55_Q_13_ Quartierplan Schönenbach
Plan d'utilisaziun spezial · Reinach (BL)
Document
- Numer
- 1669
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Reinach (BL)
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 06-11-2018
- En vigur dapi
- 06-11-2018
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Datotecas
RRB_1669_20181106_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Basel-Landschaft
GemeindeReinach Die Stadt vor der Stadt
55/ LES/ 55/
Quartierplan-Reglement II
. Qua rti erp la nung Schönen bach
11
OR/
2/ 6 13/ 0
Bearbeitung:
Auflragsnummpr; Version.
Stierli + Ruggli Ingenieure+ Raumplaner AG Unterdorfstrasse 38, Postfach 4415 Lausen 061/92684 30
\fr:i1 frl\C.Pi"
5S 008 RR fjenehinigung
IV
Freigabe·
Datum·
22. Juni 2018
Inhaltsverzeichnis Erlass
............................................... ·...........................................•..................................... ......................................................... 1
Art. 1
Zweck und z;ele der Planung ............................................. .... ......... ,... .'.. ....................·:............................................................. 1
Art. 2
Geltungsbere;ch ................................................... ........ ........................... .......................................... .................... ... ........ ..... 2
Art. 3
Art der bauüchen Nutzung .................................................. ·...................................................................................... :............. 3
Art. 4
Mass ·der bauüchen Nutzung·············································· ·· ································ ································:·································· 3
Art. 5
Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten ...................................................................... :............................................................ 5
Art. 6
Nutzung, Gestaltung, Pflege und Unterhalt des Aussenraumes ...................................................................................................... B
Art. 7
Erschbessung und Park;erung ............................................................ ..................................................................................... 11
Art. 8
Ver- und Entsorgung .............. , .............................................................................................................................................. 13
Art. 9
SchutzbesHmmungen ............................................................................................................................................................ 15
Art. 10
Rea/;s;erung / QP-Vertrag ..................................................................................................................................................... 15
Art. 11
Abwe;chungen / Ausnahmen ................................................................................................................................................. 16
Art. 12
Schlussbesümmungen .........................................................................................................·.................................................. 18
Beschlüsse ........................................................................................................•.............. .-.............................................................. 19
Mar°ginalie
Reglementsbestimmung
Kammenta, / Hinweise
Erlass Erlass, QuartierplanBestandteile
Die Einwohnergemeinde Reinach erlässt, gestützt auf §§ 2 - 7 und §§ 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 entlang der Schönenbachstrasse sowie zwischen der Lochackerstrasse und der Baselstrasse Quartierplan-Vorschriften, bestehend aus dem vorliegenden Quartierplan-Reglement (QPR) und dem Quartierplan (QP) "Schönenbach" (Situation und Schnitte) im Massstab 1:500.
Der Erlass nennt die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, worauf sich die vorliegenden Quartietplan-Vorschliften abstützen. In §§ 37 ff. des RBG sind Inhalt und Verfahren der Qua,tierplanung festgelegt. Ouartie1plan-Vorschliften sind grundeigentumsverbindlich und bilden die öffentlich-rechtliche Sondemutzungsplanu11g. · Die Bebauu11gskonzeptio11 der Quartie1planu11g "Schö11enbach" wurde vom Architektu1büro G1ob & Währte Architekte11 AG sowie Kägi Schnabel_Architekten ETH BSA SIA, Basel gestützt auf das Siegerp,ojekt des Va,ianzverfahrens 2008 (Müller Müller Architekten Basel) weiter entwickelt (Projektierungsstand 22. 01.2016). Die Aussenraumkonzeption wurde durch Westpol Landschaftsarchitektu,; Basel entwickelt und optimiert (Projektierungsstand
13 weitere Artikel
Art. 1 Zweck und Ziele der Planung
20.01.2016).
Zweck
1
Die Quartierplanung "Schönenbach" bezweckt eine geordnete, haushälterische und sinnvolle Nutzung des Bodens und soll eine umwellgerechle, wuhnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste Überbauung gewährleisten.
Zweck und Ziele sind im Sinne von § 37 und§ 39 RBG in den OPVorschn'ften festgelegt worden und stützen sich auf die Planungshilfe „Die Ouartierplanung" des Amtes für Raumplanung BL (ARP) vom Dez. 2001 sowie auf den Planungsrahmen der Zonenvorschliften Siedlu11g von Reinach.
Ziele ·
2
Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:
vgl. auch besonders zu beachtende Klitelien für.Ouartie1planungen gemäss § 26 Abs. 5 des Zonenregleme11ts Siedlu11g.
a Ermöglichung von neuem, zeitgemässem Wohnraum; b Platzierung von Geschäfts- und Dienstleistungsnutzungen in den EG der Bauten am öffentlichen Platz; c Ausbildung einer Überbauung mit einer gegenüber dem baulichen Umfeld erhöhten Ausnützung und einer prägnanten Bautenkörnung im Sinne einer Innenverdichtung entlang der Baselstrasse; d Bebauungskonzeption unter Berücksichtigung der benachbarten Bebauung (Schattenwurf/ Grenzabstände);
Quartierplan-Reglement "Schönenbach ', Rei nach
Auszug aus den Zonenvorschriften s;edlung, RRB Nr. 571 vom 14. April 2015 Zone mft Quartierplanpmcht ''Schönenbach"
Art der Nutzu11g: Wohi1cn massvolle Nutzungserhöhung gegenüber umliegenden Bauzonen bei gleichzeitig hoher Siedlungs- und Wohnqualitat - La'rmschutz an Ka11to11sstrasse
Marginalie
Reglementsbestimmung
Kommentar/ Hiowei,e
e Qualitätvoll und grosszügig gestaltete Aussenräume mit differenzierten Funktionen (wie z.B. Verweilen, Spielen, Ökplogie etc.); f
Vielseitige Langsamverkehrsbeziehungen durchs gesamte Areal mit Anbindung der Hauptplätze;
g Aussenräume befreit von motorisiertem Verkehr; h Berücksichtigung der Umwelteinflüsse (insbesondere Lärmsituation entlang der Baselstrasse) sowie der planungsrechtlichen Randbedingungen des kommunalen Richtplans und der Zonenvorschriften Siedlung; Sicherstellung einer energieeffizienten Bauweise; j
Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Personen;
Bei entspreche11dem Bedatf solle11 A11passunge11 a11 die Bedürfl1isse behinderter Personen einfach möglich sein, vgl. § 5 Abs. 10 QPR.
k Realisierung eines zeitgemässen Entsorgungssystems (Abfall, Altpapier).
Art. 2 Geltungsbereich
Geltungsbereich
1
Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters (QP-Perimeter). Planelemente ausserhalb des QP-Perimeters haben ·lediglich orientierenden Charakter.
Odentierende Pla11inhalte beruhen ifl der Regel auf anderefl Erlassef/ u11d we,defl·flllr zur vollstfi11dige11 lnformatio11 da,geste!!t. Dies gilt auch für sfimtliche Pla11eleme11te ausserhalb des Qua,tie,plan Perimeters: Sie haben lediglich otientierenden Charakter. Die Vorschrifte11 rege/11 insbesondere: Art und Mass der N11tz1111g der Baute11 1111d des Areals Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten -
Gestaltung und Benützung sowie Pflege und Unterhalt der gemei11schaft!iche11 Aussenrtiume im Sinne des ökologischen A11sgleichs Ober- und untetirdische Parkierung Erschliessung sowie Ver- und Entsorgung Lfirmschutz Realisierung der Überbauung, Vollzug der Quartie1pla11-Vorschtiften
Quartierplan-Reglement "Schönenbach ", Rein ach
2
Marginalie
Reglementsbestimmung
Kommentar/ Hinweise
Art. 3 Art der baulichen Nutzung
Baubereiche für Hauptbauten Nrn. 1 bis 7
1
Als bauliche Nutzung gilt die Wohnnutzung im Sinne von § 21 Abs. 1 RBG. Nicht störende Betriebe (Büros, Ateliers, Arztpraxen, etc.) mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig. Dabei darf von der äussereh Form und Fassadengestaltung des einheitlich gestalteten Wohnbaucharakters nicht abgewichen werden .
EG der Baubereich Nrn. 1 und 4
2
Im Erdgeschoss der Hauptbauten in den Baubereichen Nrn. 1 und 4 sind zusätzlich zur Wohnnutzung auch wenig störende Geschäfts- und Dienstleistungsnutzungen im Sinne von § 21 Abs. 2 RBG oder öffentliche Nutzungen zulässig.
Geschäfts- und Diellstleistilngsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen können zum Beispiel sem: Laden, &astronomie, Kindertagesstätte, Spitex o.ä.
Nutzungsart für 1-geschossige .Nebenbauten
3
Die Nutzungsart von Nebenbauten richtet sich nach den Quartierbedürfnissen. Es muss sich bei der Nutzung um siedlungsausstattende Quartierinfrastruktur handeln.
Nebenbauten sind z.B. Trafohäuschen, Entsorgungsinfrastrukturen, Geräteschopf, Velo-Unterstände, Unterstä"nde für Spielen und/ oder Begegnen und ahnliches.
Art. 4 Mass der baulichen Nutzung
Anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF)
1
nicht zur BGF wird gerechnet:
2
Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude gemäss § 49 Abs. 2 und 3 RBV berechnet und ausgewiesen.
Der massgebende § 49 Abs. 2 RBV lautet:
Nicht angerechnet an die Bruttogeschossfläche werden:
Zu den untelirdischen Bauten gem. Abs. 2 fit. セ zäh/eil:
a Räume in den Untergeschossen, sofern sie nicht als Wohn- und Arbeitsräume verwendbar sind;
- zu Woh11u11ge11 und zu Dienstleistungsnutzungen gehörende Kellerräume; untelirdische Waschküchen Ulld Trockenräume; Schutzräume;
Quartierplan-Reglement "Schönenbach ", Rei nach
''Als a11rechenbare Bruttogeschossfla'che gilt die Summe aller dem Wolinell, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienellden und hierfür verwendbaren ober- und unteri1dische11 Geschossfliichen. Die Mauer- und Wa!7dquerschnitte werdell mitgerechnet. "
3
Marginalie
Kommentar/ flin wei,e
Reglementsbestimmung
b allen Bewohnern / Dienstleistern und Besuchern dienende unterirdische Einstellräume für Motorfahrzeuge, Abstellräume und Unterstände für Velos, Kinderwagen u.ä. c Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; d Vordächer bis 1.0 m Ausladung, Einstellhallenrampen-Überdachung, Pergolen; e offene oder teilweise verglaste unbeheizte ein- und vorspringende Balkone sowie Loggien, sofern die natürliche Belüftung und Belichtung für die dahinterliegenden Innenräume sichergestellt ist; f
u11terirdische Einstell- oder Lage1Täume, die weder publikumsoffen noch mit A1beitsplätze11 belegt sind; unterirdische Einstellräume für Fahrzeuge und deren Erschliessungswege; unterirdische Räume der Geba'udetechnik (Technikräume für f/eiz-, Klima-, Ventilations- und Liftanlagen und dergleichen) sowie Räume für Energie- oder Kaltespeicher: der Bewohnerschaft dienende Gemeinschaftsriiume im Untergeschoss;
Trafostation und / oder -anlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen;
g Nebenbauten gemäss § 5 Abs. 4 PR; h ausserhalb der Bauten liegende Treppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte, überdachte Rampen und dergleichen; Luftraum nicht realisierter Böden; k Mehrstärken von Gebäudeaussenwänden über 40 cm;
Mass der baulichen Nutzung für Hauptbauten
3
Die maximal iulässige Bruttogeschossfläche (BGF) innerhalb der Baubereiche für Hauptbauten beträgt für das Quartierplan-Areal insgesamt: 19'500 m2 BGF. Diese Gesamtfläche wird nach Baubereich in folgende Richtmasse aufgeteilt: Baubereich
zulässige BGF
a Richtmass Baubereich 1:
ca. 3'230 m2
b Richtmass Baubereich 2:
ca. 3'050 m2
Richtmass Baubereich 3:
ca. 2'050 m2
d Richtmass Baubereich 4:
ca. 3'630 m2
e Richtmass Baubereich 5:
ca. 2'415 m2
f
Richtmass Baubereich 6:
ca. 2'165 m2
g Richtmass Baubereich 7:
ca. 2'960 m2
C
Projektierte Bruttogeschossfläche (BGF) Stand: 19.03.2015
aufgeteilt auf: projektiertes Geba'ude Baubereich 1 projektiertes Gebäude Baubereich 2 projektie,tes Gebäude Baubereich 3 projektiedes Gebäude Baubereich 4 projektiertes Gebäude Baub_ereich 5 projektiertes Geba'ude Baubereich 6 projektiertes Geba'ude Baubereich 7 BGF gem. Architektwprojekt BGF Reserve ca. 1.2 % max. BGF OP "Schönenbach"
Quartierplan-Reglement "Schönenbach", Rein ach
19'268 m2
Projektierte Bebauung
2'928
m2 BGF m2 BGF m2 BGF m2 BGF m2 BGF 111 1 BGF 1112 BGF
19'280 220 19'500
m' BGF 111 2 BGF m2 BGF
3'191 3'024 2 '024 3'585 2'388 2'140
Nachweis der baulichen Ausnützung (Aus11ützu11gsziffer, AZ)
Quartie,plan-Fläche total
13'480m2
(Parz. Nm. 1000, 1002, 1003 und 7891)
4
Marginalie
Reglementsbestimmung
Kom1111'11tar/ Hinweise
19'500
m'
AZ =
X
100 = 144.7 %
13'480 m'
Nutzungstransporte
4
Für die Baubereiche 1 bis 7 wird je eine Bruttogeschossfläche als Richtmass festgelegt. Geringfügige Verschiebungen von Bruttogeschossflächen von einem Baubereich in einen anderen sind zulässig, sofern das Gesamtkonzept nicht nachteilig beeinflusst wird. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
Geringfügige Verschiebungen von einem Baubereich in einen anderen sind max. 100 1112 BGF. Dabei sind die planen"schen Randbedingungen einzuhalten.
Nebenbauten ausserhalb Baubereiche
5
Die Summe aller Grundflächen für freistehende Nebenbauten im dP-Areal ausserhalb der definierten Baubereiche darf das Mass von 100 m2 nicht überschreiten.
z.B. Spielplatzüberdachung, Ga1tenhaus, Geräteschuppen u.a.m. Die Überdeckung der Ein- und Ausfahrt der unten"rdischen Bauten (Auto -Efnstellhalle, Veloparking im UG) fallen nicht unter diese Beschr,fokung.
Art. 5 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
Lage der Bauten
1
Für die Lage und Grösse (Grundfläche, Geschosszahl und Höhe) der Bauten und Anlagen sind der Quartierplan (Situation und Schnitte) sowie die nachstehenden Bestimmungen massgebend.
Baubereiche für Hauptbauten 1 bis 7.
2
Die mehrgeschossigen Hauptbauten sind innerhalb der im Quartierplan definierten Baubereiche 1 bis 7 anzuordnen.
Definition Nebenbauten
3
a Als · Nebenbauten gelten eingeschossige unbeheizte Bauten, welche nicht einer Wohn- oder Geschäftsnutzung dienen. b Nebenbauten dürfen eine Gebäudehöhe von 3.0 m ab gestaltetem Terrain nicht überschreiten.
Quartierplan-Reglement 'Schönenbach ' , Rein ach
Nebenbauten sind z.B. Trafohäuschen, Entso1gungsinfrastwkture11, Geräteschopf, Velo -Unte,stände, Unterstände für Spielen und/ oder Begegnen und ähnliches. Nebenbauten können freistehend oder an das Hauptbauvolumen angebaut sein. Nebenbauten sind baubewilligungspflichti!], vgl. dazu auch § 92 RBV.
5
Marginalie
Reglementsbestimmung
Baubereich für 1-geschossige Nebenbauten
1-geschossige Nebenbauten wie Velounterstände, Geräteschöpfe etc. sind innerhalb der im Quartierplan definierten Baubereiche für 1-geschossige Nebenbauten anzuordnen.
Nebenbauten ausserhalb Baubereiche
5
Nebenbauten für siedlungsausstattende Quartierinfrastruktur im Sinne von 4 Abs. 5 QPR können in Beachtung der Absta.nds- und Baulinien zu nachbarlichen Parzellen ausserhalb der Bereiche für Nebenbauten im gesamten QP-Perimeter platziert werden. Diese Nebenbauten sind als Teil des Aussenraumes im Umgebungsplan darzustellen bzw. nachzuweisen und dem Gesamtkonzept entsprechend zu gestalten.
Unterirdische Bauten und Bauteile
6
a Der Überbauung dienende unterirdische Geschosse und technische Anlagen wie Schutzräume, Heizzentralen und dergleichen sowie die Einstellhallen können unabhängig davon erstellt werden ob sie im QP (Situation und Schnitte) eingezeichnet sind oder nicht.
Gebäudehöhe, -profile und Geschossigkeit
7
Zu beachten sind übergeordnete Erlasse (vgl. z. 8. § 66 RBV).
a Das Gebäudeprofil wird im Quartierplan (Situation und Schnitte) definiert durch die maximale Gebäudehöhe und die maximale Geschossigkeit.
siehe Quartierplan (Situation und Schnitte)
c Absturzsicherungen, Flachdachbrüstungen dürfen das Gebäudeprofil der Hauptbauten vertikal überragen, sie haben sich dem Erscheinungsbild der gesamten Überbauung anzupassen und unterzuordnen.
8
max. 100 m' Nebenbautenflfiche gem. § 4 Abs. 5 QPR
b Unterirdische Bauten und Bauteile sind so zu konzipieren, dass sie nach aussen nicht in Erscheinung treten und dass sie das bauliche, betriebliche, aussenräumliche und ökologische Gesamtkon.zept nicht beeinträchtigen.
b Die Gebäudehöhe wird gemessen bis Oberkante rohe Decke.
Dachform, -begrünung und nutzung
Kommentar/ Hi11wei,e
a Als Dachform wird das Flachdach festgelegt. b Die Dächer der Baubereiche für Hauptbauten 1 bis 7, der Baubereiche für 1-geschossige Nebenbauten sowie die Tiefgarageneinfahrt haben ökologischen Funktionen zu dienen. Die Dächer sind extensiv zu begrünen. Begrünte Flachdächer sind nach ökologischen Kriterien zu modellieren und mit Kleinstrukturen auszustatten, um ein
Quartierplan-Reglement "Schönenbach ' , Rei nach
Die Beschdftung der Geschossigkeit von Baubereiche11 im QP erfolgt mit den Abkürzu11gen: Sockelgeschoss Vollgeschoss
SG VG
Ökologische Fu11ktio11e11 sind: ökologischer Ausgleich durch extensive Begrünung, Sonnenenergienutzung oder Retention vo11 Regenwasser Die extensive Begrü1w11g der Dficher dient als ökologische Ausgleichsflfiche im Sied!u11gsraum u11d hat Retentionswirkung bei Starkrege11.
6
Marginalie
Reglementsbestimmung
Mosaik von Kleinstlebensräumen zu schaffen. Es ist einheimisches Saatgut zu verwenden.
Kamme11/a1 /
Hinweise
Empfehlung für extensive Dachbeqrünunq: Verwendung von einheimischem Saatgut (z. 8. "Basler Pflanzenmischung für extensive Dachbegrünungen"). Als Substrat nach· Möglichkeit Gelbkies (mind. Schichtsüirke 10 cm) oder Rohboden (lehmarm, sandig, mind. Schiclitstfirke 4 cm) aus dem QP-Areal. Wünschbar sind unterschiedliche Schichtstaiken inne,halb eines Daches, Dort wo sich Stützen befinden ist eine grössere Schichtstfi,ke möglich.
Technische Bauteile auf dem Dach
9
Oberlichter, Lifte, Treppenhäuser, Lüftungsbauteile, Anlagen für Versorgung von Mobilfunk sowie Wärmeerzeugungskomponenten, u. Ä. können die Flachdächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird. Diese Bauteile sind so auszubilden, dass sie aus der Umgebung betrachtet nicht störend in Erscheinung treten. Technische Bauteile die den Dachrand überragen, müssen mindestens um das doppelte Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückspringen. Sonnenkollektoren dürfen den Dachrand vertikal max. 20 cm überragen.
Gebäudeerschliessung
10
Die Gebäudeerschliessungen der Hauptbauten 2, 3, 5, 6 und 7 haben über die quartierinternen Erschliessungsanlagen ab den peripheren öffentlichen Erschliessungsstrassen zu erfolgen. Die Hauptbauten 1 und 4 sind über den öffentlich nutzbaren Platz gemäss Quartierplan (Situation und Schnitte) zu erschliessen.
Hindernisfreie Bauweise
11
Alle Wohneinheiten sind so zu realisieren, dass sie bei entsprechendem Bedarf an die Bedürfnisse behinderter Personen ·angepasst werden können.
vgl. auch "§ 108 RBG. Als e111µfehlende Richtlinie: Norm SIA 500 "Hindemisfreie Bauten".
Städtebauliche und landschaftliche Einpassung
12
Die Bauten sind als städtebauliche und architektonische Einheit auszubilden. Materialien, Farben, Fenster und Hauseingänge sind sorgfältig aufeinander abzustimmen, dass ein harmonischer Gesamteindruck entsteht und eine gute Einpassung in das nachb_arliche Siedlungs- und Landschaftsbild sichergestellt ist.
Den Bauinteressenten wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens empfohlen, fdihzeiLiy miL de11 zusld11diye11 facllimta11ze11 der . Gemeinde Materialisierung und Farbgebung vorzubesprechen. Dies gilt auch für eine allffillige Etappierung.
Vogelschutz
13
Glasfassaden und verglaste Bauteile sind vogelsicher zu gestalten.
Bei Verwendung von Glas in der fassadengestaltung ist der Vogelsclwtz zu berücksichtigen. Dabei sind die in der Richtlinie "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" der Vogelwarte Sempach (2012) enthaltende Vorgaben ui1d Massnahmen zu beachten.
Quartierplan-Reglement 'Schönenbach ', Rein ach
7
Marginalie
Reglementsbesti mm ung
/(ummentar / Hinweise
Art. 6 Nutzung, Gestaltung, Pflege und Unterhalt des
Aussenraumes· Grundsatz
1
Richtungsweisendes Gesamtkonzept zur Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes
2
Umgebungsplan
3
Die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes wird durch den Quartierplan (Situation und Schnitte) bestimmt. Die Umgebungsgestaltung hat ökologische Aspekte zu berücksichtigen. Für die Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Arten ausreichend zu berücksichtigen. Es ist eine dem urbanen Standort angepasste Artenvielfalt auszuwählen. Anpflanzungen mit Arten, die zu den invasiven Neophyten gezählt werden, sind nicht zulässig. Der Aussenraum hat sich in vier Bereiche zu gliedern: Bereich für privaten Aussenraum, Bereich für halbprivaten Aussenraum, Bereich für quartierplaninterne Freiflächen inkl. Erschliessungsanlagen und Bereich öffentlich nutzbarer Platz.
Siehe Oua,tierplan (Situation u11d Schnitte)
Das Gesamtkonzept zur Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes (Beilagezum Planungs- und Begleitbericht) konkretisiert die Gestaltung der Aussenraumelemente in den Quartierplan-Vorschriften (Plan und Reglement) und ist auf Stufe Baugesuch im Umgebungsplan nachzuweisen. Vor der Eingabe des Umgebungsplans in das Baubewilligungsverfahren soll der VNVR oder eine entsprechende Nachfolgeorganisation angehört werden, insbesondere zur Bepflanzung und zur ökologischen Ausgestaltung der Aussenflächen.
vgl. richt1111gsweise11den Gesamtkonzept zur Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes, Beilage zum Pla11ungs und Begleitbericht (Westpol Landschaftsarchitektur, Basel vom 20.01.2016}
a Für die definitive Anlage fordert der Gemeinderat als zuständige Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren einen Umgebungsplan für den ganzen QPPerimeter mindestens im Massstab 1:200. Er wird integrierter Bestandteil der Baubewilligung. Im Falle einer etappierten Bebauungsrealisation sind jene Bereiche des Umgebungsplanes, die erst in späteren Realisierungsetappen angelegt werden sollen, konzeptionell darzustellen.
Der Umgebungsplan ist das Instrumentarium für die definitive Festlegung bzw. de11 Nachweis der Bestandteile u11d Elemente des Aussenraumes in Lage, Dimensionieru11g und Ausgestaltung auf der Stufe des Baubewilligu11gsverfahre11s. Verbindliche Gru11d/age bildet dabei der Oua,tierplan. Das entsprechende Entso1gu11gsko11zept (Grünabfälle, Abfallcontainer, Wertstoffe etc.) ist mit der Gemeinde Rei11ach abzusprechen.
Invasive Neophyte11 si11d z. 8. Nordamerika11ische Goldruten Sommerflieder, Kirschlorbee,; Robi11ie und Essigbaum: vgl. "schwarze Liste" der Schweizerischen Kommission für die E!haltung vo11 Wildpflanzen (SKEW) . Zur Konkretisieru11g der 11atumahe11 Umgebu11gsgestaltung wird auf die kantonale Broschüre "Natumahe Gärten attraktiv gestalten" hingewiese11.
0
b Neben der Lage von Nebenbauten beinhaltet der Umgebungsplan insbesondere die genaue Lage und Ausgestaltung von Detailerschliessungen und Plätzen, arealin--
Quartierplan -Reglement "Schönenbach", Reinach
8
Marginalie
Reglementsbestimmung
Kornmenta1 / Hinwei,e
terne Wege, Anlagen für Spielen und Verweilen, Oblichter, Lüftungsöffnungen, Veloabstellplätze, die Art und genaue Lage der Frei- und Grünflächen, der öffentlichen Freiflächen, der Bepflanzung, der Beläge, der Dachbegrünungen, der Terrainveränderungen, der Überdeckung der Autoeinstellhalle, der Böschungen und Stützmauern sowie die genaue Lage der Ver- und Entsorgungsanlagen (Grünabfälle, Abfallcontainer, Wertstoffe etc.).
Terrainmodellierungen
4
a Die neuen Höhen der Terrainoberfläche werden gestützt auf den Quartierplan im Rahmen des Baugesuches im Umgebungsplan abschliessend geregelt und nachgewiesen.
Siehe Schnittplan
b Über den Untergeschossen/ Autoeinstellhallen muss eine minimale Überdeckung von 1.0 m, bei Baumstandorten eine bepflanzbare Überdeckung von ca. 1.5 m gewährleistet sein .
Bereich für privaten Aussen raum
5
Der Bereich für privaten Aussenraum bildet den zu den Hauptbauten gehörenden Grünraum . Die Nutzung erfolgt individuell durch die jeweiligen Bewohner. Die Bereiche sind durch Strauch-, Hecken- und/oder Staudenbepflanzungen abzugrenzen und zu gestalten. Grundlage bildet das richtungsweisende Gesamtkonzept.
Anmerkung: Maschendrahtzäune, Holzzäune sind nicht erwünscht.
Bereich für halbprivaten Aussenraum
6
Der Bereich für halbprivaten Aussenraum ist als gestaltete Grünfläche aniulegen, dauernd zu erhalten und durch die Grundeigentümerschaft fachgerecht zu pflegen. Innerhalb dieses Bereiches sind an geeigneten Standorten Hochstammbäume als Einzelbäume oder Baumgruppen zu pflanzen. Grundlage bildet das richtungsweisende Gesamtkonzept.
vgl. richtungsweisendes Gesamtkonzept zur Nutzung und Gestaltung des Aussenraurnes, Beilage
Bereich für quartierplaninterne Freiflächen inkl. Er- · schliessungsanlagen
7
Der Bereich für quartierplaninterne Freiflächen inkl. Erschliessungsanlagen ist der gesamten Bewohnerschaft innerhalb des QP-Perimeters frei zugänglich zu halten und entsprechend zu gestalten . Die Erschliessungsanlagen bzw. Wege sind soweit technisch möglich und sinnvoll mit wasserdurchlässigen Materialien zU gestalten. Grundlage bildet das richtungsweisende Gesamtkonzept.
vgl. ric/Jtungsweisendes Gesamtkonzept zur Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes, Beilage
Quarti erplan -Reglement "Schönenbach ", Reinach
9
Marginalie
Reglementsbestimmung
Bereich öffentlich nutzbarer Platz
8
Der im Quartierplan definierte Platz ist Teil der Überbauung Schönenbach. Er ist als urbane Aussenraumfläche für Publikumsbegegnung und als Quartieradressbildung auszugestalten. Grundlage bildet das richtungsweisende Gesamtkonzept.
Kommentar/ l-li11weise
vgl. richtungsweisendes Gesamtko11zept zur Nutzung und Gestaltuog des Aussenraumes, Beilage Bereich öffentlich nutzbarer Platz: Diese Nutzung ist im Quartierplanvertrag entsprechend zu sichem.
Bauminsel
9
Im Bereich des öffentlich nutzbaren Platzes ist eine Bauminsel mit einem umgebenden Sitzelement vorzusehen .
vgl. richtungsweisendes Gesamtkonzept zur Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes, Beilage
Bereich für multifunktionalen Quartierplatz
10
Der Bereich für multifunktionalen Quartierplatz dient als Spiel-, Aufenthalts- und Verweilfläche für die Bewohnerschaft der Quartierplan-Überbauung. Zulässig sind entsprechende Aussenrauminfrastruktur-Einrichtungen, wie Sitzgelegenheiten, Überdachungen von Spiel- und Verweilflächen, Brunnen, Spielgeräte und dergleichen. Grundlage bildet das ri chtungsweisende Gesamtkonzept.
vgl. richtungsweisendes Gesamtkonzept zu, Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes, Beilage
Baumreihe sowie Zusatzbepflanzung
11
Entlang der Schönenbachstrasse ist eine strassenbegleitende hochstämmige Baumreihe zu erstellen . Die weiteren Bäume, Baumgruppen und markanten Sträucher (Zusatzbepflanzung) sind im Quartierplan konzeptionell festgelegt. Sie können lagemässig im Rahmen des Baugesuchs verschoben werden. Mit dem Umgebungsplan sind mindestens 30 Bäume (exklusiv 8 Bäume entlang Schönenbachstrasse) sowie mehrere markante Sträucher nachzuweisen und in der Folge zu pflanzen. Diese sind sachgerecht zu pflegen und dauernd zu erhalten. ·
Definitive Baum- und Strauchstandorte werden im Baugesuchsver[ahren zur Umgebungsgestaltung auf Stufe Baugesuch festgelegt und nachgewiesen (Umgebungsp/;111).
Schutz und Pflegemassnahmen
12
Sämtliche in den Quartierplan-Vorschriften verbindlich bezeichneten Grünelemente sind, wie sie im Umgebungsplan auf Stufe Baugesuch nachgewiesen werden, zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Allfällige Ersatzpflanzungen sind rechtzeitig vorzunehmen.
Gewährleistung der Funktionalität
13
Der Zweck und die Funktion sämtlicher Freiflächen und Aussenanlagen muss dauernd gewährleistet werden .
Quartierplan-Reglement "Schönenbach ' , Rei nach
vgl. Zusatzbepflanzung, Biiume und Baumgruppen (konzeptionell gem. Beilage, richtungsweiseodes Aussenraumkonzept, Westpol Laodschaftsarchitektur, Basel)
10
Marginalie
Reglementsbestimmung
AussenraUmbeleuchtung
14
Aussenraumbeleuchtungen sind so zu konzipieren, dass sie die Umgebung nicht übermässig beeinträchtigen. Die Beleuchtungsanlagen sind in deren Intensität, Leuchtdauer und Beleuchtungsstärke auf das Notwendige zu beschränken.
Komme11ta1 / Hioweisr'
Lichtemissionen: Zu beachten ist die Dokumentation des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (ehem. BUWAL, heute BAFU) 2005: "Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen. Ausmass, Ursachen und Auswirkungen auf die Umwelt "
Art. 7 Erschliessung und Parkierung
Grundsatz
1
Für die ungefähre Lage der Erschliessungsflächen, Zufahrten, Plätze und Gebäudezugänge ist der QP (Situation und Schnitte) massgebend. Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird. Genaue Lage und Dimensionierung sämtlicher privater Erschliessungsflächen sind im Umgebungsplan im Rahmen des Baugesuchsverfahrens im Detail festzulegen bzw. nachzuweisen.
Quartierplan Erschliessung
2
Die Unterteilung des Aussenraumes in Erschliessungs- und in andere Flächen werden wie folgt festgelegt: a Das Innere des QP-Areal soll autofrei gestaltet werden. Erschliessungsflächen sind ausnahmslos dem Langsamverkehr vorbehalten. b Die Zu- und Wegfahrten des motorisierten Verkehrs zu und von oberirdischen Parkplät_zen sowie Zu- und Wegfahrt zur Auto-Einstellhalle hat via der Schönenbachstrasse zu erfolgen. c Die Bereiche für öffentliche Gehwege (nördlich und südlich des QP-Areals) sind für den Langsamverkehr (Fussgänger und teilw. Velos, etc.) auszugestalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu halten. Die Verbindungen sind grundbuchrechtlich zu sichern. Die öffentlichen Wege werden durch den Grundeigentümer nach Vorgaben der Gemeinde Reinach erstellt. Unterhalt und Bewirtschaftung (insbesondere Winterdienst, Beleuchtung) erfolgen durch die Gemeinde Reinach. d Im Quartierplan-Areal ist mind. 1 vertikaler Zugang vom Aussenraum her zur unterirdischen Auto-Einstellhalle zu realisieren.
Quartierplan-Reglement "Schönenbach ", Rei nach
Zeitpunkt für die Erstellung der öffentlichen Gehrecl!te: Dieser ist im ()uartierplanvertrag w definieren (z.B. vor Baubeginn).
Der Zugang ist im Bereich der eingeschossigen Nebenbaute an der Autoeinstellhallenrampe vo,gesehen. Er bedient das unterirdische Besucherparkgeschoss.
11
Marginalie
Reglementsbestimmung
e Die Erschliessung für Ausnahmefahrten (Sanität, Feuerwehr, Umzüge, Gebäudeunterhalt etc.) hat für die Baubereich.e Nr. 1 und 4 über die Schönenbachstrasse sowie den neuen Platz zu erfolgen. Die Ausnahmefahrten für die restlichen Baubereiche sind über die umgebenden öffentlichen Strassen sowie die neue südliche Langsamverkehrsverbindung sicherzustellen . f
Kommentar/ Hi11wei,e
vgl. Gesamtko11zept zur Nutzung und Gestaltung des Aussemaumes (Konzeptplan Feuerwehrzufa/11t) Siimtliche Feuerwehrzufaluten sind auf die "Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellfläche11 " der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS vom 4. Februar 2015 ausgelegt.
Die übrigen Wege innerhalb des QP-Perimeters sind privat. Sie dienen der inneren Erschliessung des Areals und der Gebäude für den Langsamverkehr und sind für die gesamte Bewohnerschaft des QP-Perimeters zugänglich zu halten.
g Wo nicht anders vermerkt ist, sind die Erschliessungsinfrastrukturen durch die Grundeigentümerschaft der Quartierplan-Überbauung zu erstellen und dauernd zu unterhalten. Beläge
Parkierung
3
4
Fusswege, Plätze, Aufenthaltsbereiche und oberirdische Besucherparkplätze sind soweit möglich und technisch sinnvoll mit wasserdurchlässigen Belägen und Materialien zu befestigen. Das Meteorwasser ist nath Möglichkeit versickern zu lassen.
vgl..auch einschlägige Aussagen des GEP Reinach
a Die Ermittlung des notwenigen Grundbedarfs für Auto - und Velo-Abstellplätze erfolgt nach den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien. Dabei gilt jedoch der Wert von 1.3 PP / Wohnung als Maximalwert. Der entsprechende Wert kann für die Quartierplanung "Schönenbach" leicht gesenkt werden, sofern spätestens im Baubewilligungsverfahren nach Anhörung des Gemeinderates die Bauherrschaft ein ausgereiftes und belastbares Mobilitätskonzept (mit Einbezug von CarSharing, Anschlüsse für E-Mobility, mietrechtlichen Verpflichtungen, Vermietungskonzepten oder Ähnlichem) mit einem entsprechenden Antrag vorlegt. Sämtliche Stammparkplätze sind unterirdisch anzuordnen .
Für Wohnbebauungen sieht die Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz BL einen Bedarf von 1.0 Stammparkplätzen und 0.3 Besucherplätze pro Wohnung vor. Eine leichte Senkung der Stammparkp/jjtze bedeutet alis Sicht der Gemeinde eine Reduktion um ca. 0.3 auf 1.0 Parkplä'tze (Stamm- und Besucherplätze) pro Wohneinheit.
b
Die genaue Zahl der Parkplätze und deren Anordnung ist im Rahme!! des Baugesuchverfahrens in Beachtung von § 7 Abs. 4 lit. a QPR zu ermitteln und planlich festzulegen.
Quartierplan-Reglement "Schönenbach' , Reinach
Im Bereich der Einstellhalle sind die diffusen Versickerungen über die Einstellhallendecke geeignet abZ1Jleiten und versickern zu lassen.
Art. 70
Abs. 2 RBV lautet: '111 besollderen Fällen kann die Baubew,11igungsbehörde nach Anhören des Gemeinderates die Zahl der vOJgeschriebenen Plätze herabsetzen. "Anhang 11/1 RBV nennt dazu explizit eine fallweise Betrachtung bei Wo/111baute11 im Rahmen von Oua,tierplanungen.
Der Gemeinderat zieht als zuständige Baubew11/igu11gsbehörde Reinach für die fallweise Bewteilung in Erwägung: · - öV-Erschliessung des Areals - bestehende Belastung des Ve,kehrsnetzes - Wirtschaftlichkeit von neuem Wohmaum -sich ändernde Mobilitätsbedürfnisse und - verhalteasweise11
12
Marginalie
Reglementsbestimmung
c Mit Ausnahme von 4 Besucherparkplätzen entlang der Schönenbachstrasse sind alle Autoabstellplätze unterirdisch anzuordnen. Alle Besucherparkplätze müssen jederzeit öffentlich zugänglich sein.
d Jeder Baubereich für Hauptbauten verfügt über ausreichend gedeckte Abstellräume für Velos (inkl. Velo-Unterstände in den Baubereichen für 1-geschossige Nebenbauten), Kinderwagen und Ähnliches.
Kommentar/ Hinwe,:,e
oben'rdische Besuche1parkplätze für Kurzparldere,; Besucher u11d Umschlag
Nachweis Parkieru11g (1.3 PP/ Whg) Gemäss aktuellem Verkehrsgutachten (Stand: 01.09.2015) Nutzung Auto -Abstellplätze "für Wohnen {145 Wohneinheiten / Ateli er~) Total Auto -Abstellplätze ausgewiesen Velo-A bstellplätze (in Einstellhalle und oberirdisch)
Stamm plätze
Besucherplätze 44
145
(davon 4 oberirJisd1)
189
334 (Richtwert)
Art. 8 Ver- und Entsorgung
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
1
Betreffend der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Reglemente der Gemeinde massgebend. Ein Wasseranschluss- und Kanalisationsgesuch ist bei der Ge_meinde Reinach spätestens mit den Baugesuchsakten einzureichen.
Abfallbeseitigung
2
Für die Abfallbeseitigung gilt das Abfallreglement der Gemeinde Reinach. Auf Stufe Baugesuch wird ein detailliertes Abfallkonzept erstellt, welches vor Realisierung der Quartierplan-Überbauung der Gemeinde Reinach zur Beurteilung vorzulegen ist. Dabei sind alternative Entsorgungsmöglichkeiten, wie z.B. Unterflurcontainer für Kehricht, zu prüfen.
Quartierplan-Reglement "Schönenbach", Rein ach
Tm Sin11e der ge11erellen Entwässeru11gsplanu11g (GEP) ist neben der Schmutzabwasserbeseitigung, für die Weiterverwe11dung des anfallende11 nicht verschmutzten Abwasser, (Meteorwasser auf ve1:siegelten Flächen und Dächem, usw.) ein Konzept zu erstellen z. B. für Brauchwasser, Biotopspeisung, Versickerung, Ableitung etc. Für allfällige Versickerungsmassnahme11 ist der Zustandsben'cht "Versicke.ru11g u des GEP Reh1ach zu ko11sulberen.
13
Marginalie
Reglementsbestimmung
Energiestaridard
3
Die Gebäude sind nach dein zum Bewilligungszeitpunkt gültigen "MINERGIE-P-Standard" zu zertifizieren oder haben alternativ die zum Bewilligungszeitpunkt gültigen Zielwerte gemäss "SIA-Effizienzpfades Energie" (SIA Merkblatt 2040) einzuhalten. Der zur Anwendung kommende Energie-Standard ist mit der Gemeinde vor Baugesuchseingabe zu definieren . Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens ist die Überprüfung und Einhaltung der Zielwerte gemäss "SIA-Effizienzpfades Energie" mit einem Fachbericht eines externen Büros an die Gemeinde nachzuweisen.
Ko1111nentar / Hinwf'i,e
Der Energie-Standard kan11 im laufe der Zeit lindem, er wird rege/massig aktualisiert. Es ist der zum Zeitpunkt der Baugesuchseingabe aktuellste Standard einzuhalten. Mit der Beurtei!u11g eines Bauvorhabens durch den SIA -Effizienzpfad Eilergie (SIA 2040) wird eine gesamte11ergetische Betrachtung vorgeno!ll!lle!l. Neben der Betriebse11ergie werden auch die graue Energie für die Erstellung und den Rückbau sowie die standortabhängige Mobilität bewertet. Der Effizienzpfad definiert Zielwe,te für die Treibhausgasemissionen und für den Plimfirenergiebedarf. Die Zielvorgaben der SIA -Effizienzpfads Energie lassen der Bauherrschaft offen, in welchen Bereichen Schwerpunkte gesetzt werden sollen 1111d schreibe,, keine Marke wie Minergie vor. Auch muss beim Bauen gemäss SIA-Effizienzpfad Energie eine kontrol/ie1te Lüftung nicht zwingend eingebaut werden.
Erneuerbare Energie/ Wärmeversorgung
4
Der Komfortwärmebedarf ist zu mindestens 70 % mit der Nutzung erneuerbarer Energiequellen nach Möglichkeit im Verbund, zu realisieren . Der Wärmebedarf ist vorzugsweise mit Grundwasser und/oder Abwärme, alterriativ mit Erdwärme, zu decken . Solare Stromproduktion ist zu prüfen. Ein entsprechendes Energiekonzept ist Bestandteil der Baugesuchseingabe.
Durchleitungsrechte
5
Durchleitungsrechte für öffentliche Werkleitungen sind innerhalb des QP-Perimeters gewährt.
Quartierplan-Reglement "Schönenbach', Rein ach
Details sind nötigenfalls im Ouartierplan-Vertrag zu regeln und alle11falls im Grundbuch als Grundlast eintragen zu lassen.
14
Marginalie
Reglementsbestimmung
Komme11ta1 / lfinweise
Art. 9 Schutzbestimmungen
Lärmschutz
1
Für deri gesamten QP-Perimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
vgl. Zo11e11plan Siedlu11g Teilpla11 2/2 "Lärm-Empfindlichkeitsstufe11, Gefahre11zo11e11''. RRB Nr. 'i71 vnrn 14. April 2015
Schutz des archäologischen Erbes
2
Die archäologische Schutzzone bezweckt den Schutz archäologischer Geschichtszeugnisse sowie die zu ihrem Schutz notwendige Umgebung. Vor Bodeneingriffen in der Schutzzone ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Archäologie . Basel-Landschaft) einzuholen, welche gegebenenfalls eine archäologische Untersuchung anord net.
In der im OP definierten Schutzzo11e wird folge11des Objekt vermutet: Bronzezeitliches Grab Schönenbachstrasse, vgl. Schutzzone D im Zo11e11plan Siedlui1g, Teilplan 1/2 "Bauzo11e11 / Nichtbauzonen, Schutzzo11e11 u11d - objekte''. RRB Nr. 571 vom 14. April 2015. Archäologisch untersuchte Bereiche oder Bereiche, 1i1 denen die archaologischen oder bauhistotischen Befunde durch moderne Baumass11ahme11 bereits gestört sind, sind nicht Bestil/Jdtei! der Schutzzo(le. Entsprechende Abkl/irungen sind im Einze!fa_ !! mit der zuständige11 Behörde vorzu11ehme11.
Art. 10 Realisierung/ OP-Vertrag
Realisierungsvorgehen
1
Die Realisierung der Quartierplan-Überbauu.ng hat grundsätzlich im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümerinnen des QP-Perimeters zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere den Werkleitungsbau, das Festlegen der Baustellenorganisation bzw. des Baustellenverkehrs und der Bauzeiten.
Quartierplan-Vertrag
2
Die Grundeigentümerinnen resp. Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und für die quartierplanmässige Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Landabtretungen und Dienstbarkeiten bzw. Servitute einzuräumen. Dazu haben sie und die Einwohnergemeinde Reinach einen Quartierplan-Vertrag abzuschliessen .
Quartierplan-Reglement ' Schönenbach ", Rein ach
Ouartierplan- Vertragspunkte (nicht absch/iesse11d aufgeführt bzw. nur nach Bedalf der Vertragspa,tner zu regeln): Anpassu11g Gru11deige11tum (Parze!!ierU11g) i1111erha!b OP-Area! Anpassu11gen a11 Basisinfrastruktur der Gemeinde Beleuchtu11g der Ouartier-Ersch/iessu11gsflächen öffe11tliche Gehrechte Kompetenz-/ Vera11tw01t!ichkeitsauftei!ung Bau-, Grenzbau- und Naherbau- sowie Durchleitungsrechte
15
Marginalie
Reglementsbestimmung
Ko1111111:ntar / Hinweise
Erstellung, Nutzung und Unterhalt gemeinschaftlicher Infrastruktur (Einstellhalle, Ouartierplätze etc.) Sammelstelle Grünabfälle/ Kehrricht Unterhalt und Benutzungsrechte Baustellenverkehr U.
a. III.
Etappierung
3
Wird die Bebauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Nebenbauten, Parkierung, Freiflächen, Zufahrten und Wege usw. anteilsmässig so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird .
Bauphasen der einzelnen Bauten sind zu koordinieren und möglichst knapp zu halten, damit die Bau-Immissionen für die Nach barschaft zeitlich begrenzt und damit so gering wie möglich bleiben.
Parzellierung
4
Eine allfällige spätere Parzellierung des Areals ist zulässig. Bei Parzellenmutationen innerhalb des QP-Perimeters gelten daraus entstehende Rechte und Lasten (Dienstbarkeiten) zur Realisierung und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Quartierplanung gegenseitig als erteilt.
Dienstbarkeiten gelten als e,teilt: Das heisst, zwei oder mehrere am Ouartietplan beteiligte Grundeigentümerschaften sollen sich die Funktionalität nicht gegenseitig beeinträchtigen oder verunmöglichen. Dabei bleibt die grundbuchrechtliche Sicherung vorbehalten.
Art. 11 Abweichungen/ Ausnahmen
Ausnahmen allgemeiner Art
1
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann die Baubewilligungsbehörde Abweichungen von diesen Quartierplan-Vorschriften zulassen.
Ausnahmen bedürfen eines Antrages und einer stichhaltigen Begründung. Sie werden nach Abwägung von der Baubewilligungsbehörde erteilt. zB. begründete kleinere partielle Abweichungen von Baubereichsbegrenzungen, welche das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigen.
Voraussetzung für Ausnahmen
2
a Für die Gewährung von Ausnahmen ist Voraussetzung, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss § 1 QPR vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch die .Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Quartierplan-Reglement "Schönenbach', Reinach
vgl. b9° 1 OPR Ziele der Ouartie,planung
16
Marginalie
Reglementsbestimmung
b Wesentliche Änderungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplan -Mutation erfolgen.
Gesamtkonzept für Abweichungen
3
Abweichungen von den Quartierplan-Vorschriften durch bauliche oder gestalterische Einzelmassnahmen, die entweder für
Kommentar/ lfiowei,e
OP-Mutatio11 e1folgt gemäss §§ 37 ff. RBG (gleiches Verfahre// wie bei Ersterstelluog der Ouartierplanu11g)
Oberstes Ziel ist es, zu jeder Zeit ein einheitliches architektonisches bzw. stadtebauliches Überbauu11gs-Konzept mit guter Qualität u11d qualitatsvollen Ausse11rfiume11 zu wahren.
a das architektonische Erscheinungsbild oder b das städtebauliche Konzept oder c . die Erschliessung oder d die Umgebungsgestaltung von präjudizieller Bedeutung sind, dürfen nur aufgrund eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden. Dieses Gesamtkonzept bedarf, im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Instanzen, der Genehmigung der zuständigen Baubewilligungsbehörde und ist für alle weiteren gleichartigen Abweichungen richtungsweisend. Es ist integrierter Bestandteil des entsprechenden Baugesuches und ist mit diesem öffentlich aufzulegen.
Spätere Änderungen / Ergänzungen an Bauten
4
Das Gesamtkonzept für Abweichunge11 muss sich an die Rahmen der Ouartie1plan-Vo1schriften halten; weitergehende Abweichungen bedürfe11 einer Mutation der Ouartierplanung.
Allfällige spätere Renovationen und Änderungen von Bauten sowie nachträglich ein bzw. angebaute Gebäudeteile dürfen das Gesamtbild der Quartierplan -Überbauung nicht beeinträchtigen. Sie sind in ihren wesentlichen architektonischen Merkmalen und in der Grundstruktur aufeinander abzustimmen. Renovationen, spätere Änderungen und Ergänzungen bedürfen eines Gesamtkonzeptes analog zu § 11 Abs. 3 QPR.
Quartierplan-Reglement 'Schönenbach", Reinach
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Marginalie
Reglementsbestimmung
l<o111r111:11tar / Hinweise
Art. 12 Schlussbestimmungen
Genehmigungsvoraussetzung
1
Die Genehmigung der Quartierplan -Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der gemäss § 10 Abs. 2 QPR erwähnte Quartierplan-Vertrag von den Vertragsparteien allseitig unterzeichnet ist.
Überwachung des Vollzugs
2
Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan -Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 120 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) bzw. § 86 ff. der Verordnung zum Raumplanungs- _und Baugesetz (RBV) bleibt vorbehalten
Aufhebung früherer Beschlüsse
3
Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften gelten für den QP-Perimeter als aufgehoben.
Inkrafttreten
4
Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Quartierplan-Reglement "Schönenbach", Rei nach
Vor der Genehmigung der Oua,tierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat ist der Oua,tierplan- Vertrag öffentlich zu beurkunden (Anmerkung im Grundbuch).
Massgebend für die Aufhebu11g der frühere11 Zo11e11vorschrifte11. ist die Begre11z1111g des Areals gemass OP-Perimeter (vgl. Situatio11spla11).
18
Beschlüsse
.Beschlüsse Gemeinde
Beschluss des Gemeinderates:
4. April 2017
Beschluss des Einwohnerrates:
28. August 2017
Referendumsfrist:
31. August 2017 bis 2. Oktober 2017
Urnenabstimmung:
4. März 2018
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 12
22. März 2018
Planauflage
22. März 2018 - 27. April 2018 Namens des Gemeinderates
i t ,m~ ndep,äsident
Melchfoß Kanton
20,US - A«-3
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. . Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.
4-5 vom og. ll Wg
vom OS !l.' :-i · _ , ~1,\'.
. .
2018
Der Landschreiber Die Landschreiberin:
Quartierplan-Reglement "Schönenbach", Rein ach
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