77/gBS/1/1_Geringfügige Änderung des Ueberpaungsplan Gattermatte

Lingias da construcziun · Burg im Leimental

Document

Numer
234
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Burg im Leimental
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
07-06-1990
En vigur dapi
07-06-1990

Karte

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Beschluss der Baudirektion des Kantons Bern

Nr. A RPA/Fl/sk Bern, 7, Juni 1990 zu G:Burgil.Gde „> ” Burgealı.:

Veberbauungsplan "Gattermatte"; Abänderung und Ergänzung der Baulinien Geringfügige Aenderung nach Art. 122 Abs. 5 BauV

1. Die vom Gemeinderat am 3. November 1986 beschlossene Aenderung des Veberbauungsplanes "Gattermatte" wird in Anwendung von Art. 61 BauG

genehmigt.

2. Es wird davon Kenntnis genommen und gegeben, dass innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen keine Einsprachen eingegangen sind.

3. Es werden keine Gebühren erhoben.

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4. Die Gemeinde Burg i.L. wird angewiesen, diese Genehmigung gemäss Art. 110 BauV öffentlich bekanntzumachen.

[5 1

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justizdirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 Abs. 4 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.

6. Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss mit den beiliegenden Kopien per Gerichtsurkunde (Empfangsbestätigung an die Baudirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern) zu eröffnen:

- der Gemeinde Burg i.L. unter Beilage eines Exemplares des genehmigten Veberbauungsplanes.

Je ein Exemplar dieses Beschlusses und des genehmigten UVeberbauungsplanes ist für das Amtsarchiv bestimmt.

BAUDIREKTION Der Direktor i.V.

IM

Regierungsrat

WEA/1l+1 Ex. RPA/6+2 Ex.

650.7

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