Teilzonenplan Buechstuden

Lingias da distanza dal guaud · Gais

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Lingias da distanza dal guaud
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Gais
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Appenzell Ausserrhoden
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12-12-2019
En vigur dapi
12-12-2019

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Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Volkswirtschaft

Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau

Gemeinde Gais Schulhausstrasse 1 9056 Gais

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Dölf Biasotto Regierungsrat

Herisau, 12. Dezember 2019

Gemeinde Gais: Teilzonenplan Buechstuden; Genehmigung

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A.

Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 ersucht die Gemeinde Gais um die Genehmigung der Teilzonenpläne Riesern und Buechstuden. 2. Das Gebiet Buechstuden liegt nordöstlich des Dorfkerns Gais. Der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1635 möchte das Land bebauen. Durch den regulären Waldabstand (20.00 m) ist eine zweckmässige Bebauung aufgrund der Parzellenform nicht möglich. Im Bereich südwestlich der Parzelle Nr. 1635 wurde der Waldab­ stand bereits auf 15.00 m und im südlichen Bereich bei den Parzellen Nrn. 1341, 1355 u.w. auf 12.00 m redu­ ziert. Mit einer Verringerung des Waldabstandes von 20.00 m auf 12.00 m kann auf der Parzelle 1635 ein Wohnhaus realisiert werden. 3. Der Teilzonenplan Buechstuden wurde gemeinsam mit dem Teilzonenplan Riesern und der Richtplananpas­ sung Bahnhof einem Vorprüfungsverfahren unterzogen. Mit Schreiben vom 9. März 2017 konnte den Pla­ nungsinstrumenten in der vorliegenden Form keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden. Es wurde fest­ gehalten, dass die Teilzonenpläne sowie die Richtplananpassung in einzelnen Plänen und mit separatem Pla­ nungsbericht dargestellt werden müssen. Dem wurde entsprochen. 4. Der Teilzonenplan Buechstuden wurde am 7. März 2018 vom Gemeinderat Gais erlassen und vom 2. Feb­ ruar 2018 bis zum 5. März 2018 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist ging keine Einsprache ein.

B.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG; bGS 721.1) sind geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen vom Departement Bau und Volkswirtschaft geneh­ migen zu lassen. Die Genehmigung wird gemäss Art. 51 Abs. 2 i. V. m. Art. 49 Abs. 2 BauG erteilt, wenn der

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Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt. Der vorlie­ gende Teilzonenplan erfüllt die Bedingungen für eine geringfügige Änderung an Nutzungsplänen. Des Weite­ ren liegt die Zustimmung des Amtes für Raum und Wald nach Art. 113 Abs. 4 BauG mit Mitberichtsschreiben vom 6. Januar 2017 vor. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft nichts entgegen. 3. Die materiellen Voraussetzungen sind erfüllt. 4. Die Genehmigung für den Teilzonenplan Buechstuden kann erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Teilzonenplan Buechstuden wird genehmigt.

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr 2'000.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Gais (3 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt versandt am:

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