Teilzonenplan Sägli, Parz. Nr. 809

Cunfin static dal guaud · Speicher

Document

Gener
Cunfin static dal guaud
Vischnanca
Speicher
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Chantun
Autoritad
Amt für Raum und Wald
Approvà da
Amt
Decidì
30-08-1999
En vigur dapi
30-08-1999

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Speicher mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

CH157_11_GE_Teilzonenplan Sägli, Parz. Nr. 809.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

FE III SINN

30. November 1999 L.

Eingegangen:

07. Dez. 1999 an Proji.

Kanton Appenzell A.Rh.

Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Sägli, Parzelle Nr. 809; Genehmigung

(Im Ausstand von Regierungsrat Dr. Hans Altherr, Trogen)

Dem Bericht der Baudirektion vom 22. November 1999 ist zu entnehmen:

Ganzen Text zeigen

Mit Schreiben vom 2. November 1999 ersucht der Gemeinderat Speicher um die Genehmigung des oben genannten Teilzonenplanes durch den Regierungsrat.

Sachlage

1. Rund um das TB-Depotgebäude Parz. Nr. 809, Assek. Nr. 967 wurde ohne Bewilligung eine geschotterte Weganlage erstellt. Diese Weganlage dient für die Zugänglichkeit der rückwärtigen Fassaden resp. für anfallende Gebäudeunterhaltsarbeiten.

2. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Speicher beansprucht diese Anlage Waldareal (ca. 190 m?). Während das Depotgebäude in der Bauzone (W6G2) liegt, befindet sich die neu erstellte und angeschüttete Weganlage ausserhalb der Bauzone.

3. Mit Entscheid vom 21. September 1998 konnte ein nachträglich bei der Direktion für Landwirtschaft und Forstwesen eingereichtes Rodungsgesuch bewilligt werden. Vorliegender Teilzonenplan sieht vor, die gerodete Fläche der Bauzone (VWG2) zuzuweisen und gleichzeitig die WWaldgrenze neu festzulegen.

4. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.

5. Der Teilzonenplan Sägli Parzelle Nr. 809 wurde am 20. Januar 1999 vom Gemeinderat erlassen.

6. Die Planänderung wurde vom 29. Januar 1999 bis am 1. März 1999 öffentlich aufgelegt. Die fristgerecht eingereichte Einsprache wurde aufgrund der Einsprachenverhandlung mit Schreiben vom 24. Oktober 1999 zurückgezogen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1. Nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn

-2-

die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichen Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist.

Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben.

2. Materielles

2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

2.2 Mit der Einzonung der bereits zweckentfremdeten Waldfläche wird der Zonenplan den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und der bestehende Zustand legalisiert. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird nicht in Frage gestellt.

2.3 Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag

Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:

1. Der Teilzonenplan Sägli Parz. Nr. 809 sei zu genehmigen.

2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben.

Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Rechtsmittel

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DGS 143.6).

Amtsblatt.

Auszug an

Versandt am

Baudirektion

Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Speicher **

*) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht **) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht, Rechnung

Im Auftrag des Regierungsrafes Der Ratschreiber;

Ai

-3, Dez. 1999