3/Jahr
GWF Herrmoos m3/Jahr
Bezug RVVAM m3/Jahr
m3/Jahr
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
33'519 30'446 31'796 32'000 25'482 30'929 23'340 34'300
38'405 34'723 36'625 39'000 31'168 33'751 26'844 32'212
6'254 3'041 5'816 6'000 5'642 6'957 5648 4'720
94'441 50'464 55'939 53000 5'635 35'895 78'331 66'559
74'576 25'971 102 6'000 71'711 13'540 8'900 28'065
247'195 144'645 130'278 136'000 139'638 121'072 143'063 165856
Minimum Maximum Mittel
23'340 34'300 30'227
26'844 39'000 34'091
3'041 6'957 5'510
5'635 94'441 55'033
102 74'576 28'608
121'072 247195 153'468
Bezug RWAM GWF Herrmoos Quellen Schlittern Quellen Weissen - Moosweid Quellen Hägni
2005
2006
Geologiebüro Lienert & Haering AG
2007
2008
2009
2010
2011
2012
Quellen Hägni Sz 2014
Anhang Nr. 4
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
Schüttunqsrnessungen Zulauf Reservoir Untere Häqni Zulauf Reservoir Untere Hägni Zulauf Datum
m3/Monat
Januar 2000 Februar 2000 März 2000 April 2000 Mai 2000 Juni 2000 Juli 2000 August 2000 September 2000 Oktober 2000 November 2000 Dezember 2000 Januar 2001 Februar 2001 März 2001 April 2001 Mai 2001 Juni 2001 Juli 2001 August 2001 September 2001 Oktober 2001 November 2001 Dezember 2001 Januar 2002 Februar 2002 März 2002 April 2002 Mai 2002 Juni 2002 Juli 2002 August 2002 September 2002 Oktober 2002 November 2002 Dezember 2002 Januar 2003 Februar 2003 März 2003 April 2003 Mai 2003 Juni 2003 Juli 2003 August 2003 September 2003 Oktober 2003 November 2003 Dezember 2003 Januar 2004 Februar 2004 März 2004 A•ril 2004 Mai 2004
2'326 4'660 4'939 3'429 1'018 2'295 3'901 2'598 2051 1'463 2473 2'112 2'517 2'268 5'204 5'500 1'172 2'841 1'256 781 2'681 795 1706 2'156 1780 2'091 1964 1'499 3'358 2'526 1'604 1'764 3'293 3'206 3'334 2'114 2'284 1'100 3'161 2'165 956 846 908 365 607 3'527 3'338 3'030 3'844 3'974 4'031 4'968 2'989
Geologiebüro Lienert & Haering AG
3 m /Jahr
33'265
28'877
28'533
22'287
Verwurf
Quellen Hägni Quellschüttung
m3/Monat
m3/Monat
1/min
0 0 0 0 100 15 86 142 63 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 33 0 0 0 0 0 8 61 0 8 25 119 55 0 0 0 0 0 0 1 0 0 123 0 30 218 112 0 0 0 0 22 0
2'326 4'660 4'939 3'429 1'118 2'310 3'987 2'740 2'114 1'463 2'473 2'112 2'517 2'268 5'204 5'500 1'173 2'841 1'256 781 2'714 795 1'706 2'156 1'780 2'091 1'972 1'560 3'358 2'534 1'629 1'883 3'348 3'206 3'334 2'114 2'284 1100 3'161 2'166 956 846 1'031 365 637 3'745 3'450 3030 3'844 3'974 4'031 4'990 2'989
52.1 111.6 110.6 79.4 25.0 53.5 89.3 61.4 48.9 32.8 57.2 47.3 56.4 56.3 116.6 127.3 26.3 65.8 28.1 17.5 62.8 17.8 39.5 48.3 39.9 51.9 44.2 36.1 75.2 58.7 36.5 42.2 77.5 71.8 77.2 47.4 51.2 27.3 70.8 50.1 21.4 19.6 23.1 8.2 14.7 83.9 79.9 67.9 86.1 95.2 90.3 115.5 67.0
Quellen Hägni Sz 2014
Anhang Nr. 4
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
Schüttungsmessurmen Zulauf Reservoir Untere Häqni Zulauf Reservoir Untere Hägni Zulauf Datum
m3/Monat
Juni 2004 Juli 2004 August 2004 September 2004 Oktober 2004 November 2004 Dezember 2004 Januar 2005 Februar 2005 März 2005 April 2005 Mai 2005 Juni 2005 Juli 2005 August 2005 September 2005 Oktober 2005 November 2005 Dezember 2005 Januar 2006 Februar 2006 März 2006 April 2006 Mai 2006 Juni 2006 Juli 2006 August 2006 September 2006 Oktober 2006 November 2006 Dezember 2006 Januar 2007 Februar 2007 März 2007 April 2007 Mai 2007 Juni 2007 Juli 2007 August 2007 September 2007 Oktober 2007 November 2007 Dezember 2007 Januar 2008 Februar 2008 März 2008 April 2008 Mai 2008 Juni 2008 Juli 2008 August 2008 September 2008 Oktober 2008
3'793 4'203 1'777 1'896 3'292 2'497 1'325 2'465 2'094 3'480 4'258 3'327 1'379 3'574 4'391 1'437 2'239 579 748 1'052 1'276 3'793 4'728 3'064 1'606 1'060 4'030 3'686 2'644 992 2'515 3'164 2'451 3'670 2'785 1'007 1'673 2'932 4'169 3'794 1'518 2'588 2'987 2'962 1'144 3'495 5'040 1'420 1'327 3'060 2'864 3'150 1'602
Geologiebüro Lienert & Haering AG
3
m /Jahr
38'589
29'971
30'446
32'738
Verwurf
Quellen Hägni Quellschüttung
m3/Monat
m3/Monat
1/min
50 118 8 96 206 0 0 0 0 0 16 86 46 226 353 30 17 0 0 0 0 0 159 82 1625 8 116 89 0 0 32 17 0 0 0 90 34 132 121 97 0 1 0 0 0 0 0 0 57 217 175 175 198
3'843 4'321 1'785 1'992 3'498 2'497 1'325 2'465 2'094 3'480 4'274 3'413 1'425 3'800 4'744 1'467 2'256 579 748 1'052 1'276 3'793 4'887 3'146 3'231 1'068 4'146 3'775 2'644 992 2'547 3'181 2'451 3'670 2'785 1'097 1'707 3'064 4'290 3'891 1'518 2'589 2'987 2'962 1'144 3'495 5'040 1'420 1'384 3'277 3'039 3'325 1'800
89.0 96.8 40.0 46.1 78.4 57.8 29.7 55.2 51.9 78.0 98.9 76.5 33.0 85.1 106.3 34.0 50.5 13.4 16.8 23.6 31.6 85.0 113.1 70.5 74.8 23.9 92.9 87.4 59.2 23.0 57.1 71.3 60.8 82.2 64.5 24.6 39.5 68.6 96.1 90.1 34.0 59.9 66.9 66.4 27.4 78.3 116.7 31.8 32.0 73.4 68.1 77.0 40.3
Quellen Hägni Sz 2014
Anhang Nr. 4
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
Schüttunqsmessungen Zulauf Reservoir Untere Häqni Zulauf Reservoir Untere Hägni Zulauf Datum
m3/Monat
November 2008 Dezember 2008 Januar 2009 Februar 2009 März 2009 April 2009 Mai 2009 Juni 2009 Juli 2009 August 2009 September 2009 Oktober 2009 November 2009 Dezember 2009 Januar 2010 Februar 2010 März 2010 April 2010 Mai 2010 Juni 2010 Juli 2010 August 2010 September 2010 Oktober 2010 November 2010 Dezember 2010 Januar 2011 Februar 2011 März 2011 April 2011 Mai 2011 Juni 2011 Juli 2011 August 2011 September 2011 Oktober 2011 November 2011 Dezember 2011 Januar 2012 Februar 2012 März 2012 April 2012 Mai 2012 Juni 2012 Juli 2012 August 2012 September 2012 Oktober 2012 November 2012 Dezember 2012
2'173 2920 1'029 723 3'872 3'265 1'289 2'883 2'872 1'895 959 1'707 1'964 3'538 1'760 938 3'410 1'494 2'883 4'078 2'158 4'297 2'702 2'505 2'187 3'453 3'126 551 2'567 680 1'123 3'385 4'101 2'347 1'124 1858 209 2'269 3'993 1'017 4'083 3'116 1'379 3'045 1'550 2'200 3794 3'415 3'122 3'586
Minimum Maximum Mittel
209 5'500 2'509
Geologiebüro Lienert & Haering AG
Verwurf
Quellen Hägni Quellschüttung
m3/Monat
m3/Monat
1/min
34'300
18 0 0 0 0 0 283 126 125 54 12 27 135 0 0 0 1 0 64 177 208 96 95 66 19 10 0 0 72 132 91 310 225 80 110 252 0 207 257 0 0 0 7 74 34 208 97 126 132 0
2'191 2'920 1'029 723 3'872 3'265 1'572 3'009 2'997 1'949 971 1'734 2'099 3'538 1'760 938 3'411 1'494 2'947 4'255 2'366 4'393 2797 2'571 2'206 3'463 3'126 551 2'639 812 1'214 3'695 4'326 2'427 1'234 2'110 209 2'476 4'250 1'017 4'083 3'116 1'386 3'119 1'584 2'408 3'891 3'541 3'254 3'586
50.7 65.4 23.1 17.9 86.7 75.6 35.2 69.7 67.1 43.7 22.5 38.8 48.6 79.3 39.4 23.3 76.4 34.6 66.0 98.5 53.0 98.4 64.7 57.6 51.1 77.6 70.0 12.3 59.1 18.2 27.2 82.8 96.9 54.4 27.6 47.3 4.7 55.5 95.2 22.8 91.5 69.8 31.0 69.9 35.5 53.9 87.2 79.3 72.9 80.3
22'287 38'589 30'105
0 1'625 63
209 5'500 2'572
5 127 58
m3/Jahr 31'157
25'996
31'865
23'340
Quellen Hägni Sz 2014
o
iv a
Januar 2000
4 o
Schüttung [I/min] cr, o
co o
o o
ru o
4 o i
i
Mai 2000 September 2000 Januar 2001 Mai 2001 September 2001 Januar 2002
VI C,
Mai 2002 September 2002 Januar 2003 Mai 2003
I.
September 2003
In
Januar 2004
M (i) In C =
Mai 2004 September 2004 Januar 2005
M = N C
Mai 2005 September 2005 Januar 2006
C —eb
Mai 2006 September 2006
73 M cn M
Januar 2007 Mai 2007
2 0 ri• C = re
September 2007 Januar 2008 Mai 2008 September 2008
M -% M I
Januar 2009 Mai 2009 September 2009 Januar 2010
—•
Mai 2010 September 2010 Januar 2011 Mai 2011 September 2011 Januar 2012 Mai 2012 September 2012
= C: re re C
1 1
Anhang Nr. 5
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
Schüttunqsmessunqen Quellfassunqen Häqni 42 1/min
44 1/min
48 1/min
49 1/min
14.0 32.1 22.0 44.0 19.0 22.0 38.0 21.0 10.4 13.2 21.1 38.0 6.5 6.3 38.5 6.3 14.6 40.5 38.2 69.8
5.2 5.9 12.6 17.2 9.9 9.2 20.5 10.8 6.2 29.0 42.3 49.6
35.6 24.0 42.0 20.0 24.0 40.0 24.0 4.7 7.1 23.2 25.9 14.2 13.7 26.1 17.3 7.4 8.0 31.7 11.2
16.3 12.0 33.0 11.0 11.5 22.0 12.0 1.8 2.0 10.9 11.3 12.2 11.6 11.3 10.9 2.8 3.1 13.7 19.4
11.0 18.8 16.0 17.0 14.0 15.0 18.0 16.0 3.8 3.4 1.4 1.4 13.5 11.2 8.9 14.5 4.1 4.9 1.5 16.3
6.3 69.8 25.8
5.2 49.6 18.2
4.7 42 21.1
1.8 33 12.0
9.5
8.9
18.3
Quelle Datum
41 1/min
15. Feb 93 17.Jun 93 1. Jul 93 30. Aug 93 24. Sep 93 5. Okt 93 18.Okt 93 4. Nov 93 29. Apr 11 27. Mai 11 9. Jun 11 17. Jun 11 5. Aug 11 26. Aug 11 18. Dez 11 3. Feb 12 10. Mai 12 6. Aug 12 1. Okt 12 22. Dez 12 Minimum Maximum Mittel Ertragsquotient
Geologiebüro Lienert & Haering AG
50 1/min
1/min
Total m3/Tag
1.2 1.2 17.2 19.3
25.0 102.8 74.0 136.0 64.0 72.5 118.0 73.0 27.1 32.8 86.4 113.1 56.3 52.0 105.3 59.8 35.1 85.5 127.4 166.3
36.0 148.0 106.6 195.8 92.2 104.4 169.9 105.1 39.0 47.2 124.4 162.9 81.1 74.9 151.6 86.1 50.5 123.1 183.5 239.5
1.4 18.8 10.5
1.2 19.3 9.7
25 166.3 80.6
36.0 239.5 116.1
13.4
16.1
m3/Jahr
13'140 87'407 42'374
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschut77onen um die Quellfassungen Hägni
Anhang Nr. 6
TRINKWASSER - UNTERSUCHUNGEN QUELLFASSUNGEN HÄGNI 2. Jul 12
Probedatum Beprobte Quelle
48
49
48
17. Dez 12 49
50
48 1 1
18 11 3
670 1 1
118 2 0
1'100 12 22
Allgemeine Parameter
1/min °C
Schüttung Wassertemperatur Aussehen Farbe Geruch Trübung pH-Wert Leitfähigkeit Gesamt-Härte Karbonat-Härte m-Wert (Säureverbrauch) Oxidierbarkeit
p.S/cm °fH °fH mmo1/1 mg KMn04/1
DOC
mg C/1
TE/F
Bakteriologische Analyse Gesamt-Keimzahl Escherichia Coli Enterokokken
KBE/m1 20 °C KBE/m1 30°C KBE/100 ml KBE/100 ml
Anorganische Verbindungen und Metalle Ammonium
mg NH4/1
Nitrit
mg NO2/1
Nitrat
mg NO3/1
Chlorid Sulfat Phosphat
mg Cl/1 mg SO4/1
Calcium Magnesium
mg Ca/1 mg Mg/1
mg PO4/I
Erfahrungswert bzw. Toleranzwert überschritten: Geologiebüro Lienert & Haering AG
Quellen Hägni Sz 2014
Anhang Nr. 6
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
TRINKWASSER - UNTERSUCHUNGEN QUELLFASSUNGEN HÄGNI, ZULAUF RESERVOIR UNTERE HÄGNI 7. Jan 85
Probedatum
4. Jul 85
13. Nov 85
16. Apr 86
16. Sep 86
25. Feb 87
14. Jul 87
14. Jun 88
12. Dez 88
17. Apr 89
10
8
10
8.4
8.2
8.5
1 0
0 0
37 2 2
0 0 0
49 0 0
90 0 0
Allgemeine Parameter Schüttung Wassertemperatur Aussehen Farbe Geruch Trübung pH-Wert Leitfähigkeit Gesamt-Härte Karbonat-Härte m-Wert (Säureverbrauch) Oxidierbarkeit
1/min °C
TOO
mg C/1
TE/F p.S/cm °fH °fH mmo1/1 mg KMn04/1
Bakteriologische Analyse Gesamt-Keimzahl Escherichia Coli Enterokokken
KBE/ml 20 °C KBE/m1 30 °C KBE/100 ml KBE/100 ml
0 0
0
20 50
0 0
Anorganische Verbindungen und Metalle Ammonium
mg NH4/I
Nitrit
mg NO2/I
Nitrat Chlorid Sulfat
mg NO3/I mg Cl/I mg SO4/I
Phosphat
mg PO4/I
Calcium Magnesium
mg Ca/I mg Mg/I
Erfahrungswert bzw. Toleranzwert überschritten: Geologiebüro Lienert & Haering AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschut77onen um die Quellfassungen Hägni
Anhang Ni. 6
TRINKWASSER - UNTERSUCHUNGEN QUELLFASSUNGEN HÄGNI, ZULAUF RESERVOIR UNTERE HÄGNI 19. Sep 89
Probedatum
8. Mär 90
14. Aug 90
23. Mai 91
30. Mär 92
8.9
8.5
28. Okt 92
30. Jun 93
Allgemeine Parameter Schüttung Wassertemperatur Aussehen Farbe Geruch Trübung pH-Wert Leitfähigkeit Gesamt-Härte Karbonat-Härte m-Wert (Säureverbrauch) Oxidierbarkeit TOO
1/min °C
1. Okt 96
27. Jun 97
23. Okt 00
9.4
10
9.0
58 10.0
TE/F
10.3
11.8
7.5
7.7
0.19
0.02
0.6
0.04
0.09
0.19
0.1
0.1
0.3
110 1 1
67 1 0
23 0 0
12 0 0
88 3 1
181 11 28
60 14 1
310 3 4
27 1 0
µS/cm °WI °fH mmo1/1 mg KMn04/1 mg C/I
Bakteriologische Analyse Gesamt-Keimzahl Escherichia Coli Enterokokken
KBE/ml 20 °C KBE/ml 30°O KBE/100 ml KBE/100 ml
3 2
Anorganische Verbindungen und Metalle Ammonium
mg NH4/I
Nitrit
mg NO2/I
Nitrat
mg NO3/I
Chlorid Sulfat Phosphat
mg Cl/I mg SO4/I mg PO4/I
Calcium Magnesium
mg Ca/I mg Mg/I
Erfahrungswert bzw. Toleranzwert überschritten: Geologiebüro Lienert & Haering AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschut77onen um the Quellfassungen Hägni
Anhang Nr. 6
TRINKWASSER - UNTERSUCHUNGEN QUELLFASSUNGEN HÄGNI, ZULAUF RESERVOIR UNTERE HÄGNI 6. Nov 01
13. Sep 04
22. Sep 05
13. Sep 06
6. Aug 07
27. Aug 09
15. Feb 10
12. Apr 10
6. Aug 10
6. Dez 10
1/min °C
8
8
8.3
9
9.4
9.7
5.7
6.7
9.7
7.9
TE/F
0.1
0.2
0.1
0.1
0.2
0.1
46 2 0
39 2 0
29 0 0
32 0 0
31 0 0
26 0 0
4 0 0
18 0 0
780 31 25
1'270 76 17
Probedatum
Allgemeine Parameter Schüttung Wassertemperatur Aussehen Farbe Geruch Trübung pH-Wert Leitfähigkeit Gesamt-Härte Karbonat-Härte m-Wert (Säureverbrauch) Oxidierbarkeit TOO
IS/cm °WI °fH mmo1/1 mg KMn04/1 mg C/1
Bakteriologische Analyse Gesamt-Keimzahl Escherichia Coli Enterokokken
KBE/ml 20 °C KBE/ml 30 °C KBE/100 ml KBE/100 ml
Anorganische Verbindungen und Metalle Ammonium
mg NH4/I
Nitrit
mg NO2/1
Nitrat
mg NO3/1
Chlorid Sulfat
mg C1/1 mg SO4/1
Phosphat
mg PO4/1 mg Ca/1 mg Mg/1
Calcium Magnesium
Erfahrungswert bzw. Toleranzwert überschritten: Geologiebüro Lienert & Haering AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschut77onen um die Quellfassungen Hägni
Anhang Nr. 6
TRINKWASSER - UNTERSUCHUNGEN QUELLFASSUNGEN HÄGNI, ZULAUF RESERVOIR UNTERE HÄGNI Probedatum
14. Mär 11
4. Jul 11
8. Aug 11
3. Okt 11
5. Dez 11
6. Feb 12
4. Jun 12
6. Aug 12
1. Okt 12
3. Dez 12
6.8
9.5 i.O. i.O. i.O.
10.2
11.8
8.3
6.8
9.6
10.2
11.8
8.3
550 14 21
6 0 0
5 1 0
25 0 0
43 1 4
3'000 210 300
27 26 5
28 3 0
Allgemeine Parameter Schüttung Wassertemperatur Aussehen Farbe Geruch Trübung pH-Wert Leitfähigkeit Gesamt-Härte Karbonat-Härte m-Wert (Säureverbrauch) Oxidierbarkeit TOO
1/min °C
TE/F 453 28 27 5.4
p.S/cm °fH °fH mmo1/1 mg KMn04/1 mg C/I
Bakteriologische Analyse Gesamt-Keimzahl Escherichia Coli Enterokokken
KBE/ml 20 °C KBE/ml 30 °C KBE/100 ml KBE/100 ml
0 0 0
Anorganische Verbindungen und Metalle Ammonium
mg NH4/I
Nitrit
mg NO2/I
Nitrat
mg NO3/I
5.6
Chlorid Sulfat
mg Cl/I mg SO4/I
3.3 5.5
Phosphat
mg PO4/I
Calcium Magnesium
mg Ca/I mg Mg/I
Erfahrungswert bzw. Toleranzwert überschritten: Geologiebüro Lienert & Haering AG
Quellen Hägni Sz 2014
Anhang Nr. 6
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni Schweizerisches Lebensmittelbuch SLMB
Grenz- und Toleranzwerte Parameter
All emeine Parameter Wassertemperatur Trübung
Einheit
°C
8-15
TE/F
bis 0.5
Leitfähigkeit Oxydierbarkeit DOC
Hygieneverordnung HyV
Gewässerschutzverordnung GSchV
Toleranzwert
Toleranzwert
zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser verwendet wird
Grenzwert
1
6.8 - 8.2
pH-Wert Sauerstoff-Sättigung
Erfahrungswert für Trinkwasser
Fremd- und Inhaltsstoffverordnung FIV
uS/cm
200 - 800
%
über 60
KMnO, mg/I
bis 3
C mg/I
bis 1.0
2
Bakteriologische Analyse 100
Aerobe mesophile Keime: an der Fassung
KBE/m1
Aerobe mesophile Keime: nach Aufbereitung
KBE/ml
20
Aerobe mesophile Keime: im Netz
KBE/ml
300
Escherichia Coli
KBE/100 ml
0
Enterokokken
KBE/100 ml
0
Anorganische Verbindungen und Metalle Ammonium
NH4 mg/I
bis 0.05
0.1
Nitrit
NO2 mg/I
bis 0.01
0.1
Nitrat
NO3 mg/1
bis 25
40
Chlorid
CI mg/1
bis 20
SO4 mg/1
bis 50
PO, mg/I
bis 0.05 bis 0.05
Sulfat Phosphat Eisen gelöst Eisen gesamt
Fe mg/I Fe mg/I
Mangan gelöst
Mn mg/I
Mangan gesamt
Mn mg/I
Calcium
Ca mg/I Mg mg/I
Magnesium
25 40
1 0.3
bis 0.02 0.05 bis 200 50- 125
Schwermetalle Blei
Pb mg/I
bis 0.001
0.01
Quecksilber Zink
Hg mg/I Zn mg/I
bis 0.0001 bis 0.1
0.001 5
Kupfer
Cu mg/1
bis 0.02
1.5
Cadmium
Cd mg/1
bis 0.0005
0.005
Chrom (VI)
Cr mg/I
bis 0.001
0.02
Geologiebüro Lienert & Haering AG
0.01 gesamt 0.02 gesamt
0.005 gesamt
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassuncen Häcni
Anhang Nr. 6
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN TRINKWASSERANALYSEN ALLGEMEINE PARAMETER Viele dieser Parameter werden bei Routineuntersuchungen gemessen. Die Untersuchungen sind zum grössten Teil einfach durchzuführen und erlauben eine grobe Beurteilung der Wasserqualität. Bei einzelnen hohen Werten muss dann gezielt nach der Ursache gesucht werden. Temperatur, Geruch, Geschmack Ein gutes Trinkwasser sollte geruchlos und geschmacklos sein und eine Temperatur von 8 bis 15 °C aufweisen. Echtes Grundwasser hat zudem eine relativ konstante Temperatur. Temperaturschwankungen deuten auf den Einfluss von Oberflächenwasser hin. Kurzfristige, plötzliche Temperaturschwankungen können die Infiltration von Fremdwasser anzeigen. Trübung [Erfahrungswert: <0.5 TE/F] Trinkwasser sollte nicht getrübt sein. Sporadisch auftretende Trübungen, vor allem nach heftigem Regen, deuten auf eine ungenügende Filterwirkung des Bodens hin. Eine anhaltende Trübung des Wassers kann ein Anzeichen für Korrosion im Leitungsnetz sein. pH-Wert [Erfahrungswert: 7 - 8] Der pH-Wert zeigt an, ob das Wasser chemisch neutral, sauer oder alkalisch ist. Der pH-Wert eines Trinkwassers sollte im neutralen Bereich liegen und dem Gleichgewichtswert des Kalk-Kohlensäuregleichgewichtes entsprechen. Ein Trinkwasser mit zu tiefem pH-Wert enthält überschüssige, aggressive Kohlensäure und kann Korrosionen in Leitungen und Installation verursachen. Zudem können allfällige im Boden gebundene Schwermetalle bei tiefem pH gelöst werden. Ein Wasser mit zu hohem pH-Wert (über dem Gleichgewichtswert) neigt zu Kalkausscheidung. Leitfähigkeit Die Leitfähigkeit ist ein Mass für den Gehalt des Wassers an Mineralien, Salzen und leitfähigen Schmutzteilchen. Je höher die Leitfähigkeit ist, desto grösser ist die Konzentration dieser Stoffe. Sehr hohe Leitfähigkeiten können auf Deponien hinweisen. Die Leitfähigkeit ist der traditionelle Parameter, der Langzeit-Beobachtungen über die Veränderung des Wassers ermöglicht. Gesamthärte Die Gesamthärte umfasst den Gehalt an Erdalkali-lonen (v.a. Calcium und Magnesium) einer Wasserprobe. Die Summe aller Calcium- und Magnesiunnsalze von 0 - 7 wird als sehr weich, von 7 - 15 als weich, von 15 - 25 als mittelhart, von 25 - 32 als ziemlich hart, von 32 - 42 als hart und über 42 als sehr hart bezeichnet. Der Gesamthärtegehalt ist der wesentliche Parameter für die Dosierung von Waschmitteln und die Planung und Kontrolle von Enthärtungsanlagen. Eine hohe Gesamthärte deutet auf eine lange Verweilzeit des Wassers im Untergrund hin. Karbonathärte, Säureverbrauch, Alkalinität Die Karbonathärte ist die Summe aller Bikarbonate und Karbonate. In natürlichem Grund- und Quellwasser liegt Kalk in seiner löslichen Form als Hydrogencarbonat vor. Durch die Bestimmung des Säureverbrauches einer Probe lässt sich näherungsweise die Konzentration an löslichem Kalk berechnen und in Härtegraden ausdrücken. Je grösser die Karbonathärte ist, desto besser ist das Wasser gegen Säuren gepuffert. Sauerstoff Der Gehalt an Sauerstoff ist vom hygienischen Standpunkt aus an und für sich ohne Bedeutung. In sauerstoffarmen Grundwasser können Redox-Reaktionen auftreten, die vor allem Nitrate, Eisen- und Manganverbindungen beeinflussen. Es können sich dabei Nitrit, Ammonium und lösliche Eisen-, bzw. Manganverbindungen bilden. Der Sauerstoffgehalt ist somit im Grundwasser ein wichtiges Qualitätsmerkmal und für die Beurteilung von Korrosionsvorgängen im Leitungsnetz eine Schlüsselmessgrösse. Oxidierbarkeit, KMn04-Verbrauch [Erfahrungswert: <3 mg/I; Toleranzwert: 6 mg/I] Die Oxidierbarkeit, d.h. der Gehalt an oxidierbaren Stoffen (v.a. organische Verbindungen) ist ein Mass für die Belastung des Wassers. Die Oxidierbarkeit unbelasteter Gewässer liegt zwischen 2 und 4 mg KMn04-Verbrauch pro I. Erhöhte Werte können natürlichen Ursprungs sein (Moorböden), zeigen in der Regel aber Verschmutzungen an.
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassunoen Hägni
Anhano Nr. 6
DOC [Erfahrungswert: 1.0 mg/I] Der Gehalt an DOC (gelöster organischer Kohlenstoff) ist ein Mass für die Wasserbelastung durch organische Verbindungen. Erhöhte DOC-Konzentrationen können natürlichen Ursprungs sein (Moorböden). Falls dies ausgeschlossen werden kann, deuten sie auf Verschmutzungen durch lndustrieabwasser oder Deponien hin. Bei einem hohen DOC- Gehalt können zudem vermehrt Schwermetalle mobilisiert und transportiert werden.
ANORGANISCHE VERBINDUNGEN UND METALLE Ammonium [Erfahrungswert: 0.05 mg/I; Toleranzwert: 0.5 mg/I] [Erfahrungswert: 0.01 mg/I; Toleranzwert: 0.1 mg/I] Nitrit Die Stickstoffverbindungen Ammonium und Nitrit sind in einem guten Trinkwasser nicht nachweisbar. Das Vorhandensein von Spuren dieser Verbindungen ist in der Regel ein Hinweis auf eine Verschmutzung (z.B. ausgewaschene Düngemittel). Ein erhöhter Ammonium-Gehalt ist giftig für Fische und beeinträchtigt die Chlorierung des Wassers. Nitrit ist für den Menschen giftig. Im Magen wird Nitrit in krebserregende Nitrosamine umgewandelt. Zudem kann Nitrit die Aufnahme von Sauerstoff ins Blut behindern (vor allem bei Säuglingen). Nitrat [Erfahrungswert: <25 mg/I; Toleranzwert: 40 mg/I] Nitrat ist ein natürlicherweise in den meisten Trinkwassern vorkommender Inhaltsstoff. Nitrat selbst ist nicht gesundheitsgefährdend. Problematisch werden erhöhte Gehalte dann, wenn das Nitrat im menschlichen Körper bakteriell zu Nitrit (NO2) umgewandelt wird, das vor allem für Säuglinge schädlich ist. Wasser mit hohem Nitratgehalt liefert einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtnitratgehalt der Nahrung. Die Trinkwasserbelastung mit Nitrat ist daher so gering wie möglich zu halten. Pflanzen können den für das Wachstum nötigen Stickstoff meist nur in der Form von Nitrat, Nitrit und Ammonium aufnehmen. Der im Handelsdünger vorhandene Stickstoff (als Nitrat) kann direkt von den Pflanzen aufgenommen werden. Für Pflanzen verfügbarer Stickstoff kann auch über komplexe, durch Mikroorganismen geförderte Reaktionen aus organisch gebundenem Stickstoff freigesetzt werden. Der organisch gebundene Stickstoff wird v.a. in der Form von leicht abbaubarem Nährhumus (Hofdünger, Gründünger, Ernterückstände, Klärschlamm, Kompost) auf den Boden ausgebracht. Überschüssiges Nitrat, das von den Pflanzen nicht aufgenommen werden kann, gelangt durch Auswaschung ins Grundwasser. Einmal ins Grundwasser gelangtes Nitrat ist dort äusserst beständig und kann nur unter ganz bestimmten Bedingungen (sauerstoffarmes Wasser, genügend organisches Material) durch Mikroorganismen abgebaut werden. Der Hauptgrund der zunehmenden Nitratgehalte im Grundwasser ist in der Intensivierung der Landwirtschaft und dem damit verbundenen stark angestiegenen Einsatz von Handels- und Hofdünger zu sehen. Die Hauptursachen der Nitratauswaschung ins Grundwasser sind: Hohe Sickerwassermengen (Niederschläge, Verdunstung, Art des Bewuchses) Flachgründige und grobkörnige Böden, grosse Poren im Boden Geringe biologische Aktivität des Bodens, geringer Humusgehalt Mengenmässig unangepasste und generell überhöhte Düngung Düngung zum falschen Zeitpunkt (Herbst und Winter, durchnässter Boden) Landwirtschaftliche Kulturen, geordnet nach abnehmender Nitratauswaschung: Intensivgemüse> Feldgemüse > Hackfrucht> Mais > Getreide> Grünland > Wald Bracheperioden des Bodens, besonders Winterbrache Grünlandunnbruch, Waldrodung, Aufforstung Art der Bodenbewirtschaftung
GEOLOGIEBURO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
Anhang Nr. 6
Chlorid [Erfahrungswert: 20 mg/I; Toleranzwert: 200 mg/1] Reine natürliche Trinkwasser unserer Gegend enthalten praktisch keine Chloride oder zumindest Gehalte von weniger als 10 mg/I Cl. Erhöhte Werte deuten auf eine Beeinflussung durch Düngemittel, Abwasser, Deponien oder Streusalz hin. Ab einer Konzentration von 80 mg/I fördern Chloride Korrosionen in den Leitungen, Gehalte über 200 mg/I machen sich im Geschmack bemerkbar. Sulfat [Erfahrungswert: 10 - 50 mg/I; Toleranzwert: 200 mg/I] Die Sulfatkonzentrationen der meisten Quell- und Grundwässer liegen unter 50 mg/I. Wasser aus bestimmten geologischen Formationen (Gips) kann jedoch stark erhöhte Werte aufweisen. Erhöhte Sulfatgehalte können auch auf eine Beeinflussung durch eine Bauschuttdeponie hinweisen. Erhöhte Sulfatkonzentrationen sind gesundheitlich unbedenklich, falls die Magnesium-Konzentration 50 mg/I nicht überschreitet. Phosphat [Erfahrungswert: 0.05 mg/I] Phosphate sind in einem natürlichen Wasser normalerweise nicht nachweisbar. Ein erhöhter Gehalt kann auf Überdüngung oder eine Belastung durch Abwasser hinweisen. In der Regel sind dann noch andere Messgrössen erhöht, die eine Verschmutzung signalisieren. Calcium [Erfahrungswert: 40 - 125 mg/I] Calcium ist für den Menschen essentiell (Knochensubstanz). In der Natur kommt Calcium vor allem als Calciumkarbonat (Kalk) vor. Im Wasser kann sich das Calciumkarbonat auflösen und bestimmt so die Karbonathärte des Wassers. In kalkreichen Formationen kann die Konzentration durchaus höher sein. Eisen [Erfahrungswert: 0.05 mg/I; Toleranzwert: 0.3 mg/I] Mangan [Erfahrungswert: Mangan 0.02 mg/I; Toleranzwert: 0.05 mg/I] In sauerstoffarmem resp. sauerstoffreiem Wasser kann Eisen und Mangan in erhöhter Konzentration auftreten. Im Kontakt mit Luftsauerstoff treten Trübungen, Verfärbungen und mit der Zeit auch Ausfällungen auf, und es kommt zu Ausschwemmungen von gallertartigen Produkten. In normalem sauerstoffhaltigem Grundwasser sind Eisen und Mangan nicht nachweisbar. Erhöhte Eisenwerte sind hier jeweils ein Hinweis auf Korrosionen des Leitungsmateriales. Aluminium [Erfahrungswert: 0.05 mg/I; Toleranzwert: 0.2 mg/I] Aluminium ist ein häufiges Element im Boden. Bei der Wasseraufbereitung wird Aluminium als Flockungsmittel eingesetzt. Bei tiefem pH (unter 5) kann Aluminium Pflanzen und Fische schädigen. Magnesium [Erfahrungswert: 5 - 30 mg/I; Toleranzwert: 50 mg/I] Magnesium ist ein häufiges Element im Gesteinsuntergrund (Dolomit). Hohe Konzentrationen von Magnesium können den Wassergeschmack beeinflussen.
BAKTERIOLOGISCHE ANALYSE Gewisse Mikroorganismen verursachen beim Menschen verschiedene Krankheiten. Falls Abwasser ins Trinkwasser gelangt, können Typhus-, Cholera-, Kinderlähmungserreger und andere übertragen werden. Aus praktischen Gründen ist es nicht möglich, die Trinkwasseranalysen auf alle möglichen Erreger zu untersuchen. Daher wird nur kontrolliert, ob Indikatororganismen anwesend sind, die auf eine fäkale Verunreinigung schliessen lassen. Als Indikatororganismen dienen die Fäkalbakterien Escherichia Coil und Enterokokken. Gelegentlich werden ergänzende Untersuchungen vorgenommen (Gesamtkeimzahl, aerobe mesophile Keime, Endowüchsige Keime). Es sollten weder Escherichia Coli noch Enterokokken nachweisbar sein (Toleranzwert).
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Anhang Nr. 7
Markierversuch Kellenbach - Quellen Hägni Versuchsdauer 8. - 17. Juni 2011; Situation 1: 1'000 49
020
56
Quelle 41
(19
u
Entnahmestelle Quellen 41 und 42
22
Quelle 42
Entnahmestelle Quellen 44 und 47
\
Quelle 44
52
Entnahmestelle Quellaustritt
23
Quellaustritt
771
•
51
Quelle 47
59
53
(m)
(% 636 157
1 i
---
-------,,„----
V
v v. 156
Impfstelle 800 g Naphthionat
V --
r,
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hägni
Anhang Nr. 8
Markierversuche im Einzugsgebiet der Quellen Häqni; Daten Quelle Impfstelle Farbstoff Datum
Zeit
26.Sep 12 27.Sep 12 28.Sep 12 29.Sep 12 30.Sep 12 1.Okt 12 2.Okt 12 3. Okt 12 4. Okt 12 5. Okt 12 6. Okt 12 8. Okt 12 9. Okt 12 10.Okt 12 11.Okt 12 12.Okt 12 13.Okt 12 15. Okt 12 17. Okt 12 19. Okt 12 22. Okt 12 24. Okt 12 26. Okt 12
8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00
48 A Eosin ug/m3
48 D Uranin ug/m3
49 E Amidorhodamin ug/m3
0 734 2484 6569 3071 1200 706 650 417 330 263 182 149 105
0 1998 8670 8039 7225 6900 4244 2260 1860 1424 1340 1220 1070 930 866 705 624
0 349 397 411 325 277 245 197 168 115
Geologiebüro Lienert & Haering AG
Quellen Hägni Sz 2014
Anhang Nr. 9
Markierversuche im Einzugsgebiet der Quellen Häqni Versuchsdauer 26. September - 26. Oktober 2012; Situation 1: 11000 10
nachgewiesene hydraulische Verbindung mit mittlerer Abstandsgeschwindigkeit in m/Tag
Entnahmestelle: Quelle 49
08
--
r-
Entnahmestelle: Quelle 48
rnOultunq
390
22
I 1
, .z
Impfstelle E: 300 g Amidorhodamin
,,
,
/
,,
/
Brunnen
, ... „
,,,
+
PR
, ....-
27
23
24
Brunnen
\\
240
lmpfstelle A: 300 g Eosin
lmpfstelle D: 200 g Uranin
359
/
/
/
120
r—
JG für Biogas /
405
Impfstelle C: Jauchegrube 300 g Sulforhodamin B
\
/
/
Unterer Saul 60
7-"
Impfstelle B: 1 kg Naphthionat 10
( 1/ I1
W 35811 31a 850
60
)633
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassuncen Hägni
Anhang Nr. 10
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN A) Ziel und Zweck der Schutzzonen Grund- und Quellwasser sind ein wichtiger Bestandteil des Wasserkreislaufes und der verschiedenen Ökosysteme. Grundwasser ist mit einem Anteil von über 80 % der wichtigste und wertvollste Rohstoff für die Trinkwasserversorgung der Schweiz. Ein Schutz des Grundwassers ist von grosser Bedeutung, damit es auch kommenden Generationen in ausreichenden Mengen und guter Qualität zur Verfügung steht. Die zunehmende Gefährdung des Trinkwassers durch Überbauungen, Verkehrswege, Landwirtschaft und Chemikalien hat 1971 Parlament und Bundesrat zur Schaffung eines Gewässerschutzgesetzes veranlasst, das ermöglichen sollte, die lebenswichtigen Trinkwasservorkommen zu erhalten. Da es sich um ein elementares Nahrungsmittel handelt, wurde dem Schutz des Grundwassers rechtlich Priorität eingeräumt. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) wurde 1991 revidiert und ergänzt. Die öffentlichen und privaten Gewässer mit Einschluss der Quelle unterstehen dem Schutz des eidg. Gewässerschutzgesetzes. Gestützt auf das Gewässerschutzgesetz trat am 1. Januar 1999 die Gewässerschutzverordnung (GSchV, 28. Oktober 1998) in Kraft. In Art. 29 der GSchV wird festgehalten, dass die Kantone zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Quellwasserfassungen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) ausscheiden. Grundwasserschutzzonen sollen Trinkwasserfassungen vor Beeinträchtigungen schützen. Sie sollen gewährleisten, dass die Entnahme von Wasser aus bestehenden Fassungen zum Zweck der Trink- und Brauchwasserversorgung heute und in Zukunft sichergestellt ist. In der Wegleitung Grundwasserschutz wird das Verfahren der Ausscheidung detailliert erläutert. Die Gefährdung einer Fassung nimmt mit zunehmender Entfernung vom Verschmutzungsherd ab, weshalb die Schutzzone S in drei Zonen mit abgestuften Vorschriften unterteilt wird.
B) Dimensionierungsgrundsätze Für die Dimensionierung der Zone S3 (Weitere Schutzzone) gelten folgende Regeln (Auszug aus der Wegleitung 'Grundwasserschutz', 2004): >
Stromaufwärts soll der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 etwa so gross sein, wie der Abstand von der Zone Si bis zum äusseren Rand der Zone S2.
>
Stromabwärts soll die Zone S3 zumindest den Entnahmebereich bis zum unteren Kulminationspunkt umfassen. Es ist dies derjenige Punkt, von dem aus das Grundwasser auch bei ungünstigen Voraussetzungen nicht mehr zur Fassung zurückströmen kann.
Bei der Dimensionierung der Zone S2 (Engere Schutzzone) sind insbesondere die lokalen geologischen und hydrogeologischen Faktoren zu berücksichtigen. In Anhang 4 Ziffer 123 der GSchV steht: I Die Zone S2 soll verhindern, dass: a. Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen; b. das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird; und c. der Grundwasserfluss durch unterirdische Anlagen behindert wird.
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Grundwasserschutzzonen um die Quellfassunoen Hägni
2
Anhano Nr. 10
Sie wird bei Lockergesteinsgrundwasser so dimensioniert, dass: a. die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt; und b. der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt;
Bei der Bemessung der Schutzzone ist von der Entnahmemenge auszugehen, die aus hydrogeologischer Sicht bzw. aufgrund der Konzession über längere Zeit gefördert werden darf. Die Zone S1 (Fassungsbereich) umfasst die Fassungsanlage d.h. bei Vertikalfilterbrunnen den Brunnenschacht, bei Horizontalfilterbrunnen den Brunnenschacht und die Horizontalstränge sowie bei Quellfassung den Fassungsstrang mit Sickerrohren. Die Grösse der Zone Si ist unter anderem vom Bautyp der Trinkwasserfassung (Vertikal-/Horizontalfilterbrunnen, Quellfassung) abhängig. Die Ausdehnung der Zone Si sollte vom äusseren Rand eines Fassungselementes gemessen mindestens 10 m betragen. Bei Quellfassungen kann der Grenzabstand talseitig weniger als 10 m betragen, soll aber bergseitig zum Schutz vor Einschwemmungen umso grösser sein.
C) Einschränkungen in den Schutzzonen In der Zone S3 sind gemäss Anhang 4 Ziffer 221 der GSchV nicht zulässig: a. industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht; b. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern; c. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen (...) über eine bewachsene Bodenschicht; d. wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht; e. Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen; f. Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben; g. erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; h. Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 I Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; i. Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 I Nutzvolumen. In der Zone S2 gelten gemäss Anhang 4 Ziffer 222 der GSchV folgende Einschränkungen: ,In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind ... nicht zulässig: a. das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; b. Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern; c. Versickerung von Abwasser; d. andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können.' In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Wasserversorgung dienen.
D) Anforderungen an den Schutzzonenplan Die Umgrenzungen der Schutzzonen Si, S2 und S3 lassen sich in eine «hydrogeologische» und eine «praktische» Umgrenzung unterscheiden. Die hydrogeologische Umgrenzung basiert auf hydrogeologischen Kriterien und richtet sich nach den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung. Die praktische Umgrenzung umhüllt die hydrogeologische Umgrenzung und berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten wie Gelände- und Parzellenverhältnisse, Waldränder usw. Sie stellt im Schutzzonenplan die rechtskräftige Umgrenzung dar.
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Quellen Hägni Sz 2014
Basas legalas
GS 814.300 · EG GSchG · Chantun
GS 814.310 · VEG GSchG · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun