Teilzonenplan Unteres Hörli, Parz. Nr. 282

Plan d'utilisaziun · Teufen

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Teufen
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
22-02-2010
En vigur dapi
22-02-2010

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Teufen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

CH73_08_GE_Teilzonenplan Unteres Hörli, Parz. Nr. 282.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

*l;l

APPe n zel I Au sserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse

1

7A

9102 Herisau

Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Ganzen Text zeigen

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 22. Februar 2010 / Wb

Gemeinde Teufen Teilzonenplan Unteres Hörli, Parz. Nr.282; Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Teufen vom 11. Februar 2010 wird um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht.

2. lm Rahmen der Ortsplanungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am 22. Februar 199S) wurde der südliche Teil der Pazelle Nr. 282 der Grünzone und der nördliche Teil der Wohnzone W3 zugewiesen. Mit der vorgesehenen stldlichen Eniveiterung der Wohnzone W3 um einen 2m breiten und 60m langen Streifen

wird den Grundeigenttlmern Realersatz für die geplante Umlegung des Hörlibaches und den Bau eines Tosbeckens auf der Pazelle Nr. 282 angeboten. Die von der Umzonung betroffene Fläche beträgt 120m2. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprtifungsverfahren unterzogen

4. Der Teilzonenplan Unteres Hörli, Paz. Nr. 282 wurde am 8. Dezember 2009 vom Gemeinderat erlassen 5, Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 6. Da die notwendigen Unterschriften nicht beigebracht werden konnten, wurde das Planungsinstrument öffentlich aufgelegt. 7. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 8. Januar 2010 bis 6. Februar 2010. lm Rahmen der öffentlichen Planauflage ist eine vorsorgliche Einsprachen eingegangen, die jedoch nach Abschluss der Planauflage wieder zuriJckgezogen wurde.

B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721,1) sind erftillt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.

Seite 1, BD-Tzpl Unteres Hörli Parz'^ltr.282

H-

| APPenzell Ausserrhoden

2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringftigige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfrjgige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. GeringftJgige Anderungen an Nutzungsplänen

bediirfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Das der Ortsplanung der Gemeinde Teufen zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Umzonung nicht in Frage gestellt. Die Einzonung tangiert die Einwohnerkapazität nur unwesenilich. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-

planes erteilt werden.

C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Unteres Hörli Parz. Nr. 282 wird genehmigt (Art s2 Abs. 2 BauG) 2. Ftlr die Genehmigung wird keine Gebtrhr erhoben. 3

Mitteilung an:

-

Gemeinderat Teufen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)

KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRpG; bGS 143,1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt

am: 2 5, FEB,

2010

Departement Bau und Umwelt

artl

t/

&,l11 r/i/h44//

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seita 2, BD-Tzpl Unteres Hörli Paz Nr, 282