Baulinienplan Halten, Parz. Nr. 317
Plan d'utilisaziun · Bühler
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Bühler
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 13-06-2007
- En vigur dapi
- 13-06-2007
Karte
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Datotecas
CH73_09_GE_Baulinienplan Halten, Parz. Nr. 317.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
� Appenzell Ausserrhoden Y.flR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler
Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 13.Juni 2007
Gemeinde Bühler Baulinienplan Halten (Parz. Nr. 317); Genehmigung
A.
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Ausgangslage
1. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 29. März 2007 wird um die Genehmigung des obengenannten Pla nungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Einzonung im Gebiet Kohli (Parz. Nr. 158) wird gleichzeitig eine flächengleiche Rückzonung im abgelegeneren Ortsteil Halten vorgenommen. Die Grundeigentümer im Gebiet Halten erklären sich mit der Rückzonung einverstanden. Der entsprechende Teilzonenplan Kohli (Parz. Nr. 158) / Halten liegt ebenso zur Genehmigung vor. Von der Rückzonung soll lediglich ein Restgrundstück von ca. 600 m2 mit dem sanierungsbedürftigen Gebäude Assek. Nr. 372 ausgenommen werden. Erwähnte Teilparzelle mit dem bestehenden Wohnhaus liegt unmittelbar an der bestehenden überbauten Wohnzone und ist direkt erschlossen. Zur Sicherung der Erschliessung des übrigen Gemeindegebietes wurde der Baulinienplan Halten Parz. Nr. 317 erarbeitet. 3. Der Baulinienplan Halten Parz. Nr. 317 wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Die öffentliche Planauflage der Planungsinstrumente erfolgte vom 29. Januar 2003 bis 27. Februar 2003. 5. Der Baulinienplan Halten Parz. Nr. 317 wurde am 29. März 2007 vom Gemeinderat erlassen.
B.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge gen.
Seite 1, BD-Baulinienplan Halten
� Appenzell Ausserrhoden '{fJR
2. Mit dem Baulinienplan Halten Parz. Nr. 317 wird innerhalb der Bauzone mittels Baulinien der Korridor für eine allfällige spätere, optimale Erschliessung des Bauerwartungsgebietes sichergestellt. Mit den Baulinien wird dem kommunalen Richtplan Rechnung getragen, wonach eine Haupterschliessung ab der Trogener strasse vorzusehen ist. Die vorgesehenen Baulinien erweisen sich als zweckmässig und sinnvoll. 3. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Baulinien planes Halten Parz. Nr. 317 erteilt werden.
C.
Beschluss
1.
Der Baulinienplan Halten Parz. Nr. 317 wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 300.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Bühler (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
14. JUNI 2007
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 2, SO-Baulinienplan Halten.doc