73/BSP/11/0_BSP Mutation Eienstrasse / Fürhäupten
Lingias da construcziun · Ziefen · Abolì ils 05-04-2022
Document
- Numer
- 492
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Ziefen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 21-02-1989
- En vigur dapi
- 21-02-1989
- Abolì
- 05-04-2022
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 492 vom 21. Februar 1989
Gemeinde Ziefen, Bau- und Strassenlinienplan "Eienstrasse /
Fürhäupten"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Ziefen hat am 29. Juni 1988 den Bau- und Strassenlinienplan "Eienstrasse / Fürhäup-
ten" beschlossen.
B. Die Öffentliche Planauflage ist vom 2. August bis 31. August 1988 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 30 vom 28. Juli 1988 sowie im Amtsanzeiger der Gemeinde Ziefen Nr. 7 vom Juli 1988 publiziert worden. Auswärtige Landeigentümer waren keine zu benachrichtigen. Innert der Auflagefrist hat
mit Schreiben vom 24. August 1988 Einsprache erhoben: Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung vom
Ganzen Text zeigen
20. Oktober 1988 führte zu keiner Einigung mit dem Einspre-
cher.
C. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1988 unterbreitet der Gemeinderat Ziefen den Bau- und Strassenlinienplan zur regierungsrätlichen Genehmigung und beantragt die Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf
die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen:
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf 8 4 in Verbindung mit den SS 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustel-
len. Gemäss 8 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessens-
kontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. II.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über die Genehmigung solcher Einwohnerratsbeschlüsse zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im
gleichen Beschluss zu behandeln. III.
Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, welche sich gegen Nutzungspläne richten die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl
die Rechts- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. Iv. In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prü-
fung des Bau- und Strassenlinienplanes und der unerledigten
Einsprache folgendes ergeben:
1. Rechtsmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich erfüllt. Die durch die zuständigen kantonalen Fachstellen vorgenommene Vorprüfung des Bau- und Strassenlinienplanes erfolgte am 1. Juli 1988. Den Empfehlungen und Wünschen des Kantons konnte die Gemeinde in der Folge weitgehend Rechnung
tragen.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
3. Zu der unerledigten Einsprache:
Mit der Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Eienstrasse / Fürhäupten" wird die Parzelle 0] tangiert. Die persönliche Betroffenheit der Grundeigentümer und damit deren Berechtigung zur Einsprache ist unbestritten. Auf die Einsprache ist somit einzugehen.
Der Einsprecher fordert im wesentlichen, dass die Eienstrasse nicht auf die vorgesehene Dimension und Lage ausgebaut werden darf.
Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:
Entgegen der Auffassung des Einsprechers kann bei der Situierung und Dimensionierung der Eienstrasse nicht von Willkür gesprochen werden. Im Gegenteil, der rechtskräftige Strassennetzplan der Gemeinde Ziefen hat mit ihrem Beschluss von 1983 bewirkt, dass die Strassenbreite der Eienstrasse von 6.50 auf 5.50 Meter reduziert wurde. Grund für die Erstellung der Mutation ist einerseits die Aufhebung der Verbindungsstrasse von der neuen zur alten "Chesi", gemäss rechtsgültigem Bau-
und Strassenlinienplan vom 15. März 1966, und ande-
rerseits der geplante Ausbau der Erschliessungsstrasse "Obere Fürhäupten".
In der vorliegenden Mutation bleibt die Strassenachse der Eienstrasse bestehen, sodass die Anstösser beider Strassenseiten, so auch der Einsprecher, von dem um einen halben Meter verschobenen Baulinienabstandes profitieren. Die Strassenachse kann und soll auch aus verkehrstechnischen Gründen nicht verschoben werden, da sie die logische Linienführung der anschliessenden "Unteren Eienstrasse" markiert und ohne Versatz an die Strassenkreuzung EN ansescniossen wird. In Anbetracht dieser Erkenntnisse ist der Regierungsrat nicht
in der Lage, die Einsprache gutzuheissen.
://: 1. Die Einsprache wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
2. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Ziefen am 29. Juni 1988 beschlossene Bauund Strassenlinienplan "Eienstrasse / Fürhäupten" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 73/BSP/
11/0 versehenen Planexemplare.
4. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
ittertung ar] AM ME MEN MEET
(eingeschrieben) Gemeinderat Ziefen, 4417 Ziefen
Ingenieurbüro Sutter, Im Hooland, 4424 Arboldswil
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt
Tiefbauamt
Bauinspektorat (2)
Rechtsabteilung BUD
Amt für Orts- und Regionalplanung (6)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreios
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