Teilzonenplan Scheibe Parz. Nrn. 1162, 1116, 2098, 2148
Plan d'utilisaziun · Teufen
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Teufen
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 25-03-2015
- En vigur dapi
- 25-03-2015
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CH73_08_GE_Teilzonenplan Scheibe Parz. Nrn. 1162, 1116, 2098, 2148.pdfIn neuem Tab öffnen
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APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und umwelt
Kasernenstrasse 1 7A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 25.Mär22015
Gemeinde Teufen Teilzonenplan ScheibeParz. Nr. 1162 (Einzonung) und Parz. Nrn. 1116,2098,2148 (Auszonung); Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 6. März 2015 ersucht der Gemeinderat Teufen um die Genehmigung des Teilzonenplans
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Scheibe Paz. Nr. 1162 (Einzonung), Paz. Nrn. 1116, 2098, 2148 (Auszonung)durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Das Gebiet Scheibe liegt am Dorfrand von Teufen. lm Zusammenhang mit dem Quartierplan Scheibe ist für
die Realisierung des normengerechten Ausbaus des Einlenkers der bestehenden Zufahrtsstrasse eine Fläche von 43.8m2 von der Nachbarpazelle Nr. 1162 notwendig. Erwähnte Parzelle ist gemäss rechtskräftigem Zonenplan dem Übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan soll die benötigte Fläche vom Übrigen Gemeindegebiet ÜG entsprechend der Bauzone (Wohn- und Gewerbezone WG 2) zuge' wiesen werden. Gleichzeitig wird auf den Pazellen Nrn. 1 1 16, 2098 und 2148 eine Fläche von 51 .7m2 von der Bauzone neu der Landwirtschaftszone L resp. der Verkehrsfläche ausserhalb Bauzone VFaB zugewiesen. 3. Das Planungsinstrument wurde dem Vorprtlfungsverfahren unterzogen
4. DerTeilzonenplan wurde am 18. Mär22014, resp. 3. Mär22015 erlassen 5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1)
sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
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2. Die vorgesehene Einzonung ist für die normengerechte Ausbildung des bestehenden Einlenkers in die Kantonsstrasse unabdingbar. Gemäss Übergangsbestimmungen des Raumplanungsgesetzes (RPG) und der
Raumplanungsverordnung (RPV) darf die rechtskräftig ausgeschiedene Bauzone bis zur Genehmigung des kantonalen Richtplanes durch den Bund nicht vergrössert werden. So sind Neueinzonungen nur möglich, wenn gleichzeitig mindestens die gleiche Fläche ausgezont wird. Die entsprechend notwendige Kompensation der vorgesehenen Einzonung erfolgt auf den Parzellen Nrn. 1116, 2098 und 2148, wo insgesaml45.2m2 Wohnund Gewerbezone WG2 neu der Landwirtschaftszone und 6.5m2 Verkehrsfläche innerhalb Bauzone VFiB neu der Verkehrsfläche ausserhalb Bauzone VFaB zugewiesen werden. Mit dieser Kompensationsauszonung kann sichergestellt werden, dass sich die Bauzone gesamthaft nicht vergrössert. 3. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfrJgige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von der Anderung betroffenen Grundeigenttimerinnen und Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit der Anderung einverstanden erklärt haben. Die erforderlichen Unterschriften liegen vor.
4. Eine geringfr.lgige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringftrgige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 5. Die Umzonung ist mit dem der Ortsplanung zugrunde liegenden Konzept vereinbar, lnsbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. Mit den vorgesehenen Ein- und
Auszonungen ist keine Vergrösserung der Bauzonenfläche verbunden. 6. Augrund der Recht- und ZweckmässigkeitspriJfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungsin-
struments erteilt werden.
C. Beschluss 1. DerTeilzonenplan ScheibeParz. Nr. 1162 (Einzonung) und Parz. Nrn. 1116,2098,2148 (Auszonung) wird genehmigt.
2, Filr die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1000.00 erhoben 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Teufen (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat
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einen Antrag sowie eine kuze Begrilndung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art, 30 des Gesetzes tiber die Venrvaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).
Mitteilung im Amtsblatt
Versandt am:
l'0. ilnz. 2015
Departement Bau und Umwelt
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
S€ite 3, 1400.2015-031 1
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun