Grundwasserschutzzone Letzi-Grund

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Wald

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Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Wald
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Chantun
Autoritad
Amt für Umwelt
Approvà da
Departement
Decidì
24-10-2016
En vigur dapi
24-10-2016

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CH131_14_GE_Letzi-Grund, 2016.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

CH131_14_GE_Letzi-Grund, 2016.pdf

Appenzell Ausserrhoden

- ~P,P

Departement Bau und Volkswirtschaft

Departement Bau und Volkswirtschaft 9102 Herisau

iioppe

Kasernenstrasse 17a 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Marianne Koller-Bohl Regierungsrätin Tel. +41 71 35368 90 [email protected]

Herisau, 24. Oktober 2016/Li/ma

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Gemeinde Wald: Überarbeitete Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen LetziGrund, Quellgebiet Tanne, der Wasserversorgung Wald; Genehmigung

A. Sachverhalt 1.Im Gebiet Tanne besitzt die Wasserversorgung Wald mehrere Quellen. In den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurden die Grundwasserschutzzonen für die Quellen Tanne ausgeschieden. Gleichzeitig und auf demselben Schutzzonenplan erfolgte die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Quellen „Tanneweidli" der Dorfbrunnen- und Rosenkorporation Heiden. 2. 2010 liess die Wasserversorgung Wald die Quellen überprüfen. Dabei wurden sämtliche Quellschächte und -fassungen neu aufgenommen und eingemessen, dies nachdem zwischenzeitlich einige Quellen neu gefasst worden sind. im Rahmen der Aufnahmen wurde auch der Letzibach eingefärbt, um dessen Einfluss auf die bachnahen Quellen beurteilen zu können. Die Quellen Letzi-Grund des Quellgebietes Tanne umfassen 13 Quellen, welche in 9 Quellschächten gesammelt und für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Wald genutzt werden. Die bestehenden Grundwasserschutzzonen wurden den gesetzlichen Vorgaben entsprechend angepasst und überarbeitet. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen soll der Schutz der beiden Einzugsgebiete weiterhin gewährleistet werden. 3. Die Quellen Letzi-Grund liegen in drei verschiedenen privaten Grundstücken. Betroffen sind die Parz. Nr. 380 (Schwarzenbach Roger und Janice; Quellen Letzi I, II, IV und V, sowie Grund VIA/Il, Grund VIII und Merz), die Parz. Nr. 387 (Zähner Hans Ulrich; Quelle Sonderegger) und die Parz. Nr. 385 (Gründler Patrick I Gründler Simone; Bärloch XXIX), Das Quellenrecht zugunsten der Wasserversorgung Wald für die Parz. Nr. 380 ist im Grundbuch mit einem Grunddienstbarkeitsvertrag vom 8. August 1911 eingetragen. Für die Quellenrechte zugunsten der Wasserversorgung Wald auf den Parz. Nr. 385 und 387 sind im Grundbuch noch keine Grunddienstbarkeitsverträge eingetragen. 4. Seit der Erstellung der Schutzzonenunterlagen haben diverse Grundlagen für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen Änderungen erfahren. Wesentliche Neuerungen betreffen die Inkraftsetzung der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) und die Veröffentlichung der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt Wald und Landschaft (BUWAL; neu Bundesamt für Umwelt BAFU; 2004).

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Appenzell Ausserrhoden

V R

Die aktualisierten Grundwasserschutzzonen liegen nun zur Genehmigung vor. Nach der Sanierung der Quellen Letzi-Grund liegt der mittlere Quellertrag bei rund 120 1/min. Dies entspricht einem Ertrag von 175 mITag oder rund 63000 m3/Jahr. Die Wasserversorgung Wald verfügt über die dinglichen Rechte an den Quellfassungen. 5. Am 6. Juli 2012 reichte die Gemeinde Wald beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, der Wasserversorgung Wald inkl. Gefahrenkataster vom 29. Mai 2012 und das Schutzzonenreglement und den hydrogeologischen Bericht vom 29. Mai 2012) zur Vorprüfung ein. 6. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 25. September 2013 wurden der Gemeinde Wald die überarbeiteten Unterlagen zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt. 7. Der Gemeinderat Wald genehmigte die Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, zuhanden der Planauflage am 12. Mai 2014. 8. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, erfolgte vom 30. Mai 2014 bis am 30. Juni 2014. 9. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Wald sind beim Departement Bau und Umwelt (neu: Departement Bau und Volkswirtschaft) zwei Einsprachen eingegangen. Im Rahmen der Behandlung der Einsprachen konnte mit beiden Einsprechern eine Einigung gefunden werden, worauf die beiden Einsprachen zurückgezogen wurden. 10. Mit Schreiben vom 19 August 2016 hat die Gemeinde Wald die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, dem Departement Bau und Volkswirtschaft von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 11. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Einläufe Quellenkataster Letzi I

758 254-P,6

Letzi II Letzi III Letzi IV Grund V Grund VI/VII Grund VIII Merz 1+2 Sonderegger 1+2 Bärloch X)(lX

756.254-G13 756.254-G14 756.254-G9 756.254-G15 noch kein Eintrag 756. 253-G I 756.253-G2 noch kein Eintrag 756.253-G4

12. Folgende Unterlagen wurden eingereicht: -

-

Schutzzonenplan Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne vom 26. Mai 2012, rev, am 18. Oktober 2013 (inkl. Gefahrenkataster) Schutzzonenreglement Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne vom 26. Mai 2012, rev, am 18. Oktober 2013

-

hydrogeologischer Bericht vom 26. Mai 2012, rev, am 18. Oktober 2013

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Appenzell Ausserrhoden

13. Die einzelnen Quellfassungen bringen Schüttungsmengen zwischen 2.3 1/min und 26.4 1/min. Mit der Schüttungsmenge der Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, der Wasserversorgung Wald (ca. 63'000 m:/Jahr), kann über 50 % des Wasserverbrauchs der Wasserversorgung Wald abgedeckt werden.

B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungeri und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. Wie im Sachverhalt erwähnt, liegen die entsprechenden Grunddienstbarkeiten noch nicht für alle Quellen vor. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, der Wasserversorgung Wald wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Quelluritersuchungen erarbeitet. Die Abgrenzungen der Schutzzonen S2 und S3 entsprechen den Minimalanforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen befinden sich die Gemeindestrasse Grund-Tanne, Flurwege, diverse Gebäude mit Schmutzwasserleitungen, ein Heizöltank, eine Transformatorenstation, ein Stall mit Jauchegrube und Mistplatte, drei Weidbrunnen, land- und forstwirtschaftliche Flächen und zwei Fliessgewässer. Nach der Sanierung respektive Aufhebung der Punkt-Gefährdungen findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung, die Verkehrswege oder die Schmutzwasserleitungen statt. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 25. September 2013 vorgenommenen Änderungen erarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, der Wasserversorgung Wald kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.

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VIR

Appenzell Ausserrhoden

9. Im kantonalen Quellenkataster sind beide noch nicht eingetragenen Brunnenstuben mit Eintragen zu erfassen. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wird der Quellenkataster zudem angepasst. 10. Die Grundwasserschutzzonen (Quellgebiet Tanne) für die Quellen der Dorfbrunnen- und Rosenkorporation Heiden werden zu einem späteren Zeitpunkt überarbeitet. 11. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) / Art. 38 des Schutzzonenreglements für die Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.

C. Entscheid 1.Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Wald, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst und ergänzt. 3. Die Gewässerschutzkarte Wald wird angepasst und mit den überarbeiteten Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, sowie dem sie umgrenzenden Gewässerschutzbereich A ergänzt. 4. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdüngeraustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 5. Die Grundwasserschutzzonen und das Schutzzonenreglement Tanne, soweit sie die Quellen der Dorfbrunnen- und Rosenkorporation Heiden betreffen, bleiben in Kraft. 6. Mitteilung im Amtsblatt und an: Gemeinderat Wald I Wasserversorgung, Gemeindeverwaltung, Dorf 84, 9044 Wald* Grundbuchamt Heiden-Grub-Rehetobel-Wald, Weidstrasse 4b, Postfach 113, 9410 Heiden** Amt für Umwelt* -

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-

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1). Versandt am:

3. Nov. 2016

Freundliche G,9sse

Marianne Koller-Bohl

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Appenzell Ausserrhoden VjjR

Beilagen: -

Schutzzonendossier I Schutzzonenplan Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, mit Genehmigungsvermerk -

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** -

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1 Schutzzonenplan Quellfassungen Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Letzi-Grund, Quellgebiet Tanne, mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Heiden-Grub-Rehetobel-Wald

0 DBV, AfU/Lz

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Gemeinde Wald

Appenzell Ausserrhoden V!! R

Wasserversorgung Wald

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN LETZI-GRUND

29. Mai 2012 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 18. Oktober 2013

Appenzell Ausserrhoden VR I

INHALTSVERZEICHNIS 1.

2.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .................................................. . .............................. . ................... 3

Art. 1

Geltungsbereich ...................................................................................................................... 3

Art. 2

Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ............................................................................3

Art. 3

Wegleitung des Bundes ..........................................................................................................3

Art. 4

Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften .................. . ........................................ 4 Art, 5 Überwachung der Grundwasserqualität .................................................................................4 Informationspflicht ........................................... . .............. . ..... . .................................................. 4

Art. 6 ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN .......................4

Art. 7

Grundsatz ................ ... ... . ..... ....... ........ . ...... . .............. . ........... ... ......... . ... . ........... . ......................

4

2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3..........................................................................................5

Art. 8

Allgemeine Beschränkungen ..................................................................................................5

Art. 9

Bauten und Anlagen I Grundsatz ....................................... . .................................................... 5

Art. 10

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ................ . .................... . ...................... ..... 5

Art. 11

Schmutzwasserleitungen ....................................................................................................5

Art. 12

Verkehrsanlagen .................................................................................................................5

Art. 13

Landwirtschaftliche Anlagen................................................................................................6

74 weitere Artikel

Art. 14

Geländeveränderungen und Materialentnahmen ........ . ................................. . ..................... 6

Art. 15

Deponien und Ablagerungen ................................................................ . .............................. 6

Art. 16

Bodenbewirtschaftung und Düngung.. ................................................................................ 7

Art. 17

Pflanzen- und Holzschutzmittel .......... . ............. . ......................... .......... . ................... . .......... 7 2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2.......................................................................................... 7

Art. 18

Allgemeine Beschränkungen ............................................................................ . .................. 7

Art. 19

Bodenbewirtschaftung und Düngung ..................................................................................7

Art. 20

Pflanzen- und Holzschutzmittel ............................................................... . ........................... 8 2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI .......................................................................................... 8

Art. 21

Allgemeine Beschränkungen .............................. . .................................... . ........................... 8

Art. 22

Zutritt ...................................................................................................................................8 3. BESONDERE BESTIMMUNGEN ..................................................................................................... 8

Art. 23

Schmutzwasserleitungen in der Zone S2............................................................................8

Art. 24

Verkehrsanlagen .................................................................................................................8

Art. 25

Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2.......................................................................9 4. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN........................ 9

Art. 26

Grundsatz ............... . ............................................ . .................................... . .......................... 9

Art. 27

Fristen ............. . ... ...... .... . .............. . .............. . ...................... . ....... . ... . ...................... ... ............ 9 4.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3.......................................................................................... 9

Art. 28

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.................................................................9

Art. 29

Schmutzwasserleitungen ....................................................................................................9

Art. 30

Verkehrsanlagen ...............................................................................................................10

Art. 31

Landwirtschaftliche Anlagen .............................. . ........................ . ... . ... . .................. . ........... 10 4.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2........................................................................................ 10

Art. 32

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ..... . ............................ . ................ . ........... 10

Art. 33

Schmutzwasserleitungen ..................................................................................................10

Art. 34

Reservoirentleerung ..........................................................................................................10

Art. 35

Verkehrsanlagen ...............................................................................................................10

Art. 36

Landwirtschaftliche Anlagen ........................ ... .................... . .......... . ....... . ........................... 11 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ..........................................................................................................II

Art. 37

Verfügungen ......................................................................................................................11

Art. 38

Anmerkung im Grundbuch ................................................................................................11

Art. 39

Art. 40

Strafbestimmungen ...........................................................................................................11 Aufhebung bisherigen Rechts ...........................................................................................11

Art. 41

Inkrafttreten .......................................................................................................................11

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Letzi-Grund

Seite 2

Appenzell Ausserrhoden V!SR In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 if. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 if. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. I Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Letzi-Grund: Koordinaten der Quellschächte: Letzi I: Letzi II: Letzi IV: Grund V: Grund VINII:

756702 / 254120 756686/254101 756'693 / 254097 756645 / 254031 756'645 / 254031

Merz: Grund VIII: Sonderegger: Bärloch XXIX:

756'643 / 253923 756574 I 253965 756527 I 253'804 756509 / 253731

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement Ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Änderungen der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Letzi-Grund; Quellgebiet Tanne', Plan-Nr. 2012-207/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 29. Mai 2012 / 18. Oktober 2013 (Massstab 1: 2000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wald1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raum planungsgesetzgebung2 vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3

Die Grundwasserschutzzonen (Zone 5) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Si), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Zonenplan Wald vom 29. März 1994 und Baureglement Wald vom 6. Mai 2008 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Letzi-Grund

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U

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Appenzell Ausserrhoden VjR

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Wasserversorgung Wald überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Wald kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Wald durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5

Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Wald regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die Wasserversorgung Wald teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die Gewässerschutzverordnung7 oder die Altlastenverordnung10 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

4

Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

6

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

8

Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau

9

vgl. Beilage 3: Bst. b

10 vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Letzi-Grund

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Appenzell Ausserrhoden VR

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr11 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Queliwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien12 verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten13 Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen14 zu treffen.

Art. 10 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht15.

Art. 11 Schmutzwasserleitungen

Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien16 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Wald sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern 'Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser Ist abzuleiten.

UI.

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11 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Beilage 3: Bst. d

14 vgl. Beilage 3: Bst. e 15 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

16 vgl. Beilage 3: Bst. a und Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Letzi-Grund

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Appenzell Ausserrhoden VjRI

Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten17. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann17.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien18 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt19.

15 Deponien und Ablagerungen

Art.Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von TierkörDie pern21 ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkom postierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

17 vgl. Beilage 3: Bst. I 18 vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) 20 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 21 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g Schutzzorierireglement für die Quellfassungen Letzi-Grund

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen25 zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 20 geregelt wird. -

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht27 und den ergänzenden Richtlinien28. Ackerbau ist nicht zulässig.

23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBB0) vgl. Beilage 3: Bst. h 24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h Schutzzonenreglernent für die Quellfassungen Letzi-Grund

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Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29.

2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Si gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 22 geregelt wird. -

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht30.

Art. 22 Zutritt

Die Zone Si ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Si ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Art. 23 Schmutzwasserleitungen 'in der Zone S2

Die bestehenden Schmutzwasserleitungen inkl. der Hausanschlüsse in der Zone S2 auf den Parzellen Nr. 557, 392, 389, 546, 404, 380, 381, 692, 387, 567, 794, 374, 375, 385 sind ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 (Art. 33). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.

Art. 24 Verkehrsanlagen

Die Entwässerung über die Schulter bei der bestehenden Gemeindestrasse Tanne ausnahmsweise zulässig.

-

Grund

-

Kamor ist

Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.

29 Anhang 2,4 Ziff. 1,4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1,1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst, i 30 Anhang 4 Ziff, 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) Schutzzonenreglenient für die Quellfassungen Letzi-Grund

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Art. 25 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2

Die bestehende landwirtschaftliche Anlage und deren Zuleitungen bei Assek. Nr. 385 auf Parz. Nr. 392 ist in der Zone S2 ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2 (Art. 36). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.

4.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND

ANLAGEN

Art. 26 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen31. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 27 Fristen

Die in Art. 28 bis 36 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

4.1

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S3

Art. 28 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision den bundesrechtlichen Vorschriften32 anzupassen oder stillzulegen.

Art. 29 Schmutzwasserleitungen

Bestehende Schmutzwasserleitungen sind alle sechs Jahre gemäss den kantonalen Vorgaben33 auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauverwaltung Wald sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.

31 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) 32 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV (Beilage 1.2)

33 Merkblatt Dichtheitsprüfung in Grurtdwasserschutzzonen Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Letzi-Grund

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Art. 30 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

Art. 31 Landwirtschaftliche Anlagen

Die Güllenbehälter, welche ausser Betrieb sind, sollten fachgerecht aufgehoben werden, d.h. die Anlage ist zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen.

4.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 32 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Tankanlage im Gebäude Assek. Nr. 291 auf Parz. Nr. 546 ist bei Fälligkeit der nächsten Revision, spätestens aber innert fünf Jahren, stillzulegen34. Die Transformatorenstation auf der Parz. Nr. 404 ist bei Fälligkeit der nächsten Revision, spätestens aber innert fünf Jahren, stillzulegen. Der Zustand der Anlage ist innert eines Jahres zu prüfen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vorläufig zu sanieren.

Art. 33 Schmutzwasserleitungen

Die Schmutzwasserleitungen auf Parz. Nr. 557, 392, 389, 546, 404, 380, 381, 692, 387, 567, 794, 374, 375, 385 sind gemäss Art. 23 ausnahmsweise zulässig. Bestehende doppelwandige Schmutzwasserleitungen sind alle sechs Jahre gemäss den kantonalen Vorgaben33 auf ihre Dichtheit zu prüfen. Bestehende einwandige Schmutzwasserleitungen sind alle drei Jahre gemäss den kantonalen Vorgaben33 auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauverwaltung Wald sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.

Art. 34 Reservoirentleerung

Die Einleitung der Reservoirentleerung in den Letzibach in der Zone S2 muss aufgehoben werden.

Art. 35 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern Wasserschutzgebiet' zu versehen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

34 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2); Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Letzi-Grund

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Art. 36 Landwirtschaftliche Anlagen

Hofdüngeranlagen sind regelmässig gemäss den Vorgaben des Kantons auf ihre Dichtheit prüfen zu lassen, erstmals bis spätestens Ende Juli 2015. Werden Mängel festgestellt, ist die Anlage innert fünf Jahren stillzulegen oder zu sanieren. Die Güllenbehälter, welche ausser Betrieb sind, sollten fachgerecht aufgehoben werden, d.h. die Anlage ist zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Lagerung von Siloballen ist nicht zulässig.

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 37 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist35. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen36

Art. 38 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken37.

Art. 39 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes38 und des Umweltschutzgesetzes39 bestraft.

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Umgrenzungsplan mit zugehörigem Schutzzonenreglement, vom Regierungsrat erlassen am 11.11.1986, wird aufgehoben.

Art. 41 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft. 35 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 36 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2)

37 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 38 Art. 70f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

39 Art. 60 f. USC Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Letzi-Grund

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Vom Gemeinderat Wald zur Auflage verabschiedet am .................. Der Gemeindepräsident:

Öffentliche Auflage vom

H

Die Gemeindeschreiberin:

... .................................

bis

Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden ‚

genehmigt und erlassen am

.....

Marianne Koller-Bohl, Regierungsrätin:

/

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