Quartierplan Haag-Büel
Plan d'utilisaziun · Teufen
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- 07-11-2000
- En vigur dapi
- 07-11-2000
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Protokoll des
Regierungsrates
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7. November 2000 L.
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V
Gemeinde Teufen: Quartierplan Haag-Büel, Teilzonenplan Büel Parz. Nr. 353; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 24. Oktober 2000 ist zu entnehmen: Mit Schreiben des Gemeinderates Teufen vom 29. September 2000 wird um die Genehmigung der obengenannten Planungsinstrumente durch den Regierungsrat ersucht.
Sachlage
I
Der Quartierplan Haag-Büel bezweckt die Regelung der Erschliessung und die gute Eingliederung der Überbauung in das empfindliche Landschaftsbild.
2
Über den Quartierplan Haag-Büel wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt.
3
Anlässlich einer Besprechung mit allen Beteiligten konnten verschiedene, im Rahmen des Vorprüfungsberichtes eruvähnten Punkte diskutiert und bereinigt werden.
4. 5.
Der Quartierplan Haag-Büelwurde am 18. April 2000 vom Gemeinderat erlassen. Die öffentliche Planauflage der Planungsinstrumente er-folgte vom 26. A.pril 200o bis 25. Mai 2000. Während dieser Zeit sind zwei Einsprachen eingereicht worden. Eine Einsprache wurde im Rahmen der Einspracheverhandlung zurückgezogen; über die zweite Einsprache musste der Gemeinderat entscheiden.
Erwägungen
1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und
Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
-2-
2. Materielles 2-1 Mit dem gleichzeitig vorliegenden Teilzonenplan Büel Paz Nr. 353 wird der vorgesehene LKW-Wendeplatz neu der Bauzone zugewiesen. Mit dieser Massnahme wird auf die im Rahmen der Vorprüfung bemängelte Lage des Wendeplatzes ausserhalb der Bauzone reagiert.
2.2 ln Anbetracht der übenrrriegenden ortsbaulichen lnteressen (Anstreben einer Zeilenbebauung) sowie der Darlegung, dass eine Rückversetzung dei Zentrumsbauten g.emäss Projekt (Baubereich C) aufgrund der gravierenden Auswirkungen von der Gemeindebehörde als nicht sinnvoll erachtet wird, können in der Lärmfräge anstelle der Planungswerte die lmmissionsgrenzwerte angewendet werden. Für die Anwendung der lmmissonsgrenzwerte spricht auch die Tatsache, dass es sich beim Baubereich C, wenigstens teilweise um einen Ersatzbau für ein abgebrochenes Bauernhaus handelt. Dieses Vorgehen wurde anlädslich einer Besprechung mit der Bauherrschaft, der Gemeinde und dem Baudirektor beschrossen.
2-3 Es ist anzumerken, dass der eng begrenzte, schmale Baubereich A1 zusammen mit der Steilheit des Geländes eine Überbauung nur schwer zulässt. Diese Tatsache, äussert sich darin, dass in einer ersten Überbauungsstudie die Bauten auf die Zonengrenze aJ stehen kommen. Gestützt darauf ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Überbauung stehenden Anlagen für Nebennutzungen (Sitzplätze, Gaften, etc.), im Zusammenhäng mit der überblauung stehende Schüttungen und Abgrabungen sowie Nebenbauten (Spielhaus, Gartenhaus; etc.) innerhalb der Bauzone anzuordnen sind. Das überschreiten der Zonengrenze käme einer faktischen Enrveiterung der Bauzone gleich, was aus planungsrechtlicher Sicht nicht toleriert werden könnte. Auch kann mit dem ungünstigln Baubereich A1 keine spätere Ausdehnung der Bauzone präjustiziert werden. Mit einer anderen Linienführung der Stichstrasse, hätte diesem Problem begegnet werden können.
2.4
Wie bereits in der Vorprüfung wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehene seitliche Garagierung (Baubereich A1lA2) mit entsprechenden vor der Garageneinfahrt gelegenen Autoabstellplätzen als nicht optimale Lösung und aufgrund däs definierten minimalen Strassenabstandes als wenig praktikabel erachtet wird. Bei der senkrecht zur Strasse verlaufenden Parkierung soll die Garagenvorplatztiefe auf 3 m reduziert werden können, sofern ein genügend breites Tor vorhanden ist. Ob die verlangte Torbreite von 2.5 m ausreicht, um die enruähnte Reduktion der Garagenvorplatztiefe vornehmen zu können, ist zumindest fraglich. Die konkrete Umsetzung der vorgesehenen Parkierung liegt in der Verantwortung der Projektverfasser.
2.5
Der im Rahmen der Vorprüfung geforderten Aufnahme einer klaren Regelung bezüglich des Bahnüberganges wurde entsprochen. Entsprechend wurde Art. 4 der Sonderbauvorschriften durch den Absatz 3 ergänzt.
2.6
Die Sonderbauvorschriften wurden im Sinne der Vorprüfung strukturiert. Die
Umstrukturierung führt jedoch dazu, dass in Artikel 15 Dachgestäftung ein Venrueis gemacht wird, der sich noch auf die alte Version der Sonderbauvorschriften bezieht. Der Venrveis ist anzupassen. 2.7
Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind im Sinne der Erwägungen erfüllt.
-3Antrag Die Baudirektion stellt, gestü tzt aufArt. 6 Abs. 1, Art. 1 1 Abs. 2, Art. 21Abs. 3 und Art. S0 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Quartierplan Haag - Büel sei unter folgenden Bedingungen zu genehmigen: Artikel 15 Dachgestaltung Abs. 2 sei wie folgt zu ändern: 'Alle Dachformen mit..........wird, vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 12."
2. Der Teilzonenplan Büel Parz. Nr. 353 seizu genehmigen.
3. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 800.- zu erheben. Der Regierungsrat beschliesst: Den Anträgen der Baudirektion wird zugestimmt
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Veruraltungsgericht (Adresse: Venivaltungsgericht des Kantons AppenzellA.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. I ff. des Gesetzes über die Venrualtungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Teufän **
*) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk
**) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
lm Auftrag des Regieiungsrates Der Batschreiber:
Versandt
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