61/LES/1/0_Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan

Grads da sensibilitad a la canera · Seltisberg

Document

Numer
3781
Gener
Grads da sensibilitad a la canera
Vischnanca
Seltisberg
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
17-12-1991
En vigur dapi
17-12-1991

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Seltisberg mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

RRB_3781_19911217_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 3781 vom 17. Dezember 199]

Gemeinde Seltisberg, Lärm-Empfindlichkeitsstufen

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Seltisberg hat am 24. April 1991 die Lärm-Empfindlichkeitsstufen als Teil der Zonenpläne Siedlung und Landschaft beschlossen. Die Referendumsfrist ist am 24. Mai 1991 unbenützt abgelaufen.

B. Das öffentliche Auflageverfahren wurde vom 1. bis 30. Juni 1991 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 22 vom 30. Mai 1991 sowie im Gemeindeanzeiger vom Mai 1991 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer mit schweizerischem Zustelldomizil wurden mit eingeschriebenem

Brief (Postquittung vom 23. Mai 1991) benachrichtigt.

Innerhalb der Auflagefrist hat | und =: s>rache ernoven.

Ganzen Text zeigen

Die gestützt auf $ 6 BauG durchgeführte Verständigungsverhandlung führte zu keiner Einigung.

Cc. Mit Schreiben vom 18. September 1991 unterbreitet der Gemeinderat Seltisberg diesen Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung zur regierungsrätlichen Genehmigung. Weitere Einzelheiten sind aus den Akten und den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gestützt auf Artikel 13 ff und Artikel 19 ff des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den

Nutzungszonen nach Artikel 14 ff des Bundesgesetzes über

die Raumplanung (RPG) Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kummunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen der $Ss$ 4 ff des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967.

II.

Gemäss $ 3 Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (Ss 3 Absatz 2 BauG). Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung beschränkt sich dabei auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aufgrund der Regionalplanung.

III,

Unerledigte Einsprachen

1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die unerledigte Einsprache mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

2. Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die

sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fällt auch die

Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen - die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.

IV.

Unter Beachtung der vorangehenden Ausführungen hat die Prüfung des vorliegenden Beschlusses folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

Die Vorprüfung durch die kantonalen Fachstellen erfolgte mit Schreiben des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 2l. März 1991. Der gewünschten Ergänzung der massgebenden Bestimmungen konnte in der Folge Rechnung getragen werden.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Schiesslärm: In den Ergänzungsbestimmungen wird im Abschnitt

"Anmerkungen" folgendes vermerkt:

"Der Schiesslärm EMD konnte nicht erfasst werden, da die Lärmquellen ausserhalb des Gemeindebanns Seltisberg liegen."

Es handelt sich dabei um den militärischen Schiess- und Uebungsplatz im Gebiet "Sonnhalden" im Gemeindebann Bubendorf.

Im Rahmen des in Artikel 44 Absatz 4 LSV vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens zur Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (ES) hat die Direktion der eidg. Militärverwaltung mitgeteilt, dass der Anhang 9 zur LSV über die Belastungsgrenzwerte von Waffen- und Schiessplätzen zur Zeit erar-

beitet werde und deshalb für den Schiessplatz Seltisberg- Bubendorf noch kein Lärmbelastungskataster nach Artikel 37 LSV vorliege. Eine abschliessende Beurteilung über die sich ergebenden Auswirkungen der vorgesehenen Zuordnung der ES sei daher nicht möglich. Auf die Zuordnung - namentlich der in ES II liegenden, lärmvorbelasteten Gebiete - müsse gestützt auf Artikel 43, Absatz 2 LSV allenfalls zurückgekommen werden.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hält dazu lediglich fest, dass bei übermässigen Schiessplatz- Lärmbelastungen in Nutzungszonen der ES II mit Auswirkungen bei Neubauten bzw. bei der Erschliessung von Bauzonen (Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten gemäss Kapitel 5, Artikel 29-31 LSV) zu rechnen wäre. Es wird jedoch empfohlen, keine Aufstufung in die ES III im Sinne von Artikel 43, Absatz 2 LSV vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf den RRB Nr. 180 vom 17.1.1989 (Mutation 2VS betreffend Baugebietsperimeter und

Baugebietsetappierung) verwiesen. Der Gemeinderat wurde

dabei ersucht, den Baugebietsperimeter im Gebiet "Brünnler" - u.a. auch aufgrund der Lärmeinwirkungen durch den Militärschiessplatz - spätestens bei der Umwandlung

von Baugebiet zweiter in Baugebiet erster Etappe im Sinne der Erwägungen zu korrigieren bzw. neu anzupassen.

Der Vertreter beantragt, für die gleiche Empfindlichkeits-

stufe (ES) wie für Sport und Schule, d.h. ES III, vorzunehmen. Die Einsprecherin ist als Eigentümerin der Parzelle Nr. surcHh die Planungsmassnahe direkt betroffen

und damit zur Einsprache legitimiert. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass nn] En eingerichtet ist und auch Kinder der Gemeinde Seltisberg betreut würden. Dieser Umstand, sowie die grossen Kindergruppen ergäben einen grösseren Lärmpegel als z.B. eine Verwaltung oder eine Wohnzone, weshalb die Aufstufung gerechtfertigt sei. Zudem hätte 0] EEE in den letzten Jahren infolge der benachbarten Bauten vermehrt zu kritischen Bemerkungen bezüglich Lärm und Verkehr Anlass gegeben. Die Einsprecherin wolle verhindern, dass sie wegen der Einstufung in die ES II durch unliebsame Diskussionen oder gar Beschwerden belastet werde.

Dazu ist folgendes festzuhalten:

Im Grundsatz wird die Zuordnung der ES durch die Zweckbestimmung der einzelnen Nutzungszonen bestimmt, nicht durch die effektive Lärmbelastung. Zudem wird nicht nur auf die Lärmerzeugung an Ort (Emissionen) geachtet. Bezweckt wird insbesondere auch die Verhinderung bzw. Eindämmung der Lärmeinrichtungen von aussen (Immissionen), d.h. beim Empfänger selbst. Gerade EN aber auch Schulen können als lärmempfindliche Räume bezeichnet werden, welche vor dauernden Lärmimmissionen bestmöglich geschützt werden sollen. Damit wird aber auch deutlich, dass die umgebenden zonen bzw. Immissionsstufen von Bedeutung sind und wegen der Vollzugsschwierigkeiten keine kleinräumigen Zuordnungen der ES ausgeschieden werden dürfen.

Andererseits kann festgestellt werden, dass bei der Beurteilung der Lärmsituation (jährliche Durchschnittswerte Tag/Nacht) gemäss LSV sporadisch auftretende Lärmereignisse, wie sie z.B. bei Schul- oder Sportanlässen auftreten können, nicht wirksam werden.

Im übrigen hat die Gemeinde mit Recht darauf hingewiesen, dass die Zuweisung der Areale "Schule, Sport" in die ES III vorwiegend wegen der umgebenden Kernzone (höherer Immissionsgrad als Wohnzone), bzw. der lärmvorbelasteten Hauptstrasse erfolgt ist.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der durch Kinder verursachte Lärm weder durch die LSV noch über die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen reglementiert werden soll und kann. Die Befürchtungen der Einsprecherin sind diesbezüglich daher unbegründet. Allfällige Beschwerden wären somit ohnehin nur auf zivilrechtlichem Wege möglich.

Die Einsprache muss daher, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.

weit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.

://: 2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Seltisberg vom 24. April 1991 betreffend die Lärm-Empfindlichkeitsstufen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 61/LES/1/0O (Lärm-Empfindlichkeitsstufen) versehenen Exemplare der Blätter.

4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Seltisberg, 4411 Seltisberg Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf Architekt Marc Bütler, Postfach,

4411 Seltisberg

Landeskanzlei (Publikation)

Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat

Tiefbauamt

Amt für Orts- und Regionalplanung (6) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: