37_Q_6_ Quartierplan "Stutz"

Plan d'utilisaziun spezial · Lausen

Document

Numer
2662
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Lausen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
18-08-1992
En vigur dapi
18-08-1992

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2662 vom 18. August 1992

e

Gemeinde Lausen, Genehmigung der Quartierplanvorschriften

"Stutz" sowie diverse damit verbundene Mutationen des Zonenplanes Siedlung, des Strassennetzplanes und der Bau- und

Strassenlinienpläne "Weiherhofstrasse Ost", "Edletenstrasse", "Ringstrasse", "Stutzstrasse", "Apfelhurststrasse" und

"Hasenackerstrasse" / Aufhebung der alten Quartierplan-

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vorschriften "Stutz" [erstmalige Genehmigung _mit RRB Nr. 2777 vom _23. September 1976]

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lausen hat am 25. März 1992 die Quartierplanvorschriften "Stutz" sowie diverse damit verbundene Mutationen zum Zonenplan Siedlung [diverse Anpassungen sowie eine Umzonung - bisher: Wohnzone 2 (W2), neu: Wohn-/Geschäftszone 2 (WG2)], zum Strassen-

netzplan sowie zu den Bau- und Strassenlinienplänen "Weiherhofstrasse Ost", "Edletenstrasse", "Ringstrasse", "Stutzstrasse", "Apfelhurststrasse" und "Hasenackerstrasse"

[teilweise Aufhebung von Baulinien und Trottoirs bzw. neue Fussgängerführungen] beschlossen. Die Quartierplanvorschriften "Stutz" bestehen

- aus dem Quartierplanreglement [OR] und

- den Quartierplänen [OP] Nrn. 1 und 2.

Gleichzeitig wurden die alten Quartierplanvorschriften "Stutz" [erstmalige Genehmigung mit RRB Nr. 2777 vom 23. September 1976] aufgehoben.

B. Ein Referendum wurde nicht ergriffen. Es sind keine

Einsprachen eingegangen.

c Für die architektonische und städtebauliche Prüfung solcher Planungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung

[553

von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihren Sitzungen vom 21. Mai 1991 und 6. November 1991 hat diese Kommission die Quartierplianung "Stutz" behandelt. Das Resultat der Konmissionsberatungen sowie die Ergebnisse weiterer Abklärungen wurden dem Gemeinderat Lausen durch die federführende Dienststelle [Amt für Orts- und Regionalplanung] bekanntgegeben.

Das auf Antrag des Gemeinderates Lausen durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwie-

sen,

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 [BauG] beschliesst der Regierungsrat folgendes:

ı//: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Lausen am 25. März 1992 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Stutz" sowie die damit verbundenen Mutationen des Zonenplanes Siedlung, des Strassennetzplanes sowie der Bau- und Strassenlinienpläne "Weiherhofstrasse Ost", "Edletenstrasse", "Ringstrasse", "Stutzstrasse", "Apfelhurststrasse" und "Hasenackerstrasse" [teilweise Aufhebung von Baulinien und Trottoirs bzw. neue Fussgängerführungen] werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Gleichzeitig werden die alten Quartierplanvorschriften "Stutz" [erstmalige Genehmigung mit RRB Nr. 2777 vom 23. September 1976] aufgehoben.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 37/0P/6/0 [Quartierplan "Stutz"], 37/QR/6/0 [Quartierplanreglement "Stutz"], 37/ZPS/1/26 [Mu-

Verteiler:

tation des Zonenplanes Siedlung], 37/SP/0/30 [Mutation des Strassennetzplanes], 37/eBS/16/2 [Mutation des endgültigen Bau- und Strassenlinienplanes "Weiherhofstrasse Ost"], 37/Bsp/58/1 [Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes "Edletenstrasse"], 37/eBS/17/2 + 37/eBS/30/3 [Mutation

der endgültigen Bau- und Strassenlinienpläne "Ringstrasse"], 37/BSP/55/1 [Mutation des Bauund Strassenlinienplanes "Stutzstrasse"],

37/BSP/59/1 [Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes "Apfelhurststrasse"] und 37/BsP/56/1 [Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes "Hasenackerstrasse"] versehenen Exemplare der Reglemente und Pläne.

. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt

zu veröffentlichen.

- Gemeinderat Lausen, 4415 Lausen

- Architekturbüro W. & K. Steib, Leimenstrasse 47, 4051 Basel

- Planungs- und Ingenieurbüro Stierli + Ruggli, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen

- Landeskanzlei [Publikation]

- Tiefbauamt

- Bauinspektorat

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Umweltschutz und Energie

- Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion

- Abteilung Oeffentlicher Verkehr

- Amt für Orts- und Regionalplanung [21]

- Bau- und Umweltschutzdirektion [2]

Der Landschreibers

inöfrel

Quartierplanvorschriften

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Wilfrid & Katharina Steib Architekten BSA / SIA Leimenstrasse 47 4051 Basel Tel. 061 2722737 Fax. 061 2722776

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QUARTIERPLANREGLEMENT 'STUTZ'

18. FEBRUAR 1992

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I I I Inhalt I Erlass I 1. Geltungsbereich und Inhalt 2. Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen I 3. Art und Mass der Nutzung Wohnbauten I 4.5. Gemeinschaftsanlagen im Zentrum Kindergarten I. 6.7. Gestaltung und Benutzung der Freiflächen I 8. Parkierung 9. Erschliessung, Versorgung und Entsorgung I 10. Immissionen und Lärmschutz Realisierung und Etappierung I 11. 12. Parzel1ierung I 13. Abweichungen 14. Schlussbestimmungen I

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Erlass Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1578 vom 27. Juli 1982 die Vorschriften zum Quartierplan "Stutz" genehmigt. Diese basierten auf einem Bauprojekt, das nunmehr nicht zur Ausführung gelangt. Bas i erend auf di eser Sach 1age er 1ässt di e Ei nwohnergemei nde Lausen - gestützt auf §§ 4 und 29 ff. des kant. Baugesetzes vom 15. Juni 1967 - für die Quartierplanung "Stutz" folgende Quartierplanvorschriften, bestehend aus: - Quartierplanreglement - Plan Nr. 1 (Richtplan Nutzung und Gestaltung 1:500) Plan Nr. 2 (Richtplan Schnitte 1:500)

1. Geltungsbereich und Inhalt 1 . 1 Di e Quarti erp 1anvorschri ften ge lten i nnerha 1b des Quart i erp 1anperi meters. Sie regeln verbindlich: - Die Lage, die Grösse und die Gestaltung der oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen. - Die Art und das Mass der Nutzung der einzelnen Teile des Quartiers und der Bauten. - Die Gestaltung und die Benutzung der Freiflächen. - Die ober- und unterirdische Parkierung. - Die Erschliessung und Versorgung. - Den Immissionsschutz. 1.2 Im weiteren regeln Quartierplanung.

2.

die

Quartierplanvorschriften

die

Realisierung

der

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen

2.1 Für Lage, Grösse (Grundfläche und Geschosszahl) und Gestaltung der Bauten und Anlagen sind die Pläne Nr. 1 und 2 sowie die nachstehenden Quartierplanbestimmungen massgebend. 2.2 Verschiebungen oder Aenderungen der Bauten und Anlagen können, sofern das Gesamtkonzept der Ueberbauung keine Beeinträchtigung erfährt, vom Gemeinderat gestattet werden. Gegenüber anstassenden Parzellen ausserhalb des Quarti erp 1anperimeters dürfen di e gesetzl i chen Abstände ni cht unterschritten werden. Für die Gebäudehöhen gelten als Richtmasse der Plan Nr. 2.

I I Auf der Bas i s von Konzeptplänen, we 1che den Bauetappen entsprechend zu I 2.3 erstellen sind, dürfen Kleinbauten im Sinne von 23 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 15. Juni 1967 wie Velo-Unterstände, Contai nerabste 11 plätze, Gerätehäuschen , etc. sowi e Trafostati onen und Al terI nativ-Energieanlagen für den Eigenbedarf erstellt werden. Die Konzeptpläne bedürfen der Zustimmung des Gemei nderates und der zuständi gen kantonalen Fachstellen. I 2.4 Das Erstellen weiterer Bauten ist nicht zulässig. (Ausnahmen nach Ziff. 2.3 und 5.1 dieses Reglementes bleiben vorbehalten.) I 2.5 Die Bauten sind als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie sind hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig so aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetischer Gesamteindruck entsteht. Dem Gemeinderat steht ein verbindliches Mitspracherecht zu. I 2.6 Die Dächer dürfen nur von technisch bedingten Aufbauten (Lifte, etc.) überwerden. Diese sind auf das unbedingt erforderliche Mindestmass zu be1.- ragt schränken und gestalterisch gut einzuordnen. Di e Fassade des Dachgeschosses darf, von Ni veau Dachterrasse bi s OK Dach I gemessen, nicht höher als 3.50 m sein. Di e Gesta 1tungsvorschri ften gelten auch für spätere Umbauten und RenovaI 2.7 tionen. 3. Art und Mass der Nutzung I 3.1 Die Art der Nutzung geht aus Plan Nr. 1 hervor. Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) beträgt 34750 m2. I 3.2 3.3 Für die Berechnung der Bruttogeschossfläche gilt, wenn im Quartierplanreglement nicht anders bestimmt, Blatt 514 420 der ORL-Richtlinien. Darüber hinaus werden folgende Flächen nicht zur Nutzfläche gezählt: I - zweckgebundene Wohnungen im Erdgeschoss für AHV-Berechtigte und Invalide §

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bis zu einer maximalen BGF von 700 m2 Reduits ohne Fenster mit einer Grundfläche von max. 5 m2 unbeheizte, ganz oder weitgehend, mit Isolier- oder Wärmeschutzglas, vergl aste Zwi schenk 1ima-Räume (z. B. Wi ntergärten, Veranden, Balkone) bei bestehenden oder neuen Gebäuden mi t max. 15 m2 je Wohnung bzw. Einfamilienhaus, wenn - Wände und Oeffnungen zwi schen den Zwi schenkl ima-Räumen und den dahinterliegenden Innenräumen gemäss § 16 BPV vollisoliert sind - natürliche Belüftung und Belichtung gemäss § 18 BPV sowohl für die Zwischenklima-Räume als auch für die dahinterliegenden Innenräume sichergestellt sind - die Zwischenklimaräume mit keinerlei Einrichtungen versehen werden, welche sich für die Raumbeheizung eignen. Als solche gelten (unabhängig vom Energieträger): - Fussbodenheizungen jeglicher Art - statische oder mobile Heizkörper - Schwedenöfen, etc. - feste oder mobile Cheminees Kindergarten nicht kommerzielle Gemeinschaftsbauten bis zu einer maximalen BGF von 500 m2

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I rechtliche Sicherstellung von Alterswohnungen ist im QuartierplanI " Die vertrag zwischen der Gemeinde und der Grundeigentümerin zu regeln. 3.4 Nutzungsumlagerungen im Rahmen der maximal zulässigen BGF von einem Baukörper auf einen anderen sind zulässig, sofern sie das Gesamtkonzept der I Quartierplanung nicht beeinträchtigen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. I 4. Wohnbauten I 4.1 Es werden Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser erstellt. 4.2 Wenig störende Betriebe im Sinne des Wohn-/Geschäftsbaus WG (ZR 4/63) sind entl ang der Hasenackerstrasse zwi sehen Stutzstrasse und Ri ngstrasse zuI lässig. alle Wohnungen und Einfamilienhäuser sind Abstellmöglichkeiten für I. 4.3 Für Velos, Kinderwagen, etc. zu schaffen. I 5. Gemeinschaftsanlagen im Zentrum 5. 1 Di e Gemei nschaftsan 1agen si nd auf dem zentralen Pl atz zu erri chten. Si e I sind im Zuge der Gesamtüberbauung zu erstellen. Ihre definitive Anzahl, Lage, Grösse und Gestaltung ist im Rahmen der nachfolgenden Festsetzungen im Umgebungsgestaltungsplan festzulegen und bedarf der Zustimmung des GeI meinderates. 5.2 Gemeinschaftsanlagen sind in genügendem Ausrnass zu errichten. Soweit sie all en Bewohnern oder der Oeffent 1i chkei t zu ni cht kommerzi e 11 en Zwecken I dienen, wird eine BGF von max. 500 m2 nicht zur Nutzung gezählt. 5.3 Im Bereich der Gemeinschaftsanlagen wird die Ringstrasse im Sinne Plan Nr.l I überdeckt. Die endgültige Gestaltung ist im Umgebungsgestaltungsplan fest\.,'

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zul egen, der im Rahmen des Baubewi 11 i gungsverfahrens der Genehmi gung des Gemeinderates bedarf. Die privatrechtliehe Sicherstellung regelt der Quartierplanvertrag. 5.4 Der Bau von Gemeinschaftsanlagen, die kommerziellen Zwecken dienen (z.B. ein Cafe, Kiosk, etc.) ist zulässig bis zu einer BGF von max. 500 m2. 5.5 Die Gestaltung soll in Architektur, Material und Farbe auf die Wohnüberbauung abgestimmt werden und den Gesamtei ndruck der Si edl ung in ästhet i scher Hinsicht wahren.

6.

Kindergarten

6.1 Di e Lage und Grösse des Ki ndergartenarea 1s geht aus Pl an Nr. 1 hervor, es gilt als Zone für öffentliche Anlagen und Werke. Die Lage, Grösse und Gestaltung des Gebäudes ist im Umgebungsgestaltungsplan festzulegen. 6.2 Der Ki ndergarten hat sich in di e Gesamtüberbauung harmoni sch ei nzufügen. Dies gilt auch für seinen Spielplatz und seine Umgebung.

7.

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7.1 Die Gestaltung der Freiflächen wird in Plan Nr. 1 im Sinne eines generellen Konzeptes festgehalten. 7.2 Ueber die definitive Gestaltung ist im Baubewilligungsverfahren als integrierender Bestandteil des Baugesuches ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Dies gilt auch bei einer etappenweisen Realisierung der Siedlung. Der Umgebungsgestaltungsplan bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. 7.3 Für die Bepflanzung der allgemein genutzten Flächen ist ein Bepflanzungsplan zu erstellen. Dieser hat unter Berückslchtlgung der Festsetzungen im Plan Nr. 1 und im Umgebungsgestaltungsplan folgende Grundsätze zu beinhalten: - Gliederung des Quartierplanareals mit durchgehenden und einheitlichen hochstämmigen Baumgruppen, Alleen und Grünzügen im Sinne einer ökologischen Vernetzung.

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Gestaltung und Benutzung der Freiflächen

- Schaffung naturnaher Flächen für den ökologischen Ausgleich. - Verwendung von einheimischen Laubgehölzen. Der Bepflanzungsplan ist vom Gemeinderat im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle zu genehmigen und verbindlich zu erklären. Spätere Ergänzungsbepflanzungen müssen sich an das ursprüngliche Konzept halten. Die Grundeigentümerin hat, bzw. deren Rechtsnachfolger haben für den dauernden Erhalt der Grünanlagen zu sorgen. 7.4 Di e Si chtschutzmassnahmen zwi schen den ei nze 1nen pri vat genutzten F1 ächen (z. B. Wohngarten, etc.) sind Bestandteil des Gesamtkonzepts und im Umgebungsgesta 1tungsp 1an zu rege 1n. Auch in pri vaten Wohngärten soll te grundsätzlich der einheimische Vegetationscharakter gewahrt werden. 7.5 Alle Gehwege innerhalb der Siedlung, insbesondere der zentrale Platz, sollen den Kindern als Spielraum dienen. Die Eigentümerin hat, bzw. deren Rechtsnachfo 1ger haben durch entsprechende Massnahmen di e unumgängl i chen Verkehrsbewegungen so einzuschränken, dass dies gefahrlos möglich ist. Einige geeignete Kinderspielgeräte sind, vorwiegend im Zentralbereich, aufzuste 11 en und nach Bedarf zu ergänzen. Der Unterhalt di eser Geräte ist durch die Eigentümerin bzw. deren Rechtsnachfolger sicherzustellen. 7.6 Sämt 1i che Wege, Strassen, Pl ätze und unei ngefri edete Frei fl ächen stehen allen Bewohnern und der Oeffentlichkeit zu Benutzung offen. 7.7 Der Zweck und die Funktion sämtlicher Aussenanlagen muss dauernd gewährleistet werden.

8.

Parkierung

8.1 Der erforderliche Parkraum berechnet sich nach den kantonalen Richtlinien zur Bestimmung des Parkplatzbedarfs unter Mi tberücksi chti gung der Erhebungen der Gemeinde Lausen.

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8.2 Die oberirdischen Parkplätze gemäss Plan Nr. 1 sind hinsichtlich ihrer Anzahl (88 Parkplätze) und grundsätzlichen Lage verbindlich und dürfen nicht vermietet werden. Die Anordnung sowie ihre Begrünung und Gestaltung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Umgebungsgestaltungsplan und bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Sie sind ausschliesslich für Kurzparkierer und Besucher der Ueberbauung bestimmt. 8.3 Den Wohnungsmietern und -eigentümern sind in den Einstellhallen die erforderliche Anzahl Abstellplätze fest zuzuteilen. Die Parkplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. 8.4 Eine Vermietung der unterirdischen Parkplätze an Dritte ist nur zulässig, wenn die Parkierungsbedürfnisse der Siedlungsbewohner gedeckt sind.

9.

Erschliessung, Versorgung und Entsorgung

9.1 Für die ungefähre Lage, bzw. Dimensionierung aller Strassen, Wege und Plätze gilt der Plan Nr. 1 als Richtlinie. Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept gewährleistet bleibt. Die gen aue Lage ist im Umgebungsgestaltungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. :( 9.2 Die Durchleitungsrechte für öffentliche Werkleitungen (Elektrische Kabel, Wasser, Abwasser, Radio, Fernsehen, Gas, Telefon) sind innerhalb des Quartierplanperimeters gewährt. 9.3 Sämtliche Strassen, Wege und Plätze erhalten öffentliches Gehrecht. 9.4 Für die Verkehrsführung auf den gemeindeeigenen Strassen ist eine Verkehrsstudie erstellt worden. Umgestaltungsmassnahmen an diesen Strassen für einen sicheren Verkehrsablauf sind im Umgebungsgestaltungsplan, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, den Bauetappen entsprechend festzulegen und ebenso zu realisieren. Dem Gemeinderat steht ein verbindliches Mitentscheidungsrecht zu.

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9.5 Die Gestaltung und Beleuchtung der Anlagen hat nach einheitlichem Projekt (Umgebungsgestaltungsplan) zu erfolgen. Bei späteren Aenderungen muss die Einheit der Wege und Beleuchtungen gewahrt qleiben.

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9.6 Für die Erstellung von Radi 0- und Fernsehantennen im Quarti erp 1angebi et gelten die Bestimmungen des Gemeindereglementes über die Grossantennenan1age. 9.7 Betreffend der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Reglemente der Gemeinde massgebend. Im Sinne der generellen Entwässerungsplanung (GEP) ist für die Weiterverwendung des anfallenden nichtverschmutzten Abwassers (Meteorwasser auf versiegelten Flächen und Dächern, etc.) z. B. für Brauchwasser, Biotopspeisung, Versickerung, Ableitung, etc. ein Konzept zu erstellen, das mit dem Umgebungsgesta ltungsp 1an abzustimmen ist und der Genehmi gung des Gemeinderates bedarf. 9.8 Vor der Realisierung der Quartierplanüberbauung ist dem Gemeinderat ein Energiekonzept zur Genehmigung zu unterbreiten.

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9.9 Für die Abfallbeseitigung gilt das Abfallreglement der Gemeinde Lausen und das Abfallkonzept des Kantons Basel-Landschaft. Vor Realisierung der Quartierplanüberbauung ist dem Gemeinderat das Abfallkonzept zur Genehmigung zu unterbreiten. 10.

Immissionen und Lärmschutz

10.1 Das gesamte Areal innerhalb des Quartierplanperimeters ist der Lärmempfindlichkeitsstufe 11 zugeordnet.

I 10.2 Für weni g störende Betri ebe ent 1ang der Hasenackerstrasse zwi schen Stutzstrasse und Ringstrasse gelten bezüglich Immissionen die Grundsätze einer I WG-Zone gemäss Normblatt ZR 4/63. I 11. Realisierung und Etappierung Die Realisierung und Etappierung der Quartierplanüberbauung hat grundsätzI. 11.1 tierplanareals lich im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und der Eigentümerin des Quarzu erfolgen. Dies betrifft insbesondere Grundbuchmutationen und das Einräumen von Dienstbarkeiten. I 11.2 Für die Realisierung der Quartierplanüberbauung haben die Grundeigentümerin und die Gemeinde einen Quartierplanvertrag abzuschliessen und bis zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Grundbuch anmerken zu lassen. I 11.3 Sofern die Quartierplanüberbauung in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Ergänzungsanlagen, wie Strassen und Trottoirs, ober- und unterI irdische Abstellplätze, private Wege, Plätze und Freiflächen, Kinderspielplätze, etc. so auszulegen, dass der Bedarf der jeweilig erstellten Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt. I I 12. Parzel1ierung

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12. 1 Di e spätere Parze 11 i erung der Grundstücke oder deren Abgabe im Baurecht sowie die Abgabe der einzelnen Wohnungen im Stockwerkeigentum ist möglich, wenn di e vo 11 e Funkti ona 1i tät der Quarti erp 1anung gewährl ei stet ist. Der Gemei nderat ist für deren Si cherste 11 ung besorgt und ordnet zum Zei tpunkt der Grundstücksparzellierung den Eintrag der notwendigen Dienstbarkeiten im Grundbuch an.

13.

Abweichungen

13.1 Abweichungen durch bauliche oder gestalterische Einzelrnassnahmen, die entweder für - das architektonische Erscheinungsbild, oder - das städtebauliche Konzept, oder - die Erschliessung, oder - die Umgebungsgestaltung von präjudizieller Bedeutung sind, dürfen nur aufgrund eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden.

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Dieses bedarf der Genehmigung des Gemeinderates und der zuständigen kantona 1en Instanzen und ist für alle wei teren gl ei charti gen Abwei chungen richtungsweisend. Es ist integrierender Bestandteil des entsprechenden Baugesuches und ist mit diesem öffentlich aufzulegen.

14.

Schlussbestimmungen

14.1 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. Das Baubewi 11 i gungsverfahren gemäss § 22 und § 25 ff. der Vo 11 zi ehungsverordnung zum Baugesetz bleibt vorbehalten. 14.2 Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden Nutzungsplanvorschriften gelten als aufgehoben. 14.3 Diese Quartierplanvorschriften ersetzen diejenigen vom 27. Juli 1982. 14.4 Di e Quart i erp 1anvorschri ften treten mi t den Genehmi gung durch den Regi erungsrat in Kraft. 14.5 Bei Nichtgenehmigung der Quartierplanvorschriften gelten nach wie vor die durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 1578 vom 27. Juli 1982 rechtskräftig gewordenen Quartierplanvorschriften (Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. 31 vom 5. August 1982).

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BESCHLÜSSE

GEMEINDE Beschluss des Gemeinderates:

18.02.1992

Beschluss der Gemeindekommission:

16.03.1992

Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:

25.03.1992

Referendumsfrist:

26.03.1992 bis 24.04.1992

Urnenabstimmung:

keine

Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 18 vom:

30.04.1992

Planauflage vom:

04.05.1992 bis 02.06.1992

1 O. Juli 1992

Namens des Gemeinderates:

KANTON Vom Regierungsrat des Kantons Basel - Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. .lt6 2..

vom:

1 8. Aug. 1992

vom:

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Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.

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