34/eBS/9/0_Endgültiger BSP "Hirzenfeld-Schlossweg"
Lingias da construcziun · Läufelfingen
Document
- Numer
- 2060
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Läufelfingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 07-07-1970
- En vigur dapi
- 07-07-1970
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
20650 Te Juli 1970
Nr. vom
insen, end I und Strass
ANBER,
Gemeinde Läufel:
A, Die Einwohnergeneindeversammlung Läufelfingen hat an 15. April 1970 dem endgültigen Bau- und Strassenlinlenplan "Hirzenfeld-Schlossweg" (Kantonsstrasse bis Ramsachstrasse) zugestimmt.
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B. Die öffentliche Planauflage fand vom 2h, April bis 23. Mai 1970 statt, Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 16 vom 23. Anril 1970 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Celterkinden Nr. 15 vom 23. April 1970 sowie der Zustellung einer eingeschriebenen Änzeige an die auswärtigen CUrundeigentüner vom 21. April 1970 (Postquittung) ordnungsgemäss bekanntgegeben. Zinsprachen gingen keine ein. Mit Schreiben von 26, Juni 1970 unterbreitet der Gemeinderat Läufelfingen den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen,
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: [>72 I.
Die Gemeinden sind gestützt auf 3 hin Verbindung mit den $3 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.
Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die den Genehrigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
II.
Unter Berlicksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
3-4.70 -50000
1. Rechtnmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie such materiell-rechtlich konnte kein Verstoss gegen Vorschriften der Gemeinde, des Kantons und des Bundes festgestellt werden. Der Plan hält somit dieser Kontrollbefugnis stand,
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
In dieser Beziehung sind ebenfalls keine Einwendungen zu erheben.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen an 15. April 1970 beschlossene endgültige Bau- und Strassenlinienplan "Hirzenfeld-Schlossweg" (Kantonsstrasse bis Ramsachstrasse) genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt,
2. Massgebend sind die mit der Inventarnunmner 34/eBS/9/O0 verschenen Situationspläne,
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 9 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen,
Mitteilung an Gemeinderat Läufelfingen (2)
Fritz Dettwiler, technisches Büro Teihermattweg, Gelterkinden
Kreisgeometerbüro Sissach, Wuhrvweg 28, Sissach
Vermessungsamt (2) Landeskanzlei aupolizeiant Planungsamt (3) Baudirektion (2)
Der Landschreiber:
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