25_Q_5_ Quartierplanung "Landi 2002"

Plan d'utilisaziun spezial · Gelterkinden

Document

Numer
1504
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Gelterkinden
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
01-11-2011
En vigur dapi
01-11-2011

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1504

vom 01. November 2011

Gemeinde Gelterkinden, Mutationen Quartierplanvorschriften "Landi 2002" A. Die Gemeindeversammlung Gelterkinden hat am 15 Juni 2011 Mutationen des Quartierplanes und das Quartierplanreglementes "Landi 2002" beschlossen. Im Wesentlichen soll ein Tankstellenshop und eine Autowaschanlage neu realisiert werden. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 12. September 2011 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden den obgenannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Gestützt auf § 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1.

Die von der Gemeindeversammlung Gelterkinden am 15 Juni 2011 beschlossenen Mutationen der Quartierplanvorschriften "Landi 2002" werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 25/QP/5/1 (Mutation Quartierplan Teilpläne Nr. 1 und 2) und 25/QR/5/1 (Mutation Quartierplanreglement) versehenen Exemplare der Mutationspläne und des Mutationsreglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:  Gemeinderat Gelterkinden, 4460 Gelterkinden  Stierli + Ruggli, Ingenieure und Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen  Landeskanzlei (Publikation)  Amt für Raumplanung (4)  Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin

P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Gelterkinden\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1504_20111101_OPGü_Gelterkinden_Mut QP Landi_GK36076.doc

Quartierplanvorschriften

Exemplar

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Amt für Raumplanung

Kanton Basel-Landschaft

I I

Gemeinde Gelterkinden

Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Landi 2002"

Einwohnergemeindeversammlung vom 11. Juni 2003

Ganzen Text zeigen

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Bemerkung: Die vorliegenden Quartierplan-Vorschriften (Teilpläne 1 und 2 sowie QuartierpIanReglement) ersetzen die Quartierplan-Vorschriften von 1998. Aus diesem Grunde wurde zur vollständigen Nachvollziehbarkeit bzw. Vergleichbarkeit der QP-Vorschriften alt - neu der Aufbau und Inhalt der Bestimmungen fortgeschrieben. Gleichzeitig wurde auf die Verwendung der Planungshilfe bzw. auf das Musterreglement der Planungsgrundlage "Quartierplanung" des Kantons Basel - Landschaft (ARP) verzichtet.

S+RlRC 25.03.2003 L:lgemeinde\GELTERKI\25-021\1 Korrespondenz\25021_ber01 QP-Vorschriften.DOC

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Bearbeitung:

tf'J

Stierli + Ruggli

InQenieure + Raumplaner Unterdorfstrasse 38

4415Lausen 061/9212011

25.021

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Inhaltsverzeichnis

1.

Erlass

1

2.

Rechtliche Grundlage und Zweck der Quartierplanung

1

2.1

Rechtliche Grundlage

1

2.2 Zweck der Quartierplanung

1

3.

Geltungsbereich und Inhalt

2

3.1 Abgrenzung der Quartierplanung

2

3.2 Die Vorschriften regeln insbesondere

2

4.

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen

2

4.1 Zulässige Bauten und Anlagen

2

4.2 Zusätzliche Klein- und Nebenbauten

2

4.3 Lage, Grösse der Bauten und Anlagen

2

4.4 Städtebauliche Einpassung

3

4.5 Gestaltung der Dachlandschaft

3

5.

3

Art und Mass der Nutzung

5.1 Art der Nutzung

3

5.2 Mass der Nutzung für Bauten und Bauteile

4

6.

Umgebungsgestaltung

4

6.1 Grundsatz

4

6.2 Naturnah gestaltete Grünflächen

5

6.3 Ökologische Ausstattungselemente

5

I

6.4 Reklamen

5

6.5 Umgebungsplan

5

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7.

5

Erschliessung, Parkierung

7.1 Erschliessung

5

7.2 Parkierung

6

8.

Ver- und Entsorgung

6

9.

Lärm- Empfindlichkeitsstufe

6

10. Etappierung und Realisierung

6

10.1 Etappierungsvorgehen

6

10.2 ParzelIierung I Eigentumswechsel

6

11. Schlussbestimmungen

7

11.1 Überwachung des Vollzuges

7

11.2 Ausnahmen allgemeiner Art

7

11.3 Aufhebung früherer Beschlüsse

7

11.4 Inkrafttreten

7

12. Beschlüsse

8

Quartierplanung "Landi 2002", Quartierplan-Reglement

I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I

1.

Erlass

Die Einwohnergemeinde Gelterkinden erlässt, gestützt auf § 37 ff. des kantonalen Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) vom 08. Januar 1998, im Bereich der Parzelle Nr. 1981 QuartierpIanVorschriften, bestehend aus: a)

Teilplan Nr. 1: Bebauung, Aussenraum und Erschliessung, Situationsplan 1:500

b)

Teilplan Nr. 2: Schnitte, Bebauung und Terrain 1:500

c)

Quartierplan-Reglement

Pläne und Reglement sind grundeigentumsverbindlich und unterstehen dem Einwohnergemeindeversammlungsbeschluss und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Nicht grundeigentumsverbindliche Bestandteile sind: c)

Erschliessungskonzept, Situationsplan 1:500

d)

Verkehrsgutachten

Diese Grundlagen unterstehen nicht der Beschlussfassung und Genehmigung, sind jedoch behördenanweisende Dokumente für die Baugesuchsprüfung etc.

2.

Rechtliche Grundlage und Zweck der Quartierplanung

2.1 Rechtliche Grundlage Die rechtliche Grundlage für die Erstellung der Quartierplanung bildet § 51 Abs. 2 des RBG über das Verfahren bei Schaffung neuer Verkaufsflächen sowie § 23 Abs. 1 der RBV über das Verfahren bei Erweiterungen.

2.2 Zweck der Quartierplanung Das Quartierplan-Areal ist bestimmt für: •

den Betrieb eines Fachmarktes mit Ausstellungsflächen und Lager

•

den Betrieb einer Tankstelle

•

ein Bürogebäude für die Administration des Betriebes mit einer integrierten Wohnung

•

die Erschliessung und der Anlieferung des Areals sowie der internen Parkierung

Der Quartierplan bezweckt eine ordentliche Einpassung des Quartierplan-Areals in das Ortsbild ohne Beeinträchtigung der nachbarlichen Grundstücke. Mit dem Verkehrsgutachten und dem dazugehörenden Erschliessungskonzept wird zudem die Erschliessung des Areals, die Parkierung sowie die nötige Kapazität der Zufahrtsstrassen sichergestellt bzw. geprüft.

Quartierplanung "Landi 2002", Quartierplan-Reglement

Seite 1

I

1

3.

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3.1 Abgrenzung der Quartierplanung

1 1 1

3.2 Die Vorschriften regeln insbesondere:

Geltungsbereich und Inhalt

Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters. Planinformationen ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

• Lage, Grösse und Gestaltung der ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen • Art und Mass der Nutzung • Umgebungsgestaltung

I I I I I I I I I I I I I I I

• Erschliessung und Parkierung

4.

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen

4.1 Zulässige Bauten und Anlagen 1 Erlaubt sind Bauten und Anlagen, die in den Quartierplan-Vorschriften enthalten sind. 2 Die Erstellung weiterer Bauten

ist nicht zulässig, mit Ausnahme der in den Ziffern 4.2 und 5.2 erwähnten Klein- und Nebenbauten.

4.2 Zusätzliche Klein- und Nebenbauten 1 Nicht in den Teilplänen Nr. 1 und 2 enthaltene Klein- und Nebenbauten bis gesamthaft maximal 30 m2 Grundfläche, dürfen zusätzlich erstellt werden. 2 Bewilligungsbehörde für Kleinbauten und Anlagen ist der Gemeinderat (bis 12 m 2

2

Grundfläche und 2.5 m Höhe pro Objekt). Für Anbauten und Nebenbauten über 12 m ist die Bewilligungsbehörde das kantonale Bauinspektorat. Die Bauten haben sich in das Gesamtbild der Quartierplan-Überbauung einzupassen.

4.3 Lage, Grösse der Bauten und Anlagen 1 Die

Lage und Grösse (Ausdehnung, Höhe und Geschosse) der Bauten werden durch die Baubereiche gemäss den Teilplänen Nr. 1 und 2 begrenzt. Dachvorsprünge, Lichtschächte, aussenliegende Treppen, betrieblich notwendige Bauteile auf dem Dach sowie nicht zur überbaubaren Fläche zählende Bauten (gern. Ziffer 4.2) dürfen die Baubereiche überragen bzw. ausserhalb der Baubereiche liegen.

Das Bauvolumen für das bestehende Gebäude Nr. 40 richtet sich nach den heute vorhandenen Gebäudeabmessungen (Länge, Breite und Höhe). 2

Bauliche Veränderungen beim bestehenden Gebäude wie Umbauten und Zweckänderungen sind zulässig, sofern diese aus betrieblichen Gründen notwendig sind und die Gesamtkonzeption bzw. die Funktion des Quartierplanes nicht beeinträchtigt wird.

3

Quartierplanung "Land i 2002", Quartierplan-Reglement

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4 Die Beziehung zu den Nachbargrundstücken sind gesetzesgemäss (§ 90 ff. RBG) einzuhal-

ten. Grundbuchrechtliche Vereinbarungen (Dienstbarkeiten) wie Grenz- oder Näherbaurecht sind zulässig.

4.4 Städtebauliche Einpassung 1 Die Bauten und Bauteile sind hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig aufeinander abzustimmen, damit, zusammen mit dem bestehenden Gebäude, ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck und eine gute Einpassung in die Nachbarschaft entsteht.

4.5 Gestaltung der Dachlandschaft 1 Die

Dachform ist innerhalb des zulässigen Bauvolumens frei. Belichtungsöffnungen in der Dachhaut sind zulässig. Dabei darf keine störende Blendwirkung die Nachbarschaft beeinträchtigen. Dachaufbauten innerhalb des zulässigen Bauvolumens sind gestattet. Nach Möglichkeit sind Flachdächer zu begrünen. Es ist einheimisches Saatgut und als Substrat nach Möglichkeit natürliches Bodenmaterial zu verwenden. 2

5.

Art und Mass der Nutzung

5.1 Art der Nutzung Für die Art der Nutzung gilt folgende Festlegung: Hauptgebäude Nr. 24 (Laden) Laden und Nebennutzungen: Ausstellungs- und Verkaufsflächen für den periodischen und/oder aperiodischen Bedarf, Büros samt Nebenräume, sanitärische Anlagen, Lager, Lifte, Zugänge etc. Aussenverkauf:

Ausstellungs- und Verkaufsflächen teilweise bzw. ganz überdacht, Glashaus für Pflanzenverkauf, Lager

Anlieferung:

Anlieferung teilweise bzw. ganz überdacht

Gebäude Nr. 40 (Administration) Büro:

Büros samt Nebenräume, sanitärischen Anlagen und Lager, Zugänge etc.

Wohnung:

Wohn- und Nebenräume samt Zugänge etc.

Ladenerweiterung

Ausstellungs- und Verkaufsfläche (Reserve) samt Zugänge etc.

Weitere Bauten Tankstelle:

Tankstelle mit dazugehörenden Einrichtungen und Installationen

Quartierplanung "Land i 2002", Quartierplan-Reglement

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I I

5.2 Mass der Nutzung für Bauten und Bauteile 1

Überbaubare Flächen:

Die maximal überbaubaren Flächen (anrechenbar) werden durch die Baubereiche gemäss den Teilplänen Nr. 1 und 2 definiert.

I I I I I I I I I I I I I I I I I

Nicht zu den überbaubaren Flächen gehören: - Dachvorsprünge - Ausserhalb der Bauten liegende Treppen, Stützmauern, Verladerampen, äussere Lichtschächte und dergleichen. - Die in Ziffer 4.2 erwähnten Klein- und Nebenbauten bis gesamthaft 30 m2 Grundfläche 2 Maximale Nettoladenfläche des Landi-Ladens

Die Nettoladenfläche errechnet sich gemäss der Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBV). Die Nettoladenflächen für den Landi-Laden betragen im Quartierplan maximal:

Bereich

Nutzungen

Hauptgebäude Nr.24

Ausstellungs- und Verkaufsfläche inkl. Nebenräume wie sanitärische Anlagen etc.

1400 m 2

EG

Gebäude Nr.40

Ausstellungs- und Verkaufsfläche.

EG

An-/Nebenbauten (Überdachungen etc.) inkl. Aussenraum

Ausstellungs- und Verkaufsfläche inkl. Glashaus für Pflanzenverkauf teilweise bzw. ganz überdacht

170 m 2 1200 m 2

Anlieferung

Anlieferung teilweise bzw. ganz überdacht

Maximale Nettoladenflächen

Nettoladenflächen (NLF)

BGF nicht als NLF gerechnet

Geschoss

EG

ca.

400 m2

EG

2770 m 2

3 Werden die Flächen für Aussenverkauf und Anlieferung ganz überdacht, sind entsprechende Näher- bzw. Grenzbaurechte erforderlich und bei den betroffenen Parzellen als dingliche Rechte bzw. Lasten im Grundbuch einzutragen.

4 Für die bestehende Baute, gilt die heute vorhandene Nutzungsart gemäss Ziffer 5.1

dieses Reglementes. Änderungen sind nur zulässig, sofern sie die Gesamtkonzeption und Funktion des Quartierplanes nicht beeinträchtigen.

6.

Umgebungsgestaltung

6.1 Grundsatz Die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung der Umgebung wird durch die Teilpläne Nr. 1 und 2 bestimmt. Im Sinne des ökologischen Ausgleichs ist eine naturnahe Umgebungsgestaltung zu realisieren. Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgemässe Arten zu wählen.

Quartierplanung "Landi 2002", Quartierplan-Reglement

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6.2 Naturnah gestaltete Grünflächen Soweit als möglich sind diese Flächen als naturnahe Pionierstandorte (z. B. Ruderalflora) auszugestalten. In den naturnah gestalteten Grünflächen sind Strassenbeleuchtung, Werbeträger und Verkehrssignalisation zulässig. Diese sind mit der Bepflanzung in Einklang zu bringen.

6.3 Ökologische Ausstattungselemente 1 Als Zusatzbegrünung sind entlang der Sissacherstrasse in den gestalteten Grünflächen gemäss Teilplan Nr. 1 neue hochstämmige Laubbäume zu pflanzen und dauernd zu erhalten und zu pflegen.

2 Neu zu erstellende oder baulich zu ändernde Autoparkflächen sollen mit durchlässigen Be-

lägen und Materialien (z. B. Rasengittersteine, Schotterrasen oder ähnliches) befestigt werden.

6.4 Reklamen Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Reklameverordnung. Interne Reklamen sowie Fremdreklamen sind nur auf den im Teilplan Nr. 1 definierten Standorte zulässig.

1

6.5 Umgebungsplan 1 Für die definitive Anlage ist im Baugesuchsverfahren ein Umgebungsplan mind. im Massstab 1:200 einzureichen, welcher integrierender Bestandteil der Baugesuchsakten bzw. der Baubewilligung ist. 2 Der Umgebungsplan macht Aussagen zur Gestaltung der Grünflächen, zur Art der Bäume, zu den Belägen (Parkplätze, Erschliessungsflächen, Lage und Dimension der Reklameanlagen etc.) und zu allfälligen Dachbegrünungen.

7.

Erschliessung, Parkierung

7.1 Erschliessung 1 Die Erschliessung des Quartierplan-Areals erfolgt, gestützt auf das Erschliessungskonzept über die Sissacherstrasse (Kantonsstrasse). Im Teilplan Nr. 1 sind die Fahrtrichtungen mit Zu- und Wegfahrtpfeilen markiert. 2 Für die ungefähre Lage bzw. Dimensionierung der Erschliessungsflächen, Zufahrten, Plätze

und Zugänge ist der Teilplan Nr. 1 massgebend. Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept gewährleistet bleibt. Die exakte Lage und Dimensionierung ist im Umgebungsplan im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzulegen. Alle im Teilplan Nr. 1 eingezeichneten Erschliessungsflächen und Plätze sowie die verkehrstechnische Signalisation sind durch den Grundeigentümer der QuartierplanÜberbauung zu erstellen und zu unterhalten.

3

Quartierplanung "Land i 2002", Quartierplan-Reglement

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7.2 Parkierung 1 Innerhalb des Quartierplan-Areals werden gesamthaft 65 bzw. 75 Autoparkplätze (10 Reserveparkplätze) für die Besucher / Kunden des Landi-Ladens ausgeschieden. Davon sollen mindestens zwei Abstellplätze behindertengerecht dimensioniert sein.

Parkierungsflächen für das Personal sind im nahegelegenen Gewerbeareal, westlich des Gebäudes Nr. 44 auf der Parz. 495 in Böckten (Grundlage: Erschliessungskonzept und Verkehrsgutachten).

2

3 Für Besucher/Kunden und Personal des Verkaufsladens sind mind.

19 gedeckte Veloparkplätze beim Eingang des Ladens bereitzustellen. Weitere 10 gedeckte Veloparkplätze sind für das Büro, den Lagerbetrieb sowie für die Wohnung auf der Parz. 495 in Böckten zu erstellen. 4 Für die betriebseigenen Lieferwagen sind zwei Abstellplätze westlich des Gebäudes Nr. 44,

auf der Parz. 495 in Böckten sicherzustellen.

8.

Ver- und Entsorgung Für die Ver- und Entsorgung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Reglemente der Gemeinde massgebend. Ein Konzept auf Stufe Baugesuch bezüglich Wasser, Abwasser, Abfall usw, welches in Übereinstimmung mit der Gemeinde zu erfolgen hat, stellt die Ver- und Entsorgung sicher.

9.

Lärm- Empfindlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe 111.

10. Etappierung und Realisierung 10.1 Etappierungsvorgehen Sofern die Quartierplan-Überbauung in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Erschliessungsanlagen, insbesondere die Parkierungsflächen so auszulegen, dass der Bedarf der jeweilig erstellten Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt.

10.2 Parzellierung I Eigentumswechsel Durch eine spätere Parzellierung und allfällige Veräusserung des Areals oder Teile davon, dürfen die Verwirklichung und die Funktionalität der Quartierplanung nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere die SichersteIlung der Parkierungsordnung gemäss Ziffer 7.2 Abs. 2 und 4 erfordert zu jedem Zeitpunkt entsprechende Dienstbarkeitsverträge im Grundbuch von Böckten und Gelterkinden (Parz.495 Böckten und Parz.1981 Gelterkinden).

Quartierplanung "Landi 2002", Quartierplan-Reglement

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11. Schlussbestimmungen 11.1 Überwachung des Vollzuges Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich gemäss § 86 ff. RBV.

11.2 Ausnahmen allgemeiner Art Abweichungen von Quartierplan-Vorschriften aufgrund von veränderten Verhältnissen und Härtefällen sind in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen möglich, sofern die dem Quartierplan zugrunde liegende Gesamtkonzeption nicht gestört wird.

11.3 Aufhebung früherer Beschlüsse 1 Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden Zonenvorschriften gelten für das Areal als aufgehoben. 2 Die Quartierplan-Vorschriften "Landi" mit RRB Nr. 591 vom 24. März 1998 gilt als aufgehoben.

11.4lnkrafttreten Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Quartierplanung "Landi 2002", Quartierplan-Reglement

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12. Beschlüsse

Gemeinde

Beschluss des Gemeinderates:

28.04.2003

Beschluss der Gemeindekommission:

02. 06. 2003

Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:

11.06.2003

Referendumsfrist:

bis 11. 07. 2003 (nicht genutzt)

Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt:

Nr. 29

Planauflage vom:

vom

17.07.2003

18. 07. 2003 bis 18. 08. 2003 Namens des Gemeinderates ~

Der Präsident:

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Der Gemeindeverwalter:

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Kanton

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt ml't Beschl uss Nr.Oißvom 1 1• [1_" ,,~ J. ':'1~~ I..'J"') Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.lt4vom t3 . \l o~. Lo . . )

Der Landschreiber:

Quartierplanung "Landi 2002", Quartierplan-Reglement

Seite 8

Kanton Basel-Landschaft

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Gemeinde Gelterkinden

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RAUMPLANUNG

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251

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Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Landi 2002" Mutation Nr. 01

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Bemerkung : Die vorliegenden Quartierplan-Vorschriften (Teilpläne 1 und 2 sowie Quartierplan-Reg lement) ersetzen die Quartierplan-Vorschriften von 1998. Aus diesem Grunde wurde zur voll ständigen Nachvollziehbarkeit bzw. Vergleichbarkeit der .aP-Vorschriften alt - neu der Aufbau und In halt der Bestimmungen fortgeschrieben . Gleichzeitig wurde auf die Verwendung der Planungshilfe bzw. auf das Musterreglement der Planungsgrundlage "Quartierplanung" des Kantons Basel Landschaft (ARP) verzichtet.

Hinweise zur Darstellung der Mutationsinhalte:

welche mit der Mutation Nr. 01 aufgehoben werden , sind dargestellt. -

Bestimmungen, welche mit der Mutation Nr. 01 neu aufgenommen werden, sind gelb hinterlegt dargestellt.

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Reglemente\25029 Reg01 Genehmlgung.doc ·

Bearbeitung : Stierli+Ruggli Ingenleure+Raumplaner AG Unterdorlstrasse 38 4415 Lausen Telefon Fax

061 / 921 2011 061 19220042

Auftragsnummer: Verfasser: Dokument: Dok-Status: Datum: Kontrolle I Freigabe:

25-028

Re Reglement Genehmigung 02 . September 2011

Inhaltsverzeichnis

Erlass

1

2.

Rechtliche Grundlage und Zweck der Quartierplanung

1

2.1

Rechtliche Grundlage

2.2

Zweck der Quartierplanung

3.

Geltungsbereich und Inhalt

2

3.1

Abgrenzung der Quartierplanung

2

3.2

Die Vorschriften regeln insbesondere

2

4.

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen

2

4.1

Zulässige Bauten und Anlagen

2

4.2

Zusätzliche Klein- und Nebenbauten

2

1.

4.3

Lage, Grösse der Bauten und Anlagen

2

4.4

Städtebauliche Einpassung

3

4.5

Gestaltung der Dachlandschaft

3

5.

Art und Mass der Nutzung

3

5.1

Art der Nutzung

3

5.2

Mass der Nutzung für Bauten und Bauteile

4

6.

Umgebungsgestaltung

4

6.1

Grundsatz

4

6.2

Naturnah gestaltete Grünflächen

5

6.3

Ökologische Ausstattungselemente

5

6.4

Reklamen

5

6.5

Umgebungsplan

5

7.

Erschliessung, Parkierung

5

7.1

Erschliessung

5

7.2

Parkierung

6

8.

Ver- und Entsorgung

6

9.

Lärm Empfindlichkeitsstufe

6

10.

Etappierung und Realisierung

6

a

10.1

Etappierungsvorgehen

6

10.2

Parzeliierung / Eigentumswechsel

6

11.

Schlussbestimmungen

7

11.1

Überwachung des Vollzuges

7

11.2 Ausnahmen allgemeiner Art

7

11.3 Aufhebung früherer Beschlüsse

7

11.4

In krafttreten

7

12.

Beschlüsse

12.1

Grundbeschlüsse

8 8

12.2

Beschlüsse zur Mutation 2011

9

Quartierplanung "Landi 2002", Quartierplan-Reglement, Mutation Nr. 01

Inhaltsverzeichnis

1.

Erlass Die Einwohnergemeinde Gelterkinden erlässt, gestützt auf § 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 08 . Januar 1998, im Bereich der Parzelle Nr. 1981 Quartierplan-Vorschriften, bestehend aus: a)

Teilplan Nr. 1: Bebauung, Aussenraum und Erschliessung, Situationsplan 1:500, vom 11 . Juli 2003 inkl. der Mutation Nr. 01 zum Teilplan Nr. 1 vom yy.xx.2011

b)

Teilplan Nr. 2: Schnitte, Bebauung und Terrain 1:500 vom 11 . Juli 2003 inkl. der Mutation Nr. 01 zum Teilplan Nr. 2 vom yy.xx.2011

c)

Quartierplan-Reglement vom 11. Juli 2003 inkl. der Mutation Nr. 01 zum Quartierplan-Reglement vom yy.xx.2011

Pläne und Reglement sind grundeigentumsverbindlich und unterstehen dem Einwohnergemeindeversammlungsbeschluss und der Genehmigung durch den Regierungsrat. Nicht grundeigentumsverbindliche Bestandteile sind: d)

Erschliessungskonzept, Situationsplan 1:500 (Stand 17. März 2011)

e)

Verkehrsgutachten vom 15. November 2002 inkl. der Ergänzung vom 17. März 2011

Diese Grundlagen unterstehen nicht der Beschlussfassung und Genehmigung, sind jedoch behördenanweisende Dokumente für die Baugesuchsprüfung etc.

2.

Rechtliche Grundlage und Zweck der Quartierplanung

2.1

Rechtliche Grundlage Die rechtliche Grundlage für die Erstellung der Quartierplanung bildet § 51 Abs . 2 des RBG über das Verfahren bei Schaffung neuer Verkaufsflächen sowie § 23 Abs. 1 der RBV über das Verfahren bei Erweiterungen.

2.2

Zweck der Quartierplanung Das Quartierplan-Areal ist bestimmt für: •

den Betrieb eines Fachmarktes mit Ausstellungsflächen und Lager sowie Büro

•

den Betrieb einer Tankstelle mit Tankstellen-Shop mit Büro sowie mit einer Autowasch-Anlage

•

die Erschliessung und der Anlieferung des Areals sowie der internen Parkierung

Der Quartierplan bezweckt eine ordentliche Einpassung des Quartierplan-Areals in das Ortsbild ohne Beeinträchtigung der nachbarlichen Grundstücke. Mit dem Verkehrsgutachten vom 15. November 2002 (inkl. der Ergänzung vom 17. März 2011) und dem dazugehörenden Erschliessungskonzept (Stand 17. März 2011) wird zudem die Erschliessung des Areals, die Parkierung sowie die nötige Kapazität der Zufahrtsstrassen sichergestellt bzw. geprüft.

Quartierplanung "Land i 2002" , Quartierplan-Reglement, Mutation Nr. 01

Seite 1

3.

Geltungsbereich und Inhalt

3.1

Abgrenzung der Quartierplanung Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des QuartierpIanPerimeters. Planinformationen ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

3.2

Die Vorschriften regeln insbesondere: •

Lage , Grösse und Gestaltung der ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen

• Art und Mass der Nutzung •

Umgebungsgestaltung

•

Erschliessung und Parkierung

4.

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen

4.1

Zulässige Bauten und Anlagen 1 Erlaubt sind Bauten und Anlagen, die in den Quartierplan-Vorschriften enthalten sind. 2 Die

Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig, mit Ausnahme der in den Ziffern 4.2 und 5.2 erwähnten Klein- und Nebenbauten.

4.2

Zusätzliche Klein- und Nebenbauten 1 Nicht in den Teilplänen Nr. 1 und 2 enthaltene Klein- und Nebenbauten bis gesamthaft 2 maximal 30 m Grundfläche, dürfen zusätzlich erstellt werden.

Bewilligungsbehörde für Kleinbauten und Anlagen ist der Gemeinderat (b is 12 m 2 Grundfläche und 2.5 m Höhe pro Objekt). Für Anbauten und Nebenbauten über 12 m 2 ist die Bewilligungsbehörde das kantonale Bauinspektorat. Die Bauten haben sich in das Gesamtbild der Quartierplan-Überbauung einzupassen.

2

4.3

Lage, Grösse der Bauten und Anlagen 1 Die Lage und Grösse (Ausdehnung, Höhe und Geschosse) der Bauten werden durch die Baubereiche gemäss den Teilplänen Nr. 1 und 2 begrenzt. Dachvorsprünge, Lichtschächte, aussenliegende Treppen, betrieblich notwendige Bauteile auf dem Dach sowie nicht zur überbaubaren Fläche zählende Bauten (gem . Ziffer 4.2) dürfen die Baubereiche überragen bzw. ausserhalb der Baubereiche liegen .

4 Die Beziehung zu den Nachbargrundstücken sind gesetzesgemäss (§ 90 ff. RBG) einzuhalten. Grundbuchrechtliche Vereinbarungen (Dienstbarkeiten) wie Grenz- oder Näherbaurecht sind zulässig .

Quartierplanung "Landi 2002", Quartierplan-Reglement, Mutation Nr. 01

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4.4

Städtebauliche Einpassung 1 Die Bauten und Bauteile sind hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig aufeinander abzustimmen, damit, zusammen mit dem bestehenden Gebäude, ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck und eine gute Einpassung in die Nachbarschaft entsteht.

4.5

Gestaltung der Dachlandschaft 1 Die Dachform ist innerhalb des zulässigen Bauvolumens frei. Belichtungsöffnungen in der Dachhaut sind zulässig . Dabe i darf keine störende Blendwirkung die Nachbarschaft bee inträchtigen. Dachaufbauten innerhalb des zu lässigen Bauvolumens sind gestattet. 2 Nach Möglichkeit sind Flachdächer zu begrünen. Es ist einheim isches Saatgut und als Substrat nach Möglichkeit natürliches Bodenmaterial zu verwenden .

5.

Art und Mass der Nutzung

5.1

Art der Nutzung Für die Art der Nutzung gilt folgende Festlegung:

Hauptgebäude Nr. 24 (Laden) Laden und Nebennutzungen:

Ausstellungs- und Verkaufsflächen für den periodischen und/oder aperiodischen Bedarf, Büros samt Nebenräumen, sanitärische Anlagen, Lager, Lifte, Zugänge etc.

Aussenverkauf:

Ausstellungs- und Verkaufsflächen teilweise bzw. ganz überdacht, Glashaus für Pflanzenverkauf, Lager

Anlieferu ng:

Anlieferung teilweise bzw. ganz überdacht

Weitere Bauten Tankstelle:

Tankstelle mit dazugehörenden Einrichtungen und Installationen

Tankstellen-Shop:

Tankstellen-Shop mit Verkaufsflächen, Lager, sanitärischen Anlagen , Büro- und Umkleideräumen etc.

Autowasch-Anlage:

Autowasch-Anlage mit dazugehörenden Einrichtungen und Installationen

Quartierplanung "Land i 2002" , Quartierplan-Reglement, Mutation Nr. 01

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5.2

Mass der Nutzung für Bauten und Bauteile 1 Überbaubare Flächen:

Die maximal überbaubaren Flächen (anrechenbar) werden durch die Baubereiche gemäss den Tei lplänen Nr. 1 und 2 definiert. Nicht zu den überbaubaren Flächen gehören : - Dachvorsprünge - Ausserhalb der Bauten liegende Treppen , Stützmauern, Verladerampen, äussere Lichtschächte und dergleichen. 2 - Die in Ziffer 4.2 erwähnten Klein- und Nebenbauten bis gesamthaft 30 m Grundfläche. 2

Maximale Nettoladenfläche

Die Nettoladenfläche errechnet sich gemäss der Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBV). Die Nettoladenflächen Bereich

betragen im Quartierplan maximal: Nutzungen

Hauptgebäude Nr. 24

Ausstellungs- und Verkaufsfläche inkl. Nebenräume wie sanitärische Anlagen etc.

Tankstellenshop

Ausstellungs- und Verkaufsfläche inkl. Nebenräume wie sanitärische Anlagen , Büro- und Umkleideräumen eIe.

An -/Nebenbauten (Ü berdachungen etc.) inkl. Aussenraum

Ausstellungs- und Verkaufsfläche inkl. Glashaus für Pflanzen verkauf teilweise b"zw. ganz überdacht

Anlieferung

Anlieferung teilweise bzw. ganz überdacht

Nettoladenflächen (NLF)

I BGF nicht als

Geschoss

NLF gerechnet

1400 m2

EG

• EG

EG

ca. 400 m 2

EG

Maximale Nettoladenfläche 3 Werden die Flächen für Aussenverka uf und Anlieferung ganz überdacht, sind entsprechende Näher- bzw. Grenzbaurechte erforderlich und bei den betroffenen Parzellen als dingliche Rechte bzw. Lasten im Grundbuch einzutragen .

6.

Umgebungsgestaltung

6.1

Grundsatz Die Nutzung , Gestaltung und Bepflanzung der Umgebung wird durch die Teilpläne Nr. 1 und 2 bestimmt. Im Sinne des ökolog ischen Ausgleichs ist eine naturnahe Umgebungsgestaltung zu realisieren . Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgemässe Arten zu wählen .

Quartierplanung "Landi 200 2", Quartierplan-Reglement, Mutation Nr. 01

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6.2

Naturnah gestaltete Grünflächen Soweit als möglich sind diese Flächen als naturnahe Pionierstandorte (z. B. Ruderalflora) auszugestalten. In den naturnah gestalteten Grünflächen sind Strassenbeleuchtung, Werbeträger und Verkehrssignalisation zulässig. Diese sind mit der Bepflanzung in Einklang zu bringen.

6.3

Ökologische Ausstattungselemente 1 Als Zusatzbegrünung sind entlang der Sissacherstrasse in den gestalteten Grünflächen gemäss Te il plan Nr. 1 neue hochstämmige Laubbäume zu pflanzen und dauernd zu erhalten und zu pflegen. 2 Neu zu erstellende oder bau lich zu ändernde Autoparkflächen sol len mit durchlässigen

Belägen und Materialien (z. B. Rasengitterste ine, Schotterrasen oder ähnliches) befestigt werden.

6.4

Reklamen Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Reklameverordnung. Interne Reklamen sowie Fremdreklamen sind nur auf den im Teilplan Nr. 1 definierten Standorte zulässig. 1

6.5

Umgebungsplan 1 Für die definitive Anlage ist im Baugesuchsverfahren ein Umgebungsplan mind. im Massstab 1:200 einzureichen, welcher integrierender Bestandteil der Baugesuchsakten bzw. der Baubewil ligung ist.

Der Umgebungsplan macht Aussagen zur Gestaltung der Grünflächen, zur Art der Bäume, zu den Belägen (Parkplätze, Erschliessungsflächen, Lage und Dimension der Reklameanlagen etc.) und zu allfälligen Dachbegrünungen.

2

7.

Erschliessung, Parkierung

7.1

Erschliessung 1 Die Erschliessung des Quartierplan-Areals erfolgt, gestützt auf das Erschliessungskonzept über die Sissacherstrasse (Kantonsstrasse). Im Teilplan Nr. 1 sind die Fahrtrichtungen mit Zu- und Wegfahrtpfeilen markiert.

2 Für die

ungefähre Lage bzw. Dimensionierung der Erschliessungsflächen, Zufahrten, Plätze und Zugänge ist der Teilplan Nr. 1 massgebend. Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept gewährleistet bleibt. Die exakte Lage und Dimensionierung ist im Umgebungsplan im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzu legen. 3 Alle im Teilplan Nr. 1 eingezeichneten Erschliessungsflächen und Plätze sowie die ver-

kehrstechnische Signalisation sind durch den Grundeigentümer der QuartierplanÜberbauung zu erstellen und zu unterhalten.

7.2

Parkierung 1 Innerhalb

des Quartierplan-Areals werden gesamthaft 66 Autoparkplätze für die Besucher / Kunden des Landi-Ladens ausgeschieden. Davon sollen mindestens zwei Abstellplätze behindertengerecht dimensioniert sein . Quartierplanung "Landi 2002", Quartierplan-Reglement, Mutation Nr. 01

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Parkierungsflächen für das Personal sind auf dem westlich angrenzenden Gewerbeareal auf der Parzelle 495 in Böckten vorzusehen (Grundlage: Erschliessungskonzept (Mutation 2011) und Verkehrsgutachten vom 15. Nov. 2002 bzw. Ergänzung zum Verkehrsgutachten vom 17. März 2011).

Für Besucher/Kunden und Personal des Quartierplan-Areals sind mind . 20 gedeckte Veloparkplätze im Eingangsbereich des Ladens bereitzustellen.

8.

Ver- und Entsorgung Für die Ver- und Entsorgung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Reglemente der Gemeinde massgebend. Ein Konzept auf Stufe Baugesuch bezüglich Wasser, Abwasser, Abfall usw., welches in Übereinstimmung mit der Gemeinde zu erfolgen hat, stellt die Ver- und Entsorgung sicher.

9.

Lärm- Emp.findlichkeitsstufe Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe 111.

10.

Etappierung und Realisierung

10.1

Etappierungsvorgehen Sofern die Quartierplan-Überbauung in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Erschliessungsanlagen, insbesondere die Parkierungsflächen so auszulegen, dass der Bedarf der jeweilig erstellten Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt.

10.2 Parzellierung I Eigentumswechsel Durch eine spätere Parzellierung und allfällige Veräusserung des Areals oder Teile davon, dürfen die Verwirklichung und die Funktionalität der Quartierplanung nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere die Sicherstellung der Parkierungsordnung gemäss Ziffer 7.2 Abs . 2 und 4 erfordert zu jedem Zeitpunkt entsprechende Dienstbarkeitsverträge im Grundbuch von Böckten und Gelterkinden (Parz. 495 Böckten und Parz. 1981 Gelterkinden).

Quartierplanung "Landi 2002" , Quartierplan-Reglement, Mutation Nr. 01

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11" 1 Überwachung des Vollzuges Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich gemäss § 86 ff. RBV.

11.2 Ausnahmen allgemeiner Art Abweichungen von Quartierplan-Vorschriften aufgrund von veränderten Verhältnissen und Härtefällen sind in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen möglich, sofern die dem Quartierplan zugrunde liegende Gesamtkonzeption nicht gestört wird.

11.3 Aufhebung früherer Beschlüsse 1 Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden Zonenvorschriften gelten für das Areal als aufgehoben. 2 Die Quartierplan-Vorschriften "Landi" mit RRB Nr. 591 vom 24. März 1998 gilt als auf·· gehoben.

11 A Inkrafttreten Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Quartierplanung "Landi 2002", Quartierplan-Reglement, Mutation Nr. 01

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12.. Beschlüsse 12.1 Grundbeschlüsse Gemeinde

Beschluss des Gemeinderates:

28.04.2003

Beschluss der Gemeindekommission:

02.06.2003

Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:

11.06.2003

Referendumsfrist:

bis 11.07.2003 (nicht genutzt)

Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt: Nr. 29 vom Planauflage vom:

17.07.2003

18.07.2003 bis 18.08.2003 Namens des Gemeinderates Der Präsident:

Der Gemeindeverwalter:

Sig . ..... .

Sig . ..... .

Kanton

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 1743 vom 11.11.2003 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 46 vom 13.11.2003

Der Landschreiber:

Sig. Mundschin

Quartierplanung "Landi 2002", Quartierplan-Reglement, Mutation Nr. 01

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12.2 Beschlüsse zur Mutation Nr. 01 Gemeinde

Beschluss des Gemeinderates:

21. März 2011

Beschluss der Gemeindekommission:

06 . Juni2011

Beschluss der Gemeindeversammlung:

15. Juni 2011

Referendumsfrist:

bis 15. Juli 2011

Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 25 vom: Planauflage vom:

23. Juni2011

23. Juni 2011 bis 25. Juli 2011 Namens des Gemeinderates Der Präsident:

tfi127 /(

alter:

Kanton

V~m Regierungsrat des Kanto~sj3asel-Landschaft genehmigt

mit Beschluss Nr.A~om .. .....

l.Nov. 2011

Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 44... vom .3. ,'u.·.M

Der Landschreiber:

Jf}vli1 U

Quartierplanung "Landi 2002" , Quartierplan-Reglement, Mutation Nr. 01

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