Quartierplan "Unterer Hag II", Feuerschaugemeinde Appenzell, Bezirk Appenzell

Plan d'utilisaziun spezial · Appenzell Innerrhoden

Document

Numer
2018/144
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Chantun
Appenzell Innerrhoden
Nivel
District
Approvà da
Standeskommission
Decidì
15-11-2017
Approvà
06-02-2018
En vigur dapi
06-02-2018

Karte

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Datotecas

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Text

QP-Unter Hag-Plan-2018 144.pdf

12

121 2

Legende:

1313

403

Bezirk Appenzell Kanton Appenzell I.Rh.

K

Reglement:

Umgrenzung Quartierplangebiet

Art. 1 Bereich private Zufahrten

Art. 3 aufzuhebende pivate Zufahrt

Art. 3 Sichtlinien auf Trottoir, bzw. Strasse (Tempo 50)

Art. 3 Kehrichtsammelstelle

Art. 9 tens

4

trass

1

1698

e

78 3.0 0

3053

2213

78 4.0 0

K

1a

Art. 11 7

2306 2566

2304

2289

580

am: 2. 2. Oktober Oktober 2017 2017

Freihaltezone

Von der Feuerschaukommission aufgestellt

am: 15. November 2017

private Erschliessungsfläche

Der Präsident

Der Sekretär

Unterer Hag

786.00

2305 h gbac idwe Sche

private Umgebungsfläche Gewässer

H.P. Koller bis: 18. Dezember 2017

Höhenlinien Private Zufahrten bestehend

Dem fakultativen Referendum unterstellt

vom: 18. November 2017

Von der Standeskommission genehmigt

am:

Der regierende Landammann

Der Ratschreiber

bis: 18. Dezember 2017

Hinterer Hag

1887 3

vom: 18. November 2017

790.00

1c

2537

Öffentliche Auflage

Scheidweg-Garage

1692

1a

bestehende Bauten Vorprüfung durch die Standeskommission

1759

Hagstrasse

Hinweise:

785.00 58 1

Hinterer Hag

1

2

öffentliche Strassen und Wege

B. Eberle

399

1181

1220

Gewässerraum

Quartierplan "Unterer Hag II", Appenzell

1089

401

1097

Gon

Festlegungen:

1206

8

787.00

406 8

2 208

788.00

2307 M. Dörig

405 1b

D. Fässler

1915 789.00

79 0.0 0 Nr.

2017.384-1

Datum

15. November 2017

Massstab

1:500

gez./Vis.

jf/HB

Im Hag 409

408

1888

Genehmigung

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 6. Februar 2018 (Nr. 144)

Quartierplan Unterer Hag II, Bezirk Appenzell / Genehmigung Bau- und Umweltdepartement

A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss 1.

Der Quartierplan Unterer Hag II, Bezirk Appenzell, vom 15. November 2017 wird genehmigt.

2.

Landammann Daniel Fässler und Ratschreiber Markus Dörig unterzeichnen den Plan und das Reglement (je 3 Ex.) und retournieren diese an das Bau- und Umweltdepartement.

3.

Die Feuerschaugemeinde wird aufgefordert, den Quartierplan im Geoportal nachführen zu lassen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:

Ganzen Text zeigen

Markus Dörig

AI 013.12-97.2-205741

1-1

Reglement

Inhalt:

Seite

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich

Zweck

3 3

Verkehrserschliessung

3

Bauvorschriften Architektonische Gestaltung Bauberatung

3 4 4

Umgebungsgestaltung

4

II. Erschliessung

Art. 3 III. Bebauung

Art. 4

Art. 5

Art. 6 IV. Umgebung

Art. 7 V. Umwelt und Übriges

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11 Entwässerung

Kehrichtablagerung Gewässerraum Hochwasserschutz

4 4 5 5

VI. Schlussbestimmungen

Art. 12

14 weitere Artikel

Art. 13 Kosten

Aufhebung bestehender Quartierplan

5 5

Gestützt auf Art. 50 bis 53 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 29. April 2012, die kantonale Bauverordnung (BauV) vom 22. Oktober 2012, sowie den Zonenplan vom 26. Mai 2009 erlässt die Feuerschaugemeinde Appenzell für das Gebiet „Unterer Hag", Appenzell folgendes Quartierplan-Reglement:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bestandteile und Geltungsbereich

1

Der Quartierplan besteht aus dem Situationplan 1:500 Nr. 2017.384-1 vom 15. November 2017 der Hersche Ingenieure AG, sowie aus dem vorliegenden Reglement und dem Planungsbericht.

Dokumente

2

Das Reglement und die im Quartierplan gemachten Festlegungen sind verbindlich. Die Planhinweise und der Planungsbericht haben erläuternden Charakter.

Verbindlichkeit

Art. 2 Zweck

Der vorliegende Quartierplan bezweckt namentlich: a) eine Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen; b) eine ortsbaulich gut eingepasste, haushälterische Bebauung mit hoher Wohnqualität;

Ziele

II. Erschliessung

Art. 3 Verkehrserschliessung

1

2

Die privaten Zufahrten müssen im entsprechenden Bereich gemäss Quartierplan liegen. Die erforderlichen Sichtfelder nach VSS Norm 640 273a sind freizuhalten.

Private Zufahrten

3

Die bestehende Zufahrt zu Gebäude Nr. 580 über Parzelle Nr. 1220 ist im Zusammenhang mit der Überbauung der Parzelle Nr. 2306 aufzuheben.

Zufahrt über Parzelle Nr. 1220

III. Bebauung

Art. 4 Bauvorschriften

1

Anstelle der Geschossflächenziffer, bzw. der Ausnützungsziffer wird pro Baubereich die maximal zulässige Hauptnutzfläche festgelegt.

Ausnützung

2

Es gelten folgende maximale Hauptnutzflächen:

Maximale Hauptnutzflächen

Parzelle max. Hauptnutzfläche (m2)

2304 800

1915 200

2305 600

2306 800

2307 800

3

Als unterirdische Bauten oder Unterniveaubauten ausgeführte Sammelgaragen müssen gegenüber Strassen einen Mindestabstand von 3 m einhalten. Die dazugehörigen Erschliessungsbauten dürfen gegen Nachbargrundstücke mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m erstellt werden.

Art. 5 Architektonische Gestaltung

1

Die Bauten sind bezüglich Stellung, Körnigkeit, Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Allgemein

2

Für die Hauptbauten sind nur Satteldächer zulässig. Diese sind mit dunkeln Ziegeln oder Faserzementplatten (anthrazit, dunkelbraun, dunkelrot) einzudecken.

Dachgestaltung

Art. 6 Bauberatung

Vor der Baueingabe hat eine Bauberatung mit der kantonalen Fachkommission Heimatschutz zu erfolgen.

Sammelgaragen

Bauberatung

IV. Umgebung

Art. 7 Umgebungsgestaltung

1

Zur Bepflanzung sind ausschliesslich einheimische und nicht invasive Pflanzen zulässig.

Begrünung, Bepflanzung

2

Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Umgebungsgestaltungs-Konzept mit Angaben zur Materialisierung, Bepflanzung und Topografie einzureichen.

Umgebungsgestaltungskonzept

V. Umwelt und Übriges

Art. 8 Entwässerung

Die Versiegelung der privaten Umgebungs- und Erschliessungsflächen ist gering zu halten. Die oberirdischen Parkplätze und Fusswege sind sickerfähig zu erstellen.

Art. 9 Meteorwasser

Kehrichtablagerung Die temporäre Ablagerung von Kehrichtsäcken hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. Im Zusammenhang mit der Überbauung der Parzelle Nr. 2306 ist eine zentrale Kehrichtsammelstelle zu errichten.

KehrichtSammelstelle

Art. 10 Gewässerraum

Der bezeichnete Bereich ist als Wiesland zu erhalten. Terrainveränderungen sind nur aus Hochwasserschutzgründen erlaubt. Allfällige Bachbestockungen sind im Zusammenhang mit der Gestaltung des Gewässerraums zulässig und mit dem Landesbauamt abzusprechen. Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die Bestandesgarantie.

Art. 11 Gewässerraum

Hochwasserschutz Zur Festlegung der notwendigen Objektschutzmassnahmen ist vor Einreichung des Baugesuchs mit der Fachstelle für Naturgefahren (Landesbauamt) Kontakt aufzunehmen.

EinzelobjektSchutz

VI. Schlussbestimmungen

Art. 12 Kosten

Die Kosten der Quartierplanung sind von den Grundeigentümern zu tragen.

Art. 13 Quartierplan

Aufhebung bestehender Quartierplan Der Quartierplan «Unterer Hag“ vom 10. Mai 1994 wird aufgehoben.

Aufhebung bestehender Quartierplan