Zonenreglement Landschaft
Birsfelden
Document
- Numer
- 12/ZRL/1/0
- Vischnanca
- Birsfelden
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 09-07-1991
- En vigur dapi
- 09-07-1991
Karte
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Datotecas
12_ZRL_01_00_N_G_1991_2181.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
12 / ZRL / 1 / 0
Exemplar Amt für Raumplanung
Mutation RRB 2181 vom 09.07.1991
GEMEINDE BIRSFELDEN NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 08.08.2016 / PS
Zonenreglement Landschaft
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ERGÄNZUNGSBESTIMMUNGEN 11. Waldareal / Landschaftsschutzzone a)
Für das Waldareal gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 sowie die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1903.
b)
Die Landschaftsschutzzone umfasst regionaltypische Landschaften, die in ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben sollen.
c)
Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen.
d)
Die zuständigen Forstorgane übernehmen die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren.
e)
Für den Schutz und die Pflege erlässt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen ergänzende Richtlinien.
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BESCHLÜSSE Gemeinde
Kanton
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ORTSPLANUNG siehe Erwägungen RRB
Ergänzende Richtlinien für Waldareal vom 12. Februar 1991 Gestützt auf die Zonenvorschriften vom 29. Oktober 1982 und die Mutation 4 vom 10. September 1990 "Waldareal / Landschaftsschutzzone", erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen folgende ergänzende Richtlinien für Waldareal: 1.
Schutzziel
Das allgemeine Schutzziel besteht einerseits in der Erhaltung der regionaltypischen Bestockung und andererseits in der geeigneten Pflege sowie Vorbereitung für die Bestandesverjüngung, unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über das Forstwesen sowie der genehmigten Wirtschafts- und Hauungspläne. 2.
Pflegegrundsätze
2.1 Die Pflegemassnahmen sollen mit den traditionellen waldbaulichen Massnahmen des "Schweizerischen Femelschlages", wie Jungwaldpflege, Durchforstung, Bestandesverjüngung (natürlich und mit Anpflanzung) vollzogen werden. 2.2 Besondere Beachtung verdienen Bestockungen auf topographisch markanten und exponierten Lagen sowie die Waldränder, Grat- und Kuppenpartien, Böschungskanten, Weg- und Grubenböschungen sowie die Bestockung längs Wasserläufen. 2.2 Topographisch markante und exponierte Lagen von regionaler Bedeutung werden vom Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, und dem Forstamt gemeinsam bezeichnet und den betroffenen Gemeinden zur Kenntnis gebracht. 3.
Pflegemassnahmen
3.1 Bei der Durchforstung und den übrigen Pflegemassnahmen soll nebst der Begünstigung der Hauptbaumarten auch die Vielfalt der Nebenbaumarten (z.B. Elsbeere, Salweide) und der seltenen Baumarten (z.B. Eibe, Stechpalme, Wacholder) gefördert werden. 3.2 Der Verjüngungszeitpunkt ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Wald durch die Forstorgane und die Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter zu bestimmen.
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3.3 Bei der Verjüngungsart (natürliche Versamung oder durch Anpflanzung) gelten die forstlichen Bewirtschaftungs-Richtlinien: - im öffentlichen Wald: der Wirtschaftsplan - im Privatwald: Beratung der Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter durch die Forstorgane - beim Aufbau eines neuen Waldbestandes ist die. pflanzensoziologische Waldkartierung von 1986-88 zu berücksichtigen. 3.4 Die Beimischung fremder Baumarten (Gastbaumarten) ist vom Gemeindeförster in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Kreisoberförster festzulegen und hat sich nach dem "Kommentar zur Kartierung der Waldgesellschaften" zu richten. Als übliche "Gastbaumarten" gelten zum Beispiel: - Nadelholz: Fichte, Lärche, Schwarzföhre, Douglasie - Laubholz: Roteiche, Robinie, Zuchtpappel 3.5 Die Grösse der Verjüngungsfläche richtet sich nach Bestand, Lage und Zielsetzung der Bestandeserneuerung. Eine Räumung von Altholz oder eine Umwandlung von einer forstlich unbefriedigenden Bestockung soll eine Fläche von 1 ha nicht übersteigen. 3.6 Flächenmässige Räumungen, die im Landschaftsbild besonders auffallen, sind durch das Stehenlassen von Kulissenbäumen und Unterholzgruppen zu mildern. 3.7 Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung zu pflegen. Massgebend sind die ergänzenden Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze. 3.8 Erschliessung: Die Anlage von neuen Wald- und Rückewegen in·der Landschaftsschutzzone bleibt weiterhin gewährleistet. Sie sind mit möglichst geringen Eingriffen auszuführen und dürfen das Landschaftsbild nicht stören. Waldwege müssen auf einem generellen Wegprojekt basieren. Rückewege ausserhalb des generellen Wegprojektes bedürfen in der Landschaftsschutzzone einer Bewilligung durch den zuständigen Kreisoberförster. 3.9 Seitenentnahmen beim Waldwegbau sind solange nicht als eigentliche Grube aufzufassen, als der Wegbau nicht abgeschlossen ist. Für eine spätere Ausbeutung ist das übliche Genehmigungsverfahren erforderlich. 3.10 Für die Verwendung chemischer Stoffe aller Art und Düngstoffen gilt Art. 70 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) vom 9. Juni 1986. 4.
Zusätzliche Massnahmen
4.1 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass das Schutzziel erreicht werden kann. 4.2 Bei Waldschäden, wie Windwurf, Schneedruck, Insekten oder Pilzbefall, Dürre oder Waldbrand entscheiden die zuständigen Forstorgane über die notwendigen Massnahmen.
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5.
Zuständigkeit, Aufsicht
Birsfelden siehe Erwägungen RRB
Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen ist Aufgabe des Gemeinderates.
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