Quartierplan "Unterer Hag II", Feuerschaugemeinde Appenzell, Bezirk Appenzell
Plan d'utilisaziun spezial · Appenzell Innerrhoden
Document
- Numer
- 2018/144
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Chantun
- Appenzell Innerrhoden
- Nivel
- District
- Autoritad
- Feuerschaugemeinde
- Approvà da
- Standeskommission
- Decidì
- 15-11-2017
- Approvà
- 06-02-2018
- En vigur dapi
- 06-02-2018
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Datotecas
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Text
QP-Unter Hag-Plan-2018 144.pdf
12
121 2
Legende:
1313
403
Bezirk Appenzell Kanton Appenzell I.Rh.
K
Reglement:
Umgrenzung Quartierplangebiet
Art. 1 Bereich private Zufahrten
Art. 3 aufzuhebende pivate Zufahrt
Art. 3 Sichtlinien auf Trottoir, bzw. Strasse (Tempo 50)
Art. 3 Kehrichtsammelstelle
Art. 9 tens
4
trass
1
1698
e
78 3.0 0
3053
2213
78 4.0 0
K
1a
Art. 11 7
2306 2566
2304
2289
580
am: 2. 2. Oktober Oktober 2017 2017
Freihaltezone
Von der Feuerschaukommission aufgestellt
am: 15. November 2017
private Erschliessungsfläche
Der Präsident
Der Sekretär
Unterer Hag
786.00
2305 h gbac idwe Sche
private Umgebungsfläche Gewässer
H.P. Koller bis: 18. Dezember 2017
Höhenlinien Private Zufahrten bestehend
Dem fakultativen Referendum unterstellt
vom: 18. November 2017
Von der Standeskommission genehmigt
am:
Der regierende Landammann
Der Ratschreiber
bis: 18. Dezember 2017
Hinterer Hag
1887 3
vom: 18. November 2017
790.00
1c
2537
Öffentliche Auflage
Scheidweg-Garage
1692
1a
bestehende Bauten Vorprüfung durch die Standeskommission
1759
Hagstrasse
Hinweise:
785.00 58 1
Hinterer Hag
1
2
öffentliche Strassen und Wege
B. Eberle
399
1181
1220
Gewässerraum
Quartierplan "Unterer Hag II", Appenzell
1089
401
1097
Gon
Festlegungen:
1206
8
787.00
406 8
2 208
788.00
2307 M. Dörig
405 1b
D. Fässler
1915 789.00
79 0.0 0 Nr.
2017.384-1
Datum
15. November 2017
Massstab
1:500
gez./Vis.
jf/HB
Im Hag 409
408
1888
Genehmigung
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 6. Februar 2018 (Nr. 144)
Quartierplan Unterer Hag II, Bezirk Appenzell / Genehmigung Bau- und Umweltdepartement
A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss 1.
Der Quartierplan Unterer Hag II, Bezirk Appenzell, vom 15. November 2017 wird genehmigt.
2.
Landammann Daniel Fässler und Ratschreiber Markus Dörig unterzeichnen den Plan und das Reglement (je 3 Ex.) und retournieren diese an das Bau- und Umweltdepartement.
3.
Die Feuerschaugemeinde wird aufgefordert, den Quartierplan im Geoportal nachführen zu lassen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:
Ganzen Text zeigen
Markus Dörig
AI 013.12-97.2-205741
1-1
Reglement
Inhalt:
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich
Zweck
3 3
Verkehrserschliessung
3
Bauvorschriften Architektonische Gestaltung Bauberatung
3 4 4
Umgebungsgestaltung
4
II. Erschliessung
Art. 3 III. Bebauung
Art. 4
Art. 5
Art. 6 IV. Umgebung
Art. 7 V. Umwelt und Übriges
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Entwässerung
Kehrichtablagerung Gewässerraum Hochwasserschutz
4 4 5 5
VI. Schlussbestimmungen
Art. 12
14 weitere Artikel
Art. 13 Kosten
Aufhebung bestehender Quartierplan
5 5
Gestützt auf Art. 50 bis 53 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 29. April 2012, die kantonale Bauverordnung (BauV) vom 22. Oktober 2012, sowie den Zonenplan vom 26. Mai 2009 erlässt die Feuerschaugemeinde Appenzell für das Gebiet „Unterer Hag", Appenzell folgendes Quartierplan-Reglement:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bestandteile und Geltungsbereich
1
Der Quartierplan besteht aus dem Situationplan 1:500 Nr. 2017.384-1 vom 15. November 2017 der Hersche Ingenieure AG, sowie aus dem vorliegenden Reglement und dem Planungsbericht.
Dokumente
2
Das Reglement und die im Quartierplan gemachten Festlegungen sind verbindlich. Die Planhinweise und der Planungsbericht haben erläuternden Charakter.
Verbindlichkeit
Art. 2 Zweck
Der vorliegende Quartierplan bezweckt namentlich: a) eine Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen; b) eine ortsbaulich gut eingepasste, haushälterische Bebauung mit hoher Wohnqualität;
Ziele
II. Erschliessung
Art. 3 Verkehrserschliessung
1
2
Die privaten Zufahrten müssen im entsprechenden Bereich gemäss Quartierplan liegen. Die erforderlichen Sichtfelder nach VSS Norm 640 273a sind freizuhalten.
Private Zufahrten
3
Die bestehende Zufahrt zu Gebäude Nr. 580 über Parzelle Nr. 1220 ist im Zusammenhang mit der Überbauung der Parzelle Nr. 2306 aufzuheben.
Zufahrt über Parzelle Nr. 1220
III. Bebauung
Art. 4 Bauvorschriften
1
Anstelle der Geschossflächenziffer, bzw. der Ausnützungsziffer wird pro Baubereich die maximal zulässige Hauptnutzfläche festgelegt.
Ausnützung
2
Es gelten folgende maximale Hauptnutzflächen:
Maximale Hauptnutzflächen
Parzelle max. Hauptnutzfläche (m2)
2304 800
1915 200
2305 600
2306 800
2307 800
3
Als unterirdische Bauten oder Unterniveaubauten ausgeführte Sammelgaragen müssen gegenüber Strassen einen Mindestabstand von 3 m einhalten. Die dazugehörigen Erschliessungsbauten dürfen gegen Nachbargrundstücke mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m erstellt werden.
Art. 5 Architektonische Gestaltung
1
Die Bauten sind bezüglich Stellung, Körnigkeit, Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Allgemein
2
Für die Hauptbauten sind nur Satteldächer zulässig. Diese sind mit dunkeln Ziegeln oder Faserzementplatten (anthrazit, dunkelbraun, dunkelrot) einzudecken.
Dachgestaltung
Art. 6 Bauberatung
Vor der Baueingabe hat eine Bauberatung mit der kantonalen Fachkommission Heimatschutz zu erfolgen.
Sammelgaragen
Bauberatung
IV. Umgebung
Art. 7 Umgebungsgestaltung
1
Zur Bepflanzung sind ausschliesslich einheimische und nicht invasive Pflanzen zulässig.
Begrünung, Bepflanzung
2
Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Umgebungsgestaltungs-Konzept mit Angaben zur Materialisierung, Bepflanzung und Topografie einzureichen.
Umgebungsgestaltungskonzept
V. Umwelt und Übriges
Art. 8 Entwässerung
Die Versiegelung der privaten Umgebungs- und Erschliessungsflächen ist gering zu halten. Die oberirdischen Parkplätze und Fusswege sind sickerfähig zu erstellen.
Art. 9 Meteorwasser
Kehrichtablagerung Die temporäre Ablagerung von Kehrichtsäcken hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. Im Zusammenhang mit der Überbauung der Parzelle Nr. 2306 ist eine zentrale Kehrichtsammelstelle zu errichten.
KehrichtSammelstelle
Art. 10 Gewässerraum
Der bezeichnete Bereich ist als Wiesland zu erhalten. Terrainveränderungen sind nur aus Hochwasserschutzgründen erlaubt. Allfällige Bachbestockungen sind im Zusammenhang mit der Gestaltung des Gewässerraums zulässig und mit dem Landesbauamt abzusprechen. Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die Bestandesgarantie.
Art. 11 Gewässerraum
Hochwasserschutz Zur Festlegung der notwendigen Objektschutzmassnahmen ist vor Einreichung des Baugesuchs mit der Fachstelle für Naturgefahren (Landesbauamt) Kontakt aufzunehmen.
EinzelobjektSchutz
VI. Schlussbestimmungen
Art. 12 Kosten
Die Kosten der Quartierplanung sind von den Grundeigentümern zu tragen.
Art. 13 Quartierplan
Aufhebung bestehender Quartierplan Der Quartierplan «Unterer Hag“ vom 10. Mai 1994 wird aufgehoben.
Aufhebung bestehender Quartierplan