38/BSP/4/0_Bau- und Strassenlinienplan "Gartenweg"
Lingias da construcziun · Lauwil
Document
- Numer
- 2834
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Lauwil
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 12-09-1989
- En vigur dapi
- 12-09-1989
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18 9.77 100000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2834 vom 12. September 1989
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lauwil hat am 24. Mai 1989
den Bau- und Strassenlinienplan "Gartenweg" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist am 22. Juni 1989 bis 22. Juli 1989 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni 1989 sowie im Waldenburger Bezirksblatt vom 21. Juni 1989 publiziert worden. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brisf (Postquittung vom 23. Juni 1989) benachrichtigt. Während der Auflage-
frist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 25. Juli 1989 unterbreitet der Gemeinderat Lauwil den Bau- und Strassenlinienplan "Gartenweg" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird
Ganzen Text zeigen
auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
[a5
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne wie die dazugehörigen Reglemente aufzustellen. Gemäss $ 3 des Baugssetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne und Reglemente - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehnigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskonrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regio-
nalplanung beschränkt.
b3
II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die
Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind dis
Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich erfüllt.
Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regional-
planung erfolgte mit schriftlicher Stellungnahme am 13. Mai
ies Kantons konnte die Gemeinde in der
[ep]
1989. Den Empfehlungen
d Folge weitgehend Rechnung tragen.
Q
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
ıfy: 1, Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 19567 wird der, von der Einwohnergemeindeversammlung Lauwil am 24. Mai 1989 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Gartenweg"
genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der inventarnummer 38/BSP/4/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Gartenweg")
versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt sreglementes für den Regie-
rungsrat des Kantor Basel-Landschaft im Amtsblatt
zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Lauwil, 4425 Lauwil {2} Sutter, Ingenieur- und Planungsbüro, Im Hooland, 424 Arboldswil
4 Kreisgeometerbüro Li Frenkendörferstr. 20, 44
Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt
Bauinspektorat (2)
Amt für Orts- und Regionalplanung (4)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
ver Landscnieiver:
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