47/QP/7/0_Quartierplan Schiessanlage Leisenberg

Grads da sensibilitad a la canera · Oberdorf (BL)

Document

Numer
1062
Gener
Grads da sensibilitad a la canera
Vischnanca
Oberdorf (BL)
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
16-04-1996
En vigur dapi
16-04-1996

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1062 vom 16. April 1996

Gemeinde Oberdorf, Quartierplanvorschriften „Schiessanlage Leisenberg“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 29. Oktober 1990 die Quartierplanvorschriften „Schiessanlage Leisenberg“, bestehend aus dem Quartierplanreglement (OR) und dem Quartierplan (QP), beschlossen und gleichzeitig der damit verbundenen Aenderung des Zonenplanes Landschaft zugestimmt. Integrierender Teil des Quartierplanes sind gemäss Ziffer 6. des Quartierplanreglementes folgende Rechte und Bedingungen:

6.1 Baurecht auf Parzelle Nr. 1287 (Amt für Liegenschaftsverkehr Basel-Landschaft) 6.2 Baurecht auf Parzelle Nr. 1016 (Bürgergemeinde Oberdorf) 6.3 _ Grenzbaurecht z.L. der Parzelle Nr. 1286 (Schweizerische Eidgenossenschaft)

Die Dienstbarkeitsverträge wurden allseitig unterzeichnet und im Grundbuch Oberdorf eingetragen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Ein erster Antrag des Gemeinderates Oberdorf vom 25. Februar 1991 musste zurückgestellt werden, da die Dienstbarkeitsverträge noch nicht vorlagen. Das auf Antrag des Gemeinderates Oberdorf (Schreiben vom 11. März 1996) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit den schriftlichen Stellungnahmen vom 3. Juli 1989 und 4. August 1989. Die zuständige kantonale Fachstelle hat diese Quartierplanung begleitet. Den Empfehlungen des Kantons konnte die Gemeinde in der Folge Rechnung tragen.

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Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass seit der Vorprüfung durch die kantonalen Instanzen im Jahre 1989 und der Beschlussfassung im Jahre 1990 die „Verordnung über das Verfahren zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen vom 8. März 1994“ in Kraft getreten ist, welche eine Festlegung der Waldgrenzen im Bereich von Bauzonen verlangt. Die Gemeinde wird daher darauf aufmerksam gemacht, dass bis zum Erlass der Waldgrenzenkarte Oberdorf weiterhin der dynamische Waldbegriff zur Anwendung kommt, wo Waldfeststellungen nach neuem Recht noch nicht durchgeführt worden sind. Für die Errichtung der geplanten Parkplätze darf kein Waldareal beansprucht oder der Waldbestand in irgendeiner Weise (Abgrabungen, Materialdepots o.ä.) beeinträchtigt werden.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf 8 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1987 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:11: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf am 29. Oktober 1990 beschlossenen Quartierplanvorschriften „Leisenberg“ und die damit verbundene

Aenderung des Zonenplanes Landschaft werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventamummern 47/QP/TIO, ATIQR/TIO und 47/ZPU/O/5 (Quartierplanvorschriften „Leisenberg“) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf

Herrn Peter Minder, Architekt, Hinterhofstrasse 40, 4436 Liedertswil Kreisgeometerbüro Liestal/WValdenburg, Frenkendörferstr. 20, 4410 Liestal Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation)

Forstamt beider Basel

Militärverwaltung

Amt für Umweltschutz und Energie

Amt für Liegenschaftsverkehr

Bauinspektorat

Tiefbauamt

Vermessungs- und Meliorationsamt

Amt für Orts- und Regionalplanung (12)

(& Archiv; ZD, OK, OP, NL, LZ, ES)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreiber: