21/eBS/2/1_Bau- und Strassenlinienplanes "Mühleweg"
Lingias da construcziun · Eptingen
Document
- Numer
- 563
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Eptingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 28-02-1978
- En vigur dapi
- 28-02-1978
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P Pa
N
18 11.75 100'009
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates j des Kantons Basel-Landschaft
563 28. Februar 1978
Nr. vom
Gemeinde Eptingen, Acnderung des Strass sennetzplanes und der damit,
verbundenen Acnderungen des Zonenplanes und des Bau- und Strassenlinien-
Ganzen Text zeigen
pl.anes "Mühleweg"
A. Die Einrwohnergemeindeversanmlung Eptingen hat am 30. September 1977 je einer Aenderung des Strassenmnetzplanes, des Zonenplanes und des Bau- und Strassenlinienplanes "Mühleweg" zugestimmt. Diese Mutationen betreffen die Aufhebung eines in den genannten Plänen vorgesehenen öffentli-
chen Parkplatzes,
B. Die öffentliche Planauflage für die Mutation des Zonenplanes und des Bau- und Strassenlinienplanes hat von 10. Novenber bis 9. Dezenbar 1977 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 4 von 3. November 1977 sowie mittels Zirkular von 28, Oktober 1977 an alle Haushal.- tungen bekanntgegeben. Imnert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Mit Schreiben von 8. Februar 1978 (Eingang 17. Februar 1978) unterbreitet der Gemeinderat Eptingen die drei Mutationen zur Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf die 88 3 und 4 ff des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne, Zonenpläne und Bauund Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materiell.e Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erst-
maligen Aufstellung. II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden -
und darunter fallen auch die Strassennetzpläne, die Zonenpläne und die Bau-
so
Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehnigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende
Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Emessenskontrolle aus Gründen der Regimalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben! > 1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl fommell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. 2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Benerkungen.
://: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Eptingen am 30. September 1977 beschlossenen Aenderungen des Strassennetzplanes, des Zonenplanes und des Bau- und Strassenlinienplanes "Mühleweg" werden gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Massgebend sind die mit den Inventamummern 21/SP/1/3 (Mutatinsplan Nr. 3 zum Strassennetzplan), 21/2P/1/2 (Mutatimsplan Nr. 2 zum Zonenplan) und 21/eBS/2/1 (Mutationsplan zum Bau- und Strassenlinienplan Mühleweg) versehenen Planexemplare. “ Ts ; 3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft im Amtsblatt zu publizieren.
»
Mitteilung an Gemeinderat Eptingen Ingenieurbüro Blattner, Bischofsteinweg 15, Sissach Kreisgemeterbüro, Rheinstr. 3, Liestal Landeskanzlei Vermessungsamt Bodenamt Baupolizeiamt Planungsamt (4) Baudirektion (2)
Der Landschreiber;
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