Teilzonenreglement Hauptstrasse Nordwest

Binningen

Document

Numer
11/TZRS/16/0
Vischnanca
Binningen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Decidì
13-08-2013
En vigur dapi
13-08-2013

Karte

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Datotecas

11_TZRS_16_00_N_G_2013_1305.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Gemeinde

Binningen

Exemplar Amt für Raumplanung

Teilzonenreglement Hauptstrasse Nordwest 11 / TZRS / 16 / 0

Nachgeführtes Reglement

Stand der Nachführung RRB 1305 vom 13.August 2013

Inhalt I

Allgemeine Bestimmungen

1

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Geltungsbereich..........................................................................................................................1 Zweck und Ziele..........................................................................................................................1 Nutzungszonen ...........................................................................................................................1

II

Allgemeine Bauvorschriften

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Architektonische Gestaltung........................................................................................................2 Gebäudehöhe .............................................................................................................................2 Aufbauten auf dem Dach (Skizze im Anhang)..............................................................................2

III

Art und Mass der Nutzung, Zonenvorschriften

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Nutzungsmass ............................................................................................................................3 Zentrumszonen a + b ..................................................................................................................3 Zentrumszone c ..........................................................................................................................4 Gestaltung der Flachdächer ........................................................................................................4

Art. 11

Art. 12

Energie .......................................................................................................................................4 Zone für Grün- und Freizeitanlagen.............................................................................................4

IV

Lärmschutz

22 weitere Artikel

Art. 13

Empfindlichkeitsstufe...................................................................................................................5

V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Ausnahmen.................................................................................................................................5 Bestandesgarantie ......................................................................................................................5 Aufhebung bestehender Erlasse..................................................................................................5 Inkrafttreten.................................................................................................................................5

2

3

5

5

Anhang

7

Skizze zu Art. 6 Aufbauten auf dem Dach

7

Inhalt I

Gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998 (nachfolgend RBG genannt) erlässt die Einwohnergemeinde Binningen die Teilzonenvorschriften Hauptstrasse Nordwest, bestehend aus dem Teilzonenplan Hauptstrasse Nordwest 1:500 und dem nachfolgenden Teilzonenreglement Hauptstrasse Nordwest:

I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Das Teilzonenreglement Hauptstrasse Nordwest gilt für den im Teilzonenplan Hauptstrasse Nordwest gekennzeichneten Perimeter.

Art. 2 Zweck und Ziele

Die Teilzonenvorschriften Hauptstrasse Nordwest regeln die bauliche und freiräumliche Entwicklung innerhalb des Perimeters. Die Planung und die

siehe Erwägungen RRB

Ausführung aller Bauten und Anlagen müssen den folgenden Zielen in hohem Masse gerecht werden: − − −

− −

Art. 3 Nutzungszonen

Blockrandbebauung entlang der Hauptstrasse mit durchgehender Dachkante und einheitlich gestalteter Vorzone zur Hauptstrasse hohe gestalterische und bauliche Qualität der Neubauten durchmischte Nutzung in den zur Hauptstrasse orientierten Bauten: Geschäftsnutzung in den Erdgeschossen, Wohnen in den Obergeschossen Schaffung einer verkehrsfreien Innenhofsituation mit Frei- und Grünräumen und untergeordneter Bebauung Schaffung einer attraktiven quartierinternen Grün- und Freifläche.

Das vom Perimeter des Teilzonenplans Hauptstrasse Nordwest umfasste Gebiet ist den Zentrumszonen a bis c (Za, Zb, Zc) im Sinne von § 22 Absatz 2 RBG sowie der Zone für Grün- und Freizeitanlagen (GFA) zugewiesen.

1

II

Art. 4 Architektonische Gestaltung

Allgemeine Bauvorschriften Materialien, Farben und Gestaltung der Fassaden von Neu-, Um- oder Anbauten sowie die Umgebungsgestaltung sind so zu wählen oder auszuführen, dass ein ästhetisch ansprechender und harmonischer Gesamteindruck entsteht, insbesondere im Zusammenspiel von Neubauten mit der Umgebung sowie im Übergang zu den angrenzenden Quartieren.

Art. 5 Gebäudehöhe

Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen respektive tiefer gelegten Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion (Rohmass). Notwendige Abgrabungen für Garagenzufahrten und Kellereingänge an Gebäuden zählen dabei nicht als tiefer gelegtes Terrain. Die Gebäudehöhe gilt gleichzeitig als Fassadenhöhe.

Art. 6 Aufbauten auf dem

Dach

1

(Skizze im Anhang)

Aufbauten auf dem Dach wie Pergolen, gedeckte Sitzplätze, unbeheizte

Wintergärten u. dgl. sowie technisch bedingte Aufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten und Haustechnikanlagen dürfen die Gebäudehöhe um maximal 3.00 m überragen. Dabei müssen sie unter einem Winkel von 45° hinter der Strassen- und der Hoffassade zurückversetzt sein und dürfen keine beheizten Räume beinhalten. 2

Brüstungen und Geländer sind mindestens 1.50 m von der Strassenfas-

sade zurückzuversetzen.

2

1

Das Mass der Nutzung ist mindestens durch eine max. Gebäudehöhe, eine max. Geschosszahl und Baubereiche bestimmt; je nach Zone zusätzlich durch eine max. Gebäudetiefe oder eine Bebauungsziffer.

Zb

13 m

Zc

6.5 m

GFA

12 m

5

Flachdach

4

Flachdach

2

Flachdach

nicht bestimmt nicht bestimmt

Bebauungsziffer

16 m

Dachform

Za

max. Geschosszahl

Für die Zentrumszonen a bis c gelten folgende Vorschriften:

max. Gebäudetiefe

2

max. Gebäudehöhe

Art. 7 Nutzungsmass

Art und Mass der Nutzung, Zonenvorschriften

Bezeichnung

III

nicht bestimmt nicht bestimmt 25 %

Gemäss Art. 12

3

Vom Regierungsrat nicht genehmigt

Art. 8 Zentrumszonen a + b

Bei zusammengebauten Gebäuden können Abweichungen von bis zu 0.5 m von der maximalen Gebäudehöhe als Ausnahme beantragt werden. 1

che zulässig. 2

Vom Regierungsrat nicht genehmigt

Bauten sind nur innerhalb der im Teilzonenplan bezeichneten BaubereiEs ist erwünscht, die Bauten seitlich an die Grenze zu bauen (geschlos-

sene Bauweise). Werden Bauten aneinander gebaut, dürfen maximal 15 % des zulässigen Gebäudeprofils von der massgebenden Grenze zurückspringen. Zurückspringende Gebäudeteile haben die ordentlichen Grenzabstände einzuhalten. 3

Vom Regierungsrat nicht genehmigt

Vorspringende Gebäudeteile dürfen, vom ersten bis und mit vierten Obergeschoss, die Baubereiche strassenseitig mit einer Breite von max. 3.0 m und einer Tiefe von max. 0.5 m überragen. 4

Ein Überschreiten der Baubereiche durch bauliche Lärmschutzmassnahmen ist nicht zulässig.

3

5

Vom Regierungsrat nicht genehmigt

Die Baulinie regelt die Stellung der Bauten zum öffentlichen Raum. Die Fassadenfläche ist an die Baulinie zu bauen. Pro zugehörige Fassade dürfen rückspringende Gebäudeteile bis maximal 20 % der Fassadenfläche von der strassenseitigen Fassadenflucht abweichen. Gebäudedurchfahrten und die Zufahrt zur Einstellhalle sind nicht anzurechnen. Im Erdgeschoss darf die Gesamtlänge der Rücksprünge maximal die Hälfte der Fassadenlänge betragen. Die Dachkante muss über die gesamte Fassadenlänge entlang der Fassadenflucht verlaufen. 6

Balkone und überdeckte Terrassen dürfen die maximale Gebäudetiefe hofseitig um maximal 2.50 m überragen. 7

Im Erdgeschoss der Bauten entlang der Hauptstrasse dürfen keine neuen, zur Hauptstrasse hin orientierten Wohnnutzungen realisiert werden.

Art. 9 Zentrumszone c

1

Bauten sind nur innerhalb der im Teilzonenplan bezeichneten Bauberei-

che zulässig. 2

Vom Regierungsrat nicht genehmigt

Die Baulinie regelt die Stellung der Bauten zum halböffentlichen Raum. Die Bauten müssen an die Baulinie gebaut werden. Dabei ist mindestens die Hälfte der Baulinienlänge je Parzelle mit Bauten anzubauen.

Art. 10 Gestaltung der Flach-

Dächer mit einer Neigung von bis maximal 5 % werden als Flachdach bezeichnet. Flachdächer auf Hauptbauten sind vollständig zu begrünen.

dächer

Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind begehbare Flächen, Terrassen, Vordächer sowie Flächen für Anlagen der Energiegewinnung und für die Gebäudebelichtung.

Art. 11 Energie

Vom Regierungsrat nicht genehmigt

Art. 12 Zone für Grün- und

Freizeitanlagen

Steht bei Neubauvorhaben eine zentrale Energieversorgung zur Verfügung (Nah- oder Fernwärmenetz), so muss diese genutzt werden (Anschlusszwang). Ausgenommen sind Sanierungen von Energieversorgungsanlagen, deren Nutzungsdauer gemäss SIA noch nicht erreicht ist.

1

Die Zone für Grün- und Freizeitanlagen (GFA) dient als Grün-, Aufenthalts-, Spiel- und Erholungsraum. 2

Die Zone für Grün- und Freizeitanlagen ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. In untergeordnetem Mass zulässig sind Bauten und Anlagen, die den Zonenzwecken dienen (z.B. Möblierung Spielplatz) sowie Bauten und Anlagen zur Erschliessung einer Tiefgarage (z.B. Personenaufgänge). 3

Die Zone für Grün- und Freizeitanlagen hat bezüglich einer guten Gesamtwirkung erhöhten gestalterischen und ökologischen Ansprüchen zu genügen.

4

IV

Für das Areal im Perimeter des Teilzonenplans Hauptstrasse Nordwest gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Aufgrund von Immissionsgrenzwertüberschreitungen entlang der lärmsanierten Hauptstrasse um mehr als 5 dB(A) wird der im Teilzonenplan bezeichnete Bereich auf die Lärmempfindlichkeitsstufe III aufgestuft.

Art. 13 Empfindlichkeitsstufe

V

Art. 14 Ausnahmen

Vom Regierungsrat nicht genehmigt

Lärmschutz

Übergangs- und Schlussbestimmungen Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen und in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, Ausnahmen von den Teilzonenvorschriften Hauptstrasse Nordwest zu beantragen. In begründeten Fällen können bei der Nutzungsart im Erdgeschoss für den Eigenbedarf der ansässigen Betriebe Ausnahmen beantragt werden.

Art. 15 Bestandesgarantie

Für bestehende, diesen Vorschriften widersprechenden Bauten und Anlagen gelten §§ 109 und 110 RBG.

Art. 16 Alle im Widerspruch zu den Teilzonenvorschriften Hauptstrasse Nordwest

stehenden früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Peri-

Aufhebung bestehender Erlasse

Art. 17 Inkrafttreten

meters als aufgehoben, insb. der Zonenplan Siedlung (Inventar-Nr. 11/ZPS/1/40) und das Zonenreglement Siedlung.

Die Teilzonenvorschriften Hauptstrasse Nordwest treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

5

Gemeinde

Kanton

6

Anhang

Skizze zu Art. 6 Aufbauten auf dem Dach Zurückversetzen der Aufbauten auf dem Dach im 45°-Winkel

7