Teilzonenplan Nürig, Parz. Nr. 1815
Plan d'utilisaziun · Urnäsch
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Urnäsch
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 13-11-2012
- En vigur dapi
- 13-11-2012
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CH73_01_GE_Teilzonenplan Nürig, Parz. Nr. 1815.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
S
APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 174
9102 Herisau
Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected]
www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
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Herisau, 13. November 2012 l\Nb
Gemeinde Urnäsch Teilzonenplan Nürig, Parz. Nr. {815; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Urnäsch vom 2. November 2012 wtd um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht.
2. lm Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung Urnäsch, die vom Regierungsrat mit Entscheid vom 15. Juni 2010 genehmigt wurde, wurde die Pazelle Nr. 1815 (2684m2) neu der Bauzone (Wohnzone W2) zugewiesen. Mit der nun vorgesehenen Umzonung dieser Fläche in die Wohn- und Gewerbezone WG2 soll die Realisierung eines Fleischveredlungsbetriebes ermöglicht werden. Die südöstlich angrenzende Häusezeile ist bereits der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugewiesen. Nordöstlich grenzt die zur Umzonung vorgesehene Fläche an eine Grünzone. 3. Die Zonenplanänderung wurde im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens positiv beurteilt.
4. Der Teilzonenplan wurde am 24. Oktober 2012 vom Gemeinderat erlassen. 5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erftlllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
2. Nach Att. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen
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I APPenzell Ausserrhoden
bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Unter Berücksichtigung, dass mit der vorgesehenen Zonenplanänderung keine Neueinzonung und keine erhebliche Aufzonung verbunden ist, kann die planerisch unbestrittene Umzonung unterstützt werden.
4. Das der Ortsplanung der Gemeinde Urnäsch zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Umzonung nicht in Frage gestellt. 5. Gemäss Gewässerschutzkarte der Gemeinde Urnäsch liegt die Pazelle Nr. 1815 in der Grundwasserschutzzone S3 zu den Grundwasserfassungen Tal-Grünau der Wasserversorgungskorporation Hinterland resp. im Gewässerschutzbereich Au. ln der Schutzzone 53 sind keine Bauten zulässig, die den Grundwasserleiter tangieren oder die schützende Deckschicht wesentlich vermindern. lm Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zu-
stand um höchstens 10% vermindert wird. Ebenso bedürfen die temporäre Absenkung des Grundwasserspiegels wie auch das Versickernlassen von unbeeinflusstem Grundwasser einer Bewilligung gemäss Art. 31 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung. Grundeigentümer und Bauherrschaften sollten zu einem frtrhen Zeitpunkt über diese Einschränkungen ins Bild gesetzt werden. ln Zusammenhang mit dem geplanten Gewerbebetrieb verweist das Amt für Umwelt auf den Bauermittlungsentscheid vom 18. Oktober 2011 (BKD Nr. 201 1 -0683).
6. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.
C. Beschluss 1
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Der Teilzonenplan Nürig Parz. Nr. 1815 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG)
2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. 3. Mitteilung an: - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplarmit Genehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - GemeinderatUrnäsch (restlicheExemplaremitGenehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).
Seite 2, 1 4OO.2O12-121 6
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APPenzell Ausserrhoden
Mitteilung im Amtsblatt
Versandt
am: 1 g. ll(Jll, 2012
Departement Bau und Umwelt
7" Qrw*r/uq',// Brunnschweiler, Regierungsrat
S6ite 3, 1400.20121216
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun