82/BSP/1/0_Bau- und Strassenlinienplan Krummacker / Stutz / Krummatt
Lingias da construcziun · Liesberg
Document
- Numer
- 1845
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Liesberg
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 04-07-1995
- En vigur dapi
- 04-07-1995
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1845 vom 4. Juli 1995
Gemeinde Liesberg, Teilstrassennetzplan „Krummenacker/ Stutz/ Kummatt“, Bau- und Strassenlinienplan „Krummenacker/ Stutz/ Kummatt“, Mutation zum Zonenplan Siedlung.
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liesberg hat am 21. April 1995 den Teilstrassennetzplan „Krummenacker/ Stutz? Kummatt, den Bau- und Strassenlinienplan „Krummenacker/ Stutz/ Kummatt“ und die daraus resultierende Mutation zum Zonenplan Siedlung beschlossen. Es handelt sich bei den vorliegenden Planungsmassnahmen um die planerische Festlegung der Erschliessung einer unter bernischem Recht entstandenen sog. „Zone mit Planungspflicht (ZPP)'. Mit der vorliegenden Erschliessungsplanung werden die Vorgaben der Planungspflicht weitgehend berücksichtigt.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Erwägungen
Das auf Antrag des Gemeinderates Liesberg (Schreiben vom 14. Juni 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
Es bleibt dennoch anzuführen, dass die vorliegende Planungsmassnahme noch Mängel aufweist, die es gilt - mittels einer weiteren planerischen Bearbeitung - zu beheben.
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Der Regierungsrat stellt fest, dass die Parzellen Nrn. 149 und 2366 (ausserhalb des Geltungsbereiches des Teilstrassennetzplanes) noch unerschlossen bleiben, so dass mit einer weiteren Planungsmassnahme, im Sinne von Art. 19 Abs. 2 RPG, die entsprechende Erschliessung festzulegen ist.
Im weiteren bedauert der Regierungsrat, dass die Vorgaben anlässlich der Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung von der Gemeinde nur zum Teil berücksichtigt werden konnten. Insbesondere im Gebiet „Chummet“ konnte
die Erschliessungsplanung nicht optimiert werden (keine Wendemöglichkeit auf öffentlichem Grund, keine gemeinsamen Parkierungsanlagen, fehlende Fusswegverbindung zur Kirchgasse). Die Gemeinde wird eingeladen im Rahmen der Erschliessungsplanung für die Parzellen Nrn. 149 und 2366 diese Belange nochmals zu überdenken.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf 8 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg am 21. April 1995 beschlossene Teilstrassennetzplan „Krummenacker/ Stutz/ Kummatt“, der Bau- und Strassenlinienplan „Krummenacker/ Stutz/ Kummatt‘ sowie die Mutation zum Zonenplan Siedlung werden, im Sinne der Erwägungen, genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 82/TSPS/1/0 (Teilstrassennetzplan „Krummenacker/ Stutz/ Kummatt‘), 82/BSP/1/0 (Bauund Strassenlinienplan „Krummenacker/ Stutz/ Kummatt‘), 82/ZPS/1/1 (Mutation zum Zonenplan Siedlung) versehenen Exemplare der Pläne.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler. - Gemeinderat Liesberg, 4253 Liesberg - Peter Jäckle, Ingenieur- u. Vermessungsbüro, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen - BIT, Bauabteilung Laufen, Amtshaus, Hintere Gasse 52, 4242 Laufen
Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Orts- und Regionalplanung (10) (8 Archiv, ZD, OP, OK, ES)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber;: