32/BSP/4/2_Mutation Vordermatt
Lingias da construcziun · Känerkinden
Document
- Numer
- 3449
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Känerkinden
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 12-11-1991
- En vigur dapi
- 12-11-1991
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 3449 vom 12. November 199]
Gemeinde Känerkinden, Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Vordermatt" mit entsprechender Änderung des Zonenplanes Siedlung und Landschaft
A.
Die Einwohnergemeindeversammlung Känerkinden hat am 25. Juni 1991 die Änderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Vordermatt" sowie die entsprechende Anpassung des Zonenplanes Siedlung und Landschaft beschlossen.
B.
Die öffentliche Planauflage wurde vom 26. Juli bis 26. August 1991 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 30 vom 25. Juli 1991 sowie durch Aushang im Anschlagkasten der Gemeinde bekanntgemacht. Die Anwänder wurden zudem mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hingewiesen. Einsprachen gingen keine ein.
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c.
Mit Schreiben vom 16. September 1991 unterbreitet der Gemeinderat Känerkinden diese Änderungen zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den ss 27, 85, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des
gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemein-
den - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskon-
trolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
II.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können unter Beachtung bestimmter Prinzipien auch wieder geändert werden (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Änderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
III.
Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des vorliegenden Gemeindeversammlungsbeschlusses folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
1.2 Die Vorprüfung dieser Planänderung durch die zuständige kantonale Fachstelle (Amt für Orts- und Regionalplanung) erfolgte auf konferenziellem Wege am 11. Juni 1991. Die vorliegende Plangrundlage trägt den Wünschen des Kantons Rechnung, so dass auch materiell-rechtlich einer Genehmigung nichts entgegensteht.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung keine Bemerkungen
://: 1. Gestützt auf S 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Känerkinden am 25. Juni 1991 beschlossene Änderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Vordermatt" sowie die entsprechende Anpassung des Zonenplanes Siedlung und Landschaft genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 32/BSP/4/2 und 32/Z2PL/1/l versehenen Exemplare des Muationsplanes (Situation 1:500).
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf s 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu
veröffentlichen. Verteiler: - Gemeinderat Känerkinden, 4447 Känerkinden - GRG Ingenieure AG, Fabrikweg 3, 4460 Gelterkinden
- Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach
- Landeskanzlei (Publikation)
- Vermessungsamt
- Bauinspektorat
- Amt für Orts- und Regionalplanung (8)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreibers
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