Tschambol
Laufen
Document
- Numer
- 81/TZRS/1/3
- Vischnanca
- Laufen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 25-02-1997
- En vigur dapi
- 28-05-2019
Karte
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Datotecas
81_TZRS_01_03_N_G_2019_0735.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
81 / TZRS / 1 / 3
Exemplar Amt für Raumplanung
Mutation RRB 735 vom 28.05.2019
GEMEINDE LAUFEN
NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
(Teil-) Zonenreglement Tschambol
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 31.08.2017 / PS
Inhaltsverzeichnis Einleitung .......................................................................................................... 4
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Erlass ................................................................................................. 4 Bestandteile und rechtliche Wirkung ................................................. 4 Geltungsbereich ................................................................................. 4 Sinn und Zweck .................................................................................. 4 Vorbehalt übergeordneter gesetzlicher Grundlagen ........................... 4 Allgemeine Bestimmungen ................................................................................ 5
Ausnützungsziffer .............................................................................. 5 Grünflächenziffer ............................................................................... 5 Geschosse ......................................................................................... 6 Gebäudehöhe ..................................................................................... 6 Gebäudehöhe bei gestaffelten Gebäuden ........................................... 7 Gebäudelänge .................................................................................... 7 Generelle Zonenvorschriften ............................................................................. 8
Bauten und Anlagen ........................................................................... 8 Dachausbau ....................................................................................... 8 Dachgestaltung .................................................................................. 8 Dachaufbauten ................................................................................... 8 Wintergärten ...................................................................................... 9 Umgebungsgestaltung ....................................................................... 9 Terrainveränderungen, Einfriedigungen und Stützmauern ................. 9 Quartierpläne ................................................................................... 10 Lärmschutz ...................................................................................... 10 Parkierung ....................................................................................... 11 Renaturierung des Diebaches .......................................................... 11 Meteor- und übriges unverschmutztes Abwasser ............................. 11 Zonenspezifische Vorschriften ....................................................................... 12
Bedeutung und Geltung ................................................................... 12 Wohnzone W2 .................................................................................. 12 Wohn- / Geschäftszone WG2 ............................................................ 12 Zone für öffentliche Werke und Anlagen öW+A ................................ 13 Uferschutzzone ................................................................................ 13 28a.
Gewässerraum ................................................................................. 13 Schlussbestimmungen .................................................................................... 14
Vollzugsbehörde .............................................................................. 14 Ausnahmen allgemeiner Art ............................................................. 14 Seite | 2
Aufhebung früherer Beschlüsse ....................................................... 14 Inkraftsetzung .................................................................................. 14 Beschlüsse .............................................................................................................. 15
Gemeinde................................................................................................... 15 Kanton ....................................................................................................... 15
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Einleitung Erlass Gestützt auf § 4 des kantonalen Baugesetzes (BauG) erlässt die Gemeinde laufen das nachfolgende Zonenreglement Tschambol. Es bildet zusammen mit dem Teilzonenplan s owie dem Bau- und Strassenlinienplan die Zonenvorschriften Tschambol.
Bestandteile und rechtliche Wirkung 1 Die Zonenvorschriften Tschambol bestehen aus;
dem Teilzonenplan im Massstab 1 :500
dem vorliegenden Zonenreglement
dem Bau- und Strassenlinienplan im Massstab 1 :500
2 Die Bestimmungen des Zonenreglementes Siedlung der Gemeinde laufen haben ergänzende Wirkung, dies gilt soweit sie nicht in W iderspruch zu den Zonenvorschriften Tschambol stehen. 3 Die Zonenvorschriften Tschambol sind grundeigentumsverbindlich.
Geltungsbereich Die Zonenvorschriften finden Anwendung innerhalb des Gebietes Tschambol. Massgebend für die Abgrenzung ist der Planperimeter gemäss Teilzonenplan.
Sinn und Zweck Die Zonenvorschriften bezwecken die sinnvolle Nutzung und Bebauung gemäss den Planungsgrundsätzen des vom Kanton Bern am 6. Januar 1987 genehmigten Baureglementes / Zonenreglementes Siedlung, Landschaft (BL) Laufen.
Vorbehalt übergeordneter gesetzlicher Grundlagen Bei der Erstellung, der Änderung und beim Abbruch von Bauten und Anlagen müssen, ausser den in Ziffer 2 genannten Zonenvorschriften Tschambol, auch die einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Rechte eingehalten werden.
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Allgemeine Bestimmungen Ausnützungsziffer 1 Die bauliche Nutzung einer Parzelle wird durch die Ausnützungsziffer festgelegt. 2 Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche innerhalb des Planperime ters massgebend. 3 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem W ohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hiefür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und W andquerschnitte. Nicht angerechnet werden: a) zu W ohnungen gehörende Keller - und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn - oder Arbeitsräume verwendbar sind; b) eine zu einem W ohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst; c) Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher und W aschküchen; d) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; e) allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie in Mehrfamilienhäusern die Gemeinschaftsräume; f) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner b ei Hauseingängen im Untergeschoss, die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält; g) mindestens einseitig offene Dachterrassen oder Gartensitzplätze sowie Energiegewinnungs-W intergärten, sofern sie mit einem Tagesspeicher verbunden sind und nicht mit Fremdenergie beheizt werden können; h) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; i) unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; j) in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1,5 m beträgt. Nicht zur anrechenbaren Landfläche gehört: a) die vermarkte Fläche des Diebaches
Grünflächenziffer 1 Die Grünflächenziffer ist die Verhä ltniszahl zwischen Grünfläche und anrechenbarer Landfläche (analog Ziffer 6). 2 Die begrünten Flächen sind im Sinne des ökologischen Ausgleiches mit einheimischen, standortgerechten Arten zu bepflanzen.
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3 Als Grünflächen gelten auch begrünte Flächen über Einstellhallen, Sockelgeschossen und ähnlichen Bauten sowie Mergel- und Spielplätze, sofern diese Flächen den Zweck der Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken.
Geschosse 1 Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse ohne Dachgeschoss. 2 Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn b) die Grundfläche der im Kellergeschoss untergebrachten W ohn - oder Arbeitsräume mehr als 50% der Bruttofläche eines Normalgeschosses ausmacht. Die Wandquerschnitte werden dabei nicht angerechnet. c) es im Mittel aller Fassaden bis Oberkante Erdgeschossboden gemessen, das fertige Terrain um mehr als 1,20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten werden nicht eingerechnet. 3 Für W ohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die besonderen Anfor derungen gemäss § 114 des kantonalen Baugesetzes (BauG) und § 20 der kantonalen Verordnung über die Baupolizeivorschriften (BPV) vorbehalten.
Gebäudehöhe 1 Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Terrain bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens. Giebelfelder und Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten werden nicht eingerechnet. 2 Als gewachsenes Terrain gilt die Oberfläche des Baugrundstückes, wie sie vor Inangriffnahme der Bauarbeiten vorhanden ist. Vorbehalten bleiben: a) Ist die Oberfläche des Baugrundstückes nachweislich durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben worden, so gilt als gewachsenes Terrain: - das vor der Auffüllung vorhandene Terrain, wenn in der Baubewilligung die Bedingung enthalten war, dass die Gebäudehöhe für künftige Bauten vom ursprünglichen Terrain aus zu messen ist; - der Umgebung entsprechende natürliche Terrainverlauf, wenn ihn die Terrainaufschüttung überragt und sie in den letzten 10 Jahren vor Einreichung des Baugesuches ausgeführt worden ist. b) Wird das Terrain abgegraben, so gilt das fertige Terrain als gewachsen, wenn es nicht höher liegt als das ursprüngliche Terrain. 3 Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bei Baut en am Hang ist mit Ausnahme der hangseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1,0 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains, die in der Falllinie gemessen, innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt. 4 Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden.
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Gebäudehöhe bei gestaffelten Gebäuden Bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante des Dachsparrens in der Höhe gestaffelt ist und bei Bauten am Hang, die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe gesondert zu messen.
Gebäudelänge 1 Die Gebäudelängen einschliesslich der Anbauten sind auf die in Ziffer 25 und 26 genannten Masse beschränkt. 2 Hauptbaukörper von über 25 m Gesamtlänge sind durch horizontalen Versatz, respektive einer Abwicklung oder mittels einer vertikal durchgehenden, differenzierten Fassadengestaltung zu gliedern. W o es die topographischen Verhältnisse gestattet, sind die Fassaden zudem in der Höhe zu staffeln.
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Generelle Zonenvorschriften Bauten und Anlagen 1 Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach und Fassadengestaltung, Material und Farbwahl so auszubilden, dass sie sich gut ins Ortsund Landschaftsbild einpassen. 2 Solarzellen, Sonnenkollektoren oder ähnliche Einrichtungen zur alternativen Energiegewinnung sowie Aussenantennen und Parabolspiegel auf Dächern, Fassaden und in den Aussenräumen (Umgebung) sind bewilligungspflich tig.
Dachausbau 1 Der Einbau von W ohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist nur auf einer Nutzungsebene zulässig. Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen gemäss § 18, 19 der kantonalen Verordnung über die Baupolizeivorschriften (BPV). 2 Im Einflussbereich der lärmerzeugenden Breitenbachstrasse müssen zudem die Lärmbelastungsgrenzwerte gemäss Bundesverordnung über den Lärmschutz (LSV) eingehalten werden.
Dachgestaltung 1 Im ganzen Planperimeter sind für Hauptgebäude nur Satteldächer mit einer Neigung von 30° bis 45° zulässig (vorbehalten bleibt Ziffer 19). Für eingeschossige An- und Nebenbauten bis 60 m 2 Grundfläche sind auch andere Dachformen gestattet. 2 Alle Bauteile an und auf einem Dach sind so anzuordnen, dass sie in die bestehende Dachlandschaft einpassen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. 3 Zur Eindeckung der Dächer sind neben Tonziegeln auch andere Bedachungsmaterialien von brauner, roter oder rotbrauner Farbe gestattet.
Dachaufbauten 1 Dachaufbauten sind nur bei einer Dachneigung von mindestens 35° gestattet. 2 Zulässige Dachaufbauten sind;
als Dachraumbelichtung
zu Lüftungszwecken
Giebellukarnen und Schleppgauben und liegende Dachflächenfenster Ochsenaugen (Rundgauben) und liegende Dachflächenfenster (max. 0,9 m 2 Lichtfläche pro Dachflächenfenster)
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3 Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten darf pro Gebäudeseite zusammen nicht mehr als 40% der Fassadenlänge des darunterliegenden Geschosses aufweisen. Aus ästhetischen Gründen kann die Auflösung der Dachaufbauten in Einzellukarnen verlangt werden. Es ist darauf zu achten, dass sich alle Bauteile auf einem Dach in Form, Proportion, Material und Farbgebung in die Dachfläche sowie in die bestehende Dachlandschaft einpassen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonie ren. 4 Dachaufbauten müssen mindestens 0,30 m von der Fassadenflucht zurückversetzt werden. 5 Dacheinschnitte sind Dachaufbauten gleichgestellt.
Wintergärten 1 Wintergärten sind unisolierte, vollverglaste Gebäudeteile, die ausserhalb der isolierten Fassade angebaut sind. Sie sind weder ganzjährig bewohnbar noch heizbar und sind mit einem Tagesspeicher verbunden. 2 Wintergärten sind in Grösse und Proportion auf das Hauptgebäude abzustimmen. Sie sind so zu gestalten, dass sie mit dem Gebäude zusammen als Einh eit wirken. 3 Für den W intergarten ist im Zusammenhang mit dem Hauptgebäude der energietechnische Nachweis in Bezug auf Aufbau, Nutzung, Ventilation, Speicher und Energieausbeute zu erbringen.
Umgebungsgestaltung 1 Umgebungen von Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich gut ins Orts - und Landschaftsbild einfügen. 2 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan im Massstab von mindestens 1:100 einzureichen. Dieser ist integrierender Bestandteil des Baugesuches. Der Umgebungsplan hat folgende Angaben zu enthalten: -
Abgrabungen und Auffüllungen (inkl. entsprechende Profilzeichnungen) Böschungsneigung und allfällige Stützmauern sowie Einfriedigungen und Belagsmaterialien Bepflanzung mit Sträuchern, nieder - und hochstämmigen Bäumen sowie Baumgruppen
3 Die begrünten Flächen sind im Sinne des ökologischen Ausgleiches mit einheimischen, standortgerechten Arten zu bepflanzen.
Terrainveränderungen, Einfriedigungen und Stützmauern Aufgehoben mit RRB 1081 vom 15.08.2017 (Mutation 81/TZRS/1/2 )
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Quartierpläne 1 Für räumlich begrenzte Gebiete von mindestens 30 Aren zusammenhängender Gesamtfläche können bauwillige Grundeigentümer auf eigene Kosten, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde, Quartierpläne erstellen. Mit Erlass eines Quartierplanes wird ein Nutzungsbonus von 2 0% von der in den Ziffern 25 und 26 angegebenen zulässigen baulichen Nutzung gewährt (max. Ausnützungsziffer mit Nutzungsbonus = 0,60). 2 Quartierpläne können vom Zonenreglement Tschambol abweichende Bestimmungen enthalten. Vorbehalten bleiben die in den Zonenvorschriften Tschambol enthaltenen Vorschriften über Art und Mass der Nutzung (Zoneneinteilung, Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer und Geschosszahl). Zudem können nur in der W ohn- / Geschäftszone von den in Ziffer 14 vorgeschriebenen Dachgestaltung abgewichen werden. In dieser Zone sind infolge eines Quartierplanes auch Flachdachbauten zulässig. In den Quartierplänen werden die Lage, Abmessungen, Gestaltung und Farbgebung aller Bauten festgelegt. Die Gestaltung der Freiflächen sowie der Gemeinschafts einrichtungen wie Aufenthaltsflächen und Spielplätze sowie Sammelstellen (Kompostierung, Abfall) sind in den Quartierplänen klar festzulegen. 3 Bei Überbauungen mit Mehrfamilienhäuser sind mindestens 70 % der vorgeschriebenen Abstellplätze gemäss Ziffer 21 unterirdisch anzuordnen. Bei Einfamilienhausüberbauungen sind gleichfalls 70% der vorgeschrieben Parkplätze unterirdisch anzuordnen, sofern eine oberirdische Anordnung von Garagen oder Abstellplätzen nicht als Gestaltungselement der Überbauung dient.
Lärmschutz 1 Ohne bauliche Massnahmen entlang der lärmverursachenden Breitenbachstrasse werden die Lärmbelastungsgrenzwerte für die W ohnzone W 2 erst in einem Abstand von ca. 75 m ab Strassenachse eingehalten. 2 Als bauliche Massnahme ist eine Lärmschutzwand i nnerhalb der Zone für öffentliche W erke und Anlagen (öW +A) entlang der Breitenbachstrasse zu erstellen. Die Lärmschutzwand ist halbscheidig auf die im Teilzonenplan Tschambol zu diesem Zweck eingetragene Achse zu stellen. Sie hat eine konstante Höhe von 2, 25 m über Niveau Strassenachse aufzuweisen. 3 Die W andsichtflächen der Lärmschutzwand sind zu bepflanzen. 4 Für die Planung und Projektierung der Lärmschutzwand und deren Bepflanzung ist die Gemeinde zuständig. 5 Die gesamten Kosten für die Planung, Projek tierung und Erstellung sowie die Bepflanzung der Lärmschutzwand tragen die Grundeigentümer innerhalb des Planperimeters (ausgenommen die Grundeigentümer der Zone WG 2 und der bereits überbauten Parzelle im Süden) solidarisch, proportional zu den Parzellenf lächen. Für den Unterhalt der Lärmschutzwand und deren Bepflanzung ist die Gemeinde zuständig. Die Kosten übernimmt die Gemeinde.
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6 Die Lärmschutzwand und deren Bepflanzung ist mit der Erschliessung der W ohnzone W 2 zu erstellen.
Parkierung Im Rahmen von Baugesuchen erfolgt die Ermittlung der notwendigen Abstellplätze nach der „kantonalen W egleitung zur Bestimmung des Parkplatzbedarfes“ des kantonalen Amtes für Orts- und Regionalplanung.
Renaturierung des Diebaches Aufgehoben mit RRB 529 vom 08.04.2003 (Mutation 81/TZRS/1/1)
Meteor- und übriges unverschmutztes Abwasser 1 Die Abwasserentsorgung innerhalb des Planperimeters hat im Trennsystem zu erfolgen. 2 Unverschmutztes Abwasser von Plätzen und Erschliessungswegen ist breitflächig zu versickern, sofern dies die geologischen Verhältnisse zulassen. Das nicht versickerbare unverschmutzte Abwasser sowie das Meteorwasser von den Dächern ist separat zu sammeln und durch die Grundeigentümer bis zu dem von der Gemeinde bestimmten Anschlusspunkt abzuleiten. 3 Mit Erlass eines Quartierplanes besteht die Möglichkeit, das Meteor - und übrige unverschmutzte Abwasser von mehreren Parzellen oberflächlich - z.8. in einem W eiher - zu sammeln, um damit die Wohnqualität zu steigern sowie interessante Spielbereiche und ökologisch wertvolle Lebensräume zu schaffen.
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Zonenspezifische Vorschriften Bedeutung und Geltung Die Zoneneinteilung und die zonenspezifischen Bestimmungen legen Art und Grad sowie die Bedingungen der baulichen Nutzung der einzelnen Bauzonen fest.
Wohnzone W2 1 In der W ohnzone W 2 sind nur W ohnungen sowie nicht störende Betriebe gestattet. Beispiele für nicht störende Betriebe: kleinere Läden, kleinere Bürobetriebe, Etagengeschäfte. 2 Zonenspezifische Masse und Bestimmungen;
max. Geschosszahl:
2
max. Gebäudehöhe:
7.50 m
max. Gebäudelänge:
35.00 m
max. Ausnützungsziffer:
0.50
min. Grünflächenziffer:
0.30
3 In der W ohnzone W 2 gelten die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) II gemäss Bundesverordnung über den Lärmschutz (LSV).
Wohn- / Geschäftszone WG2 1 In der W ohn- / Geschäftszone W G 2 sind nur Wohnungen sowie wenig störende Betriebe gestattet. Beispiele für wenig störende Betriebe: Läden, Geschäfte, Büros, Kinos, Wirtschaften, W erkstätten von Handwerkern mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen. 2 Die Gebäude müssen sich dem W ohnbaucharakter anpassen. 3 Zonenspezifische Masse und Bestimmungen;
max. Geschosszahl:
2
max. Gebäudehöhe:
7.50 m
max. Gebäudelänge:
40.00 m
max. Ausnützungsziffer:
0.50
min. Grünflächenziffer:
0.30
4 In der W ohn- / Geschäftszone W G 2 gelten die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) II gemäss der Bundesverordnung über den Lärmschutz (LSV).
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Zone für öffentliche Werke und Anlagen öW+A 1 Die Zone für öffentliche Werke und Anlagen (öW+A) en tlang der Breitenbachstrasse ist bestimmt für die Aufnahme der notwendigen Lärmschutzwand gemäss Ziffer 19. 2 Die Bereiche vor und hinter der Lärmschutzwand müssen im Sinne des ökologischen Ausgleichs und zur Abschirmung der W and mit einheimischen, standortgerechten Arten (Bäume, Sträucher) geeignet zu bepflanzen. Für die Planung und Projektierung ist die Gemeinde zuständig. 3 Die Kosten für die Bepflanzung tragen die Grundeigentümer innerhalb des Planperimeters (ausgenommen die Grundeigentümer der Z one WG 2 und der bereits überbauten Parzelle im Süden) solidarisch. proportional zu den Parzellenflächen. Für den Unterhalt ist die Gemeinde zuständig. Die Kosten übernimmt die Gemeinde. 4 Analog zu Ziffer 19 muss die Gestaltung der Zone für öffentliche W e rke und Anlagen (öW +A) mit der Erschliessung der W ohnzone W 2 abgeschlossen sein.
Uferschutzzone
siehe Erwägungen RRB
1 Die Uferschutzzone bezweckt den dauernden Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere, aus ökologischen und kulturhistorischen Gründen sowie als Bestandteil des Landschafts- und Ortsbildes. 2 In dieser Zone sind alle Massnahmen untersagt, welche dem Schutzzweck widersprechen, insbesondere Bauten und Anlagen, Bodenveränderungen, Einfriedigungen und standortfremde Bepflanzungen. Es darf weder gepflügt noch gedüngt, noch dürfen Biozide angewandt werden. Hingegen ist es erlaubt, aufkommende Sträucher und Hochstauden zu schneiden. Fehlende oder ungenügende Ufergehölze sind im Sinne des Schutzzieles zu ergänzen. Der Gemeinderat erlässt dazu nach Rücksprache mit der Bau- und Landwirtschaftsdirektion die notwendigen W eisungen. 3 Den Unterhalt der Gewässer regelt das kantonale W asserbaugesetz. Vorgesehene Massnahmen, wie Auslichten der Ufergehölze, Ufer - und Sohlenverbauungen, Eindolungen, Brücken, Stege und Einfriedigungen sind schonend auszuführen und vorgängig mit dem Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau, abzusprechen. 4 Für die Berechnung der Ausnützungsziffer darf der innerhalb der Uferschutzzone liegende Parzellenanteil miteinbezogen werden.
28a. Gewässerraum 1 Der Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung. Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und N utzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV). 2 Der Gewässerraum ist eine überlagernde Schutzzone. Er kann gemäss § 46 Abs. 3 und 4 RBV ganz in die Nutzungsberechnung der jeweiligen Grundnut zungszone einbezogen werden.
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Schlussbestimmungen Vollzugsbehörde Der Vollzug dieser Vorschriften, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, ist Sache des Gemeinderates.
Ausnahmen allgemeiner Art 1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sow ie in W ürdigung der besonderen Umständen des Einzelfalles kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Zonenvorschriften beantragen. Dies gilt insbesondere:
Wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch und städtebaulich vernünftige Lösung verunmöglicht.
Für ausgesprochene Härtefälle
2 Die Baubewilligungsbehörde erlässt auf Antrag des Gemeinderates die entsprechenden Weisungen.
Aufhebung früherer Beschlüsse Alle diesem Erlass widersprechenden früheren Beschlüsse sind nach Inkrafttreten aufgehoben.
Inkraftsetzung Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
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Beschlüsse Gemeinde
Kanton
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