39_Q_1_ Quartierplanvorschriften "Mittelhof
Plan d'utilisaziun spezial · Liedertswil
Document
- Numer
- 842
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Liedertswil
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 08-04-1997
- En vigur dapi
- 08-04-1997
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 842 vom 8. April 1997
Gemeinde Liedertswil, Quartierplanvorschriften „Mittelhof“ und Mutationen „Gewerbezone Mittelhof“ zu den Zonenplänen Siediung und Landschaft und zum Strassennetzplan Siedlung
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil hat am 17. Dezember 1996 die Quartierplanvorschriften „Mittelhof“ und die Mutationen „Gewerbezone Mittelhof“ zu den Zonenplänen Siediung und Landschaft und zum Strassennetzplan Siedlung beschlossen. Mit den Planungsmassnahmen wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Teil der bisherigen Gewerbezone aus Wasserschutzgründen baulich nicht genutzt werden konnte. Ein Ersatzstandort konnte nur im landschaftlich empfindlichen Talboden zwischen Niederhof und Mittelhof gefunden werden. Im Rahmen eines Quartierplanverfahrens konnte auf die spezielle Situation Rücksicht genommen werden.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Liedertswil (Schreiben vom 14. Februar 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolie aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
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:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil am 17. Dezember 1996 beschlossenen Quartierplanvorschriften „Mittelhof“ und die Mutationen „Gewerbezone Mittelhof‘ zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft sowie zum Strassennetzplan Siedlung werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 39/QP/1/0 und 3YQR/1/O (Quartierplanvorschriften „Mittelhof‘), 3Y/ZPS/1/2 und 39/ZPL/1/1 (Mutation „Gewerbezone Mittelhof“ zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft) und 39/SP/1/2 versehenen Exemplare der Pläne und Reglemente.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
Gemeinderat Liedertswil, 4436 Liedertswil
Architekturbüro Peter Minder, 4436 Liedertswil
Ingenieurbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstr. 20, 4410 Liestal Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation)
Amt für Liegenschaftsverkehr
Bauinspektorat
Tiefbauamt
Vermessungs- und Meliorationsamt
Amt für Umweltschutz und Energie
Kantonale Denkmalpflege
Amt für Orts- und Regionalplanung (16)
(6 Archiv, ZD, RP, NL, OK, OP, ES)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber:
Quartierplanvorschriften
Kanton Basel-Landschaft
Gemeinde LIEDERTSWIL
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Amt für Orts- und Reglonalolanung Beschluss des Gemeinderates : )~ . ;1 Z. . ~ b Besehl. der Gde.-Kommlssion: _ _ __ __
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Besehl. der Gde.-Versammlung:
Namens des Gemeinderates
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Besehl. des Einwohnerrates : _ _ __ _ __ Referendumsfrist: ~ A~(o..!::{)=~"':"'·~:x..t<--______ Urnenabstimmung: _ _ _ _ _ _ _ _ __ Publik.d.Planaufl.imAmtsblattNr. 4/2 vom S. ,,{. (/7 Planauflage : CF) .DA. 51 .:. 0[.02.
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Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landsehaft genehmigt I l!1!1f mit Beschluss Nr. J' Y,,{ vom 0 Es Publikation des Regierungsratsbeschlusses
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NOV 1996 I P M I NDER
-3-
Die Einwohnergemeinde Liedertswil erlässt, gestützt auf § 4 des Kantonalen Baugesetzes, für das Gebiet "Mittelhof"
QUA R T I E R P L A N VOR S C H R I F T E N
Bestandteile:
I. Quartierplan Nutzung und Erschliessung HS 1:500 II. Quartierplanreglement
I. Quartierplan
1:500
1. Geltungsbereich 1.1
Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters, der durch die schwarzpunktierte Linie gekennzeichnet ist.
1.2
Der Quartierplan ergänzt im bezeichneten Bereich die geltenden Vorschriften des Zonenplanes.
1I. Quartierplanreglement
2. Art und Mass der Nutzung 2.1
2.2
Folgende Zonen, bezw. Bauten sind vorgesehen: A.
Werkhofgebäude, mit Einstellraum für Lastwagen und Geräte, sowie einer Dienstwohnung für den Betriebsinhaber, bezw. standortgebundenes Personal. Innerhalb der Gebäudehülle sind alle Nutzungen gestattet, die in einer Gewerbezone zulässig sind.
B.
Zufahrten, Parkplätze und Vorplätze. Im Vorplatzbereich sind Muldenabstellplätze, kleine technische Anlagen und Kleinbauten zulässig.
C.
Freiräume und Schutzbepflanzung
Die Baubegrenzungslinien (Baulinien) sind im Quartierplan strichpunktiert dargestellt. Bauten können nur innerhalb dieser Begrenzungslinien (Baufeld) erstellt werden.
-43. Bauvorschriften zulässige Fassadenhöhe: (gemessen ab tiefstem Punkt des gewachsenen Terrains) Dachform: Firstrichtung: Dachneigung: Dachmaterial: 3.1
bergseitig talseitig:
10,00 Meter 9,00 Meter
Sattel- und Walmdach Ost-West min. 30° a.T. (Hauptdach) Ziegel
Bei der Wahl der Farben und Materialien ist die Kantonale Denkmalpflege einzubeziehen und auf die landschaftlich wertvolle Umgebung Rücksicht zu nehmen.
4. Immissionen und Lärmschutz 4.1
Das gesamte Areal innerhalb des Quartierplanperimeters ist der Lärmempfindlichkeitsstufe 111 zugeordnet.
5. Parkierung 5.1
Die erforderliche Anzahl Parkplätze richtet sich nach den kantonalen Richtlinien über den Parkplatzbedarf.
6. Freiraumgestaltung und Schutzbepflanzung (Sichtschutz) 6.1
Für die Bepflanzung von Sichtschutz und Freiräumen sind, im Sinne des ökologischen Ausgleichs, einheimische und standortgemässe Pflanzenarten zu verwenden. Plätze und Wege, die nicht der gewerblichen Nutzung dienen, sind nach Möglichkeit nicht zu versiegeln, bezw. mit durchlässigen Belägen und Materialien zu befestigen. Die Detailgestaltung ist in einem Umgebungsplan (als Bestandteil des Baugesuches) festzulegen und zusammen mit dem Werkhofgebäude zu realisieren.
7. Schlussbestimmmungen 7.1
Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. Er kann bei der Realisierung gering fügige Abweichungen, infolge veränderter Verhältnisse und in Abwägung öffentlicher und privater Interessen, gestatten.
7.2
Das Baubewilligungsverfahren, gemäss § 22 und § 25 ff der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz, bleibt vorbehalten
7.3
Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.