64/ZPL/1/4_Mutation Spezialzone Reitsport
Plan d'utilisaziun · Tenniken
Document
- Numer
- 772
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Tenniken
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 04-06-2019
- En vigur dapi
- 04-06-2019
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2019-772
vom 4. Juni 2019
Gemeinde Tenniken, Mutation «Reitplatz Weiermatt» zum kommunalen Richtplan, Mutation «Spezialzone Reitsport» zu den Zonenvorschriften Landschaft und zum Zonenplan Siedlung 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Tenniken hat am 27. November 2018 die Mutation «Reitplatz Weiermatt» zum kommunalen Richtplan und die Mutation «Spezialzone Reitsport» zu den Zonenvorschriften Landschaft sowie zum Zonenplan Siedlung beschlossen. Es handelt sich dabei um die Standortfestlegung im kommunalen Richtplan für eine zweckmässige Reitsportanlage sowie die flächenmässige Redimensionierung des Vorranggebiets Wohnen im Gebiet «Weiermatt». Gleichzeitig wird die bisherige Standortfestlegung für einen Reitplatz im Gebiet «Lammet» des kommunalen Richtplans aufgehoben. Des Weiteren handelt es sich um die Umzonung von Landwirtschaftszone in eine Spezialzone Reitsport für den zukünftigen Betrieb einer ungedeckten Reitsportanlage von überkommunaler Bedeutung im Gebiet «Weiermatt». Zudem handelt es sich um die Umzonung des nordöstlichen Teils der Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit der Zweckbestimmung «Spiel+Sport» des Zonenplans Siedlung in eine Grünzone als Kompensation zur Festlegung der Spezialzone Reitsport. B.
Einsprachen sind keine eingereicht worden.
C. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 unterbreitet der Gemeinderat Tenniken den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 1. Baubewilligungsverfahren Allgemein ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Gemeinderates erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Gemeinderates liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Gemeinderat keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. 2. Redaktionelle Bemerkungen und Korrekturen Gemäss § 13 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 bezwecken die Uferschutzzonen den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Insofern ist dargelegt, dass die Uferschutzzonen in erster Linie der Erhaltung bzw. dem Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation dienen. Dabei ist unter Ufervegetation nicht nur das bachbegleitende Gehölz, sondern auch die landseits angrenzende standorttypische Vegetation zu verstehen. Dementsprechend ist gemäss § 9a Absatz 3 des Zonenreglements Landschaft
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(Uferschutzzone) die Ufervegetation, wo sie fehlt, zu ergänzen beziehungsweise die Entwicklung einer solchen zu ermöglichen. Im Widerspruch dazu steht der erste Satz unter Absatz 4, gemäss diesem die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ausserhalb der eigentlichen Ufervegetation extensiv auszuführen ist. Denn eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung – auch wenn diese extensiv erfolgt – verunmöglicht, dass sich eine fehlende Ufervegetation entwickeln kann. Daher wird der erste Satz von § 9a Abs. 4 des Zonenreglements Landschaft im Sinne einer redaktionellen Korrektur gestrichen.
2.
Beschluss
://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Tenniken am 27. November 2018 beschlossenen Mutationen «Reitplatz Weiermatt» zum kommunalen Richtplan und «Spezialzone Reitsport» zu den Zonenvorschriften Landschaft und zum Zonenplan Siedlung werden gestützt auf § 2 Raumplanungs- und Baugesetz im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 64/RP/1/2 (Mutation «Reitplatz Weiermatt» zum kommunalen Richtplan), 64/ZPS/1/6, 64/ZPL/1/4, 64/LES/2/4 (Mutation «Spezialzone Reitsport» zum Zonenplan Siedlung / Landschaft und zum Lärmempfindlichkeitsstufenplan) und 64/ZRL/1/2 (Mutation «Spezialzone Reitsport» zum Zonenreglement Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Erwägungen zu übernehmen.
Verteiler: – Gemeinderat Tenniken, 4456 Tenniken – Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – VGD, Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung – Bau- und Umweltschutzdirektion
Die Landschreiberin:
RRB Nr. 2019-772 vom 4. Juni 2019
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