34/eBS/1/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan "Bogenweg"
Lingias da construcziun · Läufelfingen
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- Numer
- 3175
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Läufelfingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 26-10-1965
- En vigur dapi
- 26-10-1965
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. vom __ 2 nz 3175 26. Oktober 1965
r9 A, Die Einwohnergeneindeversannlung von
hat am 24. Mail 1965 dem endgültigen Bau- und_S' plan "Bogenweg"” zugestimmt.
B. Die öffentliche Planauflage fand von 14 14. Juli 1965 statt, Sie wurde den betroff
tümern mit eingsschriebenem Brief vom 14. Juni 196!
quittung) zur Kenntnis gebracht. Einsprachen si vons
Ganzen Text zeigen
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Der Gemeinderat von Läufelfingen hat das
des kantonalen Baugesstzes vorgeschriebene 8 fahren durchgeführt. Ein Rückzug der Einspra ı ist doc nicht erfolgt.
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Abs. 1 die Befugnis, im für ihr Gebiet Bau» und Strass:
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BGE vom 25. Jamuar 1956 1.5. Gemeinderat Binningen gegen den Regierungsrat Baselland u.a.), Bei den endgültigen Bau- und Strassenlinienplänen erstreckt sich dabel die Vsherprüfung in formeller Hinsicht auf die Rechtmässigkeit solcher Gemeindeerlasse und in materieller Hinsicht auf die Zweckmässigkelt der projektierten Bau- und Strassenlinien,. Der Regierungsrat kann zwar den Gemeinden keine positiven Vorschriften machen, er ist aber in seinem Entschluss, ob er die Genehmigung ganz, teilweise oder nicht erteilen will, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei. Die gleiche freie Ueberprüfungsbefugnis steht ihm auch bei der Burteilung von Einsprachen zu, die nicht privatrechtlicher Natur sind.
2. Die kantonale Verwaltungsgesetggebung kennt keine Ver- Zahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über die Genehmigung eines solchen Gemeindeversamnlungs-Beschlusses zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des Gemeindeversanmlungs-Beschlusses und der dagegen erhobenen Einsprachen folgendes ergeben;
4. Die formellen Voraussetzungen für eine Genehmigung sind erfüllt.
5. In materieller Hinsicht handelt es sich im vorliegenden Fall zum Teil um die Planung der Korrektion und Verbreiterung einer bestehenden, aber sanlerungsbedürftigen Verkehrsanlage und zum Teil um die Planung einer Neuanlage. Wann die Realisierung erfolgt, ist nicht bekannt. Den beschlossenen Bau- und Strassenlinien konmt aber die wichtige Aufgabe zu, das für den Strassenbau notwendige Areal sicherzustellen. In üissem Zusammenhang ist auch grundsätslich zu beachten, dass der Bogenweg bereits in dem von der Linwohnergemsindeversammlung von Läufslfingen am 3. Dezember 1964 gutgsheissenen und
vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1764 vom 8. Jumi 1965 genehmigten Bebauungsplan ( Strassennetzplan) enthalten ist. In diesem Plan ist eine Strassenbreite von 6.00 m vorgesehen. Da der rechtskräftige Bebauungsplan auch die Grundlage für die Ausarbeitung der Bau- und Strassenlinienpläne bildet, war 80- mit seine Disposition bereits präjudiziert.
Im endgültigen Bau» und Strassenlinienplan beträgt der Strassenlinienabstand 6.00 m,und der Baulinienabstand misst im überwiegenden Teil 15.00 m, auf einer kurzen UVebergangestrecke 16.50 m. Diese Abstände entsprechen somit dem kommunalen wie dem kantonalen Recht. In bezug auf die Linienführung sind zwischen dem Bebauungsplan und dem endgültigen Bau- und Strassenlinienplan ebenfails nur geringfügige Abweichungen festgestellt worden, die toleriert werden können. Auch die Einmessung der Bau- und Strassenlinien auf die Grenzen der Grundbuchvermessung genügt der massgebenden Wegleitung des Regierungsrates (RRB 10.12.1943/4.6.1946). Bedauerlich ist nur, dass es im bestehenden Teil auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich war, die Längsneigung auf maximal 12 % zu senken, entsprechend den Normen der Vereinigung Schweig. Strassenfachmänner (SNV 40 243, Ziff. 6).
6. Bei der Beurteilung der unerledigten Einsprachen ist grundsätzlich zu beachten, dass Beschränkungen des Grundeigentums die Eigentunsgarantie nicht verletzen, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im üffentlichen Interesse liegen und, sofern sie einer Enteignung gleichkommen, gegen Entschädigung erfolgen, Gesstzliche Grundlage für das Aufstellen von Bau- und Strassenlinienplänen bilden die $5 58 ff, des kantonalen Baugesetzes, Auch das öffentliche Interesse ist zweifellos gegeben, denn älsser Bau- und Strassenlinienplan bildet immerhin eine weitere Grundlage für die Sanierung einer bestehenden Verkehrsanlage und ihre zweckmässige Weiterführung. Solange nun Eingriffe ins Privateigentum durch das Ziehen von Bau- und Strassenlinien zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zweckes erforderlich sind, sind sis rechtmässig. Können diese Linien aber unter Berücksichtigung aller
massgebenden Faktoren auch ale zweckmässig bezeichnst werden, was im vorliegenden Fall mit Ausnahne des erwähnten Mangels hinsichtlich der Längsneigung zutrifft, so liegen sie im Ööffentlichen Interesse. Private Interessen haben dann ganz zurückzutreten.
7. Auf Einwände, die sich nit der Landabtretsung (inkl. Minderwerte und Inkonveniengzen), der Beitragspflicht, der Höhe der Beiträge und allen anderen Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetgen, kann in diesen Verfahren nicht ein«- getreten werden, Solche Einsprachegründe sind in der Regel während des Auflageverfahrens vorzubringen, welches nach der Beschlussfassung über die Strassenausführung stattfindet. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass auf Grunä der Bsetimmungen von $ 9 der Staatsverfassung una $ 75 des kan« tonalen Baugesetges jedermann verpflichtet ist, das für öffent liche Strassen, \Vege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.
8. Im einzelnen ist zu den unerledigten Einsprachen au bemerken:
erhebt namens der Erbengeneinschaft gegen die vorgesehene Landabtretung bei den Parzellen Dr. N :inspracne.
Auf die Frage der Lendabtretung kann aber in diesen Verfahren, wie bereits in Ziffer 7 der Erwägungen ausgeflihrt wor=- den ist, nicht eingetreten werden. Es kann mur gesagt werden, dass die beiden Grundstücke von den Strassenlinien bei Berückeichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht mehr als notwendig und keinesfalls über Gebühr beansprucht werden.
ist mit der beschlossenen Linienführung im Bereich ihrer Parzelle Nr, BE: cr: einverstanden und hat dem Gemeinderat einen ihr genehmeren Abäündsrungsvorschlag unterbreitet.
Wie schon erwähnt worden ist, 15% der ER >: ei: im rechtskräftigen Bebauungsplan enthalten. Ein Verglsich zwischen
diesen Plan und dem endgültigen Bau- und Strassenlinienplan hinsichtlich der Linienführung hat gezeigt, dass praktisch Vebersinstimmung besteht, d.h. die Linienführung wurde ohnehin schon geringfügig im Sinne der Einsprecherin verschoben. Der unterbreitete Gegenvorschlag wäre gudem auch in verkehreplanerischer Hinsicht ungünstiger, weil die Einmindungspartie in ao N unüversichtiicher würäs. Auf die übrigen Gründe kann hingegen in diesen Verfahren ebenfalls nicht eingetreten werden. Aus diesen Gründen sieht sich der Regierungsrat veranlasst, die Einsprache, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen.
s//i 4. Auf die von nanense und im Auftrag der Erbengemeinschaft erhobenen
Einsprache wird nicht eingetreten,
2. Die Einsprache ::::; soweit auf
sie eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen,
3. Gestütgt auf $ 59 Abs. 2. und $ 69 des kantonalen Baugesetzes wird der von der Einwohnergemsindeversammlung von Iäufelfingen am 24. Mal 1965 be= schlossene endgültige Bau- und Strassenlinienplan "Bogenweg" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
4. Masegebend sind die vom Regierungsrat unter dem heutigen Beschlussdatum unterzeichneten und mit der Inventarnumner 34/eRs/1/0 verechenen Situationspläne, Tängen-, Normal- und Querprofile.
5, Die Ziffern 3 und 4 dieses Beschlusses sind Im Amtsblatt zu veröffentlichen, Die enägültigen Bau- und Strassenlinien sind bei allen betroZfenen Parzellen im Grundbuch anzumerken. Der Gemeinderat von Läufelfingen hat dafür besorgt zu sein, dass die Anmeldung bein zuständigen Grundbuchant Sissach renhtzeitig srfolgt ($ 69
und 8 Bau
Mitteilung an an an den nderat (2), an das Grundbuchant LaX BC [ 1, / )