1_G_1_ Gesamtüberbauung Jurastrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Aesch (BL)

Document

Numer
2900
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da surbajegiada totala
Vischnanca
Aesch (BL)
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
11-10-1966
En vigur dapi
11-10-1966

Karte

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RT

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2900 vom 11. Oktober 1966

A, Am 23. Dezember 1965 hat der Gemeinderat ven Assch der Gesamtüberbauung "Jurastrasse" in Aesch zugestimmt. Diese Veberbauung umfasst ein Areal von 6 295 m2, auf dem neben zwei bestehenden Einfamilienhäusern zwei 44- und zwei S$geschoseige Mehrfamilienhäuser, ein 2geschossiger Wohnbau und zwei unterirdische Autoeinstellhallen für insgesamt 28 Fahrzeuge erstellt

werden sollen.

B. Während der Zeit vom 18, Februar bis 21. März 1966 wurde, gestützt auf die Zonenvorschriften, Normblatt ZR 9/63, Ziffer 2, das Auflageverfahren durchgeführt. Die Publikation erfolgte im Amtsblatt Nr. 7 vom 17. Februar 1966 und im Amtlichen Anzeiger der Gemeinden Aesch und Pfeffingen Nr. 7 von 18. Februar 1966. Gegen die Gesamtüberbauung haben nl tümerinnen der Parzelle Nr, BE: rechtzeitig Einsprache erhoben. In der Zwischenzeit ist die erwähnte Parzelle jedoch an den Staat Baselland verkauft worden. Damit ist die Einsprache hinfällig geworden.

C. Mit Schreiben vom 8. August 1966 ersucht der Geneinderat von Aesch um die regiemungsrätliche Genehmigung der Gesamtüberbauung "Jurastrasse",

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

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l. Gesamtüberbauungspläne sind keine Planungsnormen, die gestützt auf die Bestimmungen von $ 58 des kantonalen Baugesetzes von der Gemeinde aufgestellt werden können und die mit der Genehmigung durch den Regierungsrat Allgemeinverbindlichkeit erhalten. Um eine solche Quartierplanung in rechtsverbindlicher Form zu erlassen, bedürfte es einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage, die heute fehlt. Damit trotzdem Gesamtüberbauungen verwirklicht werden können, musste eine andsre Rechtsbasis, die reglementarische Ausnahme, gefunden werden. In den kantonalen Zonenreglements-Normalien, die auch von der Gemeinde Aesch ale integrierender Bestandteil der Zonenvorschriften über-

nommen worden sind, 19% diese Grundlage vorhanden. Das bereits erwähnte Normblatt ZR 9/63, Ziffer 2, legt das Verfahren für die Durchführung solcher Planungen fest, daneben sind darin auch die Ausnahmekriterien enthalten, auf Grund derer ein A weichen von den ordentlichen Zonenvorschriften möglich ist. Das Verfahren sieht u.a. vor, dass alle beteiligten Grundeigentümer sich vertraglich verpflichten müssen, ihre Parzellen nur nach dem Gesamtüberbauungsplan zu überbauen. Terner ist eine dreissigtägige Planauflage und eine regierungsrätiiche Genehmigung vorgesehen. Bei dieser Genehmigung kann es sich jedoch nicht um eine solche im Sinne von $ 58 Abs. 2 Baugssetz handeln, weil, wie bereits eingangs erwähnt worden ist, der Gesamtüberbauungsplan keine Norm im Sinne von $ 58 Abs. 1 Baugesetz darstellt, sondern sich lediglich au? die Ausnahmebestinmung der Zonenvorschriften abstützt. Auf Grund dieser Rechtssituation kommt denn auch dem Genehmigungsakt nur die Bedeutung einer Ausnahmebewilligung zu, die sich allerdings mur auf die Lage, die Stellung und die Höhe der Bauvolumen bezieht und die spätere Baubewilligung in bau- und feuerpolizeilicher Hinsicht nicht präjudiziert, Eine derartige vorzeitige Ausnahmebewilligung kann umso sher erteilt werden, als mit dem vorausgehenden Auflageverfahren ellfällige Einsprachen erfassbar sind und die erwähnte vertragliche Zustimmung aller beteiligten Grundeigentümer vorliegt.

2. Von kantonalen Recht her gilt es, bei der Behandlung von Gesamtüberbauungen zu untersuchen, ob eine solche Ausnahme äie von diesem Recht gesetzten Grenzen nicht überschreitet. Die Prüfung dieser Frage hat beim vorliegenden Projekt gezeigt, dass lediglich die 44geschossigen Bauten das normalerweise zulässige Mass überschreiten. Nun gibt aber $ 22 Abs. 3 Baugesetz dem Regierungsrat die Möglichkeit, auch solche Bauten ausnahmsweise zu bewilligen. Damit steht; von dieser Seite her der vorliegenden Gesamtüberbauung nichts entgegen.

3. Steht nun aber fest, dass die Rechtsgrundlagen für die Genehmigung der zur Diskussion stehenden Gesamtüberbauung zwar vorhanden eind, sich sber sowohl laut kantonalem als auch laut

konmunalem Recht auf eine Ausnahmebestimmung stützen „ so gilt ss zu prüfen, ob die massgebenden Ausnahmekriterien erfüllt sind. Das Baugesetz sieht lediglich vor, dass Bauten mit mehr als drei Geschossen nur auf Grund eines Zonenplanes bewilligt werden können. Laut den Vorschriften der Gemeinde dagegen können nur wohnhygienisch, ästhetisch und städtebaulich gute Gesemtüberbauungen erlaubt werden, die zudem gegenüber einer zonengemässen Bauweise wesentliche Vorteile haben. Gerade diese Kriterien sind nun aber beim vorliegenden Veberbauungsprojekt nicht vollständig erfüllt. Besonders in städtshbaulicher Hinsicht vermag das Projekt nicht gang zu befriedigen. Auch sind gegenüber einer zonengemässen Bauweise keine wesentlichen Vorteile vorhanden. Wenn der Regierungsrat trotzdem von einer Nichtgenehmigung absieht, so nur deshalb, weil die Gemeinde bei der Ausarbeitung der Gesamtüberbauung sehr grosse Schwierigkeiten zu überwinden hatte und dabei die Grundeigentümer über Jahre hinweg auf die kommende Gesamtüberbauung vertröstet werden mussten, Im heutigen Zeitpunkt würde es daher vom Standpunkt der betroffenen Lanädbesitzer gegen Treu und Glauben verstossen, wenn dem umstrittenen Plan dle Genehmigung verweigert würde.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Gemeinde bei den Projektierungsarbeiten von der irrtümlichen Auffassung ausging, die in den Ausnahmekriterien festgelegte Nutzung nüsse in jedem Fall zugestanden werden. Gerade beim vorliegenden Projekt aber wirkte sich dieser Umstand nachteilig aus. Die Gemeinde muss daber für die kommenden Planungen mit aller Deutlichkeit darauf aufmerksam gemacht werden, dass alle in den Ausnahmekriterien angegebenen Masse Maximalwerte darstellen, auf die kein unbedingter Anspruch besteht.

Trotz aller Nachteile, die der vorliegenden Veberbauung anhaften, muss der Gemeinde zugestanden werden, dass sie sich sehr bemüht hat, eine Quartierplanung zu realisieren. Auch diesen Gesichtspunkt würdigt der Regierungsrat, wenn er die zur Diskussion stehende Veberbauung genehmigt. Die Gemeinde muse jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass diese Genehmigung ohne Präjudis erfolgt und bei weiteren Gesantüberbauungen