40_Q_16_ Quartierplanung Rebgarten

Plan d'utilisaziun spezial · Liestal

Document

Numer
838
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Liestal
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
07-06-2016
En vigur dapi
07-06-2016

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Liestal mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

40_Q_16_dokument.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

40/

EXEMPLAR AMT

FÜR

OR/

16/ 0

RAUMPLANUNG

Stadt Liestal Quartierplanung Rebgarten

Quartierplanreglement regierungsrätliche Genehmigung November 2008

Ganzen Text zeigen

LIES 2099 4. November 2008 SM

li.1..f.1Im PLA NUN G ~OLZEMER

Raumplanung Holzemer GmbH

Stallenmattstrasse 8 41040berwil

INHALT

1

ERLASS ......................................................................................................................... 3

2

ZWECK UND ZIELE DER PLANUNG ............................................................................ 3

3

GELTUNGSBEREICH UND INHALT ............................................................................. 4

4

LAGE, GRÖSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN ................................................... 4

5

ART UND MASS DER NUTZUNG ................................................................................. 5

6

GESTALTUNG UND NUTZUNG DES AUSSENRAUMES ............................................. 6

7

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG ....................................................................... 7

8

VER- UND ENTSORGUNG ........................................................................................... 8

9

LÄRMSCHUTZ .............................................................................................................. 9

10

REALISIERUNG / QUARTIERPLANVERTRAG ............................................................. 9

11

EINPASSUNG IN DIE BAULICHE UND LANDSCHAFTLICHE UMGEBUNG .............. 10

12

AUSNAHMEN .............................................................................................................. 11

13

SCHLUSSBESTIMMUNGEN ....................................................................................... 11

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten: Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung, November 2008

2

1

E,RLASS

Beschluss

1 Die Einwohnergemeinde Liestal erlässt, gestützt auf § 4 und § 37 ff.

des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, im Gebiet "Rebgarten" Quartierplanvorschriften, bestehend aus diesem Quartierplanreglement und den Teilplänen:

• • • • • • .Verbindlichkeit

Plan Nr. 1a Plan Nr. 1b Plan Nr. 1c Plan Nr. 1d Plan Nr. 2 Modell

Erschliessung und Freiräume Bebauung Obergeschosse Bebauung Untergeschosse Schnitt Fassaden

1 : 500 1 : 500 1 : 500 1 : 500 1 : 500 1 : 500

2 Die Pläne 1a-d sind grundeigentumsverbindlich. Plan Nr. 2 "Fassaden"

und das Modell haben richtungsweisenden Charakter.

2

ZWECK UND ZIELE DER PLANUNG

Zweck

1 Der Quartierplan Rebgarten bezweckt eine geordnete, haushälterische

Nutzung des Bodens und soll eine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute Überbauung gewährleisten. Ziele

2 Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele ver-

folgt: • Realisierung einer qualitativ guten Wohn- und Geschäftsüberbauung unter Beachtung der Lage am Eingang der Altstadt • Städtebauliche Aufwertung und Siedlungsverdichtung an bedeutender Lage • Erstellung und Betrieb einer Einstellhalle mit öffentlichen Parkplätzen, welche direkt ans Stedtli angebunden sind. • Schaffung ansprechender städtischer Aussenräume mit Aufenthaltsqualität insbesondere entlang der Rheinstrasse und des Orisbaches • Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bewohner und der Nachbarschaft sowie der Umwelt • ökologische Aufwertung des Orisbaches • behinderten- und altersgerechtes Wohnen ermöglichen

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten: Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung, November 2008

3

3

GELTUNGSBEREICH UND INHALT

Geltungsbereich

1 Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quar-

tierplanperimeters. Planelemente ausserhalb des QuartierpIanperimeters haben lediglich orientierenden Charakter. Inhalt

2 Die Vorschriften regeln insbesondere

• • • • • • • •

4

die Lage, die Grösse und die kubische Gliederung der Bauten die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten die Gestaltung und die Benützung der Freiflächen die Gestaltung, Pflege und Unterhalt des Aussenraumes die Erschliessung und Parkierung die Realisierung der Überbauung Bewirtschaftung der öffentlichen Parkplätze Ver- und Entsorgung

LAGE, GRÖSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN

Lage und Grösse

1 Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die in

den Teilplänen 1abis d enthalten sind. Lage und Grösse der Bauten (Grundfläche, Gebäudeprofil) gehen daraus hervor. Anordnung

2 Die Anordnung der Bauten innerhalb der Baubereiche kann im Rahmen

der zulässigen Bruttogeschossfläche frei erfolgen. Baulinien

3 Die Wirkung der Baulinien richtet sich nach § 96 f. RBG. Rücksprünge

und das Rückversetzen von der Baulinie müssen gemäss Ziffer 11 bewilligt werden. Gebäudehöhe

4 Für die maximalen Gebäudehöhen sind die Koten des Teilplans Nr. 1d

massgebend. Brüstung resp. Geländer einer allfälligen Dachterrasse müssen unter der angegebenen Kote liegen. Dachform

5 Für die Gebäude sind nur Flachdächer zulässig.

Dachaufbauten

6 Technisch bedingte Dachaufbauten (Oberlichter, Liftüberfahrten, Belüf-

tungsinstallationen, Sonnenkollektoren etc.) dürfen die maximale Gebäudehöhe überragen. Ihre Erscheinung muss sich dem Gebäude unterordnen. Auf eine gute Einpassung ist im Sinne von Ziffer 11 besonders zu achten.

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten: Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung, November 2008

4

5

ART UND MASS DER NUTZUNG Im Quartierplanareal sind Wohn- und Geschäftsnutzungen (wenig störende Betriebe wie Verkaufsgeschäfte, Dienstleister, Büros, Banken, Restaurationsbetriebe etc.) zulässig. Ausserdem ist die Nutzung einer privaten und öffentlichen Einstellhalle zulässig.

Nutzungsart

1

Nutzungsmass

2 Für das Mass der Nutzung der einzelnen Baukörper sind die im Teil-

plan Nr. 1b enthaltenen maximalen Bruttogeschossflächen (BGF) verbindlich. Die maximal zulässige BGF im Quartierplanperimeter beträgt 8'900 m2 • Die Definition der Bruttogeschossflächen richtet sich nach § 49 Abs. 2 RBV. Nutzungsfrei

3 Nicht zur BGF zählen:

• • • • • • • • • • • • Besitzstand

Verkehrsflächen für Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen die Einstellhalle mit Erschliessungsanlagen den Bewohnern allgemein dienende Gemeinschaftsräume und Einstellräume für Velos, Mofas, Kinderwagen etc. offene und verglaste Atrien und Terrassen sowie Wintergärten bis 15 m2 pro Wohneinheit bei vorbestandenen Bauten Keller, Bastelräume und Waschküchen Räume und Bauteile für Betriebstechnik und Gebäudeinfrastruktur (Lüftung, Maschinenräume etc.) Flächen und Räume für Ver- und Entsorgungsanlagen/-einrichtungen Dachvorsprünge und Vordächer offene Aussentreppen offene und überdeckte Veloabstellplätze dem Lärmschutz dienende Massnahmen und Bauteile Aussenisolationen an vorbestehenden Gebäuden

4 Bestehende, mit Inkrafttreten dieses Reglements anrechenbar gewor-

dene Geschossflächen dürfen genutzt oder benutzbar gemacht werden, auch wenn infolge dieser Änderung die massgebliche Ausnützungsziffer überschritten ist. Nutzungsverlagerungen

Attikageschoss

5 Verschiebungen der Bruttogeschossflächen sind von einem Baubereich

in ein anderes möglich, sofern das Gesamtkonzept nicht nachteilig verändert und die Gesamtnutzung nicht überschritten wird. Sie bedürfen der Zustimmung des Stadtrates. 6 Das Attikageschoss ist mindestens 0.8 m und durchschnittlich mindes-

tens 1.5 m hinter die Aussenfassade zurückzuversetzen.

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten: Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung, November 2008

5

r

behindßrtengerechte Bauweise

6

7 Die Bauten sind so zu erstellen, dass eine Anpassung an die Bedürf-

nisse Behinderter möglich und der Zugang hindernisfrei ist.

GESTALTUNG UND NUTZUNG DES AUSSENRAUMES

Gestaltung

Die Gestaltung, Nutzung und Bepflanzung des Aussenraumes ist aus dem Plan Nr. 1a ersichtlich. Für die Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden .

konzeptioneller

2 Die Gestaltung und Bepflanzung dieser Flächen ist im Baugesuchsver-

Umgebungsplan

fahren in einem konzeptionellen Umgebungsplan darzustellen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist. Er beinhaltet insbesondere die konzeptionelle Lage von Wegen und Plätzen, der Frei- und Grünflächen, Stützmauern, der Velo- und Autoparkplätze sowie von Ver- und Entsorgungsanlagen (Trafohäuschen, Container etc.) . Ausserdem die Ein-/Ausfahrt Einstellhalle und die externe Parkhauserschliessung für Fussgänger.

llehf ErwIgUngM RRB

Bemusterung und M8terialisierung

lItht ErwigurrgM RRI1

3 Vor der Ausführung der Umgebungsarbeiten sind bei der Bewilligungs-

behörde die notwendigen Detailunterlagen zur Materialisierung der Wege und Bepflanzung einzureichen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung vorliegt.

Kleinbauten 4 Kleinbauten bis 12 m slehf Erw6gurrgM RRB -€iefI.:.. Gest81tungskonzept

lItht Erw6gurrg/!fI RRB

Aufwertung Rheinstrasse .h~ Erwlgurrgerr RRB Revitalisierung Orisbach

slehf ErwIgurr~n RRB geschützter Baum

liehe Erw6gungen RRB ...........

2

im Innenhof könnon vom StaGltrat bewilligt wor

5 Für die öffentlich zugänglichen Freiräume ist im Rahmen des Bauge-

suchsverfahrens zusammen mit der Stadt ein Gestaltungskonzept zu erarbeiten. Dieses muss vom Stadtrat genehmigt werden . Für Bereiche mit Platzcharakter ist auf eine besondere Aufenthaltsqualität zu achten. 6 Für die Begegnungszone Rheinstrasse ist im Gestaltungskonzept eine

verkehrsberuhigende, attraktive Gesamtgestaltung festzulegen, welche die privaten und öffentlichen Flächen umfasst. 7 Gleichzeitig mit der Realisierung der Quartierplanüberbauung revitali-

siert der Kanton das Bachbett des Orisbaches. Dies ist im Gestaltungskonzept zu berücksichtigen. 8 Der bestehende Baum ist geschützt und zu erhalten. Eine allfällige Er-

satzpflanzung hat mit einem gleichwertigen Baum zu erfolgen. Es ist eine einheimische und standortgerechte Art zu verwenden.

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten : Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung, November 2008

6

privater Hof

9 Die Nutzung des Innenhofs steht den Eigentümerinnen und Eigentü-

mern sowie den Mieterinnen und Mietern der Quartierüberbauung offen. Die Nutzung des Hofs muss dauernd gesichert und als Spielfläche für Kinder geeignet sein. Erstellung und Unterhalt

Dachflächen

10 Die Erstellung der privaten Frei- und Grünräume erfolgt durch die

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Pflege und Unterhalt öffentlich zugänglicher Bereiche erfolgt durch die Stadt. 11 Nicht begehbare Bereiche der Dachflächen sind extensiv zu begrünen.

Die Erstellung von Solaranlagen ist möglich. Bei der Detailplanung der Flachdachbegrünung ist aufzuzeigen, dass eine Saatmischung mit einheimischen Pflanzenarten und natürliches, nicht ausgeebnetes Substrat verwendet wird. Meteorwasser

12 Freiflächen, Wege und Plätze sind soweit möglich und sinnvoll wasser-

durchlässig auszuführen.

7

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

/lJge

1 Für die Zufahrten, Erschliessungsflächen, Zugänge und Freiräume so-

wie die Parkierung sind die Teilpläne Nr. 1a und c massgebend. PmkplatzberechlIun{]

/llsatzliche Parkplätze öffentliche Parkplätze

2 Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Autos und Velos richtet

sich grundsätzlich nach der kantonalen Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen und Velos/Mofas bzw. nach dem Anhang 11/1 zur RBV. Eine Vermietung der privaten unterirdischen Einstellplätze an Dritte ist zulässig, wenn die Parkierungsbedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner gedeckt sind. 3 Zusätzlich zu den Stammparkplätzen können weitere zu vermietende

Parkplätze erstellt werden. 4 Es werden ca. 85 öffentliche Parkplätze - das entspricht der Hälfte aller

unterirdischen Parkplätze - erstellt.

oberirdische

5 Die oberirdischen Parkplätze dürfen vermietet oder individuell zugeord-

Parkplätze

net werden. Sie sind als Kundenparkplätze zu bezeichnen und zu verwenden. In begründeten Einzelfällen kann der Stadtrat Ausnahmen bewilligen.

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten: Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung, November 2008

7

8

VER- UND ENTSORGUNG

Ver- und Entsorgungskonzept Wasser und Abwasser

Abfallentsorgung

Die Entwässerung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den entsprechenden Reglementen der Stadt Liestal. Für das Bauprojekt ist ein Ver- und Entsorgungskonzept für Wasser und Abwasser nach aktuellem Stand der Technik zu erstellen, welches die Versorgung mit Wasser, die Trennung von Brauch- und Meteorwasser etc. aufzeigt. Das Konzept muss mit dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) und der Stadt koordiniert werden. Es unterliegt der Genehmigung des Stadtrates und ist Voraussetzung für die Baubewilligung. 2 Für die Abfallbeseitigung gelten die Bestimmungen der Stadt Liestal.

Ein entsprechendes Entsorgungskonzept muss im Baubewilligungsverfahren vorgelegt werden. nergiestandard

3 Neubauten sind im Minergie-Standard oder in einem mindestens

gleichwertigen Energiestandard zu erstellen. n rgiekonzept

4 Für das Quartierplanareal ist ein Energiekonzept mit folgenden Zielen

zu erarbeiten: • Minimierung des Energiebedarfes (Wärme und Elektrizität) • rationelle Energienutzung (Abwärmenutzung , Einsatz von erneuerbaren Energien etc.) V rlanten

5 Im Energiekonzept sind mögliche Energieerzeugungsvarianten bezüg-

lich • Energiebedarf/Energieproduktion, • Umweltbelastung in einem Vergleich darzustellen. I ordination

6 Der Inhalt und Umfang des Energiekonzepts ist mit der Stadt Liestal und der Fachstelle Energie des Amtes für Umweltschutz und Energie (AUE) abzusprechen.

onnenenergie

7 Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind gestattet. Sie

~m Regierungsrat J mQsson '10m ~~ad~ra~ b ew illi g~ y,rerd en und ldürfen keine Blendwirkung

mcht genehmigt

"'ErwlgU"(J~"RRR

erzeugen. Auf eine gute Einpassung ist im Sinne von Ziffer 11 besonders zu achten.

tadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten : Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung, November 2008

8

9

LÄRMSCHUTZ

Ltlrmempfindlich-

1 Im Quartierplanareal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) 111.

/({)itsstufe Schal/schutz

2 Bezüglich des Aussenlärms sowie des Schallschutzes in den Gebäu-

den gelten für alle Neubauten die Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181. Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 32 ff. LSV sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu erbringen.

10 REALISIERUNG / QUARTIERPLANVERTRAG l'llrzel/ierung

Eine allfällige spätere Parzellierung des Areals ist zulässig, sofern die Verwirklichung und Zielsetzung der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt wird.

Ilflppierung

2 Wird die Überbauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanla-

11 I/Ovisorische lotlllulierung)

(JI mrlierplanvertrag

gen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten und Wege usw. so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird. Auch bei einer etappenweisen Realisierung ist auf eine einheitliche architektonische Erscheinung zu achten. Die Funktionsfähigkeit gemeinsam oder öffentlich verwendeter Einrichtungen ist zu gewährleisten. 3 Die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtig-

ten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplangemässe Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Landabtretungen und Servitute einzuräumen. Die Stadt Liestal wird ermächtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Grundbuchamt Liestal zu veranlassen.

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten: Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung, November 2008

9

In einem entsprechenden Quartierplanvertrag sind insbesondere zu regeln: . • Etappierung ' • Landabtretungen für Erschliessungsflächen und öffentliche Bauten und Anlagen • Verantwortlichkeit und Kostenverteilung für Erstellung, Unterhalt und Betrieb von gemeinsamen Bauten und Anlagen (insbesondere für die Einstellhalle) • Verteilung der Kosten für Planung und Ausführung der Begegnungszone Rheinstrasse • Verteilung der Kosten für Erstellung und Unterhalt der privaten Grün- und Freiflächen • Öffentliche Geh- und Fahrrechte • Bau- und Durchleitungsrechte • Näher- und Grenzbaurechte (mit öffentlicher BeiJrkundung) • Benutzungsrechte

t tEINPASSUNG IN DIE BAULICHE UND LANDSCHAFTLICHE UMGEBUNG 1 Die Bebauung ist als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie ist hin-

sichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig so zu gestalten, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht und eine gute Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie eine Aufwertung des Ortes sichergestellt ist. Gleiche Einpassungskriterien gelten sinngemäss für die Umgebungsgestaltung. Als Beurteilungskriterien gelten: • Positiver Entscheid zu den Gestaltungsabsichten durch 6 Personen, welche je zur Hälfte von der Bauherrschaft (Eigentümer, Baurechtnehmer) und vom Stadtrat ernannt werden . Zusätzlich können externe Fachleute beratend beigezogen werden. • Findet keine Einigung statt, entscheidet der Stadtrat.

1/111 , ung

2 Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens, sowie bei späteren umfassen-

den Renovationen, hat der Stadtrat ein Mitspracherecht in Fragen, weiche die Gesamterscheinung der Überbauung betreffen. Die erforderlichen Unterlagen sind vor Einreichung der Ausführung dem Stadtrat einzureichen. Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung des Stadtrates vorliegt.

I1 1/

3 Spätere Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen /1111 rl1 Iisarbeiten //11 I tI

lIova tionen

t mit AU660nwirkung sowie Zweokänderung eni erfordern ein kleines Baugesuchsverfahren. Bewilligungsinstanz ist der Stadtrat.

Vom ReglerungsrClt nicht genehmigt

I I 111I

tal, Quarti erpl anung Rebgarten : Quartierplanreg lement, regierungsrätliche Genehmigung, November 2008

10

12 J\USNAHMEN Abweichungen

1 In Abwägung öW~ntlicher und privater Interessen sowie in Würdigung

der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Stadtrat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften beantragen.

r1l d/ng ungen

2 Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den

Zielsetzungen der Planung gemäss Ziffer 2 vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. I/(J

3 Grössere Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architek-

r

tonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplanänderung erfolgen.

CHLUSSBESTIMMUNGEN ,11 III II/gung

1 Die Genehmigung der Quartierplanvorschriften durch den Regierungs-

rat setzt voraus, dass der erforderliche Quartierplanvertrag von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unterzeichnet ist. /11/1

1/ /1110

2 Der Stadtrat überwacht die Anwendung dieser Quartierplanvorschriften.

Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 124 ff. RBG bzw. § 88 ff. RBV bleibt vorbehalten .

I1I I r: (I

3 Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden frühe-

ren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des QuartierpIanperimeters als aufgehoben. Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. 1If1, bung QP

4

Sollte mit den Bauarbeiten für die Quartierplan-Überbauung nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Genehmigung dieses Quartierplanes begonnen werden, ist die Quartierplanung zu überprüfen und allenfalls anzupassen oder aufzu heben. fBe~er-At:Hf:leetfA§-Gef-9tt~e-

..... . -R~~.f-eton vJieel~e-ver.aeSta:AgefleR-VefSBfIf+ft e n gemäss-€len T eil rum RegIerungsrat . .

nIcht genehmigt

~ncnvef5eAftf.t~ffift:lffli R RB Nr7""'1-52-vem-29:-daI'H:Jar 20e21-in-

-Kf.a.f+.1

,Indl Li estal, Quartierplanung Rebgarten : Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung , November 2008

11

HLUSSDATEN: 11

Illtl

des Stadtrates:

I'

11111

d s Einwohnerrates:

Namens des Stadtrates

27. November 2007

Die Stadtpräsidentin

21. Mai 2008

20. Juni 2008 tlmm ung : Der Stadtverwalter CI . (. .

h

vom

26. Juni 2008

111 t

vom

1. Juli 2008

1*1 11 1111

1. bis 30. Juli 2008

Der Landschreiber

2 1. Dez. 2010

Ac. N r/~ m ________________ gierungsratsbeschlusses

S,,{

vom

13. Q .\ 0

nl erklärung I Im nden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erklären sich mit diesen Quartierplanvor\ nden. I 11 11

AG, Liestal

-~ 111 Ilh

e.aL-

L-__________

_______________________________ Unterschrift

I ,lI l lr 1 I. Qu rti erplanung Rebgarten : Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung, November 200

12

EXEMPLAR AMT FÜR RAUMPLANIUNG

40/ 0R/ 161

Stadt Liestal Quartierplanu ng Rebgarten Mutation

Qu a rtierpl a n reg I ement

Genehmigung

ruã"åUil'UÊ

Raumplanung Holzemer GmbH Stallenmattstrasse

I 4104 Oberwil

1

INHALT

ERLASS

3

2

ZWECK UND ZIELE DER PLANUNG.........-.-

...3

3

GELTUNGSBEREICH UND INHALT ...............

4

4

LAGE, GROSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN...

4

5

ART UND MASS DER NUTZUNG..........

..5 6

ñ 7

GESTALTUNG UND NUTZUNG DES AUSSENRAUMES ...............

7

8

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

I

I

VER- UND ENTSORGUNG ............

9

10

LARMSCHUTZ .............

10

11

REALISIERUNG / QUARTIERPLANVERTRAG.......... .............."...

..10

12

EINPASSUNG IN DIE BAULICHE UND LANDSCHAFTLICHE UMGEBUNG.

.11

13

AUSNAHMEN .............

1',|

14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

.12

Nur die grau hinterlegten Textteile sind Bestandteil der Mutation und somit Gegenstand der Beschl ussfassun g.

ffi ffi

lnhalt wird aus Reglement gestrichen lnhalt wird neu ins Reglement eingefügt

Davon ausgenommen sind die Nummerierungen der Abschnitte und Absätze, die sich selbstredend

LIES 2263 08.04.2016 PS

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten, Mutation, Quartierplanreglement, Genehmigung

2

r

ERLASS

Besch/uss

Die Einwohnergemeinde Liestal erlässt, gestützt auf $ 4 und $ 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, im Gebiet "Rebgarten" Quartierplanvorschriften, bestehend aus diesem Quartierplanreglement und den Teilplänen:

. Plan Nr. 1a o Plan Nr. 1b . Plan Nr. 1c ¡ Plan Nr. 1d

Erschliessung und Freiräume Bebauung Obergeschosse Bebauung *Ê Untergeschossfr Schnitt

¡ Modell Verbindlichkeit

z Die Pläne 1a-d sind

1 :500 1 :500 1 :500 1 :500 1 :500

ndlich

2 ZWECK UND ZIEI.E DER PLANUNG Zweck

I Der Quartierplan Rebgarten bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens und solleine umweltgerechte, wohnhygienisch, arch itektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig

g ute

Überbauung gewährleisten. Ziele

z Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt: Realisierung einer qualitativ guten Wohn- und Geschäftsüberbauung unter Beachtung der Lage am Eingang der Altstadt Städtebauliche Auñrertung und Siedlungsverdichtung an bedeutender Lage Erstellung und Betrieb einer Einstellhalle mit öffentlichen Parkplätzen, welche direkt ans Stedtli angebunden sind. Schaffung ansprechender städtischer Aussenräume mit Aufenthaltsqualität insbesondere entlang der Rheinstrasse und des Orisbaches Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bewohner und der Nachbarschaft sowie der Umwelt ökologische Auñruertung des Orisbaches behinderten- und attersgerechtes Wohnen ä*i.lffiiè ermöglichen

o ¡ ¡ .

o . o

Stadt Liestal, Quart¡erplanung Rebgarten, Mutation, Quartierplanreglement, Genehmigung

$ffiflþ

3

3 GELTUNGSBEREICH UND INHALT Geltungsbereich

Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quar-

tierplanperimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplanperimeters haben lediglich orientierenden Charakter. lnhalt

z Die Vorschriften regeln insbesondere

r die Lage, die Grösse und die kubische Gliederung der Bauten ¡ die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten ¡ die Gestaltung und die Benützung der Freiflächen r die Gestaltung, Pflege und Unterhalt des Aussenraumes ¡ die Erschliessung und Parkierung o die Realisierung der Überbauung . Bewirtschaftung der öffentlichen Parkplätze . Ver- und Entsorgung

4 LAGE, GRöSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN Lage und Grösse I Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die in den Teilplänen 1a bis d enthalten sind. Lage und Grösse der Bauten (Grundfläche, Gebäudeprofil) gehen daraus hervor. Anordnung

z Die Anordnung der Bauten innerhalb der Baubereiche kann im Rahmen der zu lässigen Bruttogeschossfläche frei erfolgen.

Baulinien

s Die Wirkung der Baulinien richtet sich nach S 96 f. RBG. Rücksprünge und das Rückversetzen von der Baulinie müssen gemäss Ziffer 12bewilligt werden.

Gebäudehöhe

¿ Für die maximalen Gebäudehöhen sind die Koten des Teil

ns Nr. 1d

Brüstung resp. Geländer einer allfälligen Dachterrasse müssen unter der angegebenen Kote liegen Dachform

s Für die Gebäude sind nur Flachdächer zulässig

Dachaufbauten

o Technisch bedingte Dachaufbauten (Oberlichter, Liftüberfahrten, Belüftungsinstallationen, Sonnenkollektoren etc.) dürfen die maximale Gebäudehöhe überragen. lhre Erscheinung muss sich dem Gebäude unterordnen. Auf eine gute Einpassung ist im Sinne von Ziffer 12 besonders zu achten.

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten, Mutation, Quartierplanreglement, Genehmigung

4

5 ART UND MASS DER NUTZUNG Nutzungsart

l lm Quartierplanareal sind Wohn- und Geschäftsnutzungen (wenig störende Betriebe wie Verkaufsgeschäfte, Dienstleister, Büros, Banken, Restaurationsbetriebe etc.), Alterswohnungen sowie Pflegeplätze zulässig. Ausserdem ist die Nutzung einer privaten und öffentlichen Einstellhalle zulässig.

Nutzungsmass

z Fur das Mass der Nutzung der einzelnen Baukörper sind die im Teilplan Nr. 1b enthaltenen maximalen Bruttogeschossflächen (BGF) verbindlich. Die maximal zulässige BGF im Quartierplanperimeter beträgt 8'900 m2. Die Definition der Bruttogeschossflächen richtet sich nach $ 49 Abs. 2 RBV.

Nutzungsfrei

¡ Nicht zur BGF zählen: r Unbewohnte Klein- und Nebenbauten . Verkehrsflächen für Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen

. die Einstellhalle mit Erschliessungsanlagen . den Bewohnern allgemein dienende Gemeinschaftsräume und Einstellräume für Velos, Mofas, Kindenruagen etc.

. offene und verglaste Atrien und Terrassen sowie Wintergärten bis 15m2 proWohneinheitM r Keller, Lager, Garderoben, Bastelräume und Waschküchen o Räume und Bauteile für Betriebstechnik und Gebäudeinfrastruktur o . . o . . Besitzstand

(Lüftung, Maschinenräume, Schächte etc.) Flächen und Räume für Ver- und Entsorgungsanlagen/-einrichtungen Dachvorsprünge und Vordächer offene Aussentreppen offene und überdeckte Veloabstellplätze dem Lärmschutz dienende Massnahmen und Bauteile Aussenisolationen an vorbestehenden Gebäuden

¿ Bestehende, mit lnkrafttreten dieses Reglements anrechenbar gewordene Geschossflächen dürfen genutzt oder benutzbar gemacht werden, auch wenn infolge dieser Anderung die massgebliche Ausnützu ngsziffer ü berschritten ist.

Nutzungsverlagerungen

s Verschiebungen der Bruttogeschossflächen sind von einem Baubereich in einen anderesn möglich, sofern das Gesamtkonzept nicht nachteilig

verändert und die Gesamtnutzung nicht überschritten wird. Sie bedürfen der Zustimmung des Stadtrates. Kein- und Nebenbauten

o Unbewohnte Klein- und Nebenbauten sind unter Einhaltung der übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des privaten Frei-

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten, Mutation, Quartierplanreglement, Genehmigung

5

raums sow¡e der privaten Grünfläche über der Einstellhalle möglich. Sie dürfen maximalS% der jeweiligen Fläche betragen. Affrkageschoss

z Das Attikageschoss ist m¡

mindes-

tens 1.5 m hinter die Aussenfassade zurückzuversetzen. behinderfengerechte s Die Bauten sind so zu erstellen, dass eine Anpassung an die Bedürf-

Bauweise

nisse Behinderter möglich und der Zugang hindernisfrei ist.

6 NATURGEFAHREN Gefahrenzone lJberschwemmung

Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.

Objektschutz-

z Als Objektschutzmassnahmen gelten unter anderem Abdichtungen, wie

massnahmen

an der Gebäudehülle installierte Objektschutzmassnahmen (Klappschott etc. ), oder Abschi rm u ngen, wie vo rgela gerte Objektsch utzmassnahmen (Mauern, Dämme etc.). Die geplante Objektschutzmassnahme und ihre Wirksamkeit sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.

Gebäudeteile und

s Sofern keine vorgelagerten Objektschutzmassnahmen (Mauern, Däm-

-hüllen unterhalb

me etc.) erfolgen, sind unterhalb der massgebenden Hochwasserkote Gebäudeteile wasserd icht a uszu gestalten u nd u n gesch ützte Öff n u ngen in der Gebäudehülle untersagt. Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen.

Hochwasserkote

Hochwasserkoten

¿ Die massgebenden Hochwasserkoten für die Baubereiche betragen Baubereich Baubereich

2: 313.56 m.ü.M. 3: 313.91 m.ü.M.

Sofern vo rgelagerte Objektsch utzmassna h men (Ma uern, Däm me etc.) den Abflussquerschnitt begrenzen, sind die dafür massgebenden Hochwasserkoten im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen und nachzuweisen.

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten, Mutation, Quartierplanreglement, Genehmigung

o

7 GESTALTUNG UND NUTZUNG DESAUSSENRAUMES Gestaltung

l Die Gestaltung, Nutzung und Bepflanzung des Aussenraumes ist aus dem Plan Nr. 1a ersichtlich. Für die Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden.

konzeptioneller

z Die Gestaltung und Bepflanzung dieser Flächen ist im Baugesuchsver-

Umgebungsplan

fahren in einem konzeptionellen Umgebungsplan darzustellen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist. Er beinhaltet insbesondere die konzeptionelle Lage von Wegen und Plätzen, der Frei- und Grünflächen, Stützmauern, der Velo- und Autoparkplätze sowie von Ver- und Entsorgungsanlagen (Trafohäuschen, Container etc.). Ausserdem die EinJAusfahrt Einstellhalle und die externe Parkhauserschliessung für Fussgänger.

siehe Erwdgungen RRB

.ww¿

+ Vor der Aueführurg der Umgebungsarheiten eind bei der Bewilligunge

l/re/srørcierry e¡*e-Er'v¿isaqse*.Rlß Wege und Bepflanzung einzureiehen, Mit den r\rbeiten darleret begen

Kleinþeuten

s¡**¿igunw9,Æ Gestaltungskonzept siehe Erwägungen RRB

s Für die öffentlich zugänglichen Freiräume ist im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zusammen mit der Stadt ein Gestaltungskonzept zu erarbeiten. Dieses muss vom Stadtrat genehmigt werden. Für Bereiche mit Platzcharakter ist auf eine besondere Aufenthaltsqualität zu achten.

n**e*aø o- Für die Begegnungszene P.l'einstrasee ist im Geetaltungskenzept eine Råsherrasee rerlcehreberuhigende; attraktive Gesamtgesteltung feeEulegen; welehe W Revitalisierung Orisbach siehe Erwdgungen RRB

Uferschutzzone

i, t:,¿rl;if;,:,h l?ßû

geschützter Baum siehe Erwdgungen RRB

z Gleichzeitig mit der Realisierung der Quartierplanüberbauung revitalisiert der Kanton das Bachbett des Orisbaches. Dies ist im Gestaltungskonzept zu berücksichtigen.

a ln der Uferschutzzone sind die Lebensräume schutzwürdiger Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu fördern. Die Nutzung der Uferschutzzone zur Erholung muss naturverträglich stattfinden. Es sind nur standortgebundene Bauten und Anlagen zulässig.

g Der bestehende Baum ist geschützt und zu erhalten. Eine allfällige Ersatzpflanzung hat mit einem gleichwertigen Baum zu erfolgen. Es ist eine einheimische und standortgerechte Art zu venruenden.

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten, Mutation, Quartierplanreglement, Genehmigung

7

pr¡vater Hof

l¿ Die Nutzung des lnnenhofs steht den Eigentümerinnen und Eigentü-

mern sowie den Mieterinnen und Mietern der Quartierüberbauung offen. Die Nutzung des Hofs muss dauernd gesichert und als Spielfläche für Kinder geeignet sein. Erstellung und Unterhalt

11 Die Erstellung der privaten Frei- und Grünräume erfolgt durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Pflege und Unterhalt öf-

fentlich zugänglicher Bereiche erfolgt durch die Stadt. Dachflächen

12 Nicht begehbare Bereiche der Dachflächen sind extensiv zu begrünen.

Die Erstellung von Solaranlagen ist möglich. Beider Detailplanung der Flachdachbegrünung ist aufzuzeigen, dass eine Saatmischung mit einheimischen Pflanzenarten und natürliches, nicht ausgeebnetes Substrat venruendet wird. Meteorwasser

ts Freiflächen, Wege und Plätze sind soweit möglich und sinnvollwasserdurchlässig auszuführen.

8 ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG t Fur die Zufahrten, Erschliessungsflächen, Zugänge und Freiräume soLage wie die Parkierung sind die Teilpläne Nr. 1a und c massgebend. Parkplatzberech- 2 Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Autos und Velos richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen und Velos/Mofas bzw. nach i dem Anhang 11|1zur RBV.

nung

Eine öffentliche Nutzung der privaten unterirdischen Parkplätze durch Ðritte ist zulässig, 3hh¿ *ru;J,r'tt' ;ti¡ i¡ f¡ttl: wenn die Parkierungsbedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner gedeckt sind. Reduktionsfaktorfür s Bei nachgewiesenen Alterswohnungen kann bei der Anzahl Parkplätze

Atterswohnungen für Personenwagen ein Reduktionsfaktor für Alterswohnungen von 0.4 auf die Stammparkplätze angewendet werden. Entsprechend reduziert sich der Grund beda rf a n Velo/Mofa-Abstel lplätzen. Zusätzliche

¿ Zusälzlich zu den Stammparkplätzen können weitere zu vermietende Parkplätze erstellt werden.

Parkplätze

0ffentliche

s

Es sollen nach Möglichkeit öffentli-

Parkplätze

che Parkplätze vorgesehen werden.

Stadt Liestal, Quart¡erplanung Rebgarten, Mutation, Quartierplanreglement, Genehmigung

I

Oberirdische Parkplätze

o lnnerhalb des Bereiches ftir oberirdische Parkplätze gemäss Quartierplan Nr. 1a sind 3 Besucher.lV-Parkplätze zu erstellen und als solche auszuweisen. Sie di.irfen nicht anderuveitig vermietet werden. Ðieeber-

I ln begründeten Einzelfällen kann der StaCtrat Âusnahmen bewilligen,

9 VER. UND ENTSORGUNG Ver- und Entsorgungskonzept Wasser und Abwasser

Abfallentsorgung

I Die Entwässerung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den entsprechenden Reglementen der Stadt Liestal. Für das Bauprojekt ist ein Ver- und Entsorgungskonzept für Wasser und Abwasser nach aktuellem Stand der Technik zu erstellen, welches die Versorgung mit Wasser, die Trennung von Brauch- und Meteonruasser etc. aufzeigt. Das Konzept muss mit dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) und der Stadt koordiniert werden. Es unterliegt der Genehmigung des Stadtrates und ist Voraussetzung für die Baubewilligung.

2 Füt die Abfallbeseitigung gelten die Bestimmungen der Stadt Liestal. Ein entsprechendes Entsorgungskonzept muss im Baubewil ligungsverfahren vorgelegt werden.

Energiestandard

¡ Neubauten sind im Minergie-Standard oder in einem mindestens gleichwertigen Energiestandard zu erstellen.

Energiekonzept

¿ Für das Quartierplanareal ist ein Energiekonzept mit folgenden Zielen zu erarbeiten: Minimierung des Energiebedarfes (Wärme und Elektrizität) rationelle Energienutzung (Abwärmenutzung, Einsatz von erneuerbaren Energien etc.)

. e

Varianten

s lm Energiekonzept sind mögliche Energieerzeugungsvarianten bezüglich

. Energiebedarf/Energieproduktion, . Umweltbelastung in einem Vergleich darzustellen. Koordination

6 Der lnhalt und Umfang des Energiekonzepts ist mit der Stadt Liestal und der Fachstelle Energie des Amtes für Umweltschutz und Energie (AUE) abzusprechen.

sonnenenergie z Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind gestattet. Sie

s¡*sç+v¿isaaffi-P,R.s

dürfen keine Blendwirkung erzeugen. Auf eine gute Einpassung ist im Sinne von Ziffer 12 besonders zu achten.

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten, Mutation, Quartierplanreglement, Genehmigung

o

1O LARII'ISCHUTZ Lärmempfindtich- I lm Quartierplanarealgilt die Låirmempfindlichkeitsstufe (LES) lll keitsstufe Schallschutz

z Bezüglich des Aussenlärms sowie des Schallschutzes in den Gebäuden gelten für alle Neubauten die Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181. Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 32 ff. LSV sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu erbringen.

11 REALISIERUNG / QUARTIERPLANVERTRAG Parzellierung

I Eine allfällige spätere Pazellierung des Areals ist zulässig, sofern die Verwirklich ung u nd Zielsetzung der Qua rtierplan u ng n icht veråindert

bzw. in Frage gestellt wird. Etappierung

(provisorische Formulierung)

Quartierplanvertrag

z Wird die Überbauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten und Wege usw. so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird. Auch bei einer etappenweisen Realisierung ist auf eine einheitlíche architektonische Erschein ung zu achten. Die Funktionsfähigkeit gemeinsam oder öffentlich verwendeter Einrichtungen ist zu gewährleisten.

s Die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplangemässe Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Landabtretungen und Servitute einzuräumen. Die Stadt Liestalwird ermächtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Grundbuchamt Liestalzu veranlassen. ln einem entsprechenden Quartierplanvertrag sind insbesondere zu regeln: Etappierung Landabtretungen für Erschliessungsflächen und öffentliche Bauten und Anlagen Verantwortlichkeit und Kostenverteilung für Erstellung, Unterhalt und Betrieb von gemeinsamen Bauten und Anlagen (insbesondere für die halle

¡ ¡ ¡

w

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten, Mutation, Quartierplanreglement, Genehmigung

10

. Verteilung der Kosten für Erstellung und Unterhalt der privaten Grün- und Freiflächen

. Öffentliche Geh- und Fahrrechte ¡ Bau- und Durchleitungsrechte ¡ Näher- und Grenzbaurechte (mit öffentlicher Beurkundung) . Benutzungsrechte 12 EINPASSUNG IN DIE BAULICHE UND LANDSCHAFTLICHE UMGEBUNG Die Bebauung ist als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie ist hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig so zu gestalten, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht und eine gute Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie eine Aufwertung des Ortes sichergestellt ist. Gleiche Einpassungskriterien gelten sinngemäss für die Umgebungsgestaltung. Als Beurteilungskriterien gelten : Positiver Entscheid zu den Gestaltungsabsichten durch 6 Personen, welche je zur Hälfte von der Bauherrschaft (Eigentümer, Baurechtnehmer) und vom Stadtrat ernannt werden. Zusätzlich können externe Fachleute beratend beigezogen werden. Findet keine Einigung statt, entscheidet der Stadtrat.

Städtebauliche

Einpassung

siehe Erwägungen RRB

.

o

Mitspracherecht der

z lm Rahmen des Baugesuchsverfahrens, sowie bei späteren umfassenden Renovationen, hat der Stadtrat ein Mitspracherecht in Fragen, welche die Gesamterscheinung der Überbauung betreffen. Die erforderlichen Unterlagen sind vor Einreichung der Ausführung dem Stadtrat einzureichen. Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung des Stadtrates vorliegt.

Sfadf

Spätere

: Spätere Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen erfordern ein kleines Bau-

Unterhaltsarbeiten und Renovationen

gesuchsverfa hren. Bewilligungsinstanz ist der Stadtrat.

sieetuägarys-Æ&

13 AUSNAHMEN Abweichungen

ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Stadtrat der Baubewillig u ngsbehörde schriftlich begrü ndet Abweich u ngen von diesen Quartierplanvorsch riften beantragen.

Bedingungen

z Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss Zitfer 2 vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgarten, Mutation, Quart¡erplanreglement, Genehmigung

11

die Abweichungen nicht beeintråchtigt werden. Das Baubewillígungsverfahren bleibt vorbehalten. gf¿issere

Abweichungen

e Grössere Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplanänderung erfolgen.

14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Genehmigung

I Die Genehmigung der Quartierplanvorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der erforderliche Quartierplanvertrag von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. untezeichnet ist.

Umsetzung

2 Dq Stadtrat übenruacht die Anwendung dieser Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss S 124 ff. RBG bzw. $ 88 ff. RBV bleibt vorbehalten.

Rechtskraft

s Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters als aufgehoben. Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

Aufhebung QP

m

¿ Sollte mit den Bauarbeíten für die Quartierplan-Überbauung nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Genehmigung dieses Quartierplanes begonnen werden, ist die zuü rüfen und allenfalls a oder aufzuheben.

ffi

Stadt Liestal, Quartierplanung Rebgartên, Mutation, Quartierplanreglement, Genehm¡gung

'12

BESCHLUSSFASSUNG UND GENEHMIGUNG Beschluss des Stadtrates: 24.1 1 .201 5

Namens des Stadtrates

Beschluss des Einwohnerrates: 27.01 .2016

Der Stadtpräsident

Referendumsfrist: 29.02.201 6

Urnenabstimmung: keine

Lukas Ott

Publikation der Planauflage:

im,,Liestal aktuell" vom 04.02.201 6 Planauflage: 04.02.2016 bis 04.03.201 6

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt

Nr.ffiro

Publikation des im Amtsblatt Nr

2

Der Stadtveruvalter

im Amtsblatt Nr. 5 vom 04.02.2016

mit Beschluss

4

0 7, Juni 2016

Benedikt Mi

Der Landschreiber

Der Landschreiber:

beschlusses vom

3"ro.2Ð/4L

Tuwvrtr^

Stadt L¡estal, Quartierplanung Rebgarten, Mutation, Quartierplanreglement, Genehmigung

13