Quartierplan Blatten, 1. Änderung 1995
Plan d'utilisaziun · Teufen
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- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Teufen
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 03-01-1995
- En vigur dapi
- 03-01-1995
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CH73_08_GE_Quartierplan Blatten, 1. Änderung 1995.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
CH73_08_GE_Quartierplan Blatten, 1. Änderung 1995.pdf
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Protokoll des Regierungsrates
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3. Januar l-995
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Gemeinde Teufen: Anderung des Quartierplanes Blatten; Geneh-
nigung
(vgI. Trakt. Nr. 599 vom L5. Dezember L992) Dem Bericht der entnehmen:
Baudirektion vom 2. Dezember L994 ist
zu
Mit Schreiben vom L4. November L994 ersucht der Gemeinderat Teufen um die regierungrätliche Genehmigung des euartierplanes Blatten, Anderung für das Teilgebiet A2. sachlage
1. Der Quartierplan Blatten ist vom Regierungsrat am 15. Dezember 1-992 genehrnigt worden.
2. Die Anderung für das Teilgebiet A2 ist vom kantonalen Planungsarnt vorgeprüft worden (Bericht vom 15. September 3-994). Der Plan lag vom 1,2. Oktober bis zum i-0. November 1,994 öffentlich auf. Einsprachen sind in der genannten Frist keine eingegangen. 3. Für die Annahme ist der Gemeinderat zuständig, welcher der Planänderung am 4. Oktober 1994 zustimmte. Erwägungen
1. Dem neuen Konzept mit einer lockereren Bauweise irn Gebiet A2 kann zugestirnrnt werden. So wird eine grössere Durch1ässigkeit des oberen überbauungsgebietes erreicht. Die separate Erschliessung der vier Einfamilienhäuser stellt eine akzeptierbare Lösung dar. 2. Der im Vorprüfungsbericht festgehaltenen Aufforderungi, die maximale Baumasse nach Art. 5 Sonderbauvorschriften (SBV) noch einmal zu überprüfen, ist der Gemeinderat gefolgt. Gernäss Gemeinderatsprotokoll vom 4. Oktober 1-994 kann im neuen Teilgebiet AZ nur noch eine Baumasse von 3'96A m3 realisiert werden, da Nutzungsübertragungen
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2
stattgefunden haben. Solche sind aufgrund von Art.
S,
Fussnote 2 SBV, zulässig. Eine ilnderung der Sonderbauvorschriften erübrigt sich. 3
4
Dem Vorschlag des Planungsarntes, die neue Erschliessungs-
strasse wie die Fusswege und oberirdischen Parkplätze rnit einem nicht befestigten Belag zu versehen, ist der Gemeinderat auf lrlunsch der Bauherrschaft nicht gefolgt. Dies kann toleriert werden. Die vom Regierungsrat mit Genehmigungsentscheid vom L5. Dezember 1994 an den Sonderbauvorschriften vorgenommenen Anderungen sind in den neuen Vorschriften berücksichtigt
worden.
Antrag
Die Baudirektion stelIt, gestützt auf Art 6 Abs. L, Art.51Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 des EG z RPG (bGS 72L.L), folgenden Antrag: 1
Die vom Gemeinderat am 26.7.L994 und am 4.L0.L994 erlassene .linderung des Quartierplanes Blatten sei zu genehmi-
gen. 2
Für die Genehrnigung sei eine Gebühr von Fr. 4OO.-- zu er-
heben.
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Arntsbl-att (Ziffer 1) .
Auszug an
Baudirektion
Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Teufen **
*) Beilage: 1- Expl. Quartierplanänderung und Sonderbauvorschriften rnit Genehrnigungsvermerk **) 1 Exp1. Quartierplanänderung und Sonderbauvorschriften nit Genehmigungsvermerk, l- Gemeindexemplar Quartierplan Blatten, Rechnung lm Aultrag des RaElerunglsrafes
Versandt am
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Dar Ralrchretbcr:
CH73_08_SBV_Quartierplan Blatten, 1. Änderung 1995.pdf
1
GEMEINDE TEUFEN
Aruoenunc QUARTTERPLAN BLATTEN SON DERBAUVORSCHRIFTEN
6. Oktober 1994
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofem nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des iechtsgültigen Bau reglementes der Gemeinde Teufen.
Art. 2 Ziel und Zweck
1
Der Quartierplan bezweckt eine gute, ins Orts- und Landschaftsbild eingepqsste,.flächensparend'e und in einzelnen Elappen zu realisierende Ueberbauung und Erschliessung dowie die Förderung einer sparsamen EnergienuEung. lm besonderen soll eneicht werden, dass: die Siedlungstrennung Niederteufen - Dorf edebbar bleibt; der landschäftlich em[findliche Kuppenbereich mit Geländerippe von Bauten freige halten wird; die gruppenweise Anordnung von Bauten in sich und untereinander harmonisch ab gestimmt erfolgt
2 Für die Teilgebiete gelten folgende Ueberbauungsziele: A1 QuartierplaEbildung durch Blattenhof und zentrumsbildende Anordnung von Neubauten als Quartierkem
M B C
Lockere, durchlässige Bauweise als Uebergang vom Kuppenbereich Durch fächerartige Anordnung von Mehrfamilienhäusem ErmöglicLung des landschaftlichen Durchflusses zur Geländekuppe
lm Schwung der Erschliessungsstrasse dem Geländeverlauf angepasste Ueberbauung
3 Die Erschliessung hat sich in Ausführung und Gestaltung sowohl der zukünftigen ortsbaulichen Situation wie auch den natürlichen Gegebenheiten äflZUpäss€D. .
Art. 3 Rechtsbedeutung Konzeptunterlagen
Die Konzeptunterlagen verdeutlichen die dem Quartierplan zu Grunde liegenden Planungsabsichten. Sie sind für die Projektierung und die Beurteilung der Bauten, Anlagen und Umgebungsgestaltung wegleitend. Es sind dies: NuEungs-/Landschaftskonzept vom 30. Juli 1991 Modell 1:500 Zusammenfassung Energiestudie vom 2. Mai 1991
2
2. Ueberbauungsbestimmungen
Art. 4 Teilgebiete/Baubereich
1 lnnerhalb der jeweiligen Teilgebiete sind die einzelnen Bauten bezüglich der Lage..und
Stellung, der Fassari"en- und- Dachgestaltung, der Nulzung qnd Baumassenyerteilung sowie där Erschliessung und Umgeb=ungsgest-altung aufeinander abzustimmen.
2 Soweit zur Beurteilung der Baugesuche notwen-dig (insbesondqre be! einer verdichteten
Bauweise gemäss An-. 5 Abs. 1-lit. e.) sind die Be2üge zu den bestehenden, respektive
projektiertön Bauten innerhalb deis TeilgebieteS, sowie zur Erschliessung und Umgebungsgestaltung nachzuweisen.
3 Baubereiche bezeichnen die Lage der einzelnen Bauten aufgrund des dem Quartierplan zu Grunde liegenden Nutzungskonzeptes. lm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann von diösen Baubereibhen abgewichen werden,, wenn dadurch bezüglich Quartierstruktur, Erschliessungsweise uhd Abstimmung auf das gesamte Nutzungskonzept eine mindestens gleichwertige Bebauung eneicht wird.
Art. 5 Baubestimmungen
1 Hauptbauten dürfen nur innerhalb der Teilgebiete erstellt werden. ln den einzelnen Teilgebieten gelten folgende Bestimmungen:
Teilqebiet a) AnzahlVollgeschosse
A1
A2
B
c
2
2
2
2
3
2
3
2
D
gemäss Art. 7 SBV rnax.
b talseitig sichtbare Geschosse gen6ss Art. 8 ma(. SBV c) Gebäudehöhe
ma(.
7,5 m
6,5 m
10,0 m
6,5 m
gemäss
d) Firsthöhe
nlax.
12,0 m
11,0 m
14,5 m
11,0 m
Bau-
e) Gebäudeabstand Haupt-
reglement
bauten
nonnal
min.
minirnall) min. 0
Baurnasse 2) gemäss Ail. 6
10,0 m
I
3,0 m max.
g) Anzahl l'{auptbauten Empf indlichkeitsstuf e gemäss
10,0 m 4,0 m
2,0m
6500 m3
5000 m3
9700 m3
2500 m3
4-5
4
4-6
3-4
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LSV 1)
Vorausgesetzt bleiben die wohnhygienischen Anforderungen bezüglich Belichtung, Besonnung etc., wobei der reduzierle Abstand nur bei Fassaden, welche keine Fenster aufweisen, die hauptsächlich zur Belichtung von Wohn- und Schlafräumen dienen, zulässig ist.
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Zwischen den einzelnen Teilgebieten A, B, C sowie des Blattenholes können Verschiebungen der Baumasse von +/- 20 7o vorgenommen werden, wobei die Gesarntbaumasse von max. 25'100 m3 (inld. Blattenhof gemäss Ad. 14) nicht überschritten werden darf.
3
2 Der Mehrlängenzuschlag wird in den Teilgebieten A - C nicht angewendet. 3 Gegenüber Grundstücken ausserhalb des Planungsgebietes sind die baureglements.konlormen Gebäude- und Grenzabstände (inkl. Mehrlängenzuschlag) einzuhalten.
Art. 6 Baumasse
1 Ab Baumasse gilt das gesamte Bauvolumen über dem gewachsenen Terrain sowie das
durch Abgrabu-ngen däs gewachsenen Bodens zusäIzlich in Erscheinung tretende Bauvolumen.
2 Ebenfalls in die Baumasse einzurechnen sind Anbauten. Nicht anzurechnen sind Nebenbauten und Kleinstbauten gemäss Art. 11 Abs. 1 c kant. Bauverordnung.
3 BeiTerrainveränderungen, welche durch den Bau von Strassenerschliessungsanlagen
zwingend notwendig si-nd, kann der projektierte oder erstellte neue Terrainverlauf als gewachsener Boden angenommen werden.
Art. 7 Geschosszahl
1 Die einzelnen Geschosse werden wie folgt unterschieden: Als Dachgeschoss zfilt ein Stockwerk, das im Dachraum liegt und einen Kniestockvon maximal 7.2 m aufweist, oder das im wesentlichen unter einem Winkel von 45 Grad von der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Dachhaut des Flachdaches als Attikageschoss über dem obersten Vollgeschoss zurückliegt. Die Kniestockhöhe bemisst sich ab oberkant roh Boden bis Zum Schnittpunkt Fässadenflucht - oberkant Sparren. Das Dachgeschoss darf vollständig mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen ausgebaut werden.
- Als Untergeschoss zählt ein Stockwerk, das bis oberkant Decke gerechnet den Niveaupunkt um höchstens 1.2m übenagt.
- Die übrigen Geschosse gelten als Vollgeschosse. 2 Der Ausbau mehrerer übereinanderliegender Dachgeschosse ist zulässig, sofern die
Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegehden Räume vorwiege.nd Über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestältung nicht beeinträchtigt wird und sich das Gebäude gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt.
Art. 8 Talseits sichtbare Geschosse
1 An Hanglagen darf das Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss ausgebifdet werden. Oie maiimäle Anzahl talseii's sichtbarer Geschosse gömäss Art. S-sonderbauvorschriften darf dabeijedoch nicht überschritten werden.
2 Ab talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und
Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Sockelgeschosses zu liegen kommen.
3 ln den Teilgebieten A2 und C dürfen talseitig Teile eines zusätzlichen Untergeschosses von mEX. d-er Hälfte der entsprechenden Fassadenlänge freigelegt werden.
4
Art. 9 Niveaupunkt, Gebäude- und Firsthöhe
1 Ab Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Tenain.
2 Bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Häusem wird der Niveaupunkt für jeden einzelnen Gebäudeteil bestimmt
3 Bei spezielten Geländeformen legt die Baubehö_rde in sachgerechter Auslegung der AbsäEe 1 und 2 die massgebende Niveaupunkthöhe fest.
4 Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt
und dem höchsten Punkt der Schnittlinie der traufseitigen Fassaden mit der Dachhaut bei Steildächem, bzw. oberkant Fassadenbrustung bei Flachdächem.
5 Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Daches.
Art. 10 Gestaltungsbaulinie
1 Hauptbauten sind direkt an der Gestaltungsbaulinie zu erstellen. Entlang der Gestaltungsbaulinie können die Hautpbauten durch eing_eschossig in Es.cheinung tr_etende Zwischenbauten miteinander verbunden werden. Zwischenbauten können zuruckversetzt erstellt werden.
Art. 11 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass bezüglich: - Massstab - Stellung und Grösse der Bauten - Gliederung der Baukörper - Dachformen - Einpassung ins Gelände eine gute Gesamtwirkung ezielt wird.
2 Die aktive Nutzung von Sonnenenergie (2.8. Sonnenkollektoren / Solazellen) ist bei guter gestalterischer Einfügung zulässig.
Art. 12 Dachgestaltung
1 Die Gestaltung der Dächer darf keine Beeinträchtigung des Orts- und Landslhaftsbildes bewirken. Diebachneigung von Hauptbauten hatlwiichen 30 und 45o zu6etragen.
2 Dachaufbauten sind architektonisch gut zu gestalten. 3 DachflächÖnfenstersind auf das Mindestmass von 5570 cm zu beschränken. 4 Dacheinschnitte sind nicht zulässig. 5 Die Baubehörde kann für ökologisch und energetisch vozügliche, dem aktuellen Stand der Erkenntnisse und der Technik entsprechenlCe Lösungen, abweichende Dachgestaltungen gestatten.
13 weitere Artikel
Art. 13 Energie
5
Bei allen Neubauten darf der Heizenergiebedarf-Zielwert (Hz) für Systemanforderungen von 308 MJlm2a nicht überschritten werden. Dies gilt auch für Bauten mit einer Energiebezugsfläche unter 500 m2. Die Berechnung des Nachweises hat gemäss SIAEmpfehlüng 380/1, Energie im Hochbau, 1988 zu erfolgen.
Art. 14 Blattenhof
1 Der Wohnteil des Blattenhofs ist zu erhalten. 2 Die min. Baumasse des Blattenhofs beträgt 1400 m3. Eine allfällige UntemuEung kann den Baubereichen nicht zugeschlagen werden.
3 Das Vorgelände des Blattenhofs ist, soweit gemäss Plan nicht einer speziellen NuEung zugeordnet, in seiner ursprunglichen Form (Garten) zu erhalten.
Art. 15 Kindergarten
ln dem im Plan bezeichneten Bereich ist ein Kindergarten (gemäss prov . Schulbauleitfaden des Kantons A.Rh.) vozusehen. Mit Zustimmung der Baubehörde kann ein alternativer, mindestens gleichwertiger Standort gewählt werden.
3. Erschliessunqsvorschriften
Art. 16 Zufahrt
I Die zulahrt zu den einzelnen Teilgebieten muss ausschliesslich über die Erschliessungsstrassen, resp. über die im Plan eingetragenen Bereiche für Parkgaragenzufahrten erfolqen.
2 Wo es die Situation erlaubt, kann die Erschliessungsstrasse einer DoppelnuEung (2.8. "Wohnstrasse", BesucherparkpläEe) zu gefü h rt werden.
3 Der Anschluss an die bestehende landwirtschaftliche Erschliessungsstrasse ist dauernd sichezustellen.
4 oestrichen
Art. 17 Parkierung
1 Für die Teilgebiete Al, B, und D ist ie eine zusammengefasste Parkierung vozusehen.
2 Besucherlarkplätze haben min. 10 % der erforderlichen Abstellplälze zu betragen und
sind soweit möglich frei zugänglich und offen anzulegen. Anderweitig sind sie halboffen oder in Parkgaragen mit vorwiegend natürlicher Belichtung, jedoch frei zugänglich, anzuordnen.
3 Die Tiefgarage des Teilgebietes B kann bis unter die direkt anliegende Erschliessungsstrasse erstel lt werden.
Art. 18 Mehrzweckplatz
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Der Mehzweckplatz dient als eigentlicher Quartierplatz, auf welchem der Fussgänger Priorität hat. MehrfachnuEungen sind anzustreben.
Art. 19 Fusswege
1 ln Anwendung von Art. 7 des eidg. Fuss- und WanderweggeseEes ist der bebtehende Fuss- und Wanderweg zu ersetzen.
2 Zwischen den im Plan eingetragenen Richtungspunkten ist ein Fussweg von min. 1,2 m zu erstellen.
Art. 20 Entwässerung
1 Soweit der Untergrund es zulässt, ist das Meteorwasser an Ort und Stelle versickem zu lassen.
l{et{ah+wee- Fussweqe u nd oberi rd isch an gelegte Parkplätze sind, soweit nicht direkt von der Eöhliessunösstrasse betroffen, Äicht"in befe'stigten Befägen auszuführen B. Ki
4. Umgebungsbestimmungen
Art. 21 Gebiet F
1 Das Freihaltegebiet F ist von Bauten und Änlagen (soweit im Quartierplan nicht aus-
drücklich vorg-esehen) freizuhalten. Der Wiesländcharakter ist zu erhalten._Bepflanzungen sind äuf einzdlne punktuelle St1äuchgrgruppen und einheimische Bäume wie z.B.Eiche, Linde, Fichte, Kirschen-und Obstbäume zu beschränken.
2 Die Gestaltung ist der Topografie und der Bodenbeschaffenheit anzupassen. Aft. 22 Uebergangsbereich
1 Die im Quartierplan undefinierten Flächen werden als Uebergangsbereich bezeichnet.
2 lnnerhalb des Uebergangsbereichs sind einzelne Vorgartennutzungen wie SiEplatz,
Blumen-und Gemüsebeele sowie Kompostieranlagen erlaubt, soweit im Quartierplan nicht andere NuEungen vorgesehen sind.
3 Künstliche Hangbefestigungen und geschlossene Einfriedungen sind untersagt. Die als Gemeinsehaftsbereiehe ausgesehiedenen Fläehen sind im Qeqamteigentuqzu unterhallsn-Abparzellierungen sind hiehlzulässig. Die Gemeinschaftsfläehe steht allen
M}gung;
==) lefn Regierungsrat nicht genehmigt
Art. 24 Spielplatz
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1 Der im Quartierplan bezeichnete Spielplatz ist als eigentlicher Quartierspielplatz auszubilden und zuiammen mit dem 1. Gebäude des Teilgebietes B zu realisieren.
2 Die Spielwiese im Bereich der Kuppe ist mi[ grosser Zurückhaltung zu gestalten. Das Orts-und Landschaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Art. 25 Terraingestaltung / Aushubmaterial
1 Die Bepflanzung innerhalb derTeilgebiete ist auf einzelne punktuelle Sträuchergruppen und einheimische Bäume zu beschränken.
2 Aufschüttungen sind harmonisch dem bestehenden Gelände anzupassen. Auf künstliche Hangsicherungen ist soweit möglich zu vezichten.
3 Das anfallende Aushubmaterial sotlvollständig oder teilweise innerhalb des Planungs-
gebietes Verwendung linden. lm Rahmen der.jeweiligen Bauggsuchsverfahren sind Aussaoen zu machen-über das Mass und der Verwendungsort. Grossflächige Terrainveränd'erungen sind (auch innerhalb des Freihaltegebietes) zulässig, vorausgesetzt, dass die natü rliche Geländecharakteristik beibehalten wi rd.
Art. 26 Kehrichtabstell-/Kompostierplätze
1 lm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind Kehrichtabstell-und Kompostierplätze zumindest für die Teilgebiete A1 und B nachzuweisen.
2 Kompostierplätze können einzeln oder für mehrere Wohneinheiten zusammengefasst angelegt werden.
Art. 27 lnkrafttreten
Mit lnkrafttreten dieses Quartierplans mit Sonderbauvorschriften werden die Festlegungen des Quartierplanes Ersbhliessung Büel vom 25.2.1974 innerhalb des Planungsgebietes aufgehoben.