Grundwasserschutzzone Almenweg und Egg

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Speicher

Document

Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Speicher
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Chantun
Autoritad
Amt für Umwelt
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
23-11-2011
En vigur dapi
23-11-2011

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CH131_11_GE_Almenweg_Egg, 2011.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

CH131_11_GE_Almenweg_Egg, 2011.pdf

VJR

Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt, 9102 Herisau

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 9102 Herisau Bau. [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor Tel. 071 353 68 70 Fax 071 353 68 33 Jakob. Brunnschweiler©ar.ch

Herisau, 23. November 2011/Lz/nf

Gemeinden Teufen und Speicher: Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen der Wasserversorgung Speicher in den Gebieten Egg und Almenweg; Genehmigung

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A. Sachverhalt 1.Die Wasserversorgung Speicher besitzt und betreibt im Gebiet Egg und Almenweg auf dem Gemeindegebiet von Teufen und Speicher 16 Quellfassungen, welche in 7 Brunnenstuben eingeleitet werden. Die Quellen gehören zum Quellgebiet Almenweg der Wasserversorgung Speicher. Der mittlere Quellertrag au dem Gebiet Egg und Almenweg beträgt ca. 40000 m3. Das Quellgebiet Almenweg liefert total eine mittlere Wassermenge von ca. 100000 m3/Jahr. 2. Die Wasserversorgung Speicher liess 2007 zusammen mit der Wasserversorgung Trogen den Zustand und die Schutzwürdigkeit aller genutzten Quellfassungen extern überprüfen. Gestützt auf die Resultate der Überprüfung werden zukünftig noch 80 % des ursprünglichen Quellertrages genutzt und entsprechend geschützt. Die übrigen Quellfassungen werden im Rahmen der Notwasserversorgung weiter gewartet und aufrecht erhalten. 3. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen etc.) beschloss die Wasserversorgung Speicher, die im Bericht genannten Quellfassungen rechtskräftig zu schützen. Es sind dies die Quellen Almenweg Nr. 3.4, 4.1, 4.3, 4.4, 5.2, 5.3, 5.4, 6.1, 6.3, 7.1 7.2 und 7.3 sowie Egg 8.1, 8.2, 10.1 und 10.2. Sämtliche Fassungen liegen im Wald oder am Waldrand. Alle Quellen liegen auf dem Gebiete der Gemeinde Speicher. Die Quellen Almenweg sollen nach Abschluss der Schutzzonenausscheidung saniert werden. Die Quellen Egg wurden bereits 1994 total erneuert. 4. Am 22. April 2009 reichte die Gemeinde Speicher beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassungen Egg und Almenweg notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Egg und Almenweg inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem Bericht vom 20. März 2009) zur Vorprüfung ein.

Seite 1,1400.2011-17219

V41

4

n Appenzell Ausserrhoden RR

5. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 27. Januar 2010 und die Informationsveranstaltung vom 16. September 2010 wurden der Gemeinde Speicher die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Egg und Almenweg, Nr. 06-08/1, 1:2000, vom 14. Juni 2010, revidiert am 2. März 2011, sowie zugehörigem Schutzzonenreglement zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt. 6. Der Gemeinderat Speicher und der Gemeinderat Teufen genehmigten die Grundwasserschutzzonen zuhanden der Planauflage am 8. März 2011. 7. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Egg und Almenweg erfolgte in den Gemeinden Teufen und Speicher gleichzeitig vom 1. Juli 2011 während 30 Tagen bis am 2. August 2011. 8. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Teufen und des Gemeinderates Speicher gingen beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen ein. 9. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 hat der Gemeinderat Speicher die Grundwasserschutzzonen Egg und Almenweg dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 10. Die Grundwasserschutzzonen Egg und Almenweg umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von 7 Quellschächten mit total 16 Einläufen. 11. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Einläufe

Quellenkataster

3.4,

750.251-G2

4.1, 4.3, 4.4,

751 .251-GI

5.2, 5.3, 5.4,

751.251-G2

6.1, 6.3,

751.251 -G3

7.1 7.2, 7.3

751.251-G14

8.1, 8.2,

750.251-G3

10.1 und 10.2

kein Eintrag

12. Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Egg und Almenweg unter anderem verwendet: Hydrogeologischer Bericht „Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen für die Quellen im Gebiet Almenweg Neppenegg Unterbach Harzig" vom 20. März 2009 Schutzzonenplan 1:2000 Egg und Almenweg" (Nr. 06-08/1) vom 14. Juni 2010, revidiert am 2. März 2011 -

-.

-

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Egg und Almenweg vom 14. Juni 2010, revidiert am 2. März 2011 13. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von ca. 78 1/min. oder rund 40000 m3/ Jahr. Mit der mittleren Schüttungsmenge des Quellgebietes Almenweg kann etwa ein Viertel (25 %) des Wasserbedarfs der Gemeinde Speicher abgedeckt werden.

Seite 2,1400.2011-17219

Appenzell Ausserrhoden VS,R

B.

Erwägungen

I Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Egg und Almenweg wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde gestützt auf die hydrogeologischen Untersuchungen (u.a. Markierversuche) festgelegt. Insbesondere in Richtung Ost-West wurde der Radius der Schutzzone S2 (ab Grenze Fassungsbereich SI) der Quellen Egg auf ca. 120 m vergrössert. Die Schutzzone S3 wurde mit dem normalen Radius von 100 m definiert. Die Grundwasserschutzzonen Almenweg wurden mit den Minimalradien definiert. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen finden sich nebst den forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen, keine Bauten und Anlagen. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung statt. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 27. Januar 2010 vorgenommenen Änderungen erarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Egg und Almenweg kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Im kantonalen Quellenkataster sind mit Ausnahme der Quelle 10 alle Brunnenstuben bezeichnet. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wird der Quellenkataster angepasst. Auf die dem Katastereintrag 750.251-Gi zugehörigen Brunnenstube und einzelne Einläufe der übrigen Brunnenstuben wird die Wasserversorgung Speicher zukünftig verzichten. Die Brunnenstube der Quellen Nr. 10.1 und 10.2 wird in den Quellenkataster aufgenommen.

Seite 3, 14002011-17219

VfR

Appenzell Ausserrhoden

C.

Entscheid

1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Egg und Almenweg (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Speicher, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst. 3. Die Gewässerschutzkarten Teufen und Speicher werden angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Egg und Almenweg sowie dem sie umgrenzenden Gewässerschutzbereich A ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Egg und Almenweg werden aufgehoben. 4. Im Rahmen der Sanierung der Quellen Almenweg ist die mikrobiologische Qualität des Quellwassers in Bezug auf die Wirkung des Düngeverbotes repräsentativ zu erheben. Die Resultate sind dem Amt für Umwelt mitzuteilen. 5. Allfältige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdünger- und Mistaustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 6. Mitteilung im Amtsblatt und an:

-

-

-

-

Wasserversorgung Speicher, Gemeindehaus, 9042 Speicher * Gemeinderat Teufen, Postfach, 9053 Teufen** Gemeinderat Speicher, Gemeindehaus, 9042 Speicher*** Amt für Umwelt****

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

DL 2U1

Versandt am:

Departement Bau und Umwelt

/

)

‚

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 4, 1400.2011-17219

Appenzell Ausserrhoden vR 1 ;

Beilagen: 2 Schutzzonenpläne Quellfassungen Egg und Almenweg mit Genehmigungsvermerk

* -

2 Schutzzonenreglemente Egg und Almenweg mit Genehmigungsvermerk

-

I Schutzzonenplan Quellfassungen Egg und Almenweg mit Genehmigungsvermerk -

I Schutzzonenreglement Egg und Almenweg mit Genehmigungsvermerk

-

Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Teufen I Schutzzonenplan Quellfassungen Egg und Almenweg mit Genehmigungsvermerk

-

I Schutzzonenreglement Egg und Almenweg mit Genehmigungsvermerk

-

Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Speicher -

-

I Schutzzonenplan Quellfassungen Egg und Almenweg mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Egg und Almenweg mit Genehmigungsvermerk

0 DBU, Sekr., Lz

Seite 5, 1400.2011-17219

CH131_11_V_Almenweg_Egg, 2011.pdf

^

I Appenzell Ausserrhoden

VrtR

APPENZELL AUSSERRHODEN

GEMEINDE S P E I C H E R

SCHUTZZONENREGLEMENT mit

SCHUTZZONENPLAN

für die Quellwasserfassungen

EGG

und

ALMENWEG

der Wasserversorgung Speicher auf Gemeindegebiet von Speicher und Teufen

^

i Appenzell Ausserrhoden

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 G e l t u n g s b e r e i c h

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassungen: Quellgruppe Almenweg mit den Brunnenstuben Nr.

X-Koordinate

Y-Koordinate

3

751002

251915

Speicher

4

751027

251871

Speicher

5

751064

251830

Speicher

6

751080

251819

Speicher

7

751122

251783

Speicher

Gemeindegebiet

Und der Quellgruppe Egg mit den Brunnenstuben Nr.

X-Koordinate

Y-Koordinate

8

750861

251617

10

750830

251597

Gemeindegebiet Speicher

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschrankungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Nr. 06-08/1, bearbeitet durch Dr. H. Naef, Büro für angewandte Geologie, datiert vom 14. Juni 2010, revidiert am 2. März 2011 (Massstab 1 : 2'000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Naturund Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Speicher"! sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.

Zonenplan Speicher vom

und Baureglement Speicher vom

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Almenweg und Egg, Gemeinden Speicher und Teufen

-3-

Appenzell Ausserrhoden

Art. 2 G r u n d w a s s e r s c h u t z z o n e n und deren Ziele^

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung d e s B u n d e s

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)"* gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Wasserversorgung Speicher überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Speicher kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Speicher durch die Gemeindebaubehörde im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^

Das Rohwasser ist durch dieWasserversorgung Speicher regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmitteigesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)''. Die Wasserversorgung Speicher teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit.

Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn:

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Almenweg und Egg, Gemeinden Speicher und Teufen

-4-

^

I Appenzeii Ausserrhoden

die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung® an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; die nummerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung'' nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung®, die Gewässerschutzverordnung'' oder die Altlastenverordnung""O nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschrankungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der GrundwasserSchutzzonen arbeiten.

2.

Allgemeine Nutzungsbeschrankungen und S c h u t z m a s s n a h m e n

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann.

Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

2.1

B e s t i m m u n g e n für die Z o n e S 3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr'''' für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / G r u n d s a t z

^

Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau ^ vgl. Beilage 3: Bst. b ''° vgl. Beilage 1.10 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Almenweg und Egg, Gemeinden Speicher und Teufen

Appenzell Ausserrhoden

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m überden wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien^^ massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''^. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen'"'* zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht''^.

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien "'S sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Kommission für Bau und Umwelt (KBU) Speicher sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

29 weitere Artikel

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. vgl. Beilage 3: Bst. c vgl. Beilage 3: Bst. d ^ vgl. Beilage 3: Bst. e 5 Art 22 GSchG (Beilage 1.1);

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

^ vgl. Beilage 3: Bst. a und f

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Almenweg und Egg, Gemeinden Speicher und Teufen

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Appenzell Ausserrhoden

Private Verl<elirsfläctien für l\/lotorfalirzeuge wie Garagenvorpiätze und Garagen sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten''^ Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann'"^.

Art. 13 Landwirtschaftliche A n l a g e n

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien "'S unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt9.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern2'' ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

'''' vgl. Beilage 3: Bst. I ''^ vgl. Beilage 3: Bst. g ''^ Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) 20 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 2'' Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Almenweg und Egg, Gemeinden Speicher und Teufen

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig.

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Venwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen25 zu treffen.

2.2

Bestimmungen für die Zone S 2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 1 8 - 2 0 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser.

Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht2'' und den ergänzenden Richtlinien28.

23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgel<ürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h 24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25f

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV); Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Almenweg und Egg. Gemeinden Speicher und Teufen

•8-

Appenzell Ausserrhoden

Ackerbau ist niciit zulässig.

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Venwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.

2.3

Bestimmungen für die Zone S 1

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^^.

Art. 22 Zutritt

Die Zone S l ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone S l ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

Besondere Bestimmungen

Es gelten keine besonderen Bestimmungen

4.

Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) vgl. Beilage 3; Bst. h Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5)

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Almenweg und Egg, Gemeinden Speicher und Teufen

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 23 Grundsatz

Die Anpassung von bestetienden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^i.

Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserieitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 24 Fristen

Die in Art. 25 bis 33 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

4.1

Art. 28 Bestimmungen für die Zone S3

Verkehrsanlagen

Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.

Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen

Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert eines Jahres und nachher gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die periodische Prüfung erfolgt gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.

4.2

Bestimmungen für die Zone S2

^ ' Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Almenweg und Egg, Gemeinden Speicher und Teufen

- 10

Appenzell Ausserrhoden

Art. 33 Verkehrsanlagen

Der Flurweg auf Parz. Nr. 703 ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.

5.

Schlussbestimmungen

Art. 36 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist^"* Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen^s.

Art. 37 A n m e r k u n g im G r u n d b u c h

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Volizugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerkend^.

Art. 38 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^'' und des Umweitschutzgesetzes^^ bestraft.

Art. 40 Inkrafttreten

Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2)

Art. 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

Art. 70

f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

Art. 60 f. USG

Schutzzonenregiement für die QuelIvi/asserfassungen Almenvi/eg und Egg, Gemeinden Speicher und Teufen

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Appenzell Ausserrhoden

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt In Kraft.

Von den Gemeinderäten Speicher und Teufen genehmigt am

08. März 2011

öffentliche Auflage vom

.-.t..Juli...2.0.11

bis

-.2..AlJg,..2D.11

Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am

Der Bau- und Umweltdirektor

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Schutzzonenregiement für die Quellwasserfassungen Almenweg und Egg, Gemeinden Speicher und Teufen

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