52_Q_13_ Quartierplan MFH Joerin Park

Plan d'utilisaziun spezial · Pratteln

Document

Numer
1194
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Pratteln
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
16-07-2002
En vigur dapi
16-07-2002

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Text

Kanton Baselland

Gemeinde Pratteln

Quartierplanvorschriften Burggartenstrasse 34 ( Parzellen 922 + 924 )

REGLEMENT

tk3 AG, Basel 15. Februar 2001 Rev.19.09.01

1.

Inhaltsverzeichnis

2.

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Erlass, Zweck, Geltungsbereich und Inhalt 2.1 Erlass 2.2 Zweck 2.3 Geltungsbereich 2.4 Inhalt

3.

Lage und Grösse des Baukörpers 3.1 Flexible Bauflucht 3.2 Gebäudeprofil

4.

Art und Mass der Nutzung 4.1 Wohnbereich und Geschäftsbereich 4.2 Bereich für unbeheizte Bauteile 4.3 Bereich für Gemeinschaftsanlagen 4.4 Bebauungsmass 4.5 Nutzungsmass

5.

Gestaltungsvorschriften 5.1 Bauten 5.2 Freiflächen 5.3 Bepflanzung

6.

Verkehrsanlagen 6.1 Erschliessung 6.2 Parkierung 6.3 Velo- und Mofa - Abstellplätze

7.

Lärmschutz

8.

Besondere bauliche Bestimmungen 8.1 Dachflächen 8.2 Anschluss an die Gemeinschaftsantenne 8.3 Energieversorgungskonzept 8.4 Entwässerung 8.5 Umbauten und Renovationen 8.6 Rolistuhlgängigkeit 8.7 Kompostierung 8.8 Container

9.

Realisierung I QP- Vertrag 9.1 Rechte und Lasten 9.2 Genehmigungsvoraussetzung 9.3 Archäologie

10.

Schlussbestimmungen 10.1 Anwendung der Quartierplanvorschriften 10.2 Aufhebung früherer Vorschriften 10.3 Inkrafttreten

11.

Beschlüsse 11.1 Beschlüsse der Gemeinde 11.2 Kantonale Genehmigung

12.

Einverständnis der Grundeigentümer der Parzellen 922 und 924

I

2.

Erlass, Zweck, Geltungsbereich und Inhalt der Quartierplanvorschriften

2.1

Erlass Die Einwohnergemeinde Pratteln erlässt, gestützt auf § 2 und 37 ff des kantonalen Raumplanungs und Baugesetzes (RBG) vom 08.Jan. 98 für die Parzellen 922 und 924 (Gebiet "Burggartenstrasse") folgende Quartierplanvorschriften.

2.2

Zweck Der Quartierplan "MFH Joerinpark" dient der geordneten Überbauung und gewährleistet eine wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich befriedigende Überbauung bei einer haushälterischen Nutzung des Bodens mit hohem Wohnwert.

2.3

Geltungsbereich Die Vorschriften finden Anwendung auf das in den Plänen durch einen Perimeter begrenzte Gebiet.

2.4

Inhalt Die Quartierplanvorschriften bestehen aus Quartierplanreglement Pläne Nr. 1 - 6, verbindlich, im Massstab 1:500 Plan Nr. 1 Bebauung/Erschliessung Plan Nr. 2 Vollgeschoss Plan Nr. 3 Attikageschoss Plan Nr. 4 Parkierung Plan Nr. 5 Gestaltung/Aussenraum Plan Nr. 6 Abbruch Anhang Nr. 1 - 11, richtungsweisend, im Massstab 1:200 Anhang Nr. 1 Grundrisse Erdgeschoss Anhang Nr. 2 Grundrisse 1. Obergeschoss Anhang Nr. 3 Grundrisse 2. Obergeschoss Anhang Nr. 4 Grundrisse Attikageschosse Anhang Nr. 5 Nordfassaden Anhang Nr. 6 Südfassaden Anhang Nr. 7 Ostfassaden Anhang Nr. 8 Westfassade Anhang Nr. 9 Schnitte Anhang Nr. 10 Umgebungsgestaltung Anhang Nr. 11 Grundbuchplan ( 1:500) Modell, richtungsweisend, im Massstab 1:200

3.

Lage und Grässe der Bauten Lage und Grösse ergeben sich aus folgenden Bestimmungsgrössen:

3.1

Flexible Baufluchten Die flexible Bauflucht ist eine Baubegrenzungslinie, welche die notwendige Flexilibität bei der Detailgestaltung gewährleistet. Die davon betroffenen Fassaden (Baufluchten) können +- 0.50 m von dieser Linie abweichen. Parzellengrenzen und rechtskräftige Baulinien dürfen nicht überschritten werden. In den Bereichen der Terrassenflächen im Attikageschoss muss die Fassadenflucht mindestens 1. 70 m hinter der Bauflucht des Vollgeschosses liegen. Unbeheizte Bauteile gemäss Abschnitt 4.2 dürfen bis 2.50 m, gemessen ab der flexiblen Bauflucht auskragen und durch Stützen ausserhalb der Bauflucht getragen werden. Andere Bauteile dürfen diese Bauflucht im Sinne von § 53 RBV überragen. Die flexible Bauflucht bezeichnet die Fassadenflucht für die jeweiligen Geschosse. Sie sind in Plan Nr. 2, 3 und 4 festgelegt.

3.2

Gebäudeprofil Die Anzahl der Vollgeschosse und Attikageschosse sind in Plan Nr. 1 festgelegt. Die maximale Gebäudehöhe beträgt: 12.10 m Der Dachaufbau für das Treppenhaus und Liftüberfahrt darf die Gebäudehöhe um max. 1.20 m überragen. Als Dachform ist ein Flachdach vorgeschrieben.

4.

Art und Mass der Nutzung Die Art der Nutzung ist in den Plänen Nr. 1 bis 4 festgelegt. Zulässig ist eine Wohn- und Geschäftsnutzung.

4.1

Wohn- und Geschäftsbereich In diesem Bereich sind dem Wohnen dienende Bauten und wenig störende Betriebe zulässig. ' Betreffend der Nutzungsart gelten im weiteren die Bestimmungen gemäss Teilzonenplan Zentrum vom 6. August 1985.

4.2

Bereich für unbeheizte Bauteile In diesem Bereich sind Wohnbalkone, unbeheizte Zwischenklimaräume, Wintergärten, gedeckte Sitzplätze, Pergolen und dergleichen, inkl. Stützen und Glasabdeckungen zugelassen, gemäss Plan 1.

4.3

Bereich für Gemeinschaftsanlagen In diesem Bereich sind gemeinschaftliche Bauten und Anlagen vorgesehen. Sie dienen für Kinderspielplätze, Begegnungsplätze inkl. dazugehörende Gemeinschaftsräume (Umfang gemäss Plan Nr. 1 und 5) Die Gebäude dürfen folgende Masse nicht überschreiten: - max. Grundfläche (BGF) : 20 m2 - max. Gebäudehöhe : 3m - Dachform : frei

4.4

Bebauungsmass Die maximal zulässige Bebauungsziffer beträgt 30 % der massgebenden Parzellenfläche. Für die Berechnung der überbauten Fläche gilt der Umriss der Gebäude. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: Dachvorsprünge bis 1.00 mAusladung. Aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen. Aussenwandstärkenvon mehr als 25 cm Unterirdische Bauten, die wenig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Freifläche dienen (Einstellhalle im Untergeschoss etc.) Max. 15 m2 pro Wohnung für unbeheizte, ganz oder weitgehend mit Isolieroder Wärmeschutzglas verglaste Zwischenklimaräume (z. B. Wintergarten, Sitzplatz, Laube und Balkon), wenn - Wände und Öffnungen zwischen den Zwischenklimaräumen und den dahinterliegenden Innenräumen vollisoliert sind. Natürliche Belüftung und Belichtung sowohl für die Zwischenklimaräume als auch die dahinterliegenden Innenräume sichergestellt sind. Terrassen im Attikageschoss, sofern und soweit sich darunter ein Zwischenklimaraum befindet. Pergolen und Gemeinschaftsräume gemäss Abschnitt 4.3.

4.5

Nutzungsmass Das Nutzungsmass ergibt sich aus der maximal zulässigen Nutzfläche. Sie beträgt maximal 87.9 % der massgebenden Parzellenfläche. Als Nutzfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte bis zu einer Aussenwandstärke von 25 cm. Hievon nicht angerechnet werden alle dem Wohnen und Arbeiten nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z. B. zu Wohnungen gehörende Keller, Estrich- oder Trockenräume sowie Waschküchen. Heiz-, Kohlen-, Silo- und Tankräume Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen Bastelräume im Untergeschoss Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw. Korridor, Treppen und Lift, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen Offene Erdgeschosshallen Überdeckte offene Dachterrassen Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen Max. 15 m2 pro Wohnung für unbeheizte, ganz oder weitgehend mit Isolieroder Wärmeschutzglas verglaste Zwischenklimaräume (z. B. Wintergarten, Sitzplätz, Laube und Balkon), wenn Wände und Öffnungen zwischen den Zwischenklimaräumen und den dahinterliegenden Innenräumen vollisoliert sind. Natürliche Belüftung und Belichtung sowohl für die Zwischenklimaräume als auch die dahinterliegenden Innenräume sichergestellt sind. - Gemeinschaftsräume gemäss Abschnitt 4.3

5.

Gestaltungsvorschriften

5.1

Bauten Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung der Gebäude sind grundsätzlich aufeinander abzustimmen. Die äussere Erscheinung ist in Anhang Nr. 5,6,7 u.8 richtungsweisend festgelegt. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Farb- und Materialkonzept bei der Gemeinde einzureichen, das Auskunft über das äussere Erscheinungsbild gibt. Im Attikageschoss ist der obere Teil der Brüstung transparent zu gestalten (z. B. Handlauf).

5.2

Freiflächen Als Freifläche gilt das nicht überbaute Areal. Die Aussenraum-Gestaltung ist in Plan Nr. 5 dargestellt und umfasst die Freiflächen (privat und halböffentlich) inkl. Bepflanzung, die Spielplätze und Begegnungsplätze. Mit Ausnahme der den Wohnungen unmittelbar vorgelagerten Bereichen muss die Freifläche den Bewohnern als Spiel- und Erholungsfläche zugänglich sein. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Dieser Plan beinhaltet das gewachsene und das neugestaltete Terrain inkl. die bestehenden Terrainverhältnisse der Nachbargrundstücke im Grenzbereich. Er zeigt alle Abgrabungen, Aufschüttungen, Böschungssicherungen, Stützmauern, Spielplätze, die Art der Bepflanzungen, der Beläge sowie die Lage von Kompostierplätzen und Containerstandorten auf. Kleine Abweichungen gegenüber dem Plan Nr. 5 sind im Rahmen der Detailgestaltung zulässig. Die Umgebungsgestaltung längs der Burggartenstrasse erfolgt in Koordination mit der Gemeinde Pratteln. Im Sinne des ökologischen Ausgleichs gemäss § 9 NLG sind neu erstellte Parkplätze möglichst mit naturnahen Belägen zu erstellen. Die halböffentliche Fläche (Spiel- und Erholungsfläche aller Bewohner) muss zusammenhängend ausgeschieden werden und mindestens 15 % der dem Wohnen dienenden Bruttogeschossfläche betragen.

5.3

Bepflanzungen Grundsätzlich sollen im Sinne des ökologischen Ausgleichs nur einheimische, standortgerechte Bepflanzungen verwendet werden. Spätere Ergänzungsbepflanzungen müssen sich an das ursprüngliche Konzept halten.

6.

Verkehrsanlagen

6.1

Erschliessung Die quartiersinterne Erschliessung und die öffentlichen Fusswege sind in Plan Nr. 1 und Nr. 5 verbindlich und im Anhang Nr. 10 richtungsweisend festgelegt.

6.2

Parkierung Die Lage der Parkplätze ist im Plan Nr. 1 und 4 dargestellt Für die definitive Berechnung der erforderlichen Anzahl Parkplätze sind die zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuellen kantonalen Gesetzesgrundlagen massgebend. Bei jeder Änderung der Nutzung ist der Nachweis für eine ausreichende Anzahl Parkplätze zu erbringen. Gemäss Formular "Parkplatzberechnungen für Wohnbauten" ergibt dies zum heutigen Zeitpunkt : 19 Stamm - Parkplätze 6 Besucher - Parkplätze 25 Pflicht

- Parkplätze

Geplant sind: 23 Stamm - Parkplätze unterirdisch 6 Besucher - Parkplätze oberirdisch 29 Parkplätze

6.3

Velo- und Mofa- Abstellplätze Die Lage der Velo- und Mofa- Abstellplätze ist in den Plänen Nr. 1,4 und 5 dargestellt. Es sind mindestens 44 Velo- und Mofa - Abstellplätze bereitzustellen.

7.

Lärmschutz Grundsätzlich gelten die im Lärmempfindlichkeitsstufenplan festgelegten Empfindlichkeitsstufen. Bei der Projektierung und Ausführung werden die Anforderungen nach SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) zugrunde gelegt.

8.

Besondere bauliche Bestimmungen

8.1

Dachflächen Alle Dachflächen sind extensiv zu begrünen.

8.2

Anschluss an die Gemeinschaftsantenne Die Gebäude sind an die Gemeinschaftsantenne der Gemeinde Pratteln für Radio und Fernsehen anzuschliessen.

8.3

Energieversorgungskonzept Für die Energieversorgung ist ein umweltfreundliches und energiesparendes Konzept vorzusehen. Das Energieversorgungskonzept ist vor Einreichung des Baugesuches dem Gemeinderat und dem Amt für Umweltschutz und Energie zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

8.4

Entwässerung Die Entwässerung hat nach dem gültigen GKP bezw. GEP sowie dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. Für die Oberflächengestaltung der Plätze und Wege sollen möglichst durchlässige Elemente (z. B. ohne Befestigung, Rasenpflaster mit Naturbaustoffen etc.) gewählt werden, um die Versiegelung gering zu halten. Das Dachwasser ist wenn möglich versickern zu lassen.

8.5

Umbauten und Renovationen Die Quartierplan - Vorschriften gelten auch für spätere Umbauten und Renovationen.

8.6

Rollstuhlgängikeit Gemäss § 108 RBG ( Raumplanungs- und Baugesetz )

8.7

Kompostierung Es ist eine Kompost - Anlage bereitzustellen. Die Lage der Kompost - Anlage ist im Plan Nr. 5, und Anhang Nr.lO dargestellt.

8.8

Container Es sind ausreichend Container bereitzustellen. Der Standort ist im Plan Nr. 5, und Anhang Nr. 10 dargestellt.

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9.

Realisierung / QP - Vertrag

9.1

Rechte und Lasten In einem allfälligen OP-Vertrag sind alle notwendigen Grenz- und Benutzungsrechte, Servitute und Dienstbarkeiten, bzw. alle Rechte und Pflichten zu regeln, die für die ordnungsgemässe Funktion der Ueberbauung notwendig sind. Die Gemeinde Pratteln wird ermächtigt, die erforderlichen Eintragungen Im Grundbuch zu veranlassen.

9.2

Genehmigungsvoraussetzung Die Genehmigung der OP-Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der OP-Vertrag von den beteiligten Parteien unterzeichnet und öffentlich beurkundet ist

9.3

Archäologie Betreffend der Archäologie im Planungsperimeter ist im Baubewilligungsverfahren mit dem Kanton Kontakt aufzunehmen. Allfällige Untersuchungen sind durchzuführen.

10.

Schlussbestimmungen

10.1

Anwendung der Quartierplanvorschriften

Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens. In Abwägungung öffentlicher und privater Interessen kann der Gemeinderat Ausnahmen von einzelnen Quartierplanvorschriften bewilligen, sofern die Abweichungen das Konzept und die Ziele des Quartierplanes nicht beeinträchtigen. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

10.2

Aufhebung früherer Vorschriften

Alle früheren Erlasse oder einzelne Bestimmungen davon, die im Widerspruch zum vorliegenden Quartierplan stehen, werden aufgehoben.

10.3

Inkrafttreten

Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

I 1 11.

Beschlüsse

11.1

Beschlüsse der Gemeinde

I Gemeinderat Einwohnerrat Referendumsfrist

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Urnenabstimmung

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Publik~ti~'~' d~'~ 'p'I~~~'~fi~'g'~' :;;;;;;6)./;11.: Planauflage

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J 11.2

Kantonale Genehmigung Vom Regierungsrat des Kantons Basel - Landschaft genehmigt:

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Beschluss Nr. ..~-:(,".t. ...... vom ... ... .. ..................... J.. ~'. ).I.~I.! )~P.t ........... .. Publikation des Regierungsratsbeschlusses Im Amtsblatt Nr ... ~.~ ...... vom .. . d,<!.'.. ? :.P..?........................................ .

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Der Landschreiber ....... •

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12.

Einverständnis der Grundeigentümer der Parzellen 922 und 924 Hagenbuch - Heggendorn Ursula D.

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