Teilzonenplan Unterrechstein mit Feststellung der Waldgrenze
Plan d'utilisaziun · Grub
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- 24-06-2003
- En vigur dapi
- 24-06-2003
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Datotecas
CH73_15_GE_Teilzonenplan Unterrechstein mit Feststellung der Waldgrenze.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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24 Juni 2003
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Planungsamt von Appenzell A.Rh
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2 7 Juni 2003
Geht an: Kopie an
Gemeinde Grub: Teilzonenplan Unterrechstein mit Feststellung der Waldgrenze; Genehmigung A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 28. März 2003 ersucht der Gemeinderat Grub um die Genehmigung des Teilzonenplanes Bad Unterrechstein (Feststellung der Waldgrenze und Umzonung) durch den Regierungsrat.
2. Das Planungsamt hat am 14. Mai 2OO2 zum Teilzonenplan im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu Handen des Gemeinderates Grub Stellung genommen. Es hat dem Plan, unter Angabe von noch zu beachtenden Punkten, grundsätzlich zugestimmt.
3. Der Teilzonenplan wurde vom 6. September bis 5. Oktober 2QQ2 ötfentlich aufgelegt. Einsprachen sind in dieser Frist keine eingegangen.
4. Das Oberforstamt hat am 4. Juni 2003 die Festlegung der Waldgrenze gegenüber der Bauzone auf Parzelle Nr. 585, Unterrechstein, verfügt. Die Grundeigentümerin erklärte
sich mit der Verfügung einverstanden und verzichtete auf die Ergreifung eines Rechtsmittels (Schreiben des Heilbades Unterrechstein vom 6. Juni2003).
B. Erwägungen
1. Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
2. Mit dem Teilzonenplan wird ein Grundstücksteil im Umfang von etwa 16 a vom übrigen Gemeindegebiet (üG) in die Kurzone umgezont. Diese Umzonung soll die bauliche Enveiterung des Heilbades Unterrechstein, mit einem Ausbau der Bäderanlage, ermöglichen. Das geplante Vorhaben ist vorgängig zur Vorprüfung dem Planungsamt in Form eines Gesamtkonzeptes (Teil des "Businessplanes 2001")zur lnformation vorgelegt worden. Die Erweiterung der Kurzone entspricht dieser Planung und kann als zweckmässig bezeichnet werden.
3. Der Teilzonenplan steht in Übereinstimmung mit der übergeordneten Planung, wie insbesondere dem kantonalen und dem kommunalen Richtplan. Schutzgegenstände des kantonalen Schutzzonenplanes sind nicht betroffen. Die übergeordnete Gesetzge-
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-2bung wird durch die Umzonung nicht verletzt. Die Bedingungen für eine Genehmigung gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sind eingehalten.
4. lm Rahmen der Vorprüfung wurden folgende Anderungen verlangt: die Bauzone habe vom Bachufer einen Abstand von mindestens 6 Meter einzuhalten; das als Hinweis bezeichnete "übrige Gemeindegebiet" sei in seiner ganzen Ausdehnung darzustellen; als Behörde, welche die Waldgrenze verfügt, seidas Oberforstamt zu bezeichnen; die Pläne seien dem Oberforstamt vor der öffentlichen Auflage zur Unterzeichnung vorzulegen. Diese Punkte sind in der nun vorliegenden Fassung des Teilzonenplanes vollumfänglich berücksichtigt.
5. Mit der Bauzonenerweiterung wird das Konzept des bestehenden Zonenplanes nicht geändert und die Fläche ist mit 16 a relativ klein. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um die als geringfügig einzustufende Planänderung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG zu erlassen. Auf eine Abstimmung kann verzichtet werden.
6. Nach Art. 7 der kantonalen Waldverordnung trifft das Oberforstamt die zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen erforderlichen Waldfeststellungen. Der Plan ist öffentlich
aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist erfolgt. Einsprachen sind keine eingegangen. Mit Genehmigung des Teilzonenplanes wird die Waldgrenze, gestützt auf Art. 13 des eidg. Waldgesetzes, definitiv festgelegt.
7. Gemäss Art. 3 des Gesetzes über die Gebühren in Veruraltungssachen (bGS 233.2) wird für die regierungsrätliche Genehmigung eine Staatsgebühr von Fr. 50.- bis Fr. 2'000.- erhoben.
G. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Teilzonenplan Bad Unterrechstein (Feststellung der Waldgrenze und Umzonung) wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG).
2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.- erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht (Adresse: Veruvaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
Amtsblatt (nach Ablauf der Einsprachefrist).
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Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt Appenzell A.Rh. (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Grub (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk; Rechnung)
lm Auftrag des Regierungsrates Der Flatschreiber:
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Versandt am 2 7" Juni 2003
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun