21/BSP/11/0_Bau- und Strassenlinienplan "Stutzweg"

Lingias da construcziun · Eptingen

Document

Numer
2727
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Eptingen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
22-10-1996
En vigur dapi
22-10-1996

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2727 vom 22. Oktober 1996

Gemeinde Eptingen , Bau- und Strassenlinienplan „Stutzweg“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Eptingen hat am 16. Juni 1996 den Bau- und Strassenlinienplan „Stutzweg" beschlossen. Der Bau- und Strassenlinienplan ist Voraussetzung für die Realisierung einer Druckerhöhungsanlage auf der angrenzenden Parzelle Nr. 1185.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Eptingen (Schreiben vom 8. Oktober 1996) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Eine ergänzende Bestätigung betreffend die Benachrichtigung auswärtswohnender Grundeigentümer wurde mit Fax vom 14. Oktober 1996 nachgereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Eptingen am 16. Juni 1996 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan „Stutzweg“ wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer (21/BSP/11/0) versehenen Exemplare des Planes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Eptingen, 4458 Eptingen

- Ingenieurbüro Blattner AG, Bischofsteinweg 15, 4450 Sissach - Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach

- Landeskanzlei (Publikation)

- Bauinspektorat

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Amt für Orts- und Regionalplanung (6)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertreten-

den Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreiber: